Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/6042
07.11.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Manuel Kiper und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/5783 —
Rechtsverschärfung als Ersatz für mangelnde Ausstattung der Exekutiven
mit elektronischen Kommunikationsmitteln
Hinsichtlich der Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze
wurden in jüngster Zeit besonders deren Gefahren problematisiert.
Jugendgefährdendes und extremistisches Mate rial, Datenschutz-Verstöße
und Probleme für die Sicherheitsbehörden durch die Nutzung von
Verschlüsselungsverfahren werden thematisiert. Zwar erklärte der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, eine
totale Kontrolle sei technisch nicht machbar (Frankfu rter Rundschau vom
27. Juli 1996), vor der VN-Konferenz im Juli forde rte hingegen die
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit, ebenso wie
wenig später der Bundesminister des Auswärtigen, Maßnahmen gegen
Kinderpornographie auf dem Internet (atp vom 8. September 1996).
Mittlerweile ermittelt der Generalbundesanwalt auf unkla rer
Rechtsgrundlage gegen Internet-Provider, weil diese einen Zugang zu
inkriminiertem, extremistischem Material gestattet hätten, das auf einem
Server in den Niederlanden gespeichert ist.
Auf Anfragen zu Problemen der Strafverfolgungsbehörden mit dem
Internet hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Verbreitung jugendgefährdender Schriften erklärt, ihr seien keine Fälle der
Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik
Deutschland mit denen der USA bei dera rtigen Straftaten bekannt (Drucksache
13/4800, Antwort zu den Fragen 16 und 17). Bei Fragen hinsichtlich der
Nutzung kryptographischer Verfahren war der Bundesregierung
ebenfalls kein Fall bekannt, in dem die Ermittlung in Strafverfahren durch die
Nutzung derartiger Verfahren behindert wurde (Drucksache 13/5290,
Antwort zu den Fragen 1 und 2). Damit blieb die Bundesregierung die
Antwort schuldig, ob und inwieweit dem Recht nicht zur Geltung zu
verhelfen war, weil die Eigenarten elektronischer Netze den
Strafverfolgungsbehörden eine Strafverfolgung unmöglich machten.
Die Bundesregierung erklärt generell, zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keinen Handlungsbedarf bezüglich nationaler gesetzlicher Regelungen
zu haben; lediglich in gewissen Bereichen sei eine Abstimmung auf
internationaler Ebene erforderlich (Drucksache 13/4800, Vorbemerkung
und Antwort zu Frage 22). Die Bundesanwaltschaft schlägt nunmehr mit
ihrem Vorgehen gegen Internet-Provider allerdings eigene Wege der
Rechtsklärung ein.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
31. Oktober 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Einzelne Fälle von Strafverfolgung im Zusammenhang mit der
Verbreitung illegaler Inhalte mittels elektronischer Medien werden seit
mehreren Jahren von der Einsicht begleitet, daß es den ermittelnden
Beamten an Erfahrung und technischen Mitteln fehlt, ihrer Aufgabe
nachzukommen. Die mangelhafte technische Ausstattung der Behörden, die
für verschiedene Aufgaben der Kontrolle und Strafverfolgung der
genannten Straftaten verantwortlich sind, wird ebenfalls notorisch beklagt.
Dies nährt die Vermutung, hier sollten exekutive Defizite durch
ungerechtfertigte Verschärfungen des Rechts kompensiert werden.
Vorbemerkung
In Ergänzung der Vorbemerkungen zu der Antwort und der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Kontrolle
und Selektion von Telekommunikationsvorgängen" - Drucksache
13/4800 - wird darauf hingewiesen, daß die
Bundesregierung derzeit ein Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
(IuKDG) erarbeitet, in dem unter anderem auch
Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Darstellungen mit rechtswidrigen
Inhalten in den neuen Diensten vorgesehen sind. Maßnahmen auf
nationaler Ebene werden jedoch nicht ausreichen. Vielmehr sind
für eine erfolgreiche Abwehr solcher Darstellungen auch
internationale, verbindliche Konventionen erforderlich. Die
Bundesregierung erörtert daher auf verschiedenen internationalen
Ebenen, z. B. auch mit der Europäischen Kommission, Möglichkeiten
von international abgestimmten Schutzmaßnahmen auf diesem
Gebiet.
