Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/4578
08. 05. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/4318 —
Abschiebungen von Kurden in die Türkei
Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit
der verbotenen Demonstration von Kurdinnen und Kurden in Do rtmund
am 16. März 1996 forde rten höchste deutsche Staatsvertreter vom
Bundespräsidenten über den Bundeskanzler bis zu verschiedenen Bundes-
und Landesministern eine zügige Ausweisung der „Rädelsführer",
teilweise selbst einfacher Teilnehmer an verbotenen Demonstrationen. Am
19. März 1996 meldete dpa unter Berufung auf die halbamtliche
türkische Nachrichtenagentur „Anadolu", Teilnehmer an verbotenen
Demonstrationen - auch wenn diese im Ausland stattgefunden haben -
würden in der Türkei vor Staatssicherheitsgerichte gestellt werden. Einer
Meldung von „Reuter" vom 20. März 1996 zufolge soll die Türkei die
Abschiebung von kurdischen Straftätern gemäß dem Abkommen vom
März 1995 gefordert haben. Die türkische Tageszeitung „Hürriyet"
berichtete am 20. März 1996, daß sich nach den Gewaltaktionen der PKK
die deutsch-türkischen Beziehungen erwärmt hätten. Der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt, Peter Hartmann, sei vom 20. bis 22. März 1996 in
Ankara, um mit dem Staatssekretär im türkischen Außenministerium,
Onur hymen, und mit Außenminister Emre Gönensay zu sprechen. An
Peter Hartmann solle dabei die Aufforderung gerichtet werden, daß
Deutschland die Maßnahmen gegen die PKK verschärfe. Des weiteren
sollten Probleme bei der Umsetzung des im letzten Jahr
unterschriebenen Abkommens zur Abschiebung von Mitgliedern der PKK
besprochen werden.
Laut Presseberichten sollen seit März 1995 insgesamt sieben „türkische
Staatsangehörige, die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der
Tätigkeit der PKK und anderen Terrororganisationen in der
Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben", gemäß den vom damaligen
türkischen Innenminister, Nahit Mentese, in einem B rief vom 10. März 1995
an den Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, gemachten
Zusagen in die Türkei, abgeschoben worden sein.
1. Um welche Fälle handelt es sich bei den seit März 1995 abgescho
-
benen sieben Straftätern (bitte Aufstellung mit Abschiebedatum)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Mai 1996
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Die Bundesregierung sieht u. a. aus persönlichkeitsrechtlichen
Erwägungen davon ab, die Namen und die Abschiebedaten von
Straftätern im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Sie weist
daraufhin, daß mit Kenntnisstand vom 22. April 1996 dem
Bundesministerium des Innern von den Ländern insgesamt zwölf
Personen als in Anwendung der Absprache abgeschoben gemeldet
wurden.
2. Wurden in diesen Fällen Auskünfte über drohende Strafverfolgung
in der Türkei eingeholt?
Wenn ja, welche Auskünfte wurden erteilt?
In den oben genannten zwölf Fällen wurde eine entsprechende
Anfrage von der Türkei damit beantwortet, daß keine
Strafverfolgung drohe.
3. Wurden die betroffenen Personen nach Einreise in die Türkei
verhört?
Wenn ja, wie lange wurden sie jeweils festgehalten?
Was ist über den Inhalt der Verhöre bekannt?
Abgeschobene Personen werden bei Einreise in die Türkei
erfahrungsgemäß einer eingehenden Befragung unterzogen. Die
Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf
Personalienfeststellung, Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus
der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in
Deutschland, Asylantragstellung und Kontakte zu illegalen
türkischen Organisationen. Nach dem Generalkonsulat Istanbul
erteilten Auskünften zu den zwölf Personen dauerte die Befragung
der Personen im längsten Fall sechs Stunden. In allen Fällen einer
zwischen vier Stunden und sechs Stunden dauernden Befragung
war die Einreise ohne gültigen Paß erfolgt. Darüber hinaus liegen
der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor.
4. Wurden die Abgeschobenen neben der Flughafenpolizei auch von
anderen Dienststellen der Polizei oder der Gendarme rie verhört,
insbesondere von der „Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus"
(terörle mücadele subesi)?
Wenn ja, was ist über den Inhalt der Verhöre bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Sind in diesen Fällen Beschwerden über Folter, Mißhandlungen
oder Drohungen - sei es bei der Flughafenpolizei, sei es bei anderen
Dienststellen - erhoben worden?
Wenn ja, in welcher Weise, und mit welchem Ergebnis wurde diesen
Beschwerden nachgegangen?
Der Bundesregierung sind im Zusammenhang mit den
abgeschobenen zwölf Personen keine Beschwerden über Folter,
Mißhandlungen oder Drohungen bekannt geworden.
6. Wurden im Falle von Verhören in jedem Fall unverzüglich
Rechtsanwälte zugelassen?
