Maßnahmen der Bundesregierung zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Türkei
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Türkei trat 1954 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im folgenden: EMRK) bei, akzeptierte jedoch erst am 28. Januar 1987 das Recht auf Individualbeschwerde (Artikel 25). Mit Stand vom 23. Juli 1996 liegen der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden: Kommission) insgesamt 1 465 Fälle aus der Türkei vor; von diesen wurden 611 Beschwerden noch nicht untersucht; 111 Fälle wurden bisher für zulässig erklärt 1). Ein Großteil der Beschwerdeführenden stammt aus den kurdischen Gebieten. Die Beschwerden betreffen im wesentlichen die Zerstörung kurdischer Dörfer, Folter in Polizeigewahrsam sowie Verschwinden von Festgenommenen (afp, 23. Oktober 1995).
1. Eine Individualbeschwerde ist nahezu der einzige Weg zur Einleitung einer Untersuchung, da Beschwerden bei türkischen Gerichten und Sicherheitskräften über Folter, Zwangsräumung von Dörfern und Vernichtung der Häuser etc. insbesondere in den kurdischen Gebieten in den seltensten Fällen verfolgt und Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eingeschüchtert werden (vgl. Evrensel, 8. Juli 1996; vgl. Beschluß der Kommission Nr. 21987/93, vgl. Human Rights Law Journal (HRLJ), Vol. 15, 1994, Nr. 8-10, S. 398; Helsinki Watch, 1996, S. 6, ebd.). Dies bestätigte auch der Generalsekretär der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Hans-Christian Krügler, in einem Interview: „Im Falle der Türkei jedoch hat die Kommisson entschieden, daß hier kein wirksamer Rechtsweg zur Verfügung steht und man sofort nach Straßburg gehen kann" (TAZ, 23. Ap ril 1996). Andererseits jedoch erkennt die türkische Regierung die von der Kommission für zulässig erklärten Individualbeschwerden mit der Begründung nicht an, daß der „innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde" (vgl. z. B. Verfahren Yagci/Sargin gegen Türkei).
1) 1991: 33; 1992: 180; 1993: 128; 1994: 187; 1995: ca. 250; vgl. Human Rights Watch/Helsinki, April 1986, 33.
II. Statistische Angaben über genehmigte Rüstungsexporte an den Irak
Faktisch unterläuft die Türkei den Mechanismus der Individualbeschwerden (Artikel 25 EMRK), da in der Türkei einerseits kein innerstaatlicher Rechtsweg im Fall von Menschenrechtsverletzungen zur Verfügung steht und die Türkei andererseits die Individualbeschwerden vor der Kommission mit der Begründung der Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges nicht akzeptiert.
Nach Informationen von Human Rights Watch verstößt die Türkei insbesondere in den Gebieten unter Ausnahmezustand gegen Artikel 25 EMRK, indem die von der Kommission an die türkische Regierung zur Kommentierung weitergereichten Unterlagen an die lokalen Sicherheitskräfte und nicht selten an die von den beschwerdeführenden beschuldigten Personenkreise gelangen. Die Beschwerdeführenden werden infolgedessen oftmals – direkt von staatlichen Bediensteten kontaktiert und unter Druck gesetzt, ihre Beschwerde zurückzuziehen, – vor der Anhörung bei der Kommission von türkischen Beamten zu ihrem Fall - ohne Anwesenheit eines juristischen Beistands - befragt. Als Beispiele hierfür seien aufgeführt: – Die Sicherheitskräfte versprachen den Beschwerdeführenden im Fall des Dorfes Kelekci, Bezirk Dicle, Provinz Diyarbakir (vgl. Fall Nr. 21893/93 bei der Kommission) Unterstützung beim Bau von Häusern, wenn diese vor der Untersuchungsdelegation