Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5317
19. 07. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Caspers-Merk, Achim Großmann,
Ernst Schwanhold, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/5152 —
Aufkommen und Recycling von Abfällen aus dem Bausektor
Der weitaus größte Anteil am gesamten Abfallaufkommen der
Bundesrepublik Deutschland hat seinen Ursprung in Bautätigkeiten. Hierbei
fallen nicht nur mehr oder weniger verunreinigte Böden und
Straßenaufbruch, sondern auch riesige Mengen an Bauschutt und
Baumischabfällen an.
Der Wiederverwendung oder Verwertung dieser Abfälle kommt eine
Schlüsselfunktion beim Übergang zu einer nachhaltigen Entwicklung
zu. Doch obwohl das im Herbst in Kraft tretende Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz die Vermeidung und das Recycling von Abfällen mit
höchster Priorität forde rt und erstmalig Anforderungen an ein
Stoffstrommanagement formuliert, steht der Bausektor vor einer ganzen
Reihe ungelöster Probleme.
Dabei ist nicht nur die Menge, sondern auch die Qualität der im
Bausektor verwendeten Mate rialien für die schwierige Lage verantwortlich.
Seit den 50er Jahren wurden immer mehr Kunststoffe, Bauchemikalien
und Verbundwerkstoffe eingesetzt. Asbest, Holzschutzmittel und
Chlorparaffine waren die Schlagworte, die die Bürger in der Vergangenheit
aufhorchen ließen. Doch neben diesen spektakulären Fällen gibt es eine
Vielzahl von Problemfeldern, denen bisher wenig Aufmerksamkeit
geschenkt wurde. Was soll mit den Silikondichtungen, den PU(Polyurethan)-
Schäumen und den vielen Verbundmaterialien geschehen, wenn das einst
so elegant und schnell- aber ohne Rücksicht auf Recyclingmöglichkeiten -
gebaute Haus modernisiert oder abgerissen werden so ll?
Die von der Bundesregierung mehrfach angekündigte Verordnung zur
Rücknahme von Bauabfällen ist bis heute nicht erlassen worden. Und
auch Verhandlungen über eine freiwillige Vereinbarung blieben bislang
erfolglos. Die Deponierung des größten Teils dieser Abfälle läßt sich
nicht mit dem Gedanken einer Kreislaufwirtschaft vereinbaren, und nur
Teile der Baumischabfälle können und sollten wegen ihres
Schadstoffgehalts verbrannt werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 17. Juli 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Vorbemerkung
Das am 7. Oktober 1996 in Kraft tretende Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz normiert den Vorrang der Vermeidung sowie der
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vor der
Beseitigung von Abfällen. Die materiellen, formellen und
organisatorischen Anforderungen des Gesetzes unterstützen und fördern den
beschleunigten Ausbau einer umweltverträglichen
Kreislaufwirtschaft in allen Bereichen der Abfallwirtschaft.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus am 22. Mai d. J. das zum
Vollzug dieses Gesetzes erforderliche untergesetzliche Regelwerk
beschlossen. Insoweit werden auch Abfälle aus der Bauwirtschaft
in die Bestimmungen des untergesetzlichen Regelwerkes über
die Führung von Nachweisen, die Transportgenehmigung, die
Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
sowie über Entsorgungsfachbetriebe und Entsorgergemeinschaften
einbezogen. Bauabfälle, deren Verwertung oder Beseitigung
aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit besondere Probleme
aufwerfen, werden als überwachungs- oder besonders
überwachungsbedürftig bestimmt. Als Rechtsfolge ergeben sich kraft
Gesetzes erhöhte Nachweis- sowie Konzept- und Bilanzpflichten.
Es entspricht den Tatsachen, daß der größte Teil am gesamten
Abfallaufkommen der Bundesrepublik Deutschland aus dem
Baubereich kommt. Die Bauwirtschaft ist bemüht, ihren Beitrag
zur Abfallvermeidung zu leisten. Vor gut 13 Jahren wurde
daher der „Verband Deutscher Baustoff-Recycling-Unternehmen"
gegründet.
1. Welche Arten und Mengen an Abfällen fallen nach Erkenntnissen
der Bundesregierung im Tiefbau und im Hochbau in Deutschland
an, mit welchen Fehlern sind diese Angaben behaftet, und welche
Entwicklungstrends erwartet die Bundesregierung für die
kommenden Jahre?
Bauabfälle entstehen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs-
und Abbruchmaßnahmen im Hoch- und Tiefbau.
Hierbei werden nach TA Siedlungsabfall die Abfallarten
Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt und Baustellenabfälle
unterschieden.
Der Vergleich der offiziellen Angaben zum Bauabfallaufkommen
der Statistischen Bundes- und Landesämter mit sonstigen
Erhebungen (Tabelle 1) ergibt deutliche Unterschiede. Nach
Schätzungen des Statistischen Bundesamtes fielen im Jahr 1989 in
den alten Bundesländern 220 Millionen Tonnen Bauabfälle an.
Kohler (Recyclingpraxis Baustoffe, 2. Auflage, 1994) gibt für die
gesamte Bundesrepublik Deutschland 1992 285 Millionen Tonnen
an. Demgegenüber ermittelte das Statistische Bundesamt 1990 ein
bundesweites Bauabfallaufkommen von nur rd. 141,9 Millionen
Tonnen, wovon rd. 90 % in den alten Bundesländern anfielen.
