Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/6607
18. 12. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Nachtwei, Kerstin Müller (Köln)
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/6066 —
Schutz für Deserteure der ehemaligen Roten Armee in der
Bundesrepublik Deutschland
Laut Presseberichten (taz vom 20. September 1996, Die Woche vom
27. September 1996) haben rd. 600 ehemalige Angehörige der Roten
Armee in Deutschland um Asyl nachgesucht. In den Presseberichten
wird ausgeführt, die Deserteure seien vom Bundesnachrichtendienst im
Zusammenhang mit ihrer Asylantragstellung befragt worden. Ihre
Asylanträge seien trotz anderslautender Zusicherungen im Einzelfall nach
einem mehrjährigen Entscheidungsstopp inzwischen meist ablehnend
beschieden worden.
Die Deserteure befürchten, bei einer Rückkehr nach Rußland mit
Haftstrafen bis zu 15 Jahren, in besonderen Fällen sogar mit der Todesstrafe
bestraft zu werden.
1. Wie viele ehemalige Angehörige der sowjetischen bzw. russischen
Streitkräfte haben ab 1989 in der Bundesrepublik Deutschland um
Asyl nachgesucht, und wie viele von ihnen sind Staatsangehörige
der Russischen Föderation bzw. der GUS-Staaten?
2. Wie viele Asylanträge des o. a. Personenkreises (aufgeschlüsselt
nach Staatszugehörigkeit) wurden inzwischen vom Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beschieden, wie viele
davon positiv bzw. negativ?
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) führt keine gesonderten Statistiken über
Asylantragsteller, die Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw.
der GUS-Staaten sind, und die ihren Antrag mit Desertion aus den
ehemals sowjetischen bzw. russischen Streitkräften begründen.
Die beim Bundesamt als Geschäftsstatistiken geführten
Asylstatistiken werden auf der Grundlage der ermittelten
Staatsangehörigkeiten der Antragsteller geführt. Sie unterscheiden nicht
nach den Begründungen der einzelnen Asylanträge, zu denen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
12. Dezember 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
u. a. die Desertion gehört. Eine umfassende Angabe der in den
Fragen erbetenen Zahlen ist daher nicht möglich.
Die Gesamtentwicklung der Zugänge und Entscheidungen über
Anträge von Asylbewerbern aus der ehemaligen Sowjetunion
bzw. aus deren Nachfolgestaaten ergibt sich aus den folgenden
Übersichten:
Zeitraum Zugänge
Entscheidungen gesamt
Anerkennungen Ablehnungen sonstwie
erledigt
1989
Sowjetunion 280 101 39 35 27
1990
Sowjetunion 2 337 471 68 211 192
1991
Sowjetunion 5 690 1 846 127 954 765
Zeitraum
1992*)
Zugänge
Entscheigungen gesamt
Anerkennungen Ablehnungen sonstwie
erledigt
Moldau 518 7 0 0 7
Sowjetunion 1 724 2 436 88 1 314 1 034
Russ.Föderation 3 968 183 2 32 149
Ukraine 2 603 89 0 14 75
Weißrußland 379 12 0 8 4
Zeitraum Zugänge Entscheidun- Anerkennungen Ablehnungen sonstwie
1993*) gen gesamt erledigt
Moldau 1 062 730 0 518 212
Sowjetunion 81 2 692 40 1 313 1 339
Russ.Föderation 5 280 3 985 20 2 482 1 483
Ukraine 4 510 3 420 8 2 503 909
Weißrußland 822 611 4 467 140
Zeitraum Zugänge Entscheidun- Anerkennungen Ablehnungen sonstwie
1994* *) gen gesamt erledigt
Moldau 674 1 431 4 1 124 303
Sowjetunion 62 1 490 45 1 022 423
Russ.Föderation 1 303 5 198 55 3 969 1 174
Ukraine 1 147 4 549 44 3 637 868
Weißrußland 236 768 0 577 191
Zeitraum Zugänge Entschei- Anerken- Abschie- Ablehnun- sonst-
1995* *) dungen nungen bungsschutz gen wie
gesamt gem. erledigt
§51AuslG .