1. In welcher absoluten und - gemessen an deren Gesamthaushalt -
prozentualen Höhe stehen der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften jährliche Etatmittel für die Überprüfung von
elektronisch publiziertem Mate rial zur Verfügung?
Die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel werden
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften im
Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt und stehen zur Erfüllung des
gesamten Aufgabenspektrums zur Verfügung; eine
bereichsspezifische Zuordnung ist nicht möglich und daher im
Bundeshaushalt auch nicht vorgesehen.
2. Wie viele Indizierungen von Computerspielen und anderer Software
sowie elektronisch verbreiteten Inhalten hat die Bundesprüfstelle in
den letzten fünf Jahren vorgenommen, und wie viele Indizierungen
bezogen sich davon auf Mate rial, das via Internet verbreitet wurde?
Vom 1. Januar 1990 bis zum 30. September 1996 wurden
insgesamt 232 Computerspiele und andere Software in die Liste der
jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Im gleichen
Zeitraum wurden 130 Online-Angebote indiziert, darunter im
September 1996 erstmalig sieben Angebote im Internet.
3. Wie viele Mitarbeiter der Bundesprüfstelle sind technisch und vom
Kenntnisstand her in der Lage, das Internet nach
jugendgefährdendem Material zu durchsuchen und welcher zeitliche Aufwand ist
dafür vorgesehen?
Bei der Bundesprüfstelle sind drei Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter damit beauftragt, die zur Durchführung des Gesetzes zur
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in bezug auf das
Internet und andere Datennetze erforderlichen Arbeiten zu
erledigen. Zur Zeit werden im Durchschnitt ein bis zwei Stunden pro
Tag aufgewendet. Je nach Antragseingang kommt für die Zukunft
ein höherer Zeitaufwand in Betracht, der sich nach dem
jeweiligen, im voraus nicht abschätzbaren Inhalt und Umfang der von
der Antragstellung betroffenen Angebote richtet.
4. Wie viele Computer und Modems hat die Bundesprüfstelle, wie
viele Anschlüsse an zumindest einen der verfügbaren
Netzzugänge?
Die Bundesprüfstelle verfügt zur Zeit über einen ISDN-Anschluß.
Für die Arbeiten im Internet wird auf einen vorhandenen
Computer zurückgegriffen. Im Rahmen der voraussichtlich für 1997 zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird eine zusätzliche
Computeranlage, bestehend aus Monitor, Rechner, Farbdrucker,
angeschafft werden.
5. An welchen internationalen Konferenzen haben Mitarbeiter der
Bundesprüfstelle in den letzten fünf Jahren teilgenommen, die sich
mit der elektronischen Verbreitung jugendgefährdenden Materials
beschäftigten?
Über die Teilnahme an internationalen Konferenzen zu Themen
der Verbreitung von Angeboten in Datennetzen wird von der
Bundesregierung jeweils nach Maßgabe der bestehenden
Ressortzuständigkeiten entschieden. Die Notwendigkeit einer
Hinzuziehung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
hat sich bislang nicht ergeben.
6. Strebt die Bundesregierung einen Ausbau derjenigen sowohl
technischen wie personellen Kapazitäten der Bundesprüfstelle an, die
zur Überprüfung von elektronisch verbreitetem Mate rial notwendig
sind; wenn ja, in welchem Umfang?
Die Bundesregierung hält es zur Gewährleistung eines effektiven
Jugendmedienschutzes für erforderlich, daß die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften sowohl in technischer als auch in
personeller Hinsicht so ausgestattet wird, daß sie ihrem Auftrag,
das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
auszuführen, uneingeschränkt nachkommen kann. Hierbei wird
auch der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung zu
tragen sein.
7. In welcher absoluten und - gemessen an dem Gesamthaushalt -
prozentualen Höhe stehen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz (BfD) jährliche Etatmittel zur Verfügung, um in
elektronischen Netzen nach Verstößen gegen den Datenschutz zu ermitteln
bzw. Beschwerden nachzugehen?
In der Titelgruppe 55 des Bundeshaushaltsplanes sind für den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) 167 000 DM
(2,5 %) für „Kosten der Informationstechnik" ausgewiesen. Darin
sind auch Mittel für die Beschaffung von Hard- und Software
enthalten, die den Zugang zu externen Datennetzen (Mailboxen,
Internet etc.) ermöglichen. Für entsprechende Recherchen sind im
Titel 513 55 (Datenfernübertragung) 10 000 DM (0,2 %)
vorgesehen.