Tabelle 1: Bauabfallaufkommen der Bundesrepublik Deutschland nach Angaben der offiziellen
Statistiken und sonstiger statistischer Erhebungen
Die abweichenden Mengenangaben lassen sich auf Unterschiede
in der Vorgehensweise bei der statistischen Erfassung der Abfälle
zurückführen. Während die Schätzungen des Statistischen
Bundesamtes lediglich das Bauabfallaufkommen der Betriebe mit 20
und mehr Beschäftigten umfassen, berücksichtigen die
Erhebungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und die Angaben von Bilitewski und Kohler auch die
zahlreichen kleinen Betriebe des Baugewerbes. Es kann deshalb
davon ausgegangen werden, daß die Statistiken des Statistischen
Bundesamtes Mengen ausweisen, die deutlich niedriger sind als
das tatsächliche Bauabfallaufkommen.
Die Bauabfallzusammensetzung wird durch zahlreiche Faktoren
wie Art der Baumaßnahme, Art und Alter des Bauwerks etc.
beeinflußt und ist somit starken Schwankungen unterworfen.
Die zu erwartenden Mengen an Bauabfall sind von wenigen
Faktoren abhängig, zum einen von der zu erwartenden
Baukonjunktur, diese ist abhängig von der Bereitstellung finanzieller
Mittel durch die öffentliche Hand und anderer Investitionsträger,
und zum anderen von der Prioritätensetzung zwischen Abbruch,
Rekonstruktion und Neubau von Gebäuden in der zukünftigen
Planung.
Nach anderen Quellen ist in naher Zukunft in den alten
Bundesländern ein leichter Rückgang des Bauabfallaufkommens zu
erwarten, während für die neuen Bundesländer bis zum Jahr 2000
eine jährliche Zunahme von 8 bis 10 % prognostizie rt wird.
2. Wie werden die unter Frage 1 genannten Abfälle verwertet bzw.
beseitigt, in welchen Bundesländern ist nach Erkenntnissen der
Bundesregierung noch von einer weitgehenden Beseitigung
auszugehen, und wie sind regional unterschiedliche Erfolge bei der
Verwertung von Bauabfällen zu erklären?
a) Verwertung von Bauabfällen
Derzeit werden Recycling-Baustoffe aus dem Abbruch bzw.
Rückbau von Wohnungs-, Industrie-, Gewerbebauten etc., von
Straßen, Wegen, befestigten Flächen, zum größten Teil für den
Straßen-, Wege-, Tiefbau oder für untergeordnete Bauwerke
wie Lärmschutzwälle eingesetzt. Das künftige Ziel ist es, eine
möglichst große Masse der Bauabfälle einer Stoffgruppe mit
guter Verwertbarkeit zuzuordnen und damit einer
hochwertigen Verwertung zuführen zu können. Dieses würde z. B. den
Einsatz eines Betonsplittbetons bedeuten. Die derzeitigen
Normen erlauben allerdings die Herstellung von neuem Beton aus
Altbeton noch nicht. Zu dieser Problematik wurden
Forschungsvorhaben bereits initiiert, um hier auch bautechnisch
sichere Lösungen zu finden.
Für die systematische und wirkungsvolle Einleitung der
Kreislaufwirtschaft im Baubereich ist zunächst eine gezielte Analyse
mit Untersuchung und Bewertung der Stoffströme notwendig.
Zusätzlich zur Praxis ist hier die Wissenschaft gefordert.
b) Beseitigung von Bauabfällen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr
1990 rd. 70 Millionen Tonnen Bauabfälle bei öffentlichen
Abfallentsorgungsanlagen angeliefert. Diese wurden zu ca. 85
durch Ablagerung auf Deponien entsorgt.
Nach den aktuellsten verfügbaren statistischen Daten aus den
Abfallbilanzen der Länder verteilen sich die zu beseitigenden
Bauabfälle auf die einzelnen Bundesländer wie in Tabelle 2
aufgeführt.
Tabelle 2: Durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften oder beauftragte Dritte in den einzelnen
Bundesländern beseitigte Bauabfallmengen in Millionen Tonnen
Bundesland Boden
-
aushub
Straßen
aufbruch
Bauschutt Baustellen
abfälle
Summe
Baden-Württemberg 1994 12,2 0,4 2,5 0,2 15,3
Bayern 1991/92 20,0 2,0 5,0 1,5 28,5
Berlin 1993 1,13 k. A. 1,06 k. A. 2,19
Brandenburg 1992 0,2 1,4 0,5 0,7 2,8
Bremen 1994 0,09 k. A. 0,04 0,07 0,20
Hamburg 4,4 0,6 1,0 0,6 6,6
Hessen 1993 1,7 0,1 0,8 0,2 2,8
Mecklenburg-Vorpommern 1994 0,5 0,1 1,7 0,4 2,7
Niedersachsen 1993 0,3 1,9 2,0 k. A. 4,2
Nordrhein-Westfalen 1990 6,3 0,8 5,8 1,2 14,1
Rheinland-Pfalz 1991 1,3 k. A. 2,3 k. A. 3,6
Saarland 1990 2,2 0,4 0,3 0,02 2,92
Sachsen 1992 2,4 k. A. 4,1 0,6 7,1
Sachsen-Anhalt 1993 2,0 0,2 2,7 0,7 5,6
Schleswig-Holstein 1995 5,7 0,7 1,0 0,7 - 8,1
Thüringen 1992 3,6 0,3 1,9 0,5 6,3
Bundesrepublik Deutschland 64,02 8,9 32,7 7,39 113,01
c) Regionale Unterschiede der Verwertungs- bzw.
Beseitigungsmengen
Gebiete, in denen die Bauabfallproblematik besonders
augenfällig ist, sind vor allem Ballungs- und Verdichtungsräume
sowie Großstädte. In diesen Räumen fallen zum einen durch
erhöhten Baubedarf überproportional Bauabfallmengen an,
zum anderen fehlen im allgemeinen ausreichende
Entsorgungskapazitäten.
Des weiteren erfolgt der Anfall der Abfälle diskontinuierlich
und kann deshalb nicht von den Aufbereitern territorial geplant
werden.
