Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/6448
06. 12. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marianne Klappert, Horst Sielaff, Robert
Antretter, Ernst Bahr, Hans Berger, Hans-Werner Bertl, Hans Büttner (Ingolstadt),
Wolf-Michael Catenhusen, Dagmar Freitag, Anke Fuchs (Köln), Katrin Fuchs (Verl),
Achim Großmann, Klaus Hasenfratz, Reinhold Hemker, Dr. Barbara Hendricks,
Monika Heubaum, Stephan Hilsberg, Frank Hofmann (Volkach), Eike Hovermann,
Brunhilde Irber, Ilse Janz, Dr. Uwe Jens, Susanne Kastner, Dr. Hans-Hinrich Knaape,
Fritz-Rudolf Körper, Horst Kubatschka, Christine Kurzhals, Brigitte Lange,
Klaus Lohmann (Witten), Christoph Matschie, Adolf Ostertag, Kurt Palis, Dr. Willfried
Penner, Georg Pfannenstein, Rudolf Purps, Margot von Renesse, Marlene
Rupprecht, Dieter Schanz, Otto Schily, Dieter Schloten, Günter Schluckebier, Ulla
Schmidt (Aachen), Dagmar Schmidt (Meschede), Regina Schmidt-Zadel, Walter
Schöler, Volkmar Schultz (Köln), Dr. R. Werner Schuster, Dr. Angelica Schwall-Düren,
Ernst Schwanhold, Johannes Singer, Wolfgang Spanier, Antje-Marie Steen, Jella
Teuchner, Dr. Gerald Thalheim, Hans-Eberhard Urbaniak, Günter Verheugen,
Wolfgang Weiermann, Matthias Weisheit, Hildegard Wester, Dieter Wiefelspütz,
Heidemarie Wright
— Drucksache 13/6052 —
Tiertransporte in der Europäischen Union
Die durch einen Fernsehbericht („Frontal", ZDF, vom 22. Oktober 1996)
ausgelöste Debatte über tierquälerische Tiertransporte innerhalb der EU
und in Drittstaaten hat einmal mehr deutlich gemacht, daß der Tierschutz
beim Transport von Tieren - insbesondere beim Transport von
Schlachttieren - regelmäßig mißachtet wird. Stellt schon der Transport an sich
einen erheblichen Eingriff in die gewohnte Haltung der Tiere dar und
führt damit zu einer Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens, so werden
diese Belastungen noch erheblich verstärkt durch grobe
Vernachlässigungen der Tiere vor allem beim Ferntransport und ebenso
schwerwiegende wie skandalöse Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Die
Mitgliedstaaten der EU haben sich am 22. Juni 1995 auf eine EU-
Transport-Richtlinie geeinigt, die vor dem 31. Dezember 1996 in nationales
Recht umgesetzt werden muß. Darin werden zwar die Transport-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 5. Dezember 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
bedingungen für die Transporttiere verbessert, aber grundsätzliche
Probleme bleiben weitgehend unberührt. Darüber hinaus ist bis jetzt noch
nicht erkennbar, wie die Einhaltung dieser Transport-Richtlinie
konsequent kontrolliert werden kann. Die in dem Fernsehbericht gezeigten
Vorkommnisse sind schon jetzt strafbar, dennoch bleiben sie häufig
ungesühnt, weil sie nicht festgestellt werden. Offensichtlich reichen die
bisherigen Kontrollinstrumentarien nicht aus, Verstöße gegen den
Tierschutz bei Tiertransporten festzustellen. Vor diesem Hintergrund werden
die Forderungen nach einer weiteren grundsätzlichen Reduzierung der
Transportzeit und nach Abschaffung der EU-Exportsubventionen für
Lebendtiertransporte immer lauter.
Vorbemerkung
Insbesondere im Bereich der Schlachttiertransporte besteht nach
wie vor dringender Handlungsbedarf. Mißstände, über die in den
Medien immer wieder berichtet wird, dürfen nicht geduldet
werden. Tieren gebührt eine verantwortungsbewußte und
tierschutzgerechte Behandlung von der Haltung über den Transport bis zur
Schlachtung. Die Tatsache, daß die besonders schlimmen
Mißstände meist außerhalb unserer Grenzen festgestellt wurden,
verdeutlicht, wie notwendig hier internationale sowie supranationale
Vorschriften sind.
In Brüssel ist es nach jahrelangen schwierigen Verhandlungen
gelungen, bei der Regelung des Tiertransportes europaweit
konkrete Fortschritte zugunsten der Tiere zu erzielen. Die
Tiertransportrichtlinie, die der Agrarministerrat im Juni 1995 verabschiedet
hat, entspricht zwar noch nicht voll den angestrebten Zielen der
Bundesregierung, auf hohem Niveau eine europaweite
einheitliche Regelung der Tiertransporte zu erreichen, ist aber ein
enormer Schritt nach vorn. Eine umfassende
Tierschutztransportverordnung, mit der die vorliegenden EG-rechtlichen Bestimmungen
in nationales Recht umgesetzt sowie die geltenden
tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen abgelöst, zusammengefaßt
und aktualisiert werden, liegt inzwischen dem Bundesrat zur
Zustimmung vor.
Selbstverständlich wäre es im Sinne des Tierschutzes besser, die
Tiere jeweils im Herkunftsland zu schlachten und dann das
Fleisch in die Bestimmungsländer zu transportieren.
Die Bundesregierung konnte erreichen, daß die
Exporterstattungen für die Ausfuhr lebender Schlachtrinder grundsätzlich
niedriger festgesetzt wurden als für Fleisch. Das ist ein Beitrag zur
Reduzierung des Schlachttierexports. Die Bundesregierung wird sich
weiter in dieser Richtung einsetzen.
Eine völlige Abschaffung von Exporterstattungen beim Transpo rt
lebender Schlachtrinder aus der Gemeinschaft ist jedoch in
Brüssel nicht konsensfähig. Ein Verbot von Tierexporten aus
Deutschland, so daß nur das Fleisch geschlachteter Tiere transportiert
würde, ist nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht
möglich.
Ein solches Vorgehen würde außerdem dem Tierschutz wenig
nützen, weil dann die Importländer, die aus verschiedenen Grün
-
den auf der Einfuhr lebender Tiere bestehen, ihren Bedarf
anderswo decken würden. Transportdauer und Behandlung wären
für die Tiere dann möglicherweise noch belastender.
1. Welches Volumen (Anzahl der Tiere und/oder Lebendgewicht) real
und prozentual haben Tiertransporte
a) innerhalb der EU und
b) durch die Mitgliedstaaten in sogenannte Drittländer bei
- Schlachttieren (differenzie rt nach Pferden, Schweinen, Rin
-
dern, Schafen und Kleintieren),
- landwirtschaftlichen Nutztieren (differenzie rt nach Pferden,
Schweinen, Rindern, Schafen und Kleintieren)?
Nach Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen
Gemeinschaften hatten Tiertransporte (in Stück und getrennt nach
Tierarten) der EU-Mitgliedstaaten (EU-15) innerhalb der EU und
in Drittländer 1995 folgendes Volumen:
Innergemeinschaftliche Versendungen und Exporte von lebenden
Tieren der EU-15 1995 - vorläufig -
EU-15 Drittländer
% Anteil % Anteil
1 000 an leb. 1 000 an leb.
Stück Tiere zus. Stück Tiere zus.
Schlachttiere '
- Pferde 12,7 39,7 0,1 0,9
- Rinder und Kälber 496,3 17,5 517,4 78,4
- Schweine 4 138,6 49,2 40,4 56,6
- Schafe und Ziegen 2 421,0 98,8 36,6 91,1
- Geflügel 114 838,8 41,5 2 104,9 2,0
Nutz- und Zuchttiere
- Pferde 19,3 60,3 10,3 99,1
- Rinder und Kälber 2 345,3 82,5 142,7 21,6
- Schweine 4 268,3 50,8 31,0 43,4
- Schafe und Ziegen 28,5 1,2 3,6 8,9
- Geflügel (einschl.
Küken) 162 042,0 58,5 103 247,0 98,0
Lebende Tiere
zusammen
- Pferde 32,0 100,0 10,4 100,0
- Rinder und Kälber 2 841,6 100,0 660,1 100,0
- Schweine 8 407,0 100,0 71,4 100,0
- Schafe und Ziegen 2 449,5 100,0 40,2 100,0
- Geflügel (einschl.