Gemäß Nummer 2 Buchstabe g der deutsch-türkischen Absprache
vom 10. März 1995 können die betroffenen Personen von ihrer
Ankunft in der Republik Türkei an sowohl bei der
Identitätsprüfung und Befragung durch die türkischen Grenz- und
Sicherheitsbehörden bei der Wiedereinreise in die Republik Türkei als
auch bei der anschließenden Befragung und Vernehmung durch
türkische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einen oder
mehrere ggf. schon vor der Wiedereinreise beauftragte Anwälte
ihrer Wahl hinzuziehen. Der Bundesregierung liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, daß die türkische Seite diesen Punkt der
Absprache nicht eingehalten hätte.
7. Sind in der Türkei Strafverfahren gegen eine oder mehrere der
sieben abgeschobenen Personen eingeleitet worden?
Wenn ja, was wurde den betreffenden Personen vorgeworfen (bitte
Tatvorwurf und entsprechende Paragraphen des türkischen StGB)?
Stimmten die Vorwürfe mit ggf. vorher von türkischer Seite erteilten
Auskünften überein?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, daß
gegen die abgeschobenen Personen Strafverfahren eingeleitet
worden sind.
8. Hat es Festnahmen, Strafverfahren oder sonstige Pressionen gegen
eine oder mehrere dieser sieben abgeschobenen Personen nach
dem Verfahren unmittelbar bei der Einreise gegeben?
Wenn ja, auf Grundlage welcher Vorwürfe?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Welche konkreten Ergebnisse haben die Gespräche von
Staatssekretär Peter Ha rtmann in Ankara gebracht?
Staatssekretär Dr. Hartmann hat bei seinen Gesprächen in Ankara
den bekannten Standpunkt der Bundesregierung zur Frage der
Abschiebung in die Türkei zum Ausdruck gebracht.
10. Betrachtet die Bundesregierung im Anschluß an diese Gespräche
die Probleme bei der Abwicklung des Abkommens vom März 1995
als gelöst?
Worin bestanden diese Probleme bisher im einzelnen?
Der Bundesregierung ist bekannt geworden, daß die für die
Abschiebung zuständigen Länder nicht in allen Fällen die türkische
Seite rechtzeitig von der Rückführung einer Person in
Anwendung der Absprache unterrichtet haben. Die Bundesregierung
geht davon aus, daß hierfür nunmehr Sorge getragen wird.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu einer Meldung
von dpa vom 19. März 1996 vor, nach der davon ausgegangen
werden muß, daß abgeschobene Demonstrantinnen und
Demonstranten in der Türkei mit Haftstrafen zwischen 10 und 15 Jahren
rechnen müssen?
Die Botschaft Ankara ist der dpa-Meldung unverzüglich im
türkischen Außen- und Justizministerium nachgegangen. Entgegen
der dpa-Meldung konnte sie dazu bereits am 21. März 1996 von
den türkischen Gesprächspartnern die Rechtsauskunft erhalten,
daß die bloße Teilnahme an Demonstrationen allenfalls nach
Artikel 8 des Antiterrorgesetzes („separatistische Propaganda")
strafbar sein könnte. Einer Strafbarkeit für derartige in Deutschland
begangene Taten steht aber Artikel 5 Abs. 2 des türkischen
Strafgesetzbuches entgegen, wonach bei Begehung im Ausland ohne
Antrag des Gastlandes eine Strafverfolgung nicht möglich ist.
Anderes gilt zwar für Taten nach Artikel 168 Abs. 2 des türkischen
Strafgesetzbuches; diese Norm setzt jedoch die Mitgliedschaft in
einer bewaffneten separatistischen Vereinigung voraus. Diese
Aussage entspricht den bisherigen Feststellungen der
Bundesregierung zur Lage in der Türkei.
12. Würde die Bundesregierung ein derart hohes Strafmaß als Indiz
dafür betrachten, daß die Strafe auch auf die politische Überzeugung
der betroffenen Person zielt?
Gemäß § 129 a Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches werden
Rädelsführer oder Hintermänner einer terroristischen Vereinigung
mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bis zu 15
Jahren bestraft. Das in Artikel 168 des türkischen StGB angedrohte
Strafmaß allein ist also kein Indiz dafür, daß die Strafe auch auf die
politische Überzeugung der betroffenen Personen zielt.
13. Wäre für die Bundesregierung ein drohendes Strafmaß, das auch auf
die politische Überzeugung eines Verurteilten abzielt, ein Grund,
von einer Abschiebung abzusehen?
Bei der Beurteilung von Strafvorschriften oder der
Strafzumessungspraxis als asylrelevante Verfolgung verweist die
Bundesregierung auf die maßgebliche Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts. Danach
können strafprozessuale Maßnahmen politische Verfolgung
darstellen, wenn sie an asylerhebliche persönliche Merkmale oder
Eigenschaften des Betroffenen anknüpfen und auf diese abzielen.
Im übrigen kann selbst bei Annahme einer politischen Verfolgung
ein Ausländer, wenn er „aus schwerwiegenden Gründen als eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er
wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt
worden ist", abgeschoben werden (vgl. § 51 III AuslG).]