Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5318
19. 07. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Klaus-Jürgen
Warnick, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/5231 —
Absichten und Ziele der Bundesregierung bei der angekündigten Novellierung
des Wohnraummietrechts
In der Öffentlichkeit ist bekannt geworden, daß die Bundesregierung an
einer Novellierung des Mietrechts arbeitet. Ein solches Vorhaben war
schon in der Koalitionsvereinbarung vom 14. November 1994 enthalten.
Die Rede ist von einer „Vereinfachung" der Mietrechtsbestimmungen.
Im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung 1995 wird der
„Abbau von ungerechtfertigten Eingriffen in die Vertragsfreiheit"
angekündigt.
In diesem Zusammenhang sind bei Mieterinnen und Mietern und deren
Interessenve rtretungen beträchtliche Befürchtungen und
Beunruhigungen entstanden. Es wird gefragt, ob die „Vereinfachung" darauf
hinauslaufen soll, daß bisher wenigstens formell gesicherte Rechte der
Mieterinnen und Mieter abgebaut werden. Die Ängste sind verständlich
und berechtigt.
Schon jetzt ist für viele Menschen das Recht auf eine angemessene
Wohnung nicht gesichert. Das reiche Deutschland mit seinen Luxus-
Wohnungen und einer durchschnittlichen Wohnfläche pro Einwohner
von 36,2 m2 (38,2 m2 Westdeutschland, 30,2 m 2 Ostdeutschland, Stand
1995) wird mit der Obdachlosigkeit nicht fertig. Die Zahl der
Wohnungsuchenden steigt an. Andererseits stehen Wohnungen leer, weil sie
zu teuer sind. Während ein Teil der Bevölkerung unter
zufriedenstellenden bis komfortablen Wohnbedingungen lebt, sind diese
Bedingungen für einen anderen Teil unbefriedigend bis äußerst schlecht. Viele
Mieterinnen und Mieter, vor allem Familien und alleinstehende Mütter
mit Kindern, Arbeitslose und ältere Menschen waren schon in der
Vergangenheit unzumutbaren Mietpreiserhöhungen ausgesetzt. In
Ostdeutschland sind die Mietpreise sprunghaft angestiegen. Die tatsächlich
erreichte Verbesserung der Wohnungssituation hielt damit nicht Schritt.
Ein immer größerer Teil des Einkommens muß für Mieten ausgegeben
werden.
Über den Mieterinnen und Mietern schwebt das Damoklesschwert wei
-
terer ungerechtfertigter und von ihnen nicht mehr verkraftbarer Miet
preissteigerungen. Sie befürchten verstärkte Bemühungen von Vermie-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
18. Juli 1996 nach !Abstimmung mit den Bundesministerien des Innern, für Wirtschaft, für Arbeit und
Sozialordnung, für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie mit dem
Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Drucksache 13/5318 Deutscher Bundestag -- 13. Wahlperiode
tern, sie durch Umlage von Luxusmodernisierungen, durch
Kündigungen wegen angeblichen Eigenbedarfs und andere Schikanen aus
der Wohnung zu drängen. Viele durchschauen den Wirrwar
mietrechtlicher Bestimmungen nicht. Viele wagen es - trotz der
anerkennenswerten Aktivität der Mieterverbände - aus finanziellen Gründen
oder aus Angst vor der Übermacht der Vermieter nicht, ihre Rechte
geltend zu machen.
Es wird befürchtet, daß die Bundesregierung beabsichtigt, die
Novellierung des Mietrechts in den Dienst ihres „Programms für mehr Wachstum
und Beschäftigung" zu stellen, indem dieses „Programm" von einer
Verschlechterung des Mietrechts flankiert wird. Damit kündigt sich eine
Entwicklung an, die darauf hinausläuft, daß dieses „Programm" zu einer
beträchtlichen Verschlechterung der sozialen und finanziellen Lage
eines Großteils der Mieterinnen und Mieter führt und daß zugleich deren
rechtlicher Schutz abgebaut wird.