der Kommission nicht gegen den türkischen Staat aussagten. Ebenso wurden Beschwerdeführende dazu aufgefordert, zu bestätigen und zu versichern, keine Beschwerde eingereicht zu haben. Auffällig ist, daß die von türkischen Behörden der Kommission vorgelegten diesbezüglichen Versicherungen nahezu identisch sind. – Zeki Aksoy, der in Haft gefoltert wurde, wandte sich nach seiner Freilassung an den türkischen Menschenrechtsverein (IHD) Diyarbakir, mit dem zusammen er eine Beschwerde bei der Kommission vorbereitete. Fortan wurden er und seine Familie mit telefonischen Morddrohungen eingeschüchtert. Zeki Aksoy wurde am 16. Ap ril 1994 ermordet. Daraufhin wurde sein Vater, Mehmet Se rif Aksoy, zwischen April und November 1994 dreimal verhaftet und gefoltert und hierbei aufgefordert, den Fall fallenzulassen. Er wurde ebenso mit Morddrohungen gegen seine Person und Familie unter Druck gesetzt (vgl. Human Rights Law Jou rnal, Vol. 15, 1994, Nr. 8-10, S. 394 f.). – Ferner werden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen oftmals selbst angeklagt und gefoltert und schrecken daher davor zurück, eine juristische Vertretung vor europäischen Institutionen zu übernehmen. Denn die türkische Regierung we rtet Beschwerdeeingaben als politische Propaganda gegen den türkischen Staat - resp. als Propaganda der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). – Als Beispiel für die Repressionen gegen Anwälte und Anwältinnen von Beschwerdeführenden, die sich an die Kommission wandten, sei der Fall Tahir Elci aufgeführt. Tahir Elci, ein Rechtsanwalt der Anwaltskammer Mardin, der in die Vorbereitung von Beschwerden vor der Kommission involvie rt war/ist, wurde zusammen mit anderen Anwältinnen und Anwälten ohne Zustimmung zur Verfolgung durch das Justizministerium festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht wegen Mitgliedschaft in der PKK angeklagt. In der Anklageschrift wurde ihnen u. a. zur Last gelegt „as Mitglieder des IHD (türkischen Menschenrechtsvereins, d. Verf.) Informationen über Ereignisse in der Region an das Ausland weiter[zu]leiten, Dokumente zuungunsten des türkischen Staates an Menschenrechtsvereinigungen nach Europa [zu] faxen, hierdurch den Staat [zu] verunglimpfen und Propaganda zugunsten der PKK [zu] betreiben" (Helen Gruko: „... wichtig ist, sich nicht zu ergeben", 1996, S. 55). Der Angeklagte wurde durch Angehörige der Gendarme rie und nicht durch die Staatsanwaltschaft verhört und unter Folter und mit verbundenen Augen gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben, worin die bei ihm gefundenen Zeugenaussagen als frei erfunden dargestellt wurden. Unter anderem sollte er unterschreiben: „... Die anderen Dokumente habe ich über die Ereignisse in diesem Gebiet verfaßt und europäischen Menschenrechtsvereinigungen zugefaxt. Meine Absicht war, die Türkei gegenüber den europäischen Ländern anzuschwärzen und zu erklären, daß die Kurden ständig unter Folter leben..." (ebd., S. 58).
Am 22. Januar 1990 akzeptierte die Türkei schließlich nach Artikel 46 der Konvention die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Bis Ende 1994 wurden insgesamt lediglich drei Fälle an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übersandt und entschieden (1993 Loizidou gegen die Türkei, 1994 die beiden Fälle Yagci/Sargin und Mansur gegen die Türkei). Ferner wurde einer der vier Fälle des Jahres 1995, der Fall Akdivar et al. gegen die Türkei, am 16. September 1996 entschieden.