In einigen Regionen reichen die Kapazitäten der Aufbereiter
aus, um erheblich mehr Abfälle zu verwerten.
In anderen Regionen fehlen Aufbereitungsanlagen, so daß die
Mehrnachfrage nach Sekundärbaustoffen durch den
Baustoffhandel nicht bef riedigt werden kann. Hier bedarf es
logistischer Maßnahmen vor Ort.
3. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, daß die
Vereinheitlichung diverser regionaler Regelungen die
Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wettbewerbsunterschieden und
zum Erreichen der ökologischen Ziele wie Verwertung,
Schadstoffentfrachtung und Produktverantwortung?
In dieser Allgemeinheit bleibt unklar, welche diversen regionalen
Regelungen angesprochen werden. Falls regional
unterschiedliche Regelungen bestehen, kann deren Vereinheitlichung zur
Vermeidung von Wettbewerbsunterschieden beitragen.
Um sicherzustellen, daß es nicht zu einer unterschiedlichen
Beurteilung und Behandlung von Verwertungsvorhaben kommt und
die einzelnen Ansätze in den jeweiligen Rechtsbereichen und
Bundesländern aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht
werden, wurde eine Bund/Länder-AG „Vereinheitlichung und
Bewertung von Reststoffen" eingerichtet.
Diese Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben als Zielsetzung:
— Auswahl von Materialien, z. B. MV-Aschen, Schlacken,
aufbereiteter Bauschutt usw., die im Sinne der vorgenannten
Problematik mengenmäßig relevant sind und regelmäßig für eine
Verwendung vorgesehen sind, beispielsweise als Baustoffe;
— Festlegung einheitlicher Untersuchungsmethoden und zu
untersuchender Parameter;
— Festlegung von Güteanforderungen an die einzelnen
Materialien;
— Vorschläge zu Verbesserungen der Aufbereitungstechniken
usw.
Folgende Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
mineralischen Reststoffen/Abfällen wurden von der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall verabschiedet, u. a.
Technische Regeln - Boden,
Technische Regeln - Straßenaufbruch,
Technische Regeln - Bauschutt.
Diese Technischen Regeln tragen zur Vermeidung von
Wettbewerbsunterschieden, zum Erreichen der ökologischen Ziele wie
Verwertung, Schadstoffentfrachtung und zur
Produktverantwortung bei.
4. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß der
kontrollierte Rückbau von Gebäuden als Stand der Technik bezeichnet
werden kann?
Ja. Kontrollierter Rückbau kann aus bautechnischer Sicht als
Stand der Technik bezeichnet werden und wird an einer Vielzahl
von Objekten, vor allem in Ballungsräumen oder im
innerstädtischen Bereich, realisie rt . Naturwissenschaftliche und
ingenieurtechnische Grundlagen wurden in Forschungsvorhaben
ermittelt.
5. Welche bundeseinheitlichen Vorschriften sind zur Unterstützung
des Rückbaus von Gebäuden geplant, inwiefern haben die
Verfügungen einiger Städte zur Verringerung der Müllmenge mittels
kontrolliertem Abbruch hierbei für die Bundesregierung
Vorbildcharakter?
Diese Frage wird ab 7. Oktober 1996 mit der praktischen
Durchsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der
damit verbundenen Produktverantwortung durch die am Bauen
Beteiligten geregelt.
Hinsichtlich der Förderung der Vermeidung und
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen aus der
Bauwirtschaft durch das untergesetzliche Regelwerk zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
Ein richtungsweisendes Handeln auch für den Bereich des
Rückbaues von Gebäuden verwirklicht die Bundesregierung mit der
Umsetzung des ökologischen Konzeptes für die Parlaments- und
Regierungsbauten in Berlin. Durch zahlreiche Vorgaben wird
sichergestellt, daß das gesamte Spektrum für das
energiesparende, resourcenschonende sowie umweltverträgliche Bauen und
die Nutzung der Gebäude abgedeckt wird. Neben grundsätzlich
zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen sind
— die Arbeitshilfen „Recycling" (in Vorbereitung),
— die Arbeitshilfen Abwasser und Altlasten,
— der Abschnitt K 14 (Umweltschutz) der RBBau (Richtlinien für
die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes),
— die Planungshilfen Umweltschutz im Bauwesen,
— der Erlaß BMBau vom 23. Mai 1991 bezüglich der Behandlung
von Altbaustoffen und Erdaushub u. a.
erarbeitet worden und zu berücksichtigen.
Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung dieser Anforderungen im
Rahmen der baufachlichen Mitwirkung im konkreten Einzelfall
durch regelmäßige Prüfung der Bauunterlagen. Regelungen
anderer Stellen, wie z. B. einiger Kommunen, ,sind in den oben
genannten Vorgaben des Bundes weitestgehend berücksichtigt,
die Arbeitshilfen Recycling gehen darüber hinaus.
6. Wie soll das Recycling von Abfällen aus dem Baubereich gefördert
werden, wann wird die hierfür geplante Rechtsverordnung erlassen,
und welche Umwelthandlungsziele sollen für die Verwendung von
Baustoffen und Bauchemikalien auch unter dem Gesichtspunkt
einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft gelten?
Die Bundesregierung hat mit dem aktuellen Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz abfallrechtliche Forderungen formuliert.
Bauabfälle unterliegen wie alle Abfälle dem Abfall-Vermeidungs- und
Verwertungsgebot. Sie sollen gemäß TA Siedlungsabfall „an der
Anfallstelle getrennt erfaßt und einer Verwertung zugeführt
werden" . Diese abfallwirtschaftlichen Forderungen werden zum Teil
durch Ablagerungsverbote von Bauabfällen auf Deponien der
kommunalen Deponiebetreiber unterstützt.