Besondere Befürchtungen ergeben sich aus dem Wohngeld- und
Mietenbericht 1995 der Bundesregierung vom Oktober 1994. Offenbar steht
man den Vorschlägen im „Bericht der Expertenkommission
Wohnungspolitik", die die Position des Mieters verschlechtern würden, positiv
gegenüber und will ihnen bei der Novellierung des Mietrechts in vielen
Punkten folgen. Die Vorschläge der Expertenkommission zum Mietrecht
überantworten die Gestaltung der Mietverhältnisse weitgehend dem
freien Markt. Sie sehen einen Abbau des Kündigungsschutzes vor und
ermöglichen hohe Mietpreissteigerungen. Ihre Annahme würde zu einer
erheblichen Schlechterstellung der Mieterinnen und Mieter und
Wohnungsuchenden führen.
Aus diesen und weiteren Gründen besteht dringender
Informationsbedarf, was die Bundesregierung mit der Novellierung des
Wohnungsmietrechts beabsichtigt.
1. Von welchen Absichten und Zielen läßt sich die Bundesregierung
bei der Novellierung des Wohnraummietrechts leiten?
Das Recht der Wohnraummiete ist für den überwiegenden Teil der
Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland von großer
Bedeutung. Angesichts der großen praktischen Bedeutung des
Wohnraummietrechts sollte dieses Rechtsgebiet übersichtlich, klar und
leicht verständlich geregelt sein.
Die gegenwärtige gesetzliche Regelung wird dieser Forderung
nur unvollkommen gerecht. Innerhalb des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, das den größten Teil der Vorschriften zum privaten
Wohnraummietrecht enthält, ist die Miete von Wohnraum nicht in einem
eigenen Teil geregelt. Der Untertitel „Miete" enthält vielmehr
Vorschriften für die Miete von Tieren, Grundstücken, Räumen,
Wohnräumen und Schiffen. Auch der inhaltliche Aufbau des
Mietrechts ist nur grob strukturiert, so daß er das schnelle
Auffinden einschlägiger Vorschriften erschwert.
Die zahlreichen Änderungen des Mietrechts im Bürgerlichen
Gesetzbuch haben durch punktuelle Eingriffe in die gesetzliche
Regelung deren Unübersichtlichkeit weiter verstärkt. Hinzu
kommt, daß wesentliche Teile des Mietrechts außerhalb des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt werden.
Die Bundesregierung beabsichtigt, diese unbefriedigende
Situation durch eine Vereinfachung des Mietrechts zu ändern:
Ein Lösungsansatz besteht darin, die Regelungen des Mietrechts
künftig in einem Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gestrafft, systematisch und gut lesbar zusammenzufassen. Dabei
wird das Mietrecht auch auf Vorschriften durchforstet, die
inhaltlich vereinfacht werden können.
Das für das Mietrecht federführende Bundesministerium der
Justiz hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen. In der
Arbeitsgruppe werden die einzelnen Vorschläge zur
Mietrechtsvereinfachung von Fachleuten der Justiz- und
Wohnungsverwaltungen der Länder und des Bundes erörtert. Die Arbeitsgruppe
wird Ende des Jahres Vorschläge für ein neu gefaßtes Mietrecht
vorlegen. Diese Vorschläge sollen dann Ausgangspunkt für einen
Gesetzentwurf der Bundesregierung werden.
Bei der Vereinfachung des Mietrechts sollen ein angemessener
Interessenausgleich von Vermietern und Mietern gewahrt und
damit die Ausgewogenheit des Mietrechts erhalten bleiben. Das
soziale Mietrecht als solches steht nicht zur Diskussion.
2. Auf welche Forschungsergebnisse, Vorarbeiten, Gutachten usw.
wissenschaftlicher Institute oder Gremien stützt sie sich?
Die Arbeitsgruppe hat bei den Vorarbeiten bisher vor allem
folgende wissenschaftliche Arbeiten zugrunde gelegt:
Zur Vereinfachung des Mietrechts liegt zunächst ein
Rechtsgutachten von Prof. Dr. Jürgen Sonnenschein „Die Bereinigung des
Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch" (Köln: Bundesanzeiger,
1985) vor, das im November 1984 im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz erstattet wurde.