Moldau 802 998 5 7 647 339
Sowjetunion 21 509 45 1 304 159
Russ.
Föderation 1 436 1 887 42 12 1 132 701
Ukraine 890 1 532 34 2 977 523
Weißrußland 195 266 13 0 176 77
*) In den Jahren 1992 und 1993 wurden Asylbewerber noch unter dem Land Sowjetunion erfaßt. Dieses geschah aus
Zuordnungsgründen, da einerseits die Pässe dieser Asylbewerber noch von der Sowjetunion ausgestellt waren, andererseits
die Angabe der Herkunft bei den Ausländerbehörden bei der Antragstellung zu dieser Kategorisierung führte.
* *) Bei den Zugängen für die Sowjetunion handelt es sich zumeist um nachgemeldete Personen (hauptsächlich in der
Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder sowjetischer Asylbewerber), die mit der Staatsangehörigkeit der Bezugspersonen
erfaßt wurden.
Zeitraum Zugänge Entschei- Anerken- Abschie- Ablehnun- sonst-
1.1.-31.10. dungen nungen bungsschutz gen wie
1996* *) gesamt gem. erledigt
§ 51 AuslG
Moldau 970 1 230 1 0 847 382
Sowjetunion 11 875 97 8 667 103
'Russ.
Föderation 1 161 2 111 64 11 1 519 517
Ukraine 912 1 502 5 1 1 040 456
Weißrußland 211 314 3 1 240 70
* *) Bei den Zugängen für die Sowjetunion handelt es sich zumeist um nachgemeldete Personen (hauptsächlich in der
Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder sowjetischer Asylbewerber), die mit der Staatsangehörigkeit der Bezugspersonen
erfaßt wurden.
Nach internen Aufschreibungen des Bundesamtes wurde
insgesamt seit Aufnahme der Entscheidungstätigkeit zu diesem
Personenkreis über die Anträge von 1 244 Personen aus der
Russischen Föderation entschieden.
Die Asylanträge von 1 025 Personen aus dem Herkunftsland
Russische Föderation bzw. mit ständigem früheren Wohnsitz in der
Russischen Föderation wurden sowohl mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des Artikels 16 a Abs. 1 GG als auch der §§ 51
und 53 AuslG abgelehnt; die Anträge von 66 Personen wurden
„auf sonstige Weise" (i. d. R. durch Rücknahme der-Anträge)
erledigt.
63 wurden nach Artikel 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigte
anerkannt, 55 erhielten als Familienangehörige die Anerkennung
nach § 26 AsylVfG. Bei 11 Personen wurde nur das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und bei 24 Personen
lediglich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53
Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG festgestellt.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Befragung der
Deserteure durch deutsche oder ausländische Geheimdienste für
die Betroffenen bei einer Rückkehr nach Rußland zum Auslöser von
Sanktionen (Haftstrafen etc.) werden kann und daß vor diesem
Hintergrund ein angemessener asyl- bzw. ausländerrechtlicher
Schutz dieses Personenkreises geboten ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was hat die Bundesregierung zum Schutz dieser Personen
un ternommen?
Nach Einschätzung der Bundesregierung kann eine Befragung
der Deserteure der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen
Streitkräfte. in Deutschland durch deutsche oder ausländische
Geheimdienste für eine evtl. Strafverfolgung dieser Personen
gemäß Artikel 64 (Vaterlandsverrat) oder Artikel 65 (Spionage) des
russischen Strafgesetzbuchs (StGB) relevant sein. Zum
Strafrahmen und zur Anwendung dieser Strafvorschriften siehe
Antwort auf Frage 10.
Konkret belegbare Hinweise auf Sanktionen gegen Deserteure in
Rußland liegen hier nicht vor.