In der Entscheidung Yagci/Sargin gegen die Türkei widersprach der Gerichtshof dem Einwand der türkischen Regierung, die Beschwerdeführer hätten die innerstaatlichen Verfahren nicht ausgeschöpft, da sie nicht nach Artikel 299 des türkischen Strafgesetzes gegen die verlängerte Haft Widerspruch eingelegt hatten. Der Gerichtshof kam hierbei zu dem Ergebnis, daß dieser Artikel nicht auf Haftverlängerungen anwendbar sei, wie dies in zwei Fällen vom türkischen Kassationsgerichtshof 1958 entschieden wurde (Urteil, 6/1994/453/533-534, 8. Juni 1995, S. 12). Ferner lehnte der Gerichtshof die offizielle Begründung der Fluchtgefahr für die Fortsetzung der Haft im konkreten Fall ab und kam in seiner Begründung zu dem Resultat: „In den Anordnungen des Nationalen Sicherheitsrates, die die Haft bestätigen, werden nahezu immer identische, um nicht zu sagen, stereotype Ausdrücke benutzt, die in keiner Weise erklären, warum eine Fluchtgefahr besteht" (nach: Urteil 6/1994/453/533-534, 8. Juni 1995, S. 15).
Zu einer nahezu identischen Beurteilung kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch im Fall Mansur gegen die Türkei (Urteil 14/1994/461/542 vom 8. Juni 1995). Ebenso wurde nach Ansicht des Gerichtshofes Artikel 6 Abs. 1 EMRK verletzt, da sich das Verfahren über mehrere Jahre erstreckte. „It is for the contracting States to organise their legal systems in such a way that their cou rts can meet this requirement" (ebd., S. 14).
Artikel 15 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus, das am 12. April 1991 in der Türkei eingeführt wurde, stellt ein Hindernis bei dem Versuch, Menschenrechtsverletzungen zu verfolgen, dar. Nach diesem Gesetz werden angeklagte Sicherheitsbeamte nicht inhaftiert und von maximal drei vom Staat bezahlten Anwälten vertreten. Ferner entscheidet zunächst ein Verwaltungsgremium, dem Mitglieder der Sicherheitskräfte angehören, über eine Anklage.
Am 18. November 1992 verabschiedete die Große Nationalversammlung der Türkei Veränderungen der türkischen Strafprozeßordnung, die die Dauer der Polizeihaft auf 24 Stunden verkürzt, Rechtsbeistand vom Zeitpunkt der Festnahme an ermöglicht und medizinische Untersuchungen von Inhaftierten sowie auch die Benachrichtigung von Angehörigen vorsieht; jedoch beschränkte sie die Gültigkeit dieser Vorschriften auf unpolitische Tatverdächtige. Mit eben diesem Gesetz wird explizit ein Rechtsbeistand für politische Häftlinge in der nach wie vor bis zu 15 Tage dauernden Polizeihaft untersagt. Diese Frist der sog. Incommunicado-Haft, die nach Aussagen vieler Experten der Folter Vorschub leistet, kann in den kurdischen Gebieten unter Ausnahmezustand weiterhin sogar 30 Tage dauern.
Am 15. Dezember 1992 hat der Ausschuß zur Überwachung und Einhaltung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zum ersten Mal einen Bericht über einen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens veröffentlicht, nachdem die Türkei, welche die Konvention 1988 unterzeichnet und ratifiziert hatte, die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ergriff. Der Ausschuß kommt hierin zu folgendem Resultat: „Angesichts aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen, kann der Ausschuß zur Überwachung und Einhaltung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe nur schlußfolgern, daß die Praxis der Folter und anderer Formen schwerer Mißhandlung von Personen in Polizeigewahrsam in der Türkei weitverbreitet bleibt und daß solche Methoden sowohl gegenüber Personen, die krimineller Handlungen verdächtigt werden, als auch gegenüber Personen, die aufgrund der Anti-Terror-Provisionen in Haft sind, angewandt werden. (...) Die CPT überprüfte die Aktivitäten, die aufgrund der Empfehlungen des Ausschusses in ihren Besuchsberichten von den türkischen Behörden zur Verbesserung der Lage unternommen wurden. Der Ausschuß kam zu der Schlußfolgerung, daß die Situation hinsichtlich der Empfehlungen bezüglich der Stärkung von legalen Schutzmaßnahmen gegen Folter und andere Formen von Mißhandlungen in Polizei- (oder Gendarmerie-)einrichtungen und die Aktivitäten der Anti-Terror-Abteilungen der Polizei von Ankara und Diyarbakir eine Anwendung von A rt . 10, Abs. 2 der Konvention rechtfertigten." (nach: HRLJ, Vol. 14, Nr. 1-2, S. 50).