8. Wie viele Mitarbeiter des BfD sind technisch und vom
Kenntnisstand her in der Lage, das Internet sowohl nach Hinweisen als auch
nach technischen Verfahren bzw. Systemen zu durchsuchen, deren
Betrieb eine Gefährdung des Datenschutzes darstellt?
Vorab ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Zuständigkeit des BfD ist durch das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich auf öffentliche Stellen des Bundes
beschränkt, zu denen durch die Änderung des BDSG aufgrund
des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 allerdings
auch die Deutsche Telekom AG zählt. Als Anbieter von
Telediensten treten diese Stellen im Internet und in Online-Diensten
derzeit jedoch in recht geringem Umfang auf. Dabei werden im
allgemeinen auch keine personenbezogenen oder andere
schutzbedürftige Daten verarbeitet, sondern Informationen angeboten,
die gerade für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Für die „typischen
Teledienstanbieter" hat der BfD damit keine Zuständigkeit, und
wo er sie hat, bestand bislang kaum Anlaß zu einer
Datenschutzkontrolle.
Aufgrund des zum 1. August 1996 in Kraft getretenen
Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde die Kontrollkompetenz des
BfD für Telekommunikationsunternehmen auf alle Unternehmen
erweitert, „die für die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen und juristischen
Personen erheben, verarbeiten oder nutzen" (§ 91 Abs. 4 Satz 1). Die
Zuständigkeit des BfD bezieht sich dabei auf die im Rahmen der
Telekommunikation, das heißt „dem technischen Vorgang des
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten
jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen
mittels Telekommunikationsanlagen" (§ 3 Nr. 15 TKG),
anfallenden personenbezogenen Daten. Der Inhalt der Nachrichten gehört
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht hierzu.
Nach alledem ist die Kontrollkompetenz des BfD in dem
angesprochenen Bereich beschränkt. Aufgrund der technischen
Ausstattung der Dienststelle und ihres Kenntnisstandes wären jedoch
mehrere Mitarbeiter in der Lage, Überprüfungen der genannten
Art vorzunehmen.
9. Wie viele Computer und Modems hat der BfD, wie viele Anschlüsse
an zumindest einen der verfügbaren Netzzugänge?
Der BfD verfügt über ein Client-Server-Netzwerk mit zur Zeit
42 PC - die Anzahl wird in den Haushaltsjahren 1996 und 1997
nach Maßgabe des IT-Rahmenkonzeptes erweitert - und
Zugängen sowohl (über mehrere Modems) zum analogen als auch zum
ISDN-Netz der Telekom.
10. Welche der im Internet genutzten Systeme hat der BfD
datenschutzrechtlich in den letzten fünf Jahren untersucht, und bei wie
vielen davon mußten Datenschutz-Verstöße festgestellt werden?
Wie in der Antwort zu Frage 8 dargelegt, bestand eine
Kontrollzuständigkeit des BfD für Teledienstanbieter lediglich, soweit
diese öffentliche Stellen des Bundes waren; ihre Anzahl ist gering,
und sie verarbeiten im Regelfall keine personenbezogenen Daten.
Eine Datenschutzkontrolle erfolgte aus den genannten Gründen
in diesem Bereich nicht.
11. An welchen internationalen Konferenzen haben Mitarbeiter des BfD
in den letzten fünf Jahren teilgenommen, die sich mit Fragen des
Datenschutzes in elektronischen Netzen beschäftigten?
Der BfD und/oder seine Mitarbeiter nehmen regelmäßig an
Sitzungen sowohl der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der
Europäischen Union als auch der Internationalen Datenschutz
-konferenz sowie deren Arbeitsgruppen teil, von denen je eine
schwerpunktmäßig den Fragen der Telekommunikation und der
Teledienste gewidmet ist.
Ein Mitarbeiter des BfD hat am „Public Workshop on the Global
Information Infrastructure" der Federal Trade Commission (FTC)
am 4. und 5. Juni 1996 in den USA teilgenommen.
12. Strebt die Bundesregierung einen Ausbau derjenigen sowohl
technischen wie personellen Kapazitäten des Bundesbeauftragten an,
die zur Überprüfung von elektronisch verbreitetem Mate rial
notwendig sind; wenn ja, in welchem Umfang?