Drucksache 13/6607 ' Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode
Das für die Entscheidung über Asylanträge zuständige
Bundesamt prüft - wie in sonstigen Asylverfahren auch - aufgrund der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob die Voraussetzungen für
eine Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind bzw.
Abschiebeschutz nach § 51 des Ausländergesetzes zu gewähren ist oder
aber Abschiebehindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (z. B.
konkrete Gefahr der Folter, Todesstrafe, menschenrechtswidrige
Behandlung) vorliegen. Die weisungsunabhängigen
Einzelentscheider des Bundesamtes berücksichtigen dabei alle
vorliegenden Erkenntnisse über die asyl- und abschieberelevante
Situation in der Russischen Föderation bzw. in den GUS-Staaten
sowie die zur Frage der Dersertion bzw. Fahnenflucht ergangene
obergerichtliche Rechtsprechung.
Die Entscheidungen unterliegen außerdem der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Insoweit findet eine doppelte Prüfung des
jeweiligen Vorbringens statt.
4. Ist es zutreffend, daß ehemaligen Angehörigen der Westgruppe der
sowjetischen Armee bei Befragungen durch den
Bundesnachrichtendienst oder durch andere Dienste eine positive Bescheidung
des Asylantrags bzw. ein Abschiebungsschutz in Aussicht gestellt
wurde?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bei wie vielen befragten Dese rteuren wurde der
Asylantrag, obwohl eine dera rtige Regelung in Aussicht gestellt wurde,
ablehnend bzw. noch nicht beschieden?
Grundsätzlich werden Deserteure, wie im übrigen auch
Asylsuchende, auf die Freiwilligkeit ihrer Aussagen hingewiesen.
Zugleich wird deutlich gemacht, wer, d. h. welche Behörde, die
Befragung durchführt und daß evtl. gemachte Angaben keinerlei
Einfluß auf das Asylverfahren haben. In der Regel werden solche
Angaben auch bereits im Asylverfahren vor dem Bundesamt
gemacht. Die Inaussichtstellung einer positiven Entscheidung im
Asylverfahren durch den befragenden Dienst ist bereits aus
Zuständigkeitsgründen nicht möglich.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tätigkeit
russischer Geheimdienstkreise (z. B. Entführungen, Bedrohungen)
gegenüber Dese rteuren in der Bundesrepublik Deutschland?
Bis zum Abzug der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte in
Deutschland (WGT) bestand eine Organisationseinheit innerhalb
der WGT, deren Aufgabe in der Lokalisierung und Kontaktierung
von Deserteuren mit dem Ziel ihrer Rückkehr bestand. Unter
anderem wurde auch über Angehörige versucht, Deserteure zur
Rückkehr zu bewegen. Näheres kann auch zum Schutze
Betroffener nicht öffentlich diskutiert werden.
Es muß allerdings auch festgestellt werden, daß Asylbewerber
häufig vorgeben, verfolgt oder bedroht zu werden oder Angst vor
Verschleppung zu haben, um ihrem Asylbegehren Nachdruck zu
verleihen.
6. Sind der Bundesregierung Fälle von Verschleppungen von
Deserteuren aus der Bundesrepublik Deutschland nach Rußland oder
in andere GUS-Republiken bekannt?
Wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie über das weitere Schicksal
von Verschleppten, und in welcher Form ist sie gegenüber der
russischen Regierung tätig geworden?
Der Bundesregierung sind nachweislich keine Fälle von
Verschleppungen von Deserteuren von Deutschland nach Rußland
bekanntgeworden. Der Bundesregierung sind auch keine Fälle
von Verschleppungen in andere GUS-Republiken bekannt.
7. War bzw. ist die Problematik der in der Bundesrepublik Deutschland
asylsuchenden Deserteure der ehemaligen sowjetischen Armee
Gegenstand von Gesprächen auf diplomatischer bzw.
Regierungsebene?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Lösungen wurden bisher diskutiert, beschlossen
und umgesetzt?