Unter anderem wurden von dem Ausschuß folgende Maßnahmen angemahnt, die von der Türkei allerdings nicht umgesetzt wurden: – die Verkürzung der maximalen Dauer der Polizei- oder Gendarmeriehaft, – die Mitteilung an den nächsten Angehörigen oder eine dritte Person nach Wahl des Festgenommenen über die Inhaftierung, – der Zugang zu einem Rechts anwalt bzw. einer Rechtsanwältin, – die medizinische Untersuchung von inhaftierten/festgenommenen Personen, – ein Verhaltenskodex für das Personal, das die Verhöre durchführt (vgl. HRLJ, Vol. 14, Nr. 1-2, S. 51).
Die Organisation Kurdish Human Rights Project (London), die sich insbesondere mit Individualbeschwerden gegen die Türkei befaßt, hält es für äußerst problematisch, daß die Türkei im Rahmen der Institutionen der EMRK zwar zu Entschädigungsleistungen verurteilt wird, aber eine grundlegende Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei nicht erfolgt. So lange eine Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei nicht ernsthaft eingefordert und die Türkei von der Kommission bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur zu Entschädigungsleistungen aufgefordert wird, können Menschenrechtsverletzungen für die türkische Regierung zu einem kalkulierbaren Risiko und damit der Mechanismus der EMRK sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter ad absurdum geführt werden. So wurde die Türkei vom Ministerausschuß des Europarates im Fall Mehmet Erdagöz gegen die Türkei zwar zu Entschädigungszahlungen aufgrund von Folter in Polizeigewahrsam verurteilt (Erdagöz gegen die Türkei, Resolution des Ministerausschusses DH (96) 17). Dennoch repetierte die türkische Regierung in ihrem Bericht an den Ministerausschuß unter dem Absatz „Gesetzliche Regelungen mit dem Ziel, rechtliche Garantien gegen Mißhandlung" lediglich die bestehende Gesetzeslage. Weitere Maßnahmen zur Einhaltung der EMRK werden nicht angekündigt. Dennoch sind auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen keine Verbesserungen eingetreten. So hat sich die Menschenrechtssituation in der Türkei dera rt verschlechtert, daß selbst das Europaparlament die Gelder an die Türkei u. a. aufgrund der Menschenrechtslage einfror (vgl. Beschluß des Europaparlamentes vom 19. September 1996, Nummer 3).
Fragen und Antworten26
Ist die hohe Anzahl der Beschwerden vor der Europäischen Kornmission für Menschenrechte nach Ansicht der Bundesregierung Ausdruck für fortdauernde, gravierende Verletzungen der EMRK von seiten der Türkei?
Die Anzahl der gegen einen Vertragsstaat erhobenen Beschwerden läßt allein keinen Rückschluß auf die Zahl und die Schwere von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu. Aus der Tatsache, daß Bürger eines Staates im zunehmenden Maße vom Recht auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK Gebrauch machen, ist zunächst zu schließen, daß es in diesem Staat ein steigendes Selbstbewußtsein der Bürger gibt. Das Verfahren vor der Europäischen Kornmission für Menschenrechte (im folgenden „Kommission") ist vertraulich. Der Bundesregierung ist daher nichts über den Inhalt der laufenden Verfahren bekannt.
Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Sorge, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte angesichts der sprunghaft expandierten Anzahl von Individualbeschwerden nicht mehr in der Lage sein wird, die Fälle in einer angemessenen Frist bearbeiten zu können?