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
wird zur Problematik des Baubereiches insgesamt, auch unter
dem Gesichtspunkt einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft,
eine freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie angestrebt. Erste
Verhandlungen mit den Verbänden der am Bauen Beteiligten
fanden im Juni 1996 statt und werden voraussichtlich im Oktober
fortgesetzt.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der
Verband Deutscher Baustoff-Recycling-Unternehmen erarbeiten
derzeit ein Recycling-Konzept als Basis einer Selbstverpflichtung. Die
Bauwirtschaft will sich darin verpflichten, einen Teil des
Bauabfallaufkommens in eigener Verantwortung zu recyclen.
7. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung eine
recyclinggerechte Bauweise (z. B. Vermeidung von Verbundmaterialien,
demontierbare Verbindungen) erreichen, und welche Zielvorgaben
im Hinblick auf Recyclingquoten beabsichtigt die Bundesregierung,
für welche Baustoffe innerhalb welcher Zeitvorgaben zu erreichen?
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ist es ein abfallwirtschaftliches Ziel der Bundesregierung, bereits
bei der Entwicklung neuer Baustoffe, Bauprodukte und
Bauweisen, die Notwendigkeit der Abfallvermeidung, der
Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Bauabfällen
zu berücksichtigen.
Des weiteren ist es Ziel der Bundesregierung, die Ablagerung von
nicht verwertbaren Bauabfällen gegenüber dem Stand von 1995
bis zum Jahr 2005 um die Hälfte zu vermindern.
8. Wäre eine Kennzeichnungspflicht für Baustoffe und
Bauchemikalien hilfreich für eine spätere Demontage, und bis zu welchem
Zeitpunkt will die Bundesregierung eine solche
Kennzeichnungspflicht einführen?
Eine Kennzeichnung am Produkt ist zum überwiegenden Teil bei
Baustoffen praktisch nicht möglich. In vielen Fällen ist die
Materialart eindeutig und bedarf keiner Kennzeichnung. Eine
generelle Kennzeichnungspflicht wäre daher nicht hilfreich.
Eine Kennzeichnungspflicht wäre nur dann sinnvoll, wenn die
Kennzeichnung so dauerhaft angebracht werden könnte, daß sie
auch nach 50- bis 100jähriger Nutzung von Gebäuden noch
erkennbar wäre. Eine solche Kennzeichnung wäre nur für solche
Produkte erforderlich, die nicht direkt bewert- und einstufbar
sind, wie z. B. Bauprodukte aus Kunststoffen. Diskutiert wird, ob
eine Grobkennzeichnung der Produktgruppe ausreichend ist (wie
z. B. Angaben „PVC" oder „Polyethylen") oder ob eine
detailliertere Kennzeichnung angestrebt werden muß, da je nach
Verwendungszweck und Wiederverwertbarkeit genaue Angaben zur
chemischen Zusammensetzung erforderlich sein könnten.
Für Konstruktionen, bei denen ganze Bauteile wiedergewonnen
und wiederverwendet werden könnten, müssen umfangreiche
technische Informationen verfügbar sein. Dies kann in der Regel
nicht durch eine einfache Kennzeichnungspflicht erreicht werden,
vielmehr müßte eine entsprechende Dokumentation zu den
Bauten genommen werden.
Bei einer Wiederverwendung von Beton- und Mauerwerkschutt
ist eine Kennzeichnung dieser Produkte z. B. nach
Festigkeitsklassen nicht erforderlich, da die Aufbereitungsmethoden
teilweise bereits eine Sortierung hinsichtlich der Festigkeit
vornehmen.
9. Für welche gütegesicherten Recyclingbaustoffe trifft die Behaup
-
tung zu, daß die Herstellung technisch ausgereift ist?
Für die Gütesicherung von Recycling-Baustoffen gelten
Anforderungen bezüglicher bautechnischer Eignung sowie zur
Umweltverträglichkeit des Materials. Um diese Anforderungen zu
erfüllen, sind Anlagen nach dem Stand der Technik erforderlich.
Seit 1985 ist es möglich, Recycling-Baustoffe für den Straßenbau
einem Gütesicherungsverfahren zu unterziehen (RAL-RG 501/1).
Im Straßenbau erfolgen Recycling und Einbau recycelter
Materialien in sehr großem Umfang. Für diese gütegesicherten
Baustoffe sind technisch ausgereifte Behandlungsverfahren nutzbar.
Aufgrund der Materialvielfalt ist Recycling im Hochbau nicht in
gleichem Maße möglich wie im Straßenbau. Der spätere Rückbau
muß schon bei der Planung und durch die Wahl der
entsprechenden Materialien berücksichtigt werden. Hier sind die
Produkthersteller und das Bauhandwerk gleichermaßen gefordert.
Für den Wiedereinsatz von Recycling-Baustoffen ist die
technische Frage der Herstellung nicht das Hauptproblem. Viel
wichtiger ist die Frage der Qualität des Inputs und des Outputs der
aufzubereitenden Stoffe. Grundvoraussetzung für die Erfüllung
des Qualitätsangebots ist eine Gütesicherung, verbunden mit
einem Kontrollsystem, das den Baustoff konsequent vom Abbruch
bis zu Wiederverwendung/-einbau begleitet. Den Stand
derzeitiger und erwarteter Möglichkeiten gibt Tabelle 3 wieder:
Tabelle 3: Möglichkeiten des Baustoffrecyclings
Möglichkeiten des Baustoffrecyclings
Sorten heute in Zukunft
Asphaltaufbruch bituminöse Tragschichten
ungebundene Tragschichten
Deckschichten
Straßenaufbruch
(ausgenommen Asphalt)
Verfüllmassen,
Frostschutz,
Schotter-Tragschichten
Zuschlagstoffe für
- Beton
- hydraulische Schichten
- Asphalt
- Betonwaren
Hochbauabbruch,
Ziegel/Leichtbaustein etc.