Küken) 276 880,8 100,0 105 351,9 100,0
Quelle: SAEG
2. Hat sich dieses Volumen seit 1990 signifikant verändert, und wenn
ja, worauf ist diese Veränderung zurückzuführen?
Wegen der EU-Erweiterung 1995 (Beitritt von Finnland,
Österreich und Schweden) wurde die Entwicklung in der EU-12 im
Zeitraum 1990 bis 1994 verglichen. Außerdem muß einleitend
darauf aufmerksam gemacht werden, daß mit der Einführung des
europäischen Binnenmarktes am 1. Januar 1993 in der
Außenhandelsstatistik grundlegende methodische und
anmeldetechnische Änderungen in Kraft traten, die insbesondere zu
Untererfassungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
führten. Vergleiche mit den entsprechenden Daten vor 1993 sind
daher nur bedingt aussagefähig.
Die Daten des Statistischen Amtes der Europäischen
Gemeinschaften zum Intra- und Extrahandel der EU zeigen, daß sich das
Volumen der Tierexporte innerhalb der EU und in Drittländer sehr
unterschiedlich entwickelt hat (s. Anlagen 1 bis 3):
a) Pferde
Im Vergleich 1994 zu 1990 gingen bei Schlachttieren sowohl im
Intrahandel (- 25 %) als auch im Extrahandel (- 39 %) vor allem
wegen abnehmender Tierbestände die Exporte zurück. Bei
Nutz- und Zuchttieren war im EU-Handel ebenfalls ein
Rückgang um 38 % zu verzeichnen, während sich die Exporte in
Drittländer mehr als verdoppelten. Insgesamt sind jedoch
weniger Pferde gehandelt worden.
b) Rinder und Kälber
Bei Schlachttieren - eine Aufteilung nach Schlachttieren bzw.
Nutz- und Zuchttieren ist erst ab 1993 möglich - nahmen die
innergemeinschaftlichen Versendungen (+ 21 %) und die
Exporte in Drittländer (+ 16 %) nachfragebedingt zu. Der
Intrahandel an Nutz- und Zuchttieren erhöhte sich leicht um 2,5 %,
während dagegen die Drittlandexporte um 9 % abnahmen. Die
Versendungen und Exporte von lebenden Rindern und Kälbern
insgesamt zeigen ein etwas anderes Bild. Während die
Versendungen innerhalb der Gemeinschaft auf hohem Niveau
1994 gegenüber 1990 um rd. 21 % zunahmen, haben sich die
Exporte in Drittländer im gleichen Zeitraum mehr als
vervierfacht (533 100 Tiere). Eine Ursache für diese EU-
Exportsteigerung wird darin gesehen, daß nach dem Umbruch im
ehemaligen Ostblock die Tierhaltung dort deutlich reduziert
worden ist und weniger Rinder als sonst in Richtung Naher und
Mittlerer Osten von dort exportiert worden sind.
Der Anteil an Nutz- und Zuchttieren am Gesamthandel der EU
beträgt bei Rindern und Kälbern etwa 70 %.
Die Anzahl lebender Rinder (Schlacht-, Nutz- und Zuchttiere),
für die Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober
1996 Ausfuhrlizenzen erteilt hat, verringerte sich gegenüber
dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um etwa 34 % auf
135 971 Tiere.
c) Schweine
Innerhalb der EU stiegen im Vergleich von 1994 zu 1990 u. a.
wegen unterschiedlicher Produktionsbedingungen und
Marktlage die Versendungen an Schlachttieren um 18,8 %. Der
Drittlandshandel verringerte sich um 17 %. Bei Nutz- und
Zuchttieren nahmen die Tiertransporte im Intrahandel um 16 %
und im Drittlandshandel um 3 % zu.
d) Schafe und Ziegen
Rückläufige Tendenzen u. a. infolge abnehmender Bestände
verzeichneten die Tierexporte an Schlachttieren sowohl
innerhalb der EU (- 15 %) als auch der Drittlandshandel (- 56,5 %).
Der EU-Handel mit Nutz- und Zuchttieren ist nach einer
deutlichen Steigerung 1994 im Jahre 1995 auf das durchschnittliche
Niveau der Jahre 1990 bis 1993 zurückgegangen. Der
Drittlandshandel mit lebenden Tieren verringerte sich zwischen
1990 und 1994 um 12,5 %. Gemessen am Gesamthandel mit
lebenden Schafen und Ziegen ist der Handel mit Nutz- und
Zuchttieren jedoch von geringer Bedeutung.
e) Geflügel einschließlich Küken
Der EU-Handel mit Schlachtgeflügel erhöhte sich im
Vergleichszeitraum um 37 %. Nach deutlichen Zunahmen bis 1992
nahmen die innergemeinschaftlichen Versendungen seither
leicht ab. Die Exporte in Drittländer gingen um 32 % zurück.
Nutz- und Zuchtgeflügel - hier schlägt vor allem die kräftige
Zunahme an Eintagsküken, bedingt durch ansteigende
Nachfrage, zu Buche - verzeichnete im Intrahandel einen Anstieg
um 119 % und im Drittlandshandel um 46 %.
3. Wie hoch ist der Anteil (real und prozentual) der Schlachttierexporte
am deutschen Gesamtexport von Lebendtieren in Drittländer?
Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes für
1995 stellt sich der Anteil der Schlachttiere am deutschen
Gesamtexport von lebenden Tieren in Drittländer wie folgt dar:
Deutsche Exporte von lebenden Tieren in Drittländer
1995 - vorläufig -
Gliederung
Lebende
Tiere
insgesamt
darunter:
Schlacht
-
tiere
%-Anteil
Schlacht
tiere
Stück
Pferde 2 125 22 1,0
Rinder u. Kälber 257 338 193 786 75,3
Schweine 6 800 6 221 91,5
Schafe u. Ziegen 723 0 0
Geflügel (einschl. Küken) 10 413 000 177 000 1,7
4. In welche Länder werden welche Schlachttiere und mit welchem
prozentualen Anteil überwiegend exportiert bzw. transportiert?
Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes für
1995 wurden Schlachttiere überwiegend in folgende Länder
exportiert:
Stück %-Anteil
a) Pferde
Insgesamt 1 767
darunter:
Belgien/Luxemburg 1 598 90,4
Frankreich 127 7,2
b) Rinder und Kälber
Insgesamt 377 489
darunter:
Niederlande 141 701 37,5
Türkei 89 386 23,7
Libanon 77 634 20,6
Libyen 18 968 5,0
Frankreich 16 484 4,4
c) Schweine
Insgesamt 61 306
darunter:
Österreich 29 336 47,9
Belgien/Luxemburg 21 541 35,1 -
Schweiz 6 221 10,1
d) Schafe und Ziegen
Insgesamt 51 466
darunter:
Italien 29 845 58,0
Belgien/Luxemburg 8 481 16,5
Griechenland 7 980 15,5
e) Geflügel (einschließlich Küken)
Insgesamt 30 292 000
darunter:
Niederlande 27 222 000 90,0
Belgien/Luxemburg 2 805 000 9,3
5. Wie hoch ist der Exportanteil von Kühlfleisch national, gemessen am
Gesamtvolumen des Fleisch- oder Lebendtierexportes, in
a) EU-Mitgliedsländer und
b) Drittländer?
Der Anteil des deutschen Exportes von Fleisch, frisch, gekühlt,
gefroren am Gesamtexport von lebenden Schlachttieren
(umgerechnet in Schlachtgewicht) und Fleisch, frisch, gekühlt, gefroren
stellt sich für 1995 wie folgt dar:
Insgesamt EU-15 Drittländer
- Tonnen -
a) Pferde
Lebende Tiere
und Fleisch 604 595 9
darunter:
Fleisch 128 125 4
Fleisch in % der
Gesamtexporte 21,2 21,0 44,4
b) Rinder und Kälber
Lebende Tiere
und Fleisch 469 066 255 249 213 817
darunter:
Fleisch 357 871 209 332 148 540
Fleisch in % der
Gesamtexporte 76,3 82,0 69,5
c) Schweine
Lebende Tiere
und Fleisch 134 731 109 251 25 480
darunter:
Fleisch 127 898 102 940 24 958
Fleisch in % der
Gesamtexporte 94,9 94,2 98,0
d) Schafe und Ziegen
Lebende Tiere
und Fleisch 1 622 1 496 127
darunter:
Fleisch 838 711 127
Fleisch in % der
Gesamtexporte 51,6 47,5 100
e) Geflügel
Lebende Tiere
und Fleisch 118 364 103 357 15 007
darunter:
Fleisch 80 065 65 226 14 839
Fleisch in % der
Gesamtexporte 67,6 63,1 98,9
6. Wie hoch sind derzeit die Exporterstattungen für
a) Lebendtiere,
b) Kühlfleisch?