War das Thema auch Gegenstand der Gespräche der Delegation des
Bundeskanzlers bei Boris Jelzin im Frühjahr diesen Jahres?
Die aufgeworfene Problematik ist nicht Gegenstand von
Gesprächen auf Regierungsebene gewesen.
8. Ist es zutreffend, daß von seiten des Bundesministeriums des Innern
ein Entscheidungsstopp über Asylanträge von Dese rteuren der
sowjetischen Armee verhängt und im Frühjahr 1996 aufgehoben
wurde?
Wenn ja, was waren die Gründe für die Aufhebung des
Entscheidungsstopps?
Eine Entscheidung über Asylanträge setzt u. a. voraus, daß die der
Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse zuverlässig
beurteilt werden können.
Im Hinblick auf die sich ständig verändernde Lage und die
unübersichtlichen Verhältnisse in den Nachfolgestaaten der
ehemaligen Sowjetunion war es lange Zeit nicht möglich, zu einer
zuverlässigen Bewertung der von den Deserteuren der WGT bei
einer Rückkehr zu gewärtigenden Behandlung zu gelangen,
zumal der stetige Wandel auch vermehrt eine Aktualisierung der
Fragestellung des Bundesamtes erforderlich gemacht hat. Aus
diesem Grunde war die Entscheidung über die Asylanträge dieses
Personenkreises zurückgestellt worden.
Nachdem inzwischen die Fakten geklärt werden konnten, konnte
auch über die Asylanträge entschieden werden. Es ist Aufgabe
des Bundesamtes - wie in allen anderen Fällen auch - im Einzelfall
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung
gegeben sind oder ob aufgrund der besonderen Verhältnisse des
Einzelfalls weitere Feststellungen getroffen werden müssen.
9. Welche Sanktionen drohen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung Deutschland Dese rteuren in Rußland bzw. anderen GUS-
Republiken wegen Fahnenflucht aufgrund der do rt geltenden Gesetze
und der Rechtspraxis?
„Fahnenflucht" wird in Friedenszeiten nach Artikel 247 des
russischen StGB mit Freiheitsstrafe von 3 bis 7 Jahren bestraft, für
Offiziere und „länger dienende Militärangehörige" beträgt die
Mindeststrafe 5 Jahre. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis
von konkreten Urteilen auf der Grundlage des Artikels 247 gegen
Deserteure der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen
Streitkräfte in Deutschland.
Aus Sicht der übrigen GUS-Republiken liegt darin, daß sich ihre
Staatsangehörigen von den Truppen der früheren sowjetischen
Armee entfernt haben, kein Straftatbestand. Dementsprechend
hat dieser Personenkreis allein wegen des Entfernens von der
Truppe in den jeweiligen Herkunftsstaaten nicht mit Sanktionen
zu rechnen.
10. Welche Sanktionen drohen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung Deserteuren in Rußland bzw. anderen GUS-Republiken wegen
„Heimatverrat" bzw. „Spionage" aufgrund do rt geltender Gesetze
und der Rechtspraxis?
Das russische StGB sieht für „Vaterlandsverrrat" gemäß Artikel 64
Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren vor, möglich ist auch die Ver
-
hängung der Todesstrafe. „Spionage" wird gemäß Artikel 65 mit
Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren bestraft, auch hier ist nach dem
Gesetz die Todesstrafe möglich. Tatbestandliche Voraussetzungen
für eine Bestrafung gemäß Artikel 64 bzw. Artikel 65 ist u. a., daß
„militärische Geheimnisse" oder „Staatsgeheimnisse" an einen
anderen Staat weitergegeben werden. Die Definition des Begriffs
„Staatsgeheimnis" findet sich im „Gesetz der Russischen
Föderation über Staatsgeheimnisse". Nach diesem Gesetz ist ein
Staatsgeheimnis definiert als „vom Staat zu schützende Information aus
dem Gebiet seiner militärischen, außenpolitischen,
wirtschaftlichen, Aufklärungs- und Gegenspionage sowie der operativen
Ermittlungstätigkeit, deren Verbreitung für die Sicherheit der
Russischen Föderation (RF) schädliche Auswirkungen haben
kann".