Verfüllmassen,
untergeordnete Tragschichten,
Pflaster
Tragschichten für Sportplätze,
Bodensubstrate,
Hochbaustein,
Pflasterbettungsmaterial
Beton - bewehrt und unbewehrt Verfüllmassen,
Frostschutz,
Schottertragschichten
Betonzuschlag,
Betonwaren,
Pflasterbettungsmaterial
-
selbsterhärtend
Alt-Bahnschotter Bahnschotter, Splitte Edelsplitte
Baumischstoffe Deponie
(z. Z. noch fast 100 %)
Trennung in Stoffe
- Hochbauabbruch
s. o. (60 %)
- sonstige Wertstoffe,
nicht mineralische (20 %),
- Reststoffe (20 %)
Weit fortgeschritten ist die Wiederverwendung von Beton-/
Asphaltabbruch inbesondere im Straßenbau. Der Abbruch wird
hier fast 100%ig wieder dem Straßenbau zugeführt.
In jüngster Zeit sind vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
Zulassungen für die Wiederverwendung von Betonbruch und
Mauerwerksbruch als Betonzuschlag erteilt worden. Diese
Zuschläge sind für Beton bis zur Fertigkeitsklasse B 15 zugelassen
worden.
Im Bereich der Wärmedämmstoffe sind vom DIBt für
zementgebundene Polystyrol-Partikelschaumplatten und für Polystyrol-
Partikelschaum-Granulat Zulassungen erteilt worden. Bei diesen
Produkten wurde das Polystyrol-Partikelschaum-Granulat nicht
aus rückgebauten Wärmedämmstoffen, sondern aus Granulat von
Verpackungsmaterial gewonnen. Rückgebautes
Wärmedämmmaterial könnte in gleicher Weise ersetzt werden, wird aber im
großen Umfang wieder zu Verpackungsmaterial verarbeitet.
PVC-Fenster werden von den Fensterherstellern jetzt
zurückgenommen, geschreddert und das Granulat wieder der
Produktion von PVC-Fenstern zugeführt. Hierbei wird in der Regel der
Kern der Fenster aus dem rückgewonnenen Mate rial hergestellt,
während die Oberfläche aus neuem PVC-Mate rial besteht. Der
Anteil an Altmaterial am Fenster beträgt hierbei etwa 80 %.
Beim Rückbau oder Abbruch von Gebäuden anfallender Baustahl
wird seit langem der Produktion wieder zugeführt, entweder wird
ausgebauter Profilstahl direkt wieder verwendet oder der
Schrottverwertung zugeführt.
10. Ist es derzeit nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, daß
die öffentlichen Bauträger Recyclingbaustoffe entsprechend der
bautechnischen Eignung und Umweltverträglichkeit angemessen
berücksichtigen?
§ 37 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes normiert
Pflichten der öffentlichen Hand auf Bundesebene zum bevorzugten
Einsatz von Recyclingerzeugnissen, die sich ausdrücklich auch
auf Bauvorhaben beziehen. Entsprechende Pflichten für den
Landesbereich bestimmen die Abfallgesetze der Länder.
In jedem Bundesland gibt es baurechtliche Vorschriften und zur
bautechnischen Eignung existieren u. a. allgemeingültige DIN-
Normen.
An diesen Regelungen wird auch ein Recycling-Baustoff
gemessen. Weicht dieser z. B. von der DIN-Norm ab, ist eine
Bauarteinzel-Zulassung beim Deutschen Institut für Bautechnik zu
beantragen.
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit existieren
Verwaltungsvorschriften bzw. Technische Lieferbedingungen,
insbesondere für den Einsatz von Recycling-Baustoffen für den Bereich des
Straßenbaus.
Für die Einhaltung der genannten Vorschriften tragen die
Vollzugs- bzw. Genehmigungsbehörden der Bundesländer die
Verantwortung.
Die Bauauftraggeber des Bundes beachten die einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus sind spezielle
zusätzliche Verwaltungsregelungen für einzelne Vergabebereiche
erlassen worden; weitere sind in Vorbereitung. Wie in der Antwort
zu Frage 5 im einzelnen dargelegt wurde, wird bei
Baumaßnahmen der Finanzbauverwaltungen der Grundsatz zur
weitestgehenden Verwendung von Recyclingmaterialien bereits
praktiziert.
11. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, daß die Vorlage
eines Entsorgungskonzepts zum Bestandteil öffentlicher
Ausschreibungen und zur Bedingung für die Erteilung einer
a) Baugenehmigung,
b) Abbruchgenehmigung
gemacht wird?
Die Bundesregierung hält eine frühzeitige konzeptionelle
Auseinandersetzung des Bauherren bzw. des für ihn tätigen
Entwurfsverfassers (Architekt/Bauingenieur) mit Fragen der
Vermeidung und Verwertung der durch das Baugeschehen
verursachten Bauabfälle für grundsätzlich zielführend. In diesem
Zusammenhang prüft die Bundesregierung, welche Instrumente
zur Erreichung des vorgenannten Zieles zweckmäßig sind. Dazu
sollten u. a. die Entwurfsverfasser im Rahmen ihrer Ausbildung in
den Stand versetzt werden, den Bauherrn möglichst frühzeitig
beraten zu können, wie z. B. Bodenaushub oder Bauschutt
vermieden oder verwertet werden kann.
12. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die
Verwendung schadstoffreduzierter oder schadstofffreier
Baustoffalternativen u. a. als Präventivmaßnahme zur Vermeidung von
Kontaminationen fördern?