Der BfD wird eine personelle Verstärkung zur Durchführung
seiner durch das TKG erweiterten Kontrollaufgabe (siehe Antwort zu
Frage 8) erhalten. Dies kann sich auch positiv auf die Bewältigung
der Netzprobleme auswirken.
Der Ausbau der eingesetzten Informationstechnik wird sich wie
bisher nach der technischen Entwicklung richten.
13. In welcher absoluten und - gemessen an dem Gesamthaushalt -
prozentualen Höhe stehen dem Bundeskriminalamt jährliche
Etatmittel zur Verfügung, um mittels elektronischer Netze verübte
Straftaten, deren Aufklärung gesetzliche Aufgabe des
Bundeskriminalamtes (BKA) ist, zu verfolgen?
Im BKA sind speziell für die Aufklärung von solchen Straftaten,
welche mittels elektronischer Netze verübt werden, keine Mittel
veranschlagt.
Die in diesem Bereich tatsächlich anfallenden Kosten werden aus
dem laufenden Haushalt getragen. Eine Spezifizierung der Kosten
ist nicht möglich.
14. Wie viele Fälle gab es - über die Verbreitung von
Fahndungsaufrufen durch den Webserver des BKA hinaus - in den letzten fünf
Jahren, in denen das BKA zu Ermittlungszwecken auf die Nutzung
des Internets zurückgegriffen hat?
Vom BKA wurde in einer Vielzahl von Fällen auf das Internet
zugegriffen, um für Ermittlungsverfahren oder für sonstige
polizeiliche Aufgaben Informationen zu gewinnen. Außerdem werden
die bestehenden Internet-Zugänge für die Überprüfung von
eingehenden Hinweisen genutzt, bevor diese an die zuständige
Dienststelle weitergeleitet werden.
Über eine Statistik im Sinne der Fragestellung verfügt das BKA
nicht.
15. Hat das BKA dabei die Hilfe des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) in Anspruch genommen; wenn ja, wie
häufig?
Die für die Bearbeitung der Fälle im Zusammenhang mit dem
Internet zuständigen Stellen des BKA stehen in ständigem
Kontakt mit dem BSI. Bei verschiedenen Problemstellungen wurde
Unterstützung durch das BSI geleistet. Über eine genaue
Auflistung dieser Unterstützungsmaßnahmen verfügt das BKA nicht.
16. An welchen internationalen Konferenzen haben Mitarbeiter des
BKA in den letzten fünf Jahren teilgenommen, die sich mit der
Nutzung elektronischer Netze bei Straftaten beschäftigten?
In den Jahren 1995 und 1996 haben jeweils zwei Mitarbeiter an der
INTERPOL-Konferenz „Computerkriminalität" teilgenommen.
Im Jahr 1995 wurde eine Arbeitsbesprechung
„Rechtsextremismus/-Terrorismus in Europa" zum Thema „Internationale
Vernetzung beim Einsatz von Mailboxen" ausgerichtet. Teilnehmer
waren Polizeibeamte aus dem westeuropäischen Ausland. Ziel der
Besprechung war ein Erfahrungs- und Informationsaustausch auf
Sachbearbeiterebene. Das Internet wurde dabei nicht
thematisiert.
1996 hat ein Mitarbeiter an dem EU-Seminar „Die Nutzung von
Computernetzwerken durch Terroristengruppen" teilgenommen.
Außerdem wirken zwei Mitarbeiter des BKA an den dreimal
jährlich stattfindenden Tagungen der in der Antwort zu Frage 19
näher beschriebenen INTERPOL-Arbeitsgruppe mit.
17. Strebt die Bundesregierung einen Ausbau derjenigen sowohl
technischen wie personellen Kapazitäten des BKA an, die zu
Ermittlungstätigkeiten in elektronischen Netzen notwendig sind; wenn ja,
in welchem Umfang?
Das BKA reagiert bei der Verbrechensbekämpfung auf
Veränderungen der Kriminalitätslage. Es richtet daher seine
Ermittlungskapazitäten und technischen Ressourcen auf die jeweiligen
Phänomene der Kriminalität aus. Sind neue Phänomene
feststellbar, werden entsprechende Ressourcen - in aller Regel durch
Umschichtungen - bereitgestellt.