Die Bundesregierung nimmt die durch den starken Anstieg der Zahl der Individualbeschwerden in den letzten Jahren bedingte Verlängerung der Verfahrensdauer sehr ernst. Dieser Anstieg betrifft allerdings nicht nur Individualbeschwerden aus der Türkei: Bereits das am 1. Januar 1990 in Kraft getretene 8. Protokoll zur EMRK, das der Kommission insbesondere die Möglichkeit einräumt, in Kammern zu entscheiden, diente der Beschleunigung des Verfahrens.
Der weitere Anstieg der Anzahl der Verfahren machte eine grundlegende Umgestaltung des Kontrollmechanismus der EMRK erforderlich. Diese Umgestaltung ist Gegenstand des 11. Protokolls zur EMRK, an dessen Ausarbeitung die Bundesregierung maßgeblich beteiligt war. An die Stelle der Europäischen Kommission für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarates wird als einziges Kontrollorgan ein neuer ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte treten. Dadurch sollen die Verfahren beschleunigt werden, ohne die hohe Qualität des Menschenrechtsschutzes nach der Konvention zu beeinträchtigen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kornmission für Menschenrechte und ihres Generalsekretärs, daß in der Türkei kein wirksamer Rechtsweg für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen zur Verfügung steht und sie daher eine erstinstanzliche Rolle zu übernehmen hat?
Eine derartige generelle Feststellung der Kommission gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Die Kommission entscheidet lediglich über Einzelfälle. In diesem Rahmen prüfte sie die Frage der Rechtswegerschöpfung. In einigen Fällen hat sie die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges für entbehrlich gehalten. In diesem Sinn ist auch die in der Anfrage zitierte Aussage des Sekretärs der Kommission zu verstehen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden „Gerichtshof") hat kürzlich in einem Urteil, in dem er die Auffassung der Kommission von der Erschöpfung des Rechtsweges bestätigte, betont, daß seine Entscheidung sich nur auf den konkreten Fall beziehe und nicht verallgemeinert werden dürfe (Urteil vom 16. September 1996 in der Sache Akdivar u. a. gegen Türkei).
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung auf bilateraler Ebene oder im Rahmen des Europarates bzw. anderer internationaler Institutionen für sinnvoll, um die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, der insbesondere Artikel 15 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus (ATG) entgegensteht, zu ermöglichen?
Die Absätze 1 und 3 des Artikels 15 ATG, die eine Strafverfolgung von Beamten ausschlossen, denen gesetzeswidriges Handeln im Rahmen der Terrorismusbekämpfung vorgeworfen wurde, wurden mit einer Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts vom 31. März 1992 abgeschafft. Allerdings ergibt sich aus dem türkischen Beamtengesetz von 1932, daß der Strafverfolgung von Beamten ein Verwaltungsgremium zustimmen muß, bevor die Staatsanwaltschaft Klage erheben kann.
Die Bundesregierung hat die türkische Seite sowohl in allgemeiner Form als auch im Hinblick auf eine Reihe konkreter Einzelfälle auf die Bedeutung hingewiesen, die eine konsequente und rasche Aufklärung aller Vorwürfe über Übergriffe durch Polizei und Sicherheitskräfte hat, um das Verbot solcher Übergriffe, wie es im türkischen Recht besteht, auch zur unbestrittenen Rechtswirklichkeit zu machen. Eine Abschaffung der Zustimmungspflicht eines Verwaltungsgremiums zur Strafverfolgung von Beamten könnte dazugehören.
Wie bewertet die Bundesregierung das Problem, daß auf der einen Seite nach Ansicht des Generalsekretärs der Europäischen Kornmission für Menschenrechte kein innerstaatlicher Rechtsweg im Fall von Menschenrechtsverletzungen zur Verfügung steht und andererseits die Türkei Individualbeschwerden vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte mit der Begründung der Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges nicht akzeptiert? Wird nach Ansicht der Bundesregierung hierdurch der Mechanismus der Individualbeschwerden (Artikel 25 EMRK) unterlaufen?
Auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen.