Die Frage ist mit den Antworten zu den Fragen 3, 4 und 6
beantwortet.
13. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, der Gefahr einer EG-weiten
Verschleppung von Schadstoffen zu begegnen, die durch belastete
Recyclingbaustoffe entstehen könnte?
Das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen unterliegt seit der „Richtlinie zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der
Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen"
76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1967 (Abl. L 262/201 vom
27. September 1976) vielfältigen Beschränkungen. Diese
Richtlinie ist seither insgesamt vierzehnmal geändert worden, wobei
eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf weitere Stoffe und die
Verschärfung bereits bestehender Beschränkungen
vorgenommen wurde. Soweit derartige Stoffe und Zubereitungen
Verwendung bei Bauprodukten finden könnten, gelten EG- bzw. EWR-
weit die entsprechenden Beschränkungen.
Die Bundesregierung legt darüber hinaus im Rahmen ihrer
Vorsorge bei der vorgesehenen Marktöffnung für Bauprodukte durch
die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG)
größten Wert darauf, daß die Freisetzung von gefährlichen Stoffen in
den harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte
Normen und europäische technische Zulassungen)
Beschränkungen bzw. Verboten, wie sie in Deutschland erfolgt sind,
unterworfen wird. Aus diesem Grunde legt sie in ihren Stellungnahmen
zu den Entwürfen für Mandate an die europäische
Normungsorganisation CEN zur Erarbeitung von harmonisierten
Produktnormen auf die Beachtung der von ihr jeweils detailliert
aufgelisteten weitergehenden nationalen Verwendungsverbote bzw.
-beschränkungen wert. Da harmonisierte technische
Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie zur Zeit noch erarbeitet
werden, liegen entsprechende Erfahrungen noch nicht vor.
Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, daß Artikel 5 in
Verbindung mit Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie mit dem
sogenannten Schutzklauselverfahren jederzeit die Möglichkeit
bietet, sowohl gegen Bauprodukte, die entgegen Verboten bzw.
Beschränkungen in der jeweiligen harmonisierten technischen
Spezifikation Schadstoffe freisetzen, einzuschreiten, als auch
insoweit mangelhafte harmonisierte technische Spezifikationen
selbst zu beanstanden. Sie verweist zu den Einzelheiten auf § 13
des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I
S. 1495).
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der regionale Austausch
von Massenbaustoffen wirtschaftlich begrenzt ist. Mit der
Übernahme des europäischen Abfallkataloges werden Bau- und
Abbruchabfälle mit schädlichen Verunreinigungen als besonders
überwachungsbedürftige Abfälle klassifiziert. Die abfallrechtliche
Überwachung liegt in der Verantwortung der Bundesländer.
Sofern es sich bei „belastetem Recycling-Baustoff" um Abfall
handelt, unterliegt er gemäß der EG-Abfallverbringungsverordnung
einem aufwendigen Notifizierungs- und Genehmigungsverfahren
für die Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Nicht
schadstoffbelastete Gipsabfälle und Betonbruchstücke aus dem
Abbruch von Gebäuden sind im Anhang II (Grüne Liste) zur EG-
Abfallverbringungsverordnung gelistet und können damit ohne
Notifizierungs- und Genehmigungsverfahren in einen anderen
EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Für belasteten Bauabfall ist im
Genehmigungsverfahren der Nachweis der schadlosen und
umweltverträglichen Verwertung im Ausland notwendig.
Sind mit den „belasteten Recycling-Baustoffen" jedoch Produkte
gemeint, die zumindest zum Teil aus Bauabfallstoffen entstanden
sind, so sind aus abfallrechtlicher Sicht keine Beschränkungen des
Exports vorhanden.
14. Welche Grenzwerte für die Verunreinigung von
Recyclingbaustoffen mit Schadstoffen (Schwermetalle, Teerbestandteile und
andere) plant die Bundesregierung in der angekündigten Verordnung
oder anderen gesetzlichen Regelwerken zu verankern?
Die Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) hat aktuelle
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoff/Abfällen erarbeitet. Die Bundesregierung sieht darin einen
Ansatzpunkt für eine Vereinheitlichung der zu fordernden
Grenzwerte für Bauschutt.
Hier wurden festgelegt:
— Orientierungswerte für die Bewe rtung von
schadstoffbelasteten Gebäuden, Bauteilen vor der Aufbereitung,
— Zuordnungswerte Feststoff für Recycling-Baustoffe/nicht
aufbereitenden Bauschutt,
— Zuordnungswerte Eluat für Recycling-Baustoffe/nicht
aufbereiteten Bauschutt.
15. Welche Gefahren für Mensch und die Umwelt können von
HMV(Hausmüllverbrennung)-Schlacken aus der Müllverbrennung
und anderen kritischen Recyclingbaustoffen ausgehen, und plant
die Bundesregierung, die Verwendung solcher Stoffe zu
unterbinden oder zumindest auf den kontrollierten Einbau im
öffentlichen Straßen- und Wegebau zu begrenzen?
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nennt in § 5 ,,
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft" die Voraussetzungen, unter
denen eine Verwertung zu erfolgen hat. Die Verwertung von
Abfällen, insbesondere bei der Einbindung in Erzeugnisse, hat
ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit den Vorschriften des o. g.
Gesetzes und anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften, und
schadlos zu erfolgen. Durch die Forderung nach einer schadlosen
Verwertung sollen Gefahren für Menschen und Umwelt
ausgeschlossen werden. Die Verwertung erfolgt dann schadlos, wenn
nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der
Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des
Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere
keine Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf erfolgt.