Ein Ausbau der bereits vorhandenen Technik zur Unterstützung
von Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der BKA-Zuständigkeiten
in elektronischen Netzen ist, abhängig von der
Kriminalitätsentwicklung, im notwendigen Umfang vorgesehen. Die betroffenen
Bereiche sind im wesentlichen Internet und allgemein
Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ) -Maßnahmen.
18. Welche konkreten Aufgaben hat die kürzlich gegründete
Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz
und dem BKA zu Maßnahmen der Exekutiven zur Verfolgung von
Delikten, die unter Nutzung des Internets begangen wurden, und
welche weiteren Bundesbehörden sind daran beteiligt?
Die Arbeitsgruppe „INTERNET" (Generalbundesanwalt,
Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundeskriminalamt) wurde
aufgrund eines Beschlusses der IGR (Informationsgruppe zur
Beobachtung und Bekämpfung rechtsextremistischer/terroristischer,
insbesondere fremdenfeindliche Gewaltakte) eingerichtet.
Zielsetzung der IGR ist die Förderung von Maßnahmen im Bereich
der Vorfeldaufklärung durch den Verfassungsschutz und damit
eine Verbesserung des Informationsaufkommens sowie die
Intensivierung des Erkenntnisaustauschs zwischen Verfassungsschutz,
Polizei und Justiz.
Die Hauptaufgabe der AG INTERNET besteht darin,
durchführbare Möglichkeiten zur gemeinsamen Bekämpfung der
Verbreitung rechtsextremistischer Propaganda über das Internet zu
erarbeiten.
19. Gibt es in den internationalen Gremien zur polizeilichen
Kooperation, an denen bundesdeutsche Stellen beteiligt sind,
Arbeitsgruppen, die sich mit Problemen der Strafverfolgung von Delikten,
die unter Nutzung des Internets begangen wurden, und wenn ja,
welche Aufgaben und Zusammensetzung haben diese?
Seit 1991 besteht bei der INTERPOL-Organisation die
Europäische Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Kriminalität unter
Nutzung der Informationstechnologie (European Working Group
on Information Technology Crime). Die Arbeitsgruppe setzt
sich aus polizeilichen Experten aus Belgien, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und
Schweden zusammen und wird derzeit durch einen Beamten des
BKA geleitet. Sie tagt dreimal jährlich. Es wurden Handbücher zur
Bekämpfung der Computerkriminalität erstellt, die sich auch mit
der Bekämpfung der Kriminalität in Datennetzen befassen. Seit
drei Jahren werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, bei denen
ebenfalls ein Schwerpunkt in diesen Themenbereichen liegt. Für
1997 wird eine Projektgruppe „INTERNET" geplant, die sich mit
den Problemen der internationalen Bekämpfung der Kriminalität
im Internet befassen soll.
20. Welche Schulungsmaßnahmen hat das BSI in den letzten fünf
Jahren für die mit der Verfolgung von Gesetzesverstößen im
Zusammenhang mit elektronischen Netzen betrauten Mitarbeiter anderer
Bundesbehörden durchgeführt?
Um welche Behörden handelte es sich dabei?
Keine, da das BSI keine originären Zuständigkeiten bei der
Verfolgung von Gesetzesverstößen sieht.
21. In welchem Umfang hat das BSI im Internet verfügbare und als
sicherheitsrelevant bewe rtete Software geprüft, und in welchen
Fällen wurden in den letzten drei Jahren Warnungen
herausgegeben, die sich nicht auf Computerviren, sondern auf
softwaretechnische Unsicherheitsfaktoren bezogen?
Das BSI hat eine als sicherheitsrelevant bewertete Software
geprüft und daraufhin im Jahre 1996 eine Warnung im Rahmen einer
Presseerklärung herausgegeben.
22. Bei welchen internationalen Normungsbemühungen der letzten
fünf Jahre, die für die Verfolgung von Gesetzesverstößen im
Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Netze von Bedeutung
sind, waren Mitarbeiter des BSI beteiligt?
Eine unmittelbare Beteiligung von Bediensteten des BSI gab es
nicht.
Das Bundesamt verfügt über keine originären Zuständigkeiten bei
der Verfolgung von Gesetzesverstößen.
23. Über welche technischen Mittel verfügen jeweils
— das Bundesamt für Verfassungsschutz,
das Zollkriminalamt,
— der Militärische Abschirmdienst,
— der Bundesnachrichtendienst,
um ihren gesetzlichen Aufgaben auch im Zusammenhang mit der
Nutzung elektronischer Netze nachzukommen?