Im übrigen gibt es keinen Hinweis darauf, daß die Türkei Individualbeschwerden bzw. dazu ergehende Urteile nicht anerkennen wolle, weil sie im Gegensatz zu den Konventionsorganen den Rechtsweg als nicht erschöpft ansieht.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung auf bilateraler Ebene und/oder in internationalen Gremien wie dem Europarat, um auf eine Verbesserung innerstaatlicher Rechtswege im Fall von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zu dringen?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.
Welche Schritte hat die Bundesregierung angeregt und/oder unternommen, damit die Türkei Artikel 25 EMRK nicht unterläuft?
Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
Die Türkei hat am 28. Januar 1987 erstmals die nach Artikel 25 Abs. 1 EMRK zur Anerkennung des Individualbeschwerderechts erforderliche Erklärung abgegeben. Die von ihr auf drei Jahre befristete Erklärung wurde zuletzt am 28. Januar 1995 erneuert. Damit hat die Türkei die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung von Individualbeschwerden anerkannt. Durch Erklärung vom 22. Januar 1990 hat sich die Türkei gemäß Artikel 46 EMRK für drei Jahre der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen. Diese Erklärung wurde zuletzt am 22. Januar 1995 erneuert.
Welche Schritte hat die Bundesregierung auf bilateraler Ebene und/oder im Europarat und/oder in anderen internationalen Institutionen gefordert und/oder eingeleitet, um eine Verbesserung der innerstaatlichen Rechtswege im Fall von Menschenrechtsverletzungen zu erwirken? Wenn sie keine diesbezüglichen Schritte unternommen und/oder gefordert hat, womit begründet sie dies?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.
Die Bundesregierung dringt im Europarat und anderen internationalen Institutionen auf eine Verwirklichung der in internationalen Konventionen eingegangenen Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen beinhalten auch die Eröffnung eines innerstaatlichen Rechtsweges. Im übrigen nehmen die Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen der Überwachung der eingegangenen Verpflichtungen an einem Verfahren teil, in denen sie über die Erfüllung der eingeleiteten Maßnahmen Bericht erstatten. Dies gilt auch für die Türkei.
Welche Schritte hat die Bundesregierung innerhalb der Institutionen des Europarates und/oder auf bilateraler Ebene bzw. in anderen internationalen Institutionen eingeleitet und/oder gefordert, um eine Anerkennung der Individualbeschwerden von seiten der Türkei zu erwirken?
Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 3, 5 und 7 verwiesen.
Sowohl bei abschließender Entscheidung des Fals durch das Ministerkomitee (Artikel 32 EMRK) wie auch bei Beendigung durch Urteil des Gerichtshofs (Artikel 54 EMRK) obliegt dem Ministerkomitee die Durchführung. Es fordert Berichte über die Umsetzung der Entscheidungen an. Die Bundesregierung setzt sich im Ministerkomitee für eine effektive Verwirklichung des konventionsrechtlichen Menschenrechtsschutzes ein.
Hält die Bundesregierung zusätzliche Schutzmaßnahmen angesichts der Bedrohungen von Beschwerdeführenden sowie ihrer Anwälte und Anwältinnen von seiten internationaler Institutionen, wie beispielsweise des Europarates, für geboten? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß der durch internationale Abkommen insbesondere der durch die EMRK gewährleistete konventionsrechtliche Schutz von Beschwerdeführern sowie ihrer Anwälte ausreicht.
Im übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 13 verwiesen.
Sind der Bundesregierung Maßnahmen der Türkei oder europäischer Gremien zum Schutz von Beschwerdeführenden und/oder ihrer anwaltschaftlichen Vertretung bekannt? a) Wenn ja, welche? b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß diese Maßnahmen wirksam und/oder ausreichend waren?
Frage a): Nein.
Frage b): Entfällt.
Hat die Bundesregierung Schutzmaßnahmen für die Beschwerdeführenden und/oder deren Anwälte und Anwältinnen auf der Ebene des Europarates und/oder anderer internationaler Ebenen gefordert? Wenn ja, wann und welche? Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 10 verwiesen.