Die Bundesregierung befürwortet ausdrücklich die Verwertung
geeigneter Schlacken aus Verbrennungsanlagen für
Siedlungsabfälle (HMV-Schlacken) unter Berücksichtigung der für die
Verwertung vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Bundeseinheitliche Vorgaben, die als Kriterien für eine schad
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lose Verwertung herangezogen werden können, enthält das von
der LAGA erarbeitete Merkblatt über die „Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfälle —
Technische Regeln", das für den speziellen
Anwendungsbereich durch das LAGA-Merkblatt „Entsorgung von Abfällen aus
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle" ergänzt wird.
Darüber hinaus existieren mit der Musterverwaltungsvorschrift des
Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur Vermeidung
und Verwertung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bei Anlagen nach Nummer 8.1 des
Anhangs der 4. BImSchV (Entsorgung von Abfällen aus
Verbrennungsanlagen), dem Merkblatt der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen für die Verwertung von MV-Aschen
im Erd- und Straßenbau und den entsprechenden
Verwaltungsvorschriften verschiedener Bundesländer umfangreiche
Regelwerke zur Schlackeverwertung. Die Bundesregierung sieht daher
keinen weiteren Regelungsbedarf, da die vorgenannten
Regelwerke detailliert die einzuhaltenden wasserwirtschaftlich
relevanten Materialkennwerte und deren Güteüberwachung, die
geologische und hydrologische Standorteigenschaft des
Einbauortes sowie die Verwendungsmöglichkeiten vorgeben. Damit
werden die Verwertungsmöglichkeiten für aufbereitete HMV
Schlacke ausreichend genau beschrieben und die
Anwendungsbereiche, insbesondere unter Berücksichtigung des Trinkwasser-
und Gewässerschutzes eingeschränkt. Die Verwertung der HMV
Schlacken konzentriert sich damit auf den Bereich des Erd- und
Straßenbaues außerhalb trinkwasserrelevanter Gebiete.
Das DIBt hat zu diesem Themenkomplex Arbeiten für
Zulassungsverfahren aufgenommen. Es wurde vor einiger Zeit
beantragt, Hausmüllschlacken bzw. Hausmüllaschen als Zuschläge
bzw. als Zusatzstoff für Beton zu verwenden. Bei der
Hausmüllschlacke waren teilweise hohe Aluminiumgehalte
festzustellen, die bei Kontakt mit Zementleim zum Treiben des Betons
führen. In anderen Fällen wurden hohe Chlorid-Werte festgestellt,
so daß eine Korrosionsgefährdung der Bewehrung von damit
hergestelltem Beton zu befürchten war. Diese Eigenschaften der
Schlacken haben dazu geführt, daß die Zulassungsverfahren
abgebrochen wurden.
In der Müllverbrennungsasche wurden erhebliche
Konzentrationen von Schwermetallen gefunden, so daß aus diesem Grunde
die Zulassungsverfahren nicht weiter bet rieben wurden. Darüber
hinaus verweist die Bundesregierung auf
— das Merkblatt für die Verfestigung von
Müllverbrennungsasche mit hydraulischen Bindemitteln, Ausgabe 1992,
— die Lieferbedingungen für Stahlwerkschlacken im Straßenbau
TI SWS-StB 95, Ausgabe 1995, von der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Sorge, daß belastete
Recyclingbaustoffe zur Vermeidung von Entsorgungskosten billig in den Markt
gedrückt werden und damit saubere Recyclingbaustoffe
verdrängen?
Hierzu sind keine Fälle bekannt. Im Rahmen der Gütesicherung
wird die Umweltverträglichkeit ausdrücklich nachgewiesen.
Bauschutt wird im Rahmen der Eingangskontrollen auf mögliche
Verunreinigungen überprüft.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr einer Kontamination
regulärer Baustoffe durch Mitverbrennung in entsprechenden
Anlagen; welche Schadstoffe werden hier als gefährlich eingestuft?
Die Mitverbrennung von Abfällen in bestimmten
Produktionsanlagen, z. B. in Drehrohröfen der Zementindustrie, kann u. U.
zu einem Transfer von bestimmten Schadstoffen (in der Regel
Schwermetallen) in Baustoffe führen. Grundsätzlich eignet sich
der Klinkerbrennprozeß wegen des guten Ausbrandes bei hohen
Temperaturen und langen Verweilzeiten für den Einsatz von
Abfällen als Brennstoff, insbesondere von Abfällen mit hohem Gehalt
an organischen Stoffen, wie z. B. Altöl. Allerdings sollen in
Zementwerken nur Abfälle eingesetzt werden, die eine
Schadstofferhöhung im Produkt im Vergleich zum Einsatz von
herkömmlichen Rohstoffen und Brennstoffen nicht hervorrufen. Hier
ist auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz maßgeblich,
wonach nach § 5 Abs. 3 „keine Schadstoffanreicherung im We rt
-stoffkreislauf " erfolgen darf.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß beim Einsatz von Abfällen
mit organischen oder leicht flüchtigen Inhaltsstoffen Schadstoffe
mit dem Abgas direkt in die Umwelt freigesetzt werden
können. Hier sind die Anforderungen der 17. BImSchV einzuhalten;
dies ist im Einzelfall nachzuweisen.
Relevante Schadstoffe aus Abfällen, die im Zementklinker
durch den Brennprozeß zumeist chemisch eingebunden wer
-
den, sind Schwermetalle oder deren Verbindungen wie Blei,
Chrom, Kupfer und Nickel als auch Arsen, Selen, Cadmium,
Zinn und Zink.