Dieses Gutachten hat eine begrenzte wissenschaftliche
Diskussion angeregt. Genannt seien: Prof. Dr. Heinrich Honsell,
Privatautonomie und Wohnungsmiete, Archiv für die civilistische Praxis,
Band 186 (1986), S. 115 ff.; Prof. Dr. Jens Peter Meincke, Zur
Bereinigung des Mietrechts im BGB, Festschrift für Klemens Pleyer
(1986), S. 55 f.; Prof. Dr. Rudolf Gärtner, Wohnungsmiete und
Bürgerliches Recht, JZ 1983, S. 565 ff.; Dr. Siegbert Lammel, Zur
Zukunft des sozialen Mietrechts, JZ 1986, S. 832 ff.
In den Jahren 1986 bis 1988 wurde weiterhin unter Beteiligung
der Bundesministerien der Justiz und für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau vom Deutschen Verband für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau eine Expertenkommission „Private
Kleinvermieter" gebildet, deren Gutachten „Private
Wohnungsvermieter und Wohnungsmarkt" vom Oktober 1989 Vorschläge
zur Mietrechtsvereinfachung hauptsächlich im Bereich des
Mietpreisrechts enthält.
Die Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts hat in ihrem
Abschlußbericht (Köln: Bundesanzeiger, 1992) Vorschläge zum
Recht der Leistungsstörungen formuliert, die sich zumindest
mittelbar auch auf das Mietrecht auswirken und deshalb zu
berücksichtigen sind.
Das Gutachten „Wohnungspolitik auf dem Prüfstand" der
Expertenkommission Wohnungspolitik (Drucksache 13/159), der
Materialband hierzu sowie der Anhang zum Gutachten:
„Mietrecht: Wohnraummiete - Eine Analyse des geltenden Rechts" von
Prof. Dr. Jürgen Sonnenschein enthalten umfassende
Empfehlungen zur Reform des Mietrechts.
Das Gutachten „Wohnungslosigkeit in der Bundesrepublik
Deutschland" von Volker Busch-Geertsema/Ekke-Ulf Ruhstrat im
Auftrag der Regierungskommission „Obdachlosigkeit,
Suchtfolgen etc. " (Notlagenkommission) vom Sepember 1995 spricht
Empfehlungen zur Änderung des Mietrechts vor allem im Bereich
Kündigungsschutz aus.
3. Ist die Annahme richtig, daß die Bundesregierung sich vorrangig
vom Bericht der Expertenkommission Wohnungspolitik leiten läßt?
Welchen Vorschlägen der Expertenkommission zur
Mietrechtsnovellierung stimmt die Bundesregierung nicht zu?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, ist das Ziel der
Reform zunächst die Vereinfachung des zersplitterten und
komplizierten Mietrechts. Das Gutachten der Expertenkommission
Wohnungspolitik trifft dazu nur relativ wenige Aussagen. Die
Empfehlungen aus diesem Gutachten werden jedoch
entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 14. November 1994
sämtlich geprüft. Im übrigen wird auf die Stellungnahme der
Bundesregierung zu dem Expertengutachten (Drucksache 13/1268)
hingewiesen.
4. Von welchen anderen Organisationen, Verbänden oder
Einzelpersonen liegen Novellierungsvorschläge vor?
Wie lauten sie?
Wie weit wird sich die Bundesregierung ihnen anschließen?
Novellierungsvorschläge liegen zunächst aus Justiz- und
Bauverwaltungen der Länder vor. Der Deutsche Mieterbund, der
Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e. V., der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft
sowie der Deutsche Städtetag haben umfangreiche Vorschläge
zur Mietrechtsreform vorgebracht. Verschiedene Änderungen des
Mietrechts haben derzeitige und ehemalige Mitglieder des
Deutschen Bundestages vorgeschlagen. Der Bundesregierung liegen
darüber hinaus eine Vielzahl von Vorschlägen in Einzeleingaben
und Petitionen vor.
Alle diese Vorschläge werden zunächst von der Arbeitsgruppe
„Mietrechtsvereinfachung" geprüft.