Hat die Bundesregierung auf bilateraler Ebene gegenüber der Türkei diesbezügliche Maßnahmen eingefordert? Wenn ja, wann, in welcher Form und welche Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung führt mit der Türkei einen ständigen Dialog über die Einhaltung der in internationalen Abkommen eingegangenen Verpflichtungen. Dazu gehört der auch in bezug auf konkrete Einzelfälle gemachte Hinweis, daß den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden muß, ihre Rechte aus diesen Abkommen, vor allem das Recht auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK, geltend zu machen.
In welcher Form hat sich die Bundesregierung im Europarat oder anderen europäischen bzw. internationalen Institutionen dafür eingesetzt, daß Maßnahmen getroffen werden, die zur Einhaltung von Artikel 5 Abs. 3 EMRK führen? Wann und welche Maßnahmen hat sie gefordert? Falls sie sich nicht dafür eingesetzt hat, warum nicht?
Die Bundesregierung drängt im Europarat immer wieder auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen. Die Bundesregierung hat keinen Zweifel daran, daß auf Artikel 5 Abs. 3 EMRK gestützte Beschwerden vor der Europäischen Menschenrechtskommission bzw. dem Gerichtshof mit aller Gründlichkeit geprüft werden. Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen des Europarates auf internationaler oder auf bilateraler Ebene von der Türkei gefordert, damit auch politische Häftlinge vor Folter u. a. die Menschenrechte verletzenden Behandlungen geschützt werden?
Die Türkei ist Mitglied des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter vom 26. November 1987. Damit hat die Türkei die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen übernommen, dazu gehört auch der Überwachungsmechanismus der Konvention (s. auch Ausführungen zu Frage 18).
Die Bundesregierung hat bei der türkischen Regierung immer wieder die Abschaffung und Verkürzung des bis zu 30 Tage dauernden Polizeigewahrsams (Incomunicado-Haft) in Staatssicherheitssachen gefordert. Eine entsprechende Reform, inzwischen von der türkischen Außenministerin Ciller angekündigt, würde einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Wie schätzt die Bundesregierung die Bedenken von internationalen Menschenrechtsorganisationen wie des Kurdish Human Rights Project ein, daß die Funktion der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dadurch ad absurdum geführt werden, daß die Türkei über Entschädigungsleistungen hinaus keine wirksamen Maßnahmen ergreift, die EMRK einzuhalten?
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die Türkei als Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention die Entscheidungen der Kommission und des Gerichtshofs anerkennt und entsprechende Schritte zur Vermeidung der Wiederholung von festgestellten Verstößen einleitet.
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich und/oder geeignet, damit Verstöße gegen die EMRK für die Türkei nicht zu einem finanziell kalkulierbaren Risiko werden? Hat sie diesbezüglich Schritte eingeleitet? Wenn ja, welche und wann? Wenn nein, warum nicht?
Entschädigungen von Personen, deren Rechte nach der EMRK verletzt wurden, dienen nicht der Bestrafung des verletzenden Staates, sondern dazu, der verletzten Partei, sofern die innerstaatlichen Gesetze nur eine unvollkommene Wiedergutmachung vorsehen, eine gerechte Entschädigung zuzubilligen. Die Frage der finanziellen Belastung des verletzenden Staates spielt dabei keine Rolle.
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter, eine Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei zu erzielen?
Zur Überwachung der eingegangenen Verpflichtungen sieht das Übereinkommen Besuche des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vor und eröffnet damit gute Einflußmöglichkeiten. Im August hat die Türkei als erster Vertragsstaat überhaupt im Zusammenhang mit den Hungerstreiks in türkischen Gefängnissen diesen Ausschuß von sich aus eingeladen.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Europarat angesichts der Weigerung der türkischen Regierung, die von dem Ausschuß zur Überwachung und Einhaltung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, gefordert, um diesbezüglich Druck auf die türkische Regierung auszuüben? Falls sie keine Maßnahmen vorgeschlagen hat, warum nicht?