Im Rindfleischsektor sind Exporte von Lebendtieren und
Kühlfleisch unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen möglich.
Die Bereiche „Lebendtiere" und „Kühlfleisch" gliedern sich in
zahlreiche Unterpositionen mit jeweils unterschiedlichen
Erstattungssätzen. So werden die Lebendrinder u. a. nach Gewicht,
Geschlecht und danach unterteilt, ob es reinrassige Zuchtrinder
sind oder nicht, während beim Kühlfleisch u. a. nach den
unterschiedlichen Stufen einer Schlachtkörperzerlegung und den dabei
jeweils anfallenden Teilstücken unterschieden wird. Vor diesem
Hintergrund wurde hier auf eine entsprechende Auflistung
sämtlicher Erstattungssätze verzichtet und die Darstellung auf
nachfolgende beispielhafte Erläuterung beschränkt, wonach sich
derzeit beim Vergleich der Höhe der Erstattungen für ein lebendes
männliches Rind und den entsprechenden Schlachtkörper bei
Exporten in den Nahen und Mittleren Osten folgende
Erstattungszahlungen ergeben würden:
Männliches Hausrind
mit 400 kg Lebendgewicht rd. 292 ECU/562 DM
Schlachtkörper, frisch oder gekühlt
(Vorder- und Hinterviertel) mit
216 kg Schlachtgewicht (54 % Ausbeute) rd. 335 ECU/645 DM
Informationshalber wird darauf hingewiesen, daß die
Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor zuletzt mit der Verordnung (EG)
Nr. 2088/96 der Kommission vom 31. Oktober 1996 (ABl. EG Nr.
L 282 vom 1. November 1996 S. 4) festgesetzt worden sind.
Derzeit sind im Schweinefleischsektor Erstattungssätze nur für
haltbar gemachtes Schweinefleisch, Würste und andere
Zubereitungen, nicht jedoch für Lebendtiere und Kühlfleisch festgesetzt.
Im Schaffleischsektor werden keine Exporterstattungen gewährt.
Im Geflügelfleischsektor werden Exporterstattungen für
Eintagsküken sowie verschiedene Geflügelfleischprodukte gewährt. Die
aktuelle Höhe der Erstattungssätze, die je nach Produkt und
Destination unterschiedlich sind, ergibt sich aus der Verordnung
(EG) Nr. 1977/96 der Kommission vom 15. Oktober 1996 (ABl. EG
Nr. L 262 vom 16. Oktober 1996 S. 9).
7. Wie hoch war der Gesamtbetrag an Exporterstattungen im letzten
statistisch schon erfaßten Jahr für
a) Lebendtiere,
b) Kühlfleisch?
Insgesamt sind an Ausfuhrerstattungen im EU-Haushaltsjahr
(jeweils 16. Oktober bis 15. Oktober des Folgejahres) folgende
Ausgaben getätigt worden:
Rindfleischsektor
- 1995
= für lebende Rinder EU-weit 302,1 Mio. ECU.
davon D 107,7 Mio. ECU
= für Kühlfleisch EU-weit 655,7 Mio. ECU
davon D 204,6 Mio. ECU
- 1996 (Stand bis 30. 9. 1996)
= für lebende Rinder EU-weit 284,758 Mio. ECU
davon D 122,7 Mio. ECU
= für Kühlfleisch EU-weit 717,064 Mio. ECU
davon D 119,8 Mio. ECU
Schweinefleischsektor
- 1995
= für den gesamten
Schweinefleischsektor EU-weit 118,2 Mio. ECU
davon D 11,7 Mio. ECU
- 1996 (Stand bis 30. 9. 1996)
= für den gesamten
Schweinefleischsektor EU-wit 97,883 Mio. ECU
davon D 5,7 Mio. ECU
Die auf die Lebendtiere und das Kühlfleisch entfallenden Anteile
der o. a. Erstattungsausgaben sind hier nicht bekannt. Für lebende
Schweine sind seit dem 25. April 1995 keine Erstattungssätze
mehr festgesetzt; gleiches gilt für Kühlfleisch seit dem 11. Juni
1996.
1 ECU = 1,90 DM
Geflügelfleischsektor
Für den gesamten Geflügelfleischsektor EU-weit wurden im
ersten GATT-Jahr (1995/96) 115,9 Mio. ECU aufgewendet, davon
für Deutschland 0,90 Mio. DM = 0,47 Mio. ECU.
8. Gibt es neben wirtschaftlichen Aspekten noch andere Gründe, die
den Transport von Lebendtieren gegenüber dem Transport von
Kühlfleisch notwendig machen, und wenn ja, welche?
Vor allem im Nahen und Mittleren Osten sowie in einigen Staaten
Nordafrikas besteht eine starke Nachfrage nach Schlachtrindern,
die von der dortigen Produktion nicht gedeckt werden kann. Als
Gründe für die Schlachtrindernachfrage in diesen Regionen sind
hauptsächlich anzuführen, daß
— Frischfleisch nachgefragt wird,
— die betreffenden Länder ihre eigenen Schlachtkapazitäten
nutzen wollen,
— zur Verwertung der Schlachtnebenprodukte (Haut, Innereien)
Bedarf besteht,
— keine ausreichenden Transport-, Kühl- und
Lagermöglichkeiten für Fleisch vorhanden sind.
Zudem steuern die Einfuhrländer über Einfuhrabgaben den
Import. So erhebt beispielsweise die Türkei auf Fleisch wesentlich
höhere Abgaben als für lebende Tiere. Religiöse Motive spielen
demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle.
9. Von welchen Bedingungen werden nach der gegenwärtigen
Verwaltungspraxis die Exporterstattungen abhängig gemacht?
Sind in diesem Bereich zukünftig Änderungen vorgesehen, und
gegebenenfalls welche?
Bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft können auf der Grundlage
der Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) für Rindfleisch
und für Schweine- und Geflügelfleisch zum Ausgleich der
Preisunterschiede zwischen der Gemeinschaft und dem Weltmarkt
Erstattungen gewährt werden, damit die europäischen Händler mit
niedrigeren Weltmarktpreisen konkurrieren und sich am inter-
Drucksache 13/6448 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode.
nationalen Handel beteiligen können. Die einheitlich für die
gesamte EU geltenden Ausfuhrerstattungssätze können nach den
o. a. Gemeinsamen Marktorganisationen nach
Bestimmungsländern differenziert werden. Im Rind- und Geflügelfleischsektor
gelten derzeit differenzierte Erstattungssätze.
Ausgehend von diesem System bedingen veränderte
Preiskonstellationen Anpassungen der Erstattungssätze. Daneben sind
marktpolitische Erwägungen zur Exportsteuerung für die Fest
-
legung der Erstattungshöhe ausschlaggebend. In diesem
Zusammenhang sind auch die WTO-Vereinbarungen hinsichtlich der
Beschränkung subventionierter Exporte von Bedeutung; danach
müssen jeweils bei den Sektoren Rind-, Schweine- und
Geflügelfleisch innerhalb von sechs Jahren
— die Haushaltsausgaben für Exporterstattungen um 36 % und
— die subventionierten Exportmengen um 21 %
verringert werden.
Nach den allgemeinen Vorschriften werden Erstattungen nur
gewährt für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die
von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Dabei kommt es
grundsätzlich nicht auf die Handelsgebräuche und die
lebensmittelrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Drittlandes an;
entscheidend ist vielmehr, daß das Erzeugnis in der EU markt- und
verkehrsfähig ist. Außerdem geht das EG-Erstattungsrecht davon
aus, daß das Exporterzeugnis in den Wirtschaftskreislauf des
Drittlandes übergeht.
Dies bedeutet, daß das Erzeugnis auch im Augenblick seiner
Ankunft auf dem Drittlandsmarkt noch von handelsüblicher
Beschaffenheit sein muß und den Anforderungen der
Gesundheitsbehörden im Drittland genügt.