5. Welche gesetzgeberischen Konsequenzen wird die
Bundesregierung für das Mietrecht aus der Auslegung von Artikel 14 Abs. 1,
Satz 1 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 26. Mai 1993) ziehen, wonach das Besitzrecht des
Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne dieses
Artikels ist?
Unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikels 14
Abs. 1 Satz 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten
Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise
zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach
eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen
ausüben darf. Zu diesen Rechten gehört nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auch das durch den Mietvertrag
vermittelte Besitzrecht an einer Wohnung (BVerfGE 89, 1, 6 ff.).
Dem Gesetzgeber kommt damit in Erfüllung seines Auftrages aus
Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe zu, das Eigentumsrecht
des Vermieters und das Besitzrecht des Mieters inhaltlich
auszugestalten, gegeneinander abzugrenzen und die jeweiligen
Befugnisse so zu bestimmen, daß beide Positionen angemessen
gewahrt und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Der
Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei
der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des
Mieters gänzlich mißachten oder unverhältnismäßig beschränken.
6. Akzeptiert die Bundesregierung den Grundsatz, daß der Staat zu
einer sozialen Gestaltung des Mietrechts verpflichtet ist und daß ein
Abbau des Mieterschutzes dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20
GG widerspricht?
Wenn ja, welche Konsequenzen werden für die Novellierung
gezogen?
Wenn nein, warum nicht?
Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich ganz allgemein ein
Auftrag an den Gesetzgeber, für einen Ausgleich der sozialen
Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen,
was auch im Mietrecht zum Tragen kommt.
Der Inhalt des Sozialstaatsprinzips ist aber nicht konkret durch das
Grundgesetz festgelegt, sondern muß im einzelnen durch den
Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der einfachen Gesetze
konkretisiert werden. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum zu.
Dem Sozialstaatsprinzip ist keine Bestandsgarantie für
bestehende Regelungen zu entnehmen, sondern es beinhaltet die
Verpflichtung des Gesetzgebers, bei Änderung gesetzlicher
Regelungen die Grundsätze des Sozialstaatsprinzips zu beachten. Dazu
gehört im Mietrecht, daß die Interessen der Vermieter und Mieter
zu einem ausgewogenen Ausgleich zu bringen sind, wobei der
Schutz der sozial Schwächeren ausreichend zu berücksichtigen
ist.
Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Was versteht die Bundesregierung unter Vereinfachung des
Mietrechts?
Welche Verbesserungen soll die Vereinfachung einerseits für die
Mieter, andererseits für Investoren und Vermieter bringen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Welche empirisch und wissenschaftlich untermauerten
Erkenntnisse liegen angesichts der Fertigstellungszahlen der letzten Jahre
der Bundesregierung zu der These vor, daß das geltende Mietrecht,
insbesondere Mietpreisbindung und Kündigungsschutz in der
Vergangenheit investitionshemmend gewirkt haben oder in Zukunft so
wirken werden?
Grundsätzlich ist unbestritten, daß Eingriffe in die Rechte der
Vermieter tendenziell zum Ausfall von Investitionen in den
Wohnungsbau führen. Hierzu wird auf das Gutachten der
Expertenkommission Wohnungspolitik und die Stellungnahme der
Bundesregierung hierzu (Drucksache 13/1268, IV.4., S. 8 f.) verwiesen.
Im Rahmen eines laufenden Forschungsvorhabens wird zusätzlich
der Einfluß bestimmter Vorschriften des Mietrechts, wie z. B. der
Kappungsgrenzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG auf das Verhalten
der Vermieter und die Mietentwicklung untersucht.
9. Was versteht die Bundesregierung im einzelnen unter „Abbau von
ungerechtfertigten Eingriffen in die Vertragsfreiheit zugunsten
einer verbesserten Funktionsfähigkeit des Marktes" (Wohngeld- und
Mietenbericht, S. 17)?
Welche „Fehlentwicklungen" wurden bisher diagnostiziert?
Welche „Korrekturmöglichkeiten" sieht die Bundesregierung
bisher?