Ein zentrales Element der von der Antifolterkommission vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Abschaffung der sogenannten Incomunicado-Haft. Hier wird auf die Ausführungen zu Frage 15 verwiesen.
Die Bundesregierung setzt sich auch im Europarat für die baldige Umsetzung der von der türkischen Außenministerin Ciller angekündigten Reformen ein.
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer Aufforderung des Generalsekretärs des Europarates an die Türkei, eine Erklärung gemäß Artikel 57 EMRK abzugeben, um die türkische Regierung zur Einhaltung der Konvention zu bewegen?
Gemäß Artikel 57 EMRK liegt die Initiative, eine entsprechende Aufforderung an die Mitgliedstaaten des Europarates zu richten, beim Generalsekretär.
Hält die Bundesregierung eine dera rtige Aufforderung angesichts der Menschenrechtssituation in der Türkei für geboten? Erwägt die Bundesregierung, im Europarat darauf hinzuwirken, daß eine solche Aufforderung an die Türkei seitens des Generalsekretärs ergeht, und/oder hat sie bereits Schritte in diese Richtung unternommen? Wenn ja, in welcher Weise soll dies bzw. ist dies geschehen?
Die Bundesregierung schließt die Anwendung keines der Instrumente der EMRK aus.
Welche Schritte hat die Bundesregierung im Rahmen des Europarates oder anderer internationaler Menschenrechtsinstitutionen unternommen, die eine Verletzung der EMRK durch die Türkei verhindern sollen?
Die Europäische Union und die mit ihr assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas sowie Malta und Zypern haben in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 16. April 1996 vor der 52. Sitzung der VN -Menschenrechtskommission und zuletzt am 18. November vor dem 3. Ausschuß der 51. Generalversammlung der VN die Menschenrechtslage in der Türkei angesprochen und die türkische Regierung nachdrücklich aufgefordert, ihre Anstrengungen zum Schutz der Menschenrechte zu verstärken. Im Rahmen der OSZE hat die Bundesregierung die Türkei aufgefordert, eine Expertenkommission der OSZE einzuladen.
Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 4 und 9 verwiesen.
Falls sie keine Schritte unternommen hat, warum nicht?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 22 verwiesen.
Plant die Bundesregierung, zukünftig diesbezüglich Schritte einzuleiten? Wenn ja, welche?
Die Bundesregierung wird auch weiterhin auf bilateraler und europäischer Ebene darauf hinwirken, daß die Türkei die auf sie anwendbaren internationalen Übereinkommen einhält.
Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der andauernden Verletzung der EMRK durch die Türkei die Möglichkeit, daß sich nach Artikel 24 EMRK die Kommission auf Antrag der Bundesregierung mit der Türkei befaßt? Falls die Bundesregierung eine solche Möglichkeit für notwendig und sinnvoll erachtet, welche Schritte hat die Bundesregierung diesbezüglich unternommen?
Nach Artikel 24 EMRK findet eine Befassung der Kommission nicht mit der Menschenrechtssituation in einem Vertragsstaat im allgemeinen statt, sondern es können nur konkrete Beschwerden vorgebracht werden. Da die Türkei das Recht der Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK anerkannt hat, kann jede betroffene Person ihren Fall selbst vor die Kommission bringen. Die Bundesregierung sieht daher zur Zeit keine Notwendigkeit, den Artikel 24 EMRK in Anspruch zu nehmen.
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung auf bilateraler, internationaler - europäischer bzw. internationaler (insbesondere auf Ebene der VN-Menschenrechtsinstitutionen) für erforderlich, um eine Einhaltung der von der Türkei anerkannten internationalen Konventionen sicherzustellen?
Die Bundesregierung hat ihre bilaterale Menschenrechtspolitik gegenüber der Türkei bei zahlreichen Gelegenheiten dargelegt, zuletzt bei der Sitzung des Unterausschusses für humanitäre Hilfe und Menschenrechte am 9. Oktober.
Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 8 und 22 verwiesen.