Sind die Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so
darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer
Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder
wesentlich eingeschränkt sein.
Auf deutsche Initiative hat die Europäische Kommission bereits im
Juni 1995 zugesagt zu prüfen, ob die Zahlung der
Exporterstattungen von der tierschutzgerechten Beförderung der Tiere
bis zum Zielort in Drittländern abhängig gemacht werden kann.
Die Bundesregierung hat sich gegenüber der Europäischen
Kommission kontinuierlich und mit besonderem Nachdruck dafür
eingesetzt, daß ein entsprechender Vorschlag vorgelegt wird. Die
Kommission hat versichert, dies kurzfristig zu tun.
10. In welcher Weise wird bisher die Einhaltung von
Tierschutzvorschriften bei Tiertransporten kontrolliert
a) an den Verladeorten,
b) auf den Fahrtrouten,
c) an den Drittlandsgrenzen,
d) am Zielort,
und sind hier angesichts der bekanntgewordenen Verstöße
Änderungen vorgesehen, und gegebenenfalls welche?
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim
grenzüberschreitenden Verkehr vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 409),
geändert durch Gesetz vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), schreibt
vor, daß beim grenzüberschreitenden Transport von Einhufern,
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen - soweit sie Haustiere
sind - der beamtete Tierarzt in jedem Fall vor Abgang der
Sendung durch Besichtigung prüft, ob die Tierschutzbestimmungen
eingehalten sind. Stellt er Mängel fest, die bei den Tieren
vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen können,
ordnet er die zum Schutz der Tiere notwendigen Maßnahmen an.
In der Internationalen Tiertransport-Bescheinigung bestätigt der
beamtete Tierarzt die Transportfähigkeit der jeweiligen Tiere und
die ordnungsgemäße Verladung der Tiere.
Bei der Einfuhr prüft der beamtete Tierarzt in jedem Fall nach § 5
der Verordnung durch Besichtigung, ob die tierschutzrechtlichen
Bestimmungen eingehalten wurden (insbesondere Artikel 6 bis 37
des Europäischen Transportübereinkommens) und ob die
Internationale Tiertransport-Bescheinigung mitgeführt wird.
Die bei der Einfuhr festgestellten Mängel sowie die vom
beamteten Tierarzt angeordneten Maßnahmen sind in die
Internationale Tiertransport-Bescheinigung einzutragen. Die für den
Grenzübertritt zuständige Behörde sendet eine Ablichtung einer
solchen Internationalen Tiertransport-Bescheinigung an die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt/Main,
die diese Beanstandungen dem Versandland mitteilt mit der Bitte,
dafür Sorge zu tragen, daß künftig dera rtige Verstöße vermieden
werden.
Die für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen
Länder haben im Erlaßwege weitere Einzelheiten im
Zusammenhang mit der Ausstellung der Internationalen Tiertransport-
Bescheinigung festgelegt.
Im Hinblick auf die Vollendung des EG-Binnenmarktes mußten in
der EU die bisher geltenden Kontrollvorschriften geändert
werden. Hierzu wurden in der Gemeinschaft die sogenannten
Veterinärkontrollrichtlinien [Richtlinien 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 224
S. 29) und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 28)] verabschiedet,
die - soweit das noch nicht geschehen ist - zu Beginn des Jahres
1997 mit der Tierschutztransportverordnung in nationales Recht
übernommen werden sollen. Diese Veterinärkontrollrichtlinien
sehen ein neues Kontrollkonzept für das innergemeinschaftliche
Verbringen und die Einfuhr von Tieren vor. Es handelt sich dabei
insbesondere um
— stichprobenartige Kontrollen am Bestimmungsort,
— Verdachtskontrollen während des Transports,
— Registrierung von Transportunternehmen,
— EG-einheitliche systematische Kontrollen an Drittlandsgrenzen
und
— EG-einheitliche Maßnahmen bei Beanstandungen.
Mit Verabschiedung der Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995
des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den
Schutz von Tieren beim Transport (ABl. EG Nr. L 148 S. 52) - im
folgenden Änderungsrichtlinie genannt - konnte erreicht werden,
daß bei Tiertransporten zusätzlich zu den Kontrollen nach den
Veterinärkontrollrichtlinien jederzeit während des Transports
tierschutzrechtliche Kontrollen durchgeführt werden dürfen.
Vor Beginn eines über acht Stunden dauernden
grenzüberschreitenden Transports von Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen muß ein Transportplan, aus dem die Fahrtroute,
die Ruhezeiten und die Möglichkeit zum Füttern und Tränken der
Tiere hervorgehen, erstellt und der zuständigen Behörde
vorgelegt werden. Während des Transpo rts müssen insbesondere die
erforderlichen Angaben über das Ruhen, Tränken und Füttern der
Tiere in den Transportplan eingetragen werden. Der vollständig
ausgefüllte Transportplan muß nach Abschluß des Transports der
zuständigen Behörde zur Kontrolle vorgelegt werden.
Bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer werden Transporte, die
bis zum Erreichen der EU-Außengrenze bereits länger als acht
Stunden unterwegs waren, beim Verlassen des
Gemeinschaftsgebietes nochmals von der zuständigen Veterinärbehörde
kontrolliert.
In Anlehnung an die aufgrund des Europäischen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim
internationalen Transpo rt erlassenen Empfehlungen für den
Transport von Tieren wurden im EG-Recht und damit auch in der
Tierschutztransportverordnung präzise Vorschriften bezüglich der
einzuhaltenden Ladedichten und anderer technischer
Einzelheiten festgelegt.
11. Ist insbesondere vorgesehen, die stichprobenartigen Kontrollen am
Verlade- bzw. Empfangsort durch durchgängige Kontrollen zu
ersetzen, und wenn nein, warum nicht?
Tiertransporte können jederzeit - auch unterwegs - von den nach
Landesrecht zuständigen Behörden kontrolliert werden.
Die Kontrolle am Versandort soll zum einen nach § 34 Abs. 1 der
Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden
Transport gewährleistet werden. Danach hat der Beförderer
sicherzustellen, daß beim grenzüberschreitenden Transpo rt von
Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der
voraussichtlich länger als acht Stunden dauert, ein Transportplan
mitgeführt wird. Aufgrund von § 34 Abs. 2 hat der Beförderer der
zuständigen Behörde des Versandortes diesen Plan vor Beginn des
Transports zur Prüfung vorzulegen. Der vollständig ausgefüllte
Transportplan muß nach Abschluß des Transpo rts der Behörde
ebenfalls zur Kontrolle vorgelegt werden.
Beim innergemeinschaftlichen Handel ist aufgrund des geltenden
Tierseuchenrechts ein Kontrollverfahren vorgeschrieben. Nach § 8
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dürfen lebende
Tiere innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn eine in
Anlage 3 dieser Verordnung für die jeweilige Tierart
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Bescheinigung mitgeführt wird.
Dabei handelt es sich bei den wesentlichen Tierarten um eine
amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung, die am Tage der
Verladung der Tiere auszustellen ist.
Die Befugnis zu einer durchgängigen Kontrolle von Transporten
an einem Bestimmungsort im Inland ergibt sich aus § 16 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes, der den
zuständigen Behörden die Aufsicht über gewerbsmäßige
Transporteure gewährt. In Verbindung mit § 16 a des
Tierschutzgesetzes hat die örtliche Veterinärbehörde damit jederzeit die
Möglichkeit, gegen tierschutzwidrige Zustände bei einem
Transportunternehmen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
12. Wie viele Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen sind im letzten
statistisch schon erfaßten Jahr beim Transpo rt von Schlachttieren in
Deutschland festgestellt worden, und worin bestanden diese
Verstöße?
Eine entsprechende bundesweite Statistik gibt es nicht.
Da die Zahl der Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen auf
Bundesebene nicht erfaßt wird, sind auch die von den Ländern zur
Verfügung gestellten Informationen nicht vergleichbar.
Zum Teil werden die Zahl der Kontrollen sowie die Zahl der
hierbei festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße, zum Teil wird
nur die Zahl der entsprechenden Verstöße erfaßt.
Soweit beide Bereiche zur Verfügung gestellt wurden, läßt sich die
Beanstandungsquote ermitteln. Diese liegt in den meisten
Ländern bei rd. 1 %, zum Teil ist sie deutlich geringer, in einigen
Ländern aber auch höher.