Wie ist der Satz zu verstehen: „Die Vertragsfreiheit im Mietrecht für
Wohnungsneubauten wird erweitert." (S. 10)?
Im Wohngeld- und Mietenbericht 1995 hat die Bundesregierung
darauf hingewiesen, daß geprüft werden muß, ob sich im
Mietrecht Fehlentwicklungen gezeigt haben und wo sich
Korrekturmöglichkeiten zugunsten einer verstärkten Investitionstätigkeit
und damit besseren Wohnungsversorgung der Mieter
anbieten. Diese Prüfung findet z. Z. im Rahmen der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zur Mietrechtsvereinfachung statt. Im übrigen
bleiben die Ergebnisse des in der Antwort zu Frage 8
angesprochenen Forschungsvorhabens abzuwarten.
10. Welchen Stellenwert gedenkt die Bundesregierung bei der
Mietrechtsnovellierung der Sozialklausel in § 556 a BGB einzuräumen?
Soll diese Klausel geändert werden?
Wenn ja, wie?
11. Welche mietrechtlichen Instrumente will die Bundesregierung in
Zukunft einsetzen, um ungerechtfertigt hohe Mietpreise bei Neu-
und Wiedervermietung auszuschließen, die Mietpreissteigerungen
in laufenden Verträgen auf ein für die unteren Einkommen
erträgliches Maß zu dämpfen und die Umlage von
Modernisierungskosten auf die Mieter einzuschränken?
12. Welche Überlegungen gibt es zu einem Mietspiegelgesetz?
13. Sind Veränderungen am Kündigungsschutz geplant?
Wenn ja, welche?
Will die Bundesregierung diesbezüglichen Vorschlägen der
Expertenkommission folgen?
Wenn ja, welchen?
Sind Verbesserungen des Kündigungsschutzes geplant?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Bestimmungen des Kündigungsschutzes stehen „nicht zur
Disposition" (Wohngeld- und Mietenbericht, S. 10)?
14. Welche Überlegungen gibt es speziell zur Verbesserung des
Schutzes von Mietern gegen Eigenbedarfsklagen?
15. Ist eine gesetzliche Regelung des Wohnungstauschs geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchem Ziel?
16. Beabsichtigt die Bundesregierung mit der Novellierung die
Gleichstellung aller Formen von Lebensgemeinschaften im Mietrecht zu
gewährleisten?
17. Welche Überlegungen gibt es zur Ausgestaltung der rechtlichen
Stellung alternativer Wohnformen, wie Wohngemeinschaften, im
Mietrecht?
18. Sind aus der Sicht der Bundesregierung nach der Novellierung
weiterhin mietrechtliche Sonderregelungen für Ostdeutschland
erforderlich?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
19. Welche Überlegungen gibt es zur Erarbeitung gesetzlicher
Regelungen über Formen der Mietermitwirkung, wie z. B. die Bildung
und Tätigkeit von Mieterbeiräten?
Vorschläge über eine gesetzlich zu regelnde Mietermitwirkung
liegen bislang weder der Bundesregierung noch der
Arbeitsgruppe „Mietrechtsvereinfachung" vor. Ob gesetzliche Rege
-
lungen, wie sie etwa in den §§ 114 ff. des Zivilgesetzbuches (DDR)
enthalten waren, in diesem Bereich zu einer
Mietrechtsvereinfachung führen können, erscheint zweifelhaft.
20. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu Forderungen
genossenschaftlicher Wohnungsunternehmungen nach stärkerer
Autonomie im Miet- und Mietpreisrecht ein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
21. Was gedenkt die Bundesregierung gegen die Explosion der
Nebenkosten zu unternehmen?
Welche Möglichkeiten können Mietern eingeräumt werden, um
Nebenkosten selber zu verwalten und zu beeinflussen?
Steigerungen der Betriebskosten beruhen zum erheblichen Teil
auf Erhöhungen kommunaler Gebühren und Beiträge.
Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, den § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes von 1954 zu streichen und dadurch Mietsteigerungen von bis
zu 50 % über der Vergleichsmiete sanktionslos zuzulassen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.]