24. In welcher absoluten und - gemessen am Gesamthaushalt -
prozentualen Höhe stehen den zuletzt genannten Behörden jeweilig
jährliche Etatmittel zur Verfügung, um mittels elektronischer Netze
begangene Taten, deren Aufklärung ihre jeweilige gesetzliche
Aufgabe ist, zu verfolgen bzw. aufzuklären?
25. Strebt die Bundesregierung einen Ausbau derjenigen sowohl
technischen wie personellen Kapazitäten der genannten Behörden an,
die für die jeweiligen Ermittlungstätigkeiten in elektronischen
Netzen notwendig sind; wenn ja, in welchem Umfang?
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht öffentlich zu
Fähigkeiten und Methoden der Nachrichtendienste Stellung. Die
Erörterung solcher Fragen erfolgt bei Bedarf in den eigens dafür
gebildeten besonderen Gremien des Deutschen Bundestages.
Das Zollkriminalamt (ZKA) verfügt derzeit nicht über technische
Mittel für einen Zugang zu internationalen öffentlichen
elektronischen Netzen. Bislang sind dem ZKA konkrete
Anhaltspunkte für (zoll)fahndungsrelevante Sachverhalte unter Nutzung
elektronischer Kommunikationsmittel (z. B. Internet) auch nicht
bekanntgeworden.
Die internationalen elektronischen Netze enthalten jedoch bereits
heute eine Fülle von Informationen, die für das ZKA und den
Zollfahndungsdienst unter dem Gesichtspunkt der
Informationsgewinnung und der Marktbeobachtung von Bedeutung sind.
Es wird deshalb die Einrichtung eines zentralen Internet-
Anschlusses beim Zollkriminalamt geprüft.
26. Hat die Bundesregierung die Generalbundesanwaltschaft
angewiesen, im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die
elektronische Ausgabe der Zeitschrift „radikal" (vgl. Frankfu rter
Rundschau vom 14. September 1996) die Sperrung von Internet-
Zugängen bei einem niederländischen Anbieter zu verlangen bzw. in
diesem Zusammenhang gegen inländische Internet-Provider
vorzugehen?
Im Zusammenhang mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren
wegen der Verbreitung der Druckschrift „radikal" Nr. 154 über
Internet sind von der Bundesregierung an den
Generalbundesanwalt keine Weisungen erteilt worden. Die Bundesregierung hat
von den eingeleiteten Ermittlungsverfahren erst im nachhinein
Kenntnis erlangt.
27. Welche Rechtsgrundlage läßt sich nach Ansicht der
Bundesregierung für diese Forderung der Generalbundesanwaltschaft
nach Sperrung dieses in seiner Form individualkommunikativen
Zugangs zu Telekommunikations-Angeboten im Ausland
heranziehen, und inwieweit ist dies vereinbar mit der Antwort der
Bundesregierung in Drucksache 13/4800 zu den Fragen 3, 4 und 15?
Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die Verbreitung
von Informationen, die im Ausland in das Internet eingespeist
bzw. über einen im Ausland ansässigen Server im Internet
verbreitet werden, ergibt sich aus den §§ 3 und 9 des
Strafgesetzbuches.
Bei der Einleitung der Ermittlungsverfahren ist der
Generalbundesanwalt nicht von einer allgemeinen Prüfungspflicht oder einer
allgemeinen Verantwortlichkeit von Internet-Providern für
strafrechtlich relevante Inhalte, die über die von den Providern
betriebenen Server in das Datennetz eingespeist werden bzw. zu denen
die Provider den Zugang vermitteln, ausgegangen. Die Verfahren
betreffen vielmehr die Fälle, bei denen ein Provider, der vom
strafbaren Inhalt konkret bezeichneter Texte Kenntnis erlangt hat,
diese entweder weiterhin auf seinem Server bereithält oder aber
weiterhin den Abruf der strafrechtlich relevanten Texte über seine
Zugangs- und Netzknoten ermöglicht. Ein Widerspruch zu den
von der Bundesregierung zu den Fragen 3, 4 und 15 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache
13/4391 - gegebenen Antworten - Drucksache 13/4800 - besteht
in den vorgenannten Fällen nicht.]