Bei der Kontrolle der Tiertransportfahrzeuge ergaben sich nach
Mitteilung der Länder insbesondere folgende Beanstandungen:
— fehlende oder mangelhafte Abtrennungen
— unsachgemäßes Treiben der Tiere, Einsatz ungeeigneter
Treibhilfen
— fehlende Trennung unterschiedlicher Altersgruppen
— Überschreitung der Ladedichte
— Beförderung nicht transportfähiger Tiere
— unzureichende Einstreu
— unzureichender Zustand der Laderampe
— mangelhafte Sauberkeit, Desinfektion
— zu glatte Fußböden
— zu lange Wartezeiten
— Überschreitung der zulässigen Transportzeit
— zu weite Transportwege für kranke oder verletzte Tiere
— mangelhafter technischer Zustand der Fahrzeuge
— fehlende Fütterungs- und Tränkmöglichkeiten
— fehlende Tiertransportbescheinigung sowie
— fehlende bzw. mangelhafte Rückmeldung über die
durchgeführte Versorgung
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei
Beanstandungen einen erheblichen Ermessensspielraum. Mit Erlaß der
Tierschutztransportverordnung wird dieser Ermessensspielraum
verringert.
13. Welche Voraussetzungen sind innergemeinschaftlich und an den
Drittlandsgrenzen bislang geschaffen worden, um die Befolgung
der im Jahr 1995 beschlossenen EU-Richtlinie zum Schutz der Tiere
beim Transport kontrollieren zu können?
An den Drittlandsgrenzen ist jede Einfuhr von Tieren
tierschutzrechtlich zu kontrollieren. Die Tierärzte an den für die Einfuhr
lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen veranlassen die
sofortige Abstellung von Mängeln, welche sowohl den Zustand
der Tiere als auch die Ausstattung der Transportfahrzeuge
betreffen können. Insbesondere ist die Transportfähigkeit der Tiere
und die Notwendigkeit des Fütterns und Tränkens einzuschätzen
und dies erforderlichenfalis anzuordnen.
Alle Tiertransporte, die über die EU-Außengrenze in Frankfurt
(Oder) oder Forst (Lausitz) in oder durch das Bundesland
Brandenburg führen, unterliegen rund um die Uhr einer
tierschutzrechtlichen Kontrolle. Seit 1993 sind in der Nähe der beiden
Grenzeinlässe Tierversorgungsstellen eingerichtet worden.
An den sächsischen Grenzkontrollstellen Ludwigsdorf und
Zinnwald werden ebenfalls alle Einfuhren auf die Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorschriften untersucht. Bei der Ausfuhr
erfolgte bisher lediglich eine stichprobenartige Kontrolle. An beiden
genannten Grenzkontrollstellen stehen die neugeschaffenen
Quarantäne- und Versorgungsställe kurz vor der Vollendung.
Obwohl die Einfuhr lebender Tiere aus Tschechien an den
Grenzkontrollstellen Furth i. Wald und Waidhaus erheblich
zur��ckgegangen ist, wurden dort die personellen, organisatorischen und
technischen Voraussetzungen geschaffen, um Tiertransporte in
Übereinstimmung mit EG-Recht auf die Erfüllung der
tierschutzrechtlichen Anforderungen kontrollieren zu können. Beide
Grenzkontrollstellen verfügen über Einrichtungen zur Entladung
und Untersuchung von Großtieren. Daneben befindet sich eine
Versorgungseinrichtung in unmittelbarer Nähe der
Grenzkontrollstelle Waidhaus, die auch von der Grenzkontrollstelle Fu rth i.
Wald aus genutzt werden kann. Dort besteht die Möglichkeit,
Tiere zu füttern, zu tränken und im Bedarfsfall unterzubringen.
Aufgrund der kurzen Fahrtzeit der aus Tschechien kommenden
Tiertransporte ist dies in der Regel jedoch nicht erforderlich.
An Grenzkontrollstellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
wurden 1995 keine lebenden Tiere abgefertigt.
14. Wie viele Versorgungsstationen gibt es bis jetzt
innergemeinschaftlich und an den Außengrenzen der EU?
Derzeit müssen nach den Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens zum Schutz von Tieren beim Transpo rt Einhufer,
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, soweit sie Haustiere sind,
während des Transpo rtes spätestens alle 24 Stunden gefüttert und
getränkt werden. Die transportierende Wi rtschaft muß dies bei der
Vorbereitung entsprechender Tiertransporte sicherstellen.
Nach den Bestimmungen der Änderungsrichtlinie können
landwirtschaftliche Nutztiere in Spezialfahrzeugen länger als acht
Stunden befördert werden. Hierbei müssen die betroffenen Tiere
jedoch im Vergleich zu den bisher geltenden Bestimmungen in
wesentlich kürzeren Abständen gefüttert und getränkt sowie nach
Ablauf der zulässigen Transportphasen für mindestens 24 Stunden
abgeladen, untergebracht und versorgt werden. Die kürzeren
Versorgungsintervalle sowie die Unterbringungspflicht machen
ein dichteres Netz von Versorgungsstationen erforderlich.
Nach Artikel 13 der Änderungsrichtlinie hätte die Kommission
dem Rat vor dem 30. Juni 1996 einen Vorschlag mit Kriterien,
denen Aufenthaltsorte zum Versorgen, Abladen und Unterbringen
der Tiere während eines Transportes zu entsprechen haben,
vorlegen müssen. Trotz wiederholten nachdrücklichen Anmahnens
der Bundesregierung hat die Europäische Kommission diesen
Vorschlag bisher nicht vorgelegt. Solange keine
Gemeinschaftsbestimmungen über Versorgungsstationen vorliegen, sind unter
Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrages die
einzelstaatlichen Vorschriften anzuwenden. Die für die
Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Länderbehörden
sind darauf vorbereitet, den Transportunternehmern in diesem
Zusammenhang Hilfestellungen zu geben.
Die Errichtung und der Betrieb von Versorgungseinrichtungen
sind keine hoheitlichen Aufgaben. Vielmehr ist es Aufgabe der
Tiertransporte durchführenden Wirtschaft, dafür zu sorgen, daß
die Tiere den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend befördert
werden können. Die einschlägigen tierseuchenrechtlichen
Vorschriften, deren Einhaltung von den nach Landesrecht
zuständigen Behörden überwacht wird, sind der Wirtschaft bekannt.
15. Wie viele Versorgungsstationen müßten nach Einschätzung der
Bundesregierung in der EU - und vorrangig in welchen
Mitgliedsländern - noch errichtet werden, um eine ausreichende und
richtlinienkonforme Versorgung von Transporttieren zu
gewährleisten, und bis wann könnte das Netz an Versorgungsstationen
voraussichtlich lückenlos sein?
Die erforderliche Dichte der von der Tiertransporte
durchführenden Wirtschaft einzurichtenden Versorgungsstationen
hängt ab von der Anzahl der transportierten Tiere sowie von der
Dauer des Transpo rts. Derzeit ist noch nicht zu erkennen, wie sich
das Transportaufkommen nach Inkrafttreten der EG-Transport
-
vorschriften entwickeln wird und welche Fahrtrouten in Zukunft
gewählt werden. Den nach Landesrecht zuständigen Behörden
obliegt es nach Inkrafttreten der Bestimmungen der
Tierschutztransportverordnung, die Einhaltung der Fütterungs-, Tränk- und
Ruheintervalle anhand des Transportplans zu überprüfen.
16. In welchen Mitgliedsländern der EU sind die bislang errichteten
Versorgungsstationen nach Kenntnis der Bundesregierung materiell
und personell so ausgestattet, daß eine richtlinienkonforme
Versorgung der Tiere gewährleistet ist?
Siehe Antwort zu Frage 15.
17. Wie weit ist der Aufbau der Informationssysteme „ANIMO" und
„SHIFT" in der EU inzwischen gediehen, und inwieweit können sie
für tierschutzrechtliche Kontrollerfordernisse nutzbar gemacht
werden?
ANIMO (Animal Movements) ist ein behördeninternes
elektronisches Informationssystem zur Erfassung des innergemein
-
schaftlichen Verbringens von Tieren und tierischen Erzeugnissen,
das in den meisten Mitgliedstaaten installiert und funktionsfähig
ist. Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen das ANIMO-System
bislang noch nicht eingeführt ist, haben zugesagt, die
Funktionsfähigkeit des ANIMO-Systems bis Ende diesen Jahres
sicherzustellen.