Luftseitig besonders emissionsrelevante Stoffe sind flüchtige
Schwermetalle oder deren Verbindungen, wie Thallium und
Quecksilber. Das Verhalten der Schwermetalle beim
Klinkerbrennprozeß und im Produkt ist inzwischen ausführlich
untersucht worden. Danach werden die Grenzwerte der 17. BImSchV
sicher eingehalten, unabhängig von der Flüchtigkeit der
Schwermetalle. Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit
zementgebundener Baustoffe, z. B. Eluierbarkeit von Schwermetallen,
haben gezeigt, daß sich auch bei Langzeiteinsatz geeigneter
sekundärer Stoffe anstelle von Primärstoffen keine relevanten
Umweltauswirkungen ergeben. Halogene, wie Chlor, Brom, Jod
oder Fluor sowie Schwefel werden in der reaktiven,
kalkreichen Ofenatmosphäre vollständig gebunden; so ist Schwefel
beispielsweise eine wesentliche Zement-/Klinkerkomponente,
die andernfalls über andere Einsatzstoffe zugegeben werden
muß.
Bei der Zulassung der Mitverbrennung ist von der
Genehmigungsbehörde insbesondere darauf zu achten, daß ein möglicher
Transfer von Schadstoffen über das Produkt oder das Abgas in die
Umwelt bereits durch Limitierung der Schadstoffgehalte im
Eingangsmaterial, d. h. im Abfall unterbunden wird, z. B. durch die im
Zulassungsbescheid des Zementwerkes festgelegten
Annahmekriterien.
18. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um die
„Scheinverwertung" von Abfällen über die Herstellung von
Baumaterialien zu vermeiden, und wie will sie z. B. die Entsorgung von
schadstoffbelasteten brennbaren Abfällen (z. B. Spuckstoffen aus
der Altpapieraufbereitung in Zementöfen oder Ziegelwerken)
verhindern?
Die Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, verbunden
mit den von der Bundesregierung beschlossenen Überwachungs-
und Nachweisbestimmungen des untergesetzlichen Regelwerks
gewährleisten bei entsprechendem Vollzug durch die hierfür
zuständigen Länder den Ausschluß von sogenannten
„Scheinverwertungen" .
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) regelt in
§ 3 einen sehr breiten Geltungsbereich des neuen Abfallbegriffes.
Damit wird verhindert, daß abfallgleiche Stoffe mit anderer
Bezeichnung den Kontroll- und Nachweisvorschriften des
Abfallrechts entzogen werden.
Über die Verordnung zur Bestimmung der besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle werden nach dem Entwurf der
Bundesregierung insgesamt 255 Abfallarten bestimmt, die unter
Berücksichtigung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
aufgeführten Kriterien als besonders überwachungsbedürftig eingestuft
werden. Für diese Abfallarten gelten die strengen
Anforderungen der geplanten Nachweisverordnung obligatorisch, und zwar
unabhängig davon, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung oder
Abfälle zur Verwertung handelt. Weiterhin sind für diese Abfälle
bereits bei einer Überschreitung einer Mengenschwelle von
2 000 kg/Jahr durch den Abfallerzeuger Abfallkonzepte und
Abfallbilanzen nach den §§ 19, 20 KrW-/AbfG zu erstellen. Durch
diese Maßnahmen können von den zuständigen Behörden nicht
ordnungsgemäße oder nicht schadlose Verwertungen frühzeitig
erkannt und unterbunden werden.
Die Verwertung von Abfällen in Zementwerken kann, soweit
keine höherwertige Verwertung möglich ist, möglichst umfassend
zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die jeweiligen
Umweltschutzgrenzwerte eingehalten werden.
19. Kann der Beg riff „Hauptzweck der Maßnahme" aus § 4 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so interpretiert werden,
daß bei dem Ziel der Behandlung des Schadstoffpotentials das
Verfahren als Beseitigung definie rt werden muß, obwohl im Nebenzug
Energie gewonnen wird und durch die Behandlung z. B. HMV
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Schlacke entsteht?
Der Begriff „Hauptzweck der Maßnahme" aus § 4 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann so interpretiert
werden, daß ein Verfahren als Beseitigung definie rt wird, obwohl
Energie gewonnen wird und z. B. HMV-Schlacke entsteht. In
solchen Fällen entfällt insoweit der Vorrang der Verwertung und
macht die Beseitigung prioritär.
Nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 10
Abs. 2 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG sind auch im Rahmen der
Abfallbeseitigung anfallende Energie oder Abfälle soweit wie
möglich zu nutzen. Soweit eine solche Verwertung bzw.
Nutzung als untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung erfolgt,
ändert sich an der Einstufung des Verfahrens als
Beseitigungsverfahren nichts.
20. Welche Konsequenzen für die bundesdeutsche Gesetzgebung
beabsichtigt die Bundesregierung, aus der europäischen
Bauproduktenrichtlinie zu ziehen?
Die Bundesregierung hat die Bauproduktenrichtlinie durch das
Bauproduktengesetz vom August 1992 umgesetzt.
Zu der in der parlamentarischen Beratung des BauPG erhobenen
Aufforderung an die Bundesregierung: „... sich für eine
Novellierung der EG-Bauproduktenrichtlinie einzusetzen, mit der die
Anforderungen an Bauprodukte um das Kriterium „
Wiederverwertbarkeit" (Recyclingfähigkeit) erweitert werden ... ", ist es
bisher nicht gekommen, weil die überwiegende Mehrheit der
Mitgliedstaaten und die Kommission zuerst Erfahrungen mit der
weiteren Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie sammeln wollen.
Mangels harmonisierter technischer Spezifikationen
(harmonisierte Normen und europäische technische Zulassungen) ist die
Bauproduktenrichtlinie in der Praxis noch nicht wirksam. Der
Vorschlag der Bundesregierung, ohne Änderung des Wortlauts
der Richtlinie im Wege der Auslegung den Aspekt des Recyclings
in die Produktenanforderungen aufzunehmen, fand keine
Mehrheit. Die Bundesregierung wird diesen Aspekt gleichwohl
weiterverfolgen.]