Mit dem zum 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen „Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz" entfällt die Sozialversicherungsfreiheit für Studentinnen und Studenten mit Einkommen von über 590 DM.
Für die betroffenen Studentinnen und Studenten gibt es deutliche Verschlechterungen bei ihren Einkommen. Hinzu kommt, daß durch die geplante Maßnahme Arbeitsplätze, insbesondere auch Ferienjobs, verlorengehen. Folge hiervon wird sein, daß viele Studentinnen und Studenten ihr Studium abbrechen müssen. Weiterhin ist zu bedenken, daß derart Studentinnen und Studenten in illegale Beschäftigungsverhältnisse abgedrängt werden.
Insbesondere für ausländische Studentinnen und Studenten wirkt sich die geplante Änderung negativ aus. Von den ausländischen Studentinnen und Studenten sind mehr als zwei Drittel auf Nebeneinkünfte angewiesen, um überhaupt in der Bundesrepublik Deutschland studieren zu können. Für sie kommt neben geringeren Einkünften hinzu, daß sie in der Regel nichts von den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen haben, da sie nach einer kurzen Studienzeit wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
Des weiteren gefährdet die Abschaffung der Sozialversicherungsfreiheit den Lehrbetrieb an den Hochschulen. Dadurch, daß die Hochschulen für die studentischen Hilfskräfte mit entsprechenden Einkommen Sozialversicherungsanteile aufbringen müssen, kommen auf sie Kosten in Millionenhöhe zu. In der derzeitigen angespannten Lage können die Hochschulen diese nicht aufbringen. In der Konsequenz resultiert hieraus, daß viele studentische Hilfskraftstellen wegfallen werden.
Vorbemerkung
1. Die Kleine Anfrage geht davon aus, daß die Sozialversicherungsfreiheit von Studierenden, die neben ihrem Studium mehr als 590 DM monatlich verdienen, durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz entfallen ist. Das ist in zweierlei Hinsicht nicht zutreffend:
- Die Neuregelung gilt nur für die gesetzliche Rentenversicherung. In den anderen Sozialversicherungszweigen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) hat sich durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz nichts geändert.
- Die Neuregelung betrifft nicht alle Studierenden, die monatlich mehr als 590 DM verdienen. Studierende, die neben ihrem Studium arbeiten, werden durch die Neuregelung in der Rentenversicherung vielmehr so gestellt, wie alle anderen Arbeitnehmer. Das heißt, daß sie (nur dann) rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor — bei einer Beschäftigung bis zu zwei Monaten (oder 50 Arbeitstagen) innerhalb eines Jahres, ohne daß es auf die Höhe des gezahlten Entgelts ankommt, und daneben - wenn es sich umverschiedene Beschäftigungen und nicht um eine Gesamtvereinbarung handelt - — bei einer Beschäftigung, die regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird, wenn das Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1996: 590 DM in den alten Bundesländern und 500 DM in den neuen Bundesländern) nicht übersteigt.
Damit ist nicht nur ein Hinzuverdienst von bis zu 12 X 590 DM = 7 080 DM (in den alten Ländern) bzw. 12 X 500 DM = 6 000 DM (in den neuen Ländern) im Jahr (Werte von 1996) rentenversicherungsfrei, sondern - bei entsprechender Gestaltung - auch ein zweimonatiger unbeschränkter Hinzuverdienst (z. B. in den Semesterferien). Der Umfang des danach insgesamt möglichen rentenversicherungsfreien Hinzuverdienstes entspricht im Jahresdurchschnitt etwa dem jährlichen BAföG-Höchstsatz.
2. Der Wegfall der Versicherungsfreiheit von Studierenden in der Rentenversicherung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die frühere Versicherungsfreiheit von Studierenden in der Rentenversicherung wurde in einer Zeit geschaffen, in der in der Angestelltenversicherung noch eine Versicherungspflichtgrenze bestand und die meisten Studierenden später ihre Alterssicherung außerhalb der Rentenversicherung aufbauten, so daß eine Beitragszahlung für sie weitgehend wertlos gewesen wäre.
Nach Wegfall der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung im Jahre 1968 hatte die Versicherungsfreiheit für Studierende fortan nur noch den Sinn, der großzügigen Anrechnung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Da die Anrechnung von Ausbildungszeiten allen Studierenden gleichermaßen zugute kam, sollte nicht derjenige, der neben dem Studium arbeitete, durch die Beitragszahlung unter Umständen schlechter stehen als derjenige, der sein Studium auch ohne Nebenbeschäftigung als (beitragslose) Ausbildungszeit angerechnet erhielt.
Diese Begründung ist wegen der Verkürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten von sieben auf drei Jahre und der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für darüber hinausgehende Ausbildungszeiten nicht mehr tragfähig. Denn die Berücksichtigung von Studienzeiten als Anrechnungszeiten ist danach auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Beitragszahlung aufgrund einer neben dem Studium ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung führt nunmehr grundsätzlich zur Erhöhung der Rentenanwartschaften.
Damit trägt die Neuregelung dazu bei, die Zeiten zu verringern, die rentenrechtlich nur aufgrund einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge - und damit ohne die bei einem Arbeitsverhältnis vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers an der Beitragstragung - berücksichtigt werden können.
3 Die in der Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage dargestellten nachteiligen Auswirkungen der Neuregelung vermag die Bundesregierung nicht zu erkennen.
Die Annahme, daß durch die Neuregelung Arbeitsplätze verloren gingen und viele Studierende ihr Studium abbrechen müßten oder in illegale Beschäftigungsverhältnisse abgedrängt würden, ist nicht begründet. Soweit die Hinzuverdienste von Studierenden derzeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wird die Neuregelung vielmehr dazu beitragen, die für diesen Personenkreis vorhandene Arbeit gleichmäßiger zu verteilen und damit neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb durch die Neuregelung Ferienjobs verlorengehen sollten. Denn gerade diese werden im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze dadurch begünstigt, daß Beschäftigungen bis zu zwei Monaten im Jahr rentenversicherungsfrei sind, ohne daß es auf die Höhe des Verdienstes ankommt.
Eine spezielle Benachteiligung ausländischer Studierender ist ebenfalls nicht zu erkennen. Für sie gilt dasselbe Recht wie für deutsche Studierende. Bei Studierenden, die aus Staaten der Europäischen Union oder aus Staaten kommen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden die in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der späteren Altersversorgung berücksichtigt. Studierende, die nicht aus Staaten der Europäischen Union kommen, dürfen nach dem Arbeitserlaubnisrecht ohnehin grundsätzlich nicht mehr als drei Monate im Jahr in Deutschland arbeiten. Dieser Personenkreis wird von der Neuregelung im allgemeinen also nur insoweit erfaßt, als er in einem Jahr über die zwei Monate eines unbeschränkten Hinzuverdienstes hinaus auch noch in einem dritten Monat über 590 DM hinzuverdient. Sofern er damit oder mit freiwilligen Beiträgen - auch unter Berücksichtigung der Zusammenrechnungsvorschriften der Sozialversicherungsabkommen - die erforderliche Wartezeit für eine Rente aus der Rentenversicherung nicht erfüllen kann, werden ihm die eingezahlten Arbeitnehmeranteile auf Antrag erstattet.
Letztlich ist auch nicht zu erwarten, daß die Neuregelung den Lehrbetrieb an den Hochschulen gefährdet.