Im Rahmen dieses Informationssystems übersendet die für den
Versandort zuständige Behörde nach Überprüfung des
Gesundheitszustandes der Tiere und Ausstellung der tierärztlichen
Gesundheitsbescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde des
Bestimmungsortes eine Nachricht, die die zur Überprüfung der
Sendungen erforderlichen Angaben enthält, wie etwa Angaben
über Zahl und Art der Tiere, den Zeitpunkt des Versands sowie
Angaben zu dem verwendeten Transportmittel. Der dortige
Amtstierarzt wird so über Art und Umfang der bevorstehenden
Sendung in Kenntnis gesetzt und kann die Sendungen im
Hinblick auf die Einhaltung tierseuchen- und tierschutzrechtlicher
Bestimmungen überwachen.
Auch das SHIFT-System (System to assist the Health controls of
Import of items at Frontier inspection posts from Third countries)
ist ein elektronisches Informationssystem, das der gegenseitigen
Information der Veterinärgrenzkontrollstellen an der
Außengrenze der EU über Drittlandseinfuhren von Tiersendungen und
tierischen Erzeugnissen dienen soll. Insbesondere sollen
Benachrichtigungen über an den Grenzkontrollstellen zurückgewiesene
Sendungen erfolgen. Des weiteren soll das System eine
Datenbank mit Informationen über Tier- und Warensendungen sowie
mit Texten von Einfuhrvorschriften enthalten. Bisher ist das
SHIFT-System noch in der Planungsphase.
18. Hält es die Bundesregierung für möglich und erforderlich, mobile
EU-Kontrollteams zu bilden, die ohne jede Vorankündigung
Transporte auf Autobahnraststätten und in Häfen überprüfen können,
und diese mit weitreichenden Vollmachten auszustatten?
Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der aufgrund des
Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Diese haben die
Befugnis, Tiertransporte jederzeit zu kontrollieren (siehe Antworten zu
den Fragen 10 und 11), festgestellte Verstöße zu ahnden sowie die
zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen (§ 16a des Tierschutzgesetzes).
Daneben überprüft das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen
seiner allgemeinen Straßenverkehrskontrollen auch
Tiertransporte. Stellt es dabei tierschutzrechtliche Verstöße fest, übermittelt
es derartige Festsellungen den nach Landesrecht zuständigen
Behörden.
Zudem können Sachverständige der Kommission, soweit dies für
die einheitliche Anwendung der Tiertransportrichtlinien
erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats Kontrollen vor Ort durchführen.
Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 89/
608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die
gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der
Kommission verpflichtet, bei der Anndung von Verstößen
gegenseitig Amtshilfe zu leisten, um die ordnungsgemäße Anwendung
der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu
gewährleisten.
Für die Schaffung mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter
mobiler EU-Kontrollteams gibt es keine Rechtsgrundlage.
19. Welche Auswirkungen hat die Umsetzung der sog. Frischfleisch
-
Richtlinie (91/497/EWG) auf die Schlachthofstruktur in
Deutschland, und in welcher Weise werden davon Schlachttiertransporte
hinsichtlich Volumen und Dauer beeinflußt?
Für eine Beantwortung dieser Frage sind umfassende
Informationen über die regionale Verteilung der entsprechenden
Schlachtkapazitäten erforderlich. Diese liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, daß
die Umsetzung der Frischfleischrichtlinie keine
tierschutzrelevanten Folgen hinsichtlich Volumen und Dauer der
Schlachttiertransporte hat.
20. Ist es überall in Deutschland möglich, innerhalb von vier Stunden ab
Transportbeginn einen Schlachthof zu erreichen?
Für eine Beantwortung dieser Frage sind detaillierte
Informationen über die regionale Verteilung der Schlachtkapazitäten
erforderlich. Diese liegen der Bundesregierung nicht vor. Sie geht
aber davon aus, daß die Schlachthofstruktur es in der Regel zuläßt,
die Tiere in der jeweiligen Region zu schlachten.
21. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung
für, welche gegen einen Transport von Schlachttieren nur bis zum
nächsten Schlachthof?
Kurze Transportwege sind aus der Sicht des Tierschutzes
grundsätzlich zu begrüßen.
Die Erzeuger haben allerdings nur dann die Chance zur Erzielung
bestmöglicher Preise, wenn sie ihre Schlachttiere verschiedenen
Abnehmern (Schlachtbetrieben) anbieten und verkaufen können.
Eine Regelung, die einen Transport von Schlachttieren nur bis
zum nächsten Schlachthof zuließe, würde die Vermarktung
unverhältnismäßig beschränken. Die Schlachtbetriebe hätten durch
eine entsprechende Regelung für ihren jeweiligen Einzugsbereich
eine Monopolstellung und könnten dadurch die
Auszahlungspreise an die Erzeuger diktieren. Auch wären Veränderungen bei
der Kapazitätsauslastung einzelner Schlachtbetriebe Folge einer
entsprechenden Regelung, weil durch eine Begrenzung der
Einzugsbereiche bisherige Vermarktungswege teilweise nicht mehr
fortgesetzt werden könnten.
Eine entsprechende auf Deutschland beschränkte Regelung
würde eine Wettbewerbsverzerrung in der EU zu Lasten des
deutschen Vieh- und Fleischsektors bedeuten. Vor dem
Hintergrund der bestehenden Harmonisierung der Regelungen über
den Tiertransport wäre eine solche Regelung unzulässig.
Außerdem stellte sie, soweit das Verbringen von Tieren aus dem
Binnenmarkt betroffen wäre, einen Verstoß gegen den Grundsatz des
freien Warenverkehrs (Artikel 30 EG-V) dar.
22. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Transporte aus
Drittstaaten in die EU oder via EU in andere Drittstaaten bei
offensichtlichen Verstößen gegen Transportbestimmungen zu verhängen?
Mit der Richtlinie 91 /628/EWG des Rates vom 19. November 1991
über den Schutz von Tieren beim Transpo rt - Transportrichtlinie -
(ABl. EG Nr. L 340 S. 17), geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom
29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 148 S. 1), wurden die
tierschutzrechtlichen Bestimmungen für den Tiertransport EG-weit
harmonisiert.
Artikel 11 Abs. 2 der Transportrichtlinie bestimmt, daß Einfuhr
und Durchfuhr lebender Tiere in und durch das Gebiet der
Gemeinschaft nur zulässig sind, wenn Transportunternehmer sich
schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen der
Transportrichtlinie verpflichten und entsprechende Vorkehrungen getroffen
haben. Zudem muß der Transportunternehmer einen Transportplan
nach Artikel 5 der Transportrichtlinie vorlegen.
Darüber hinaus bestimmt Artikel 11 Abs. 3 der Transportrichtlinie,
daß der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle systematisch
überprüft, ob die Bestimmungen über die angemessene
Behandlung der Tiere eingehalten sind. Stellt er fest, daß die
Bestimmungen über das Tränken und Füttern der Tiere nicht
eingehalten wurden, trifft er auf Kosten des Unternehmers die
erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 11 der Transportrichtlinie verweist hinsichtlich der
Kontrollen von Tiertransporten aus Drittländern auf die Richtlinie 91/
496/EWG, insbesondere auf die Durchführung der Kontrollen und
die sich daran anschließenden Maßnahmen. Die Richtlinie 91/
496/EWG verpflichtet in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a den
Einführer, der zuständigen Grenzkontrollstelle Art und Menge der
Tiere sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt ihres Eintreffens
einen Werktag im voraus mitzuteilen.
Die Richtlinie 91/496/EWG sieht das Verbot des Verbringens von
Tieren in das Gebiet der EU vor, wenn sich bei der
Einfuhrkontrolle herausstellt, daß die Voraussetzungen insbesondere des
Artikels 5 nicht erfüllt sind. Artikel 5 Buchstabe e verbietet das
Verbringen nicht mehr transportfähiger Tiere in das Gebiet der
EU.
Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Tiertransporte, die
aus Drittstaaten durch Deutschland oder die EU in andere
Drittstaaten erfolgen, sind WTO-rechtlich bei offensichtlichen
Verstößen gegen Transportbestimmungen zulässig, da sie der
Einhaltung deutscher bzw. EG-Vorschriften dienen und diese
Vorschriften auch auf Inländer angewendet werden.
Ein Einfuhrverbot zum Schutz der Tiere auf dem Transport durch
Drittländer bis an die EU-Grenze entsprechend den deutschen
oder EG-Vorschriften ist dagegen WTO-rechtlich nicht zulässig,
da ein anderes WTO-Mitglied nicht gezwungen werden kann,
seine Gesetzgebung den Tierschutzvorschriften der EU bzw.
Deutschlands anzupassen. Ein Ausfuhrverbot wäre ebenfalls nicht
WTO-konform, wenn nur der Verdacht besteht, daß
Tierschutzoder Tiertransportbestimmungen im Drittland nicht mit den
nationalen Bestimmungen und dem Vollzug identisch sind.
23. Gilt der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit auch im
Warenverkehr mit Drittstaaten, oder dürfte nach Auffassung der
Bundesregierung eine deutsche Regelung verschärfte
Transportbeschränkungen vorsehen, wenn in einen Drittstaat transportiert wird?
Verschärfte Transportbedingungen beim Transport in einen
Drittstaat können durch eine deutsche Regelung nicht eingeführt
werden. Tierschutzrechtliche Bestimmungen für den Tiertransport
sind EG-weit harmonisiert. Bei Maßnahmen gegenüber
Drittländern ist aus WTO-rechtlicher Sicht zusätzlich der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung einzuhalten. Danach sind Produkte aus
Drittländern genauso zu behandeln, wie heimische Produkte.
Drittländer dürfen nicht strengeren Regelungen unterworfen
werden als EU-Bürger. Nach WTO unzulässig ist ebenfalls die
Ausdehnung heimischer Produktions-, Vermarktungs- und
Verarbeitungsvorschriften, zu denen auch Transportvorschriften
gehören, auf das Gebiet anderer WTO-Mitglieder.
Die Möglichkeit, durch bilaterale Abkommen eine solche
Ausdehnung zu erreichen, bleibt unberührt (siehe auch Antwort zu
Frage 24).
24. Gibt es in mit Drittstaaten abgeschlossenen Handelsabkommen
Vereinbarungen über den Tierschutz beim Transport von Tieren,
und gegebenenfalls welche?
Im Rahmen von Ressortvereinbarungen mit Drittstaaten über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
(Veterinärvereinbarungen) sind u. a. auch Regelungen über die
gegenseitige fachliche Unterstützung bei der Beachtung und
Durchführung der für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr lebender
Tiere geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften enthalten.
Solche Vereinbarungen bestehen bisher mit Ungarn, Mexiko und
Rußland. Entsprechende Vereinbarungen mit anderen Staaten
sind in Vorbereitung.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten mit den wichtigsten Importländern für
Zucht- und Nutztiere aus Deutschland Veterinärzertifikate
verbindlich festgelegt, die vorschreiben, daß die Tiere entsprechend
den Anforderungen der Tiertransportrichtlinie zu befördern sind.
Hinzuweisen ist auf die Gleichwertigkeitsabkommen
(Äquivalenzabkommen) gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens
über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen)
zwischen der EU und anderen WTO-Mitgliedern über die
gegenseitige Anerkennung von Vorschriften beim Transport von Tieren.
Da mit der Tiertransportrichtlinie der Tiertransport auf EU-Ebene
harmonisiert ist, liegt die Außenvertretungskompetenz bei der
Europäischen Kommission.
25. Welche konkreten Schritte gedenkt die Bundesregierung in
nächster Zeit zu tun, um auf EU-Ebene für mehr Tierschutz bei
Tiertransporten, insbesondere beim Transport von Schlachttieren, zu
sorgen?
Nach langen und schwierigen Beratungen, an deren Ende die
Bundesregierung sich im Sinne des Tierschutzes ein
weitergehendes Ergebnis gewünscht hätte, wurden im Juni 1995 in
Brüssel die Änderungsrichtlinie zum Schutz von Tieren beim
Transport sowie ein umfassendes Maßnahmenbündel
verabschiedet. Da diese Beschlüsse einen außerordentlich wichtigen
ersten Schritt in die richtige Richtung darstellen und das Vorhaben
ohne die Zustimmung Deutschlands gescheitert wäre, hat die
Bundesregierung dem Kompromiß letztlich zugestimmt. Diese
Richtlinie ist spätestens zum 31. Dezember 1996 in nationales
Recht umzusetzen. In enger Abstimmung mit den Ländern wurde
hierzu eine umfassende Tierschutztransportverordnung
erarbeitet, die inzwischen dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegt.
Aufgrund der schlimmen tierschutzrelevanten Mißstände, wie sie
am 22. Oktober 1996 im ZDF-Magazin „Frontal" beim Export von
Schlachtrindern in den Libanon dokumentiert wurden, hat die
Bundesregierung die Europäische Kommission wiederum
nachdrücklich aufgefordert,
— die noch ausstehenden Vorschläge für Versorgungsstationen
und Spezialfahrzeuge vorzulegen,
— im Rahmen ihrer Außenvertretungskompetenz tätig zu werden
und die völkerrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
daß die Bestimmungen zum Schutz der Tiere beim Transport
auch in Drittländern eingehalten und zumindest
stichprobenartig durch Beamte oder Beauftragte der Kommission
überwacht werden können sowie
— dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungen der
Exporterstattungen davon abhängig gemacht wird, daß die Tiere bis
zum Zielort in Drittländern tierschutzgerecht befördert wurden.
Kommissar Dr. Franz Fischler hat versichert, die bereits mehrfach
angemahnten Vorschläge nunmehr kurzfristig vorzulegen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen deutsch-
italienischer Gespräche erreicht, daß die Bestimmungen der EG-
Tiertransportrichtlinien im Hafen von Triest ab sofort Anwendung
finden und der Informationsfluß zwischen deutschen
Veterinärämtern und dem Veterinäramt in Triest optimiert wird.
Entsprechende Regelungen sollen auch gegenüber den anderen
Mittelmeerhäfen durchgesetzt werden.
26. Hält es die Bundesregierung für möglich, daß - angesichts der
jüngsten Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen beim Transport
von Schlachttieren - auf EU-Ebene eine weitere Reduzierung der
Transportzeit zu erreichen ist?
Die Bundesregierung wird sich weiterhin mit besonderem
Nachdruck für zusätzliche Verbesserungen tierschutzrechtlicher
Bestimmungen einsetzen. Ziel ist es, langfristig Ferntransporte von
Tieren wo immer dies möglich ist - durch den Transport von
Fleisch zu ersetzen. In diese Richtung gehen die weiteren
Bemühungen der Bundesregierung.
27. In welchen Punkten geht die vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeitete nationale
Tierschutz-Transport-Richtlinie über die EU-Richtlinie hinaus, und hält
die Bundesregierung es für möglich, angesichts der jüngst
bekanntgewordenen Verstöße die Übertragung der strengeren
deutschen Transportbestimmungen auf die anderen Mitgliedstaaten der
EU in absehbarer Zeit zu erreichen?
Ebenso wie wir von den anderen Mitgliedstaaten der EU eine
fristgerechte Umsetzung der Tiertransportrichtlinie erwarten, ist
auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diese
Vorschriften ordnungsgemäß und rechtzeitig in nationales Recht
umzusetzen. Daher hat die Bundesregierung dem Bundesrat Anfang
November 1996 eine umfassende Tierschutztransportverordnung
zur Zustimmung zugeleitet. Mit diesem Rechtsetzungsvorhaben
sollen die vorliegenden EG-rechtlichen Bestimmungen in
nationales Recht umgesetzt sowie die geltenden tierschutzrechtlichen
Transportbestimmungen abgelöst, zusammengefaßt und
aktualisiert werden.
Hierbei sind die vorliegenden Regelungen EG-konform
umzusetzen. Von der EG-rechtlich eingeräumten Möglichkeit, den
innerdeutschen Schlachttiertransport in Normalfahrzeugen ab
-
solut auf höchstens acht Stunden zu beschränken, wird Gebrauch
gemacht.
Zur Erfüllung der aufgrund des Europäischen Übereinkommens
vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim
internationalen Transport bei grenzüberschreitenden Tiertransporten
bestehenden Pflichten werden die entsprechenden
Bestimmungen über die Ausstellung der Internationalen Tiertransport-
Bescheinigung nach § 4 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim
grenzüberschreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBl. I
S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), in die Verordnung übernommen.
Hiernach muß jeder Transport von Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen, der aus dem Inland in ein Drittland verbracht
wird, von einer vollständig ausgefüllten Internationalen
Tiertransport-Bescheinigung begleitet sein. Werden die Tiere nicht
innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung
aus dem Inland verbracht, wird die Bescheinigung ungültig.
Da für den tierschutzgerechten Transport von Tieren besondere
Kenntnisse erforderlich sind, ist in die Verordnung eine spezielle
Sachkunderegelung aufgenommen worden, die über die relativ
allgemein gehaltenen Bestimmungen der EG-Richtlinien
hinausgeht. Nach einer angemessenen Übergangszeit muß dann jeder
im Inland ansässige gewerbliche Beförderer dafür sorgen, daß ein
Transport von einer entsprechend sachkundigen Person
durchgeführt oder begleitet wird.
In einem harmonisierten Bereich wie dem des Tiertransportes sind
nur gemeinschaftsweite Lösungen erfolgversprechend. National
strengere Maßnahmen, die den EG-Richtlinien nicht entsprechen,
würden zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen, könnten
nicht vollzogen werden und möglicherweise
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Anlage 1
Innergemeinschaftliche Versendungen und Exporte von Schlachttieren der EU-12
1990 -1994
Warenwert Jahr
EU-12 Drittländer
1 000
Stück
%-Anteil
an leb.
Tiere zus.
% Verän
-
derung
gegen
Vorjahr
1 000
Stück
% Anteil
an leb.
Tiere zus.
% Verän
derung
gegen
Vorjahr
Pferde 1990 13,6 23,4 0,04 0,4
1991 13,7 25,3 + 0,9 0,03 0,2 - 33,3
1992 9,0 14,1 - 34,2 0,02 0,2 - 26,9
1993 9,4 10,5 + 4,6 0,03 0,3 + 73,7
1994 10,2 26,9 + 7,9 0,02 0,1 - 27,3
% 1994
geg. 1990 - 25,1 - 38,5
Rinder und Kälber1) 1993 442,0 14,2 378,3 78,4
1994 534,2 16,3 ' + 20,9 438,4 82,2 + 15,9
Schweine 1990 3 395,4 50,1 86,7 83,4
1991 3 796,0 50,7 + 11,8 92,1 72,6 + 6,2
1992 4 591,1 51,8 + 20,9 9,1 46,5 - 90,2
1993 3 393,0 45,8 - 26,1 13,8 45,1 + 51,9
1994 4 035,0 50,8 + 18,9 72,0 80,2 + 422,7
% 1994
geg. 1990 + 18,8 - 17,0
Schafe und Ziegen 1990 3 603,7 99,5 81,8 96,4
1991 4 378,5 99,3 + 21,5 235,2 99,2 + 187,5
1992 4 722,6 99,5 + 7,9 54,7 97,0 - 76,8
1993 3 217,2 99,5 - 31,9 48,9 96,0 - 10,5
1994 3 064,5 97,5 - 4,7 35,6 93,1 - 27,4
% 1994
geg. 1990 - 15,0 - 56,5
Geflügel 1990 75 837,5 49,8 3 025,0 4,1
1991 94 506,7 48,6 + 24,6 2 232,2 2,7 - 26,2
1992 106 512,3 49,0 + 12,7 764,9 0,8 - 65,7
1993 104 328,7 41,3 - 2,1 1 044,1 1,2 + 36,5
1994 103 706,7 38,2 - 0,6 2 058,2 2,0 + 97,1
% 1994
geg. 1990 + 36,7 - 32,0
1 ) Aufteilung nach Schlachtrindern ist erst ab 1993 möglich. Quelle: SAEG
Anlage 2
Innergemeinschaftliche Versendungen und Exporte von Nutz- und Zuchttieren der EU-12
1990 -1994
Warenwert Jahr
EU-12 Drittländer
1 000
Stück
%-Anteil
an leb.
Tiere zus.
% Verän
-
derung
gegen
Vorjahr
1 000
Stück
% Anteil
an leb.
Tiere zus.
% Verän
derung
gegen
Vorjahr
Pferde 1990 44,5 76,6 10,5 99,6
1991 40,4 74,7 - 9,2 11,0 99,8 + 5,0
1992 55,0 85,9 + 36,1 10,9 99,8 - 1,1
1993 80,4 89,5 + 46,1 10,3 99,7 - 5,1
1994 27,7 73,1 - 65,5 23,7 99,9 + 130,0
% 1994
geg. 1990 - 37,8 + 126,6
Rinder und Kälber1) 1993 2 674,6 85,8 104,4 21,6
1994 2 741,3 83,7 + 2,5 94,7 17,8 - 9,3
Schweine 1990 3 379,8 49,9 17,3 16,6
1991 3 688,3 49,3 + 9,1 34,8 27,4 + 101,4
1992 4 275,1 48,2 + 15,9 10,4 53,5 - 70,1
1993 4 013,5 54,2 - 6,1 16,7 54,9 + 60,6
1994 3 911,0 49,2 - 2,6 17,7 19,8 + 6,1
1994
geg. 1990 + 15,7 + 2,6
Schafe und Ziegen 1990 19,2 0,5 3,0 3,6
1991 29,2 0,7 + 52,3 1,9 0,8 - 36,4
1992 23,3 0,5 - 20,4 1,7 3,0 - 11,9
1993 16,8 0,5 - 27,7 2,0 4,0 + 19,8
1994 77,6 2,5 + 361,3 2,6 6,9 + 30,4
% 1994
geg. 1990 + 304,6 - 12,5
Geflügel 1990 76 587,3 50,2 70 109,4 95,9
(einschl. Küken) 1991 100 096,5 51,4 + 30,7 80 933,1 97,3 + 15,4
1992 110 991,3 51,0 + 10,9 90 474,3 99,2 + 11,8
1993 148 184,3 58,7 + 33,5 87 545,5 98,8 - 3,2
1994 167 610,3 61,8 + 13,1 102 195,5 98,0 + 16,7
% 1994
geg. 1990 + 118,8 + 45,8
1 ) Aufteilung nach Schlachtrindern ist erst ab 1993 möglich. Quelle: SAEG
Anlage 3
Innergemeinschaftliche Versendungen und Exporte von lebenden Tieren der EU-12
1990 -1994
Warenwert Jahr
EU-12 Drittländer
1 000 Stück % Verände- 1 000 Stück %
Veränderung gegen rung gegen
Vorjahr Vorjahr
Pferde 1990 58,1 10,5
1991 54,1 - 6,8 11,0 + 4,9
1992 64,1 + 18,3 10,9 - 1,2
1993 89,8 + 40,2 10,3 - 5,0
1994 37,9 - 57,8 23,7 + 129,5 1
% 1994
geg. 1990 - 34,8 + 126,0
Rinder und Kälber 1990 2 701,9 126,8
1991 3 114,7 + 15,3 327,2 + 158,1
1992 3 175,4 + 1,9 319,1 - 2,5
1993 3 116,6 - 1,9 482,8 + 51,3
1994 3 275,5 + 5,1 533,1 + 10,4
% 1994
geg. 1990 + 21,2 + 320,4
Schweine 1990 6 775,2 104,0
1991 7 484,3 + 10,5 127,0 + 22,1
1992 8 866,2 + 18,5 19,5 - 84,7
1993 7 406,5 - 16,5 30,5 + 56,6
1994 7 946,1 + 7,3 89,7 + 194,1
% 1994
geg. 1990 + 17,3 - 13,8
Schafe und Ziegen 1990 3 622,9 84,8
1991 4 407,7 + 21,7 237,1 + 179,6
1992 4 745,8 + 7,7 56,4 - 76,2
1993 3 234,0 - 31,9 51,0 - 9,5
1994 3142,1 - 2,8 38,2 - 25,1
% 1994
geg. 1990 - 13,3 - 55,0
Geflügel 1990 152 424,8 73 134,4
(einschl. Küken) 1991 194 603,3 + 27,7 83 165,4 + 13,7
1992 217 503,6 + 11,8 91 239,1 + 9,7
1993 252 513,0 + 16,1 88 589,6 - 2,9
1994 271 317,0 + 7,4 104 253,7 + 17,7
% 1994
geg. 1990 + 78,0 + 42,6
Quelle: SAEG]