Zur praktischen Anwendung des Artikels 64 des russischen StGB
hat das Justizministerium der RF auf eine entsprechende Anfrage
im August 1994 mitgeteilt, daß die genannte Strafvorschrift nur
äußerst selten Anwendung finde. 1991 seien eine Person, 1992
zwei Personen und 1993 keine Person auf der Grundlage dieser
Bestimmung verurteilt worden. Der Bundesregierung sind seit
1994 keine Urteile auf der Grundlage des Artikels 64 oder 65
gegen Angehörige der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen
Streitkräfte in Deutschland bekanntgeworden.
Zum Risiko der Todesstrafe sieht Artikel 20 Abs. 2 der russischen
Verfassung vom 12. Dezember 1993 vor, daß die Todesstrafe
ausschließlich für besonders schwere Tötungsdelikte verhängt und
vollstreckt werden kann. Trotz eines deutlichen Anstiegs der
Hinrichtungszahlen seit 1995 . in diesen Fällen, die mit Desertion in
keinerlei Zusammenhang stehen, wird diese
verfassungsrechtliche Vorgabe nach den Erkenntnissen der Bundesregierung
in der Praxis auch beachtet. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, daß in den letzten Jahren Todesurteile
gemäß den Artikeln 64 und 65 verhängt worden sind.
Zur Situation in den anderen GUS-Republiken sieht Antwort auf
Frage 9.
11. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung ehemalige Angehörige
der sowjetischen Streitkräfte, die nicht Staatsangehörige der
Russischen Föderation, sondern eines der GUS-Staaten sind, von ihren
Heimatstaaten der russischen Militärgerichtsbarkeit überstellt bzw.
an Rußland ausgeliefert?
Nach der sog. ,Minsker Konvention' aus dem Jahre 1993 -
Vertragsparteien sind nahezu alle GUS-Republiken - ist im Rahmen
der in dieser Konvention auch vereinbarten Rechtshilfe in
Strafsachen nur die Auslieferung von Personen in das Land zulässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Eine Auslieferung
nichtrussischer Staatsangehöriger an Rußland oder deren Überstellung
an die russische Militärgerichtsbarkeit ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Internationalen
Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), wonach allen aus den
russischen Streitkräften geflohenen Soldaten und Offizieren Haftstrafen
drohten, die Zustände in der Haft in Rußland der Folter
gleichkomme und einem Teil der dese rtierten Offiziere die Todesstrafe
drohe (vgl. IGFM: Auslieferung innerhalb der GUS. Schwerpunkt
Geflohene Militärangehörige der Westgruppe, September 1996)?
Die Strafandrohungen des Artikels 247 (Dese rtion) gelten für alle
Militärangehörigen, also auch für alle aus den russischen
Streitkräften geflohenen Soldaten und Offiziere. Die Bundesregierung
kann die konkrete Wahrscheinlichkeit der Verhängung von
Haftstrafen gemäß Artikel 247 nicht beurteilen, da ihr keine konkreten
Fälle bekanntgeworden sind (siehe Antwórt auf Frage 9).
Gleiches gilt für eine eventuelle Verurteilung auf der Grundlage
des Artikels 64 (Vaterlandsverrat), siehe Antwort auf Frage 10. Zur
Wahrscheinlichkeit der Verhängung/Vollstreckung der
Todesstrafe gegen Offiziere siehe ebenfalls die Antwort auf Frage 10.
Die Zustände in der Haft entsprechen in Rußland im allgemeinen
nicht westeuropäischem Standard. Die Gründe liegen zumeist in
der mangelnden räumlichen, personellen und materiellen
Ausstattung russischer Haftanstalten. Dennoch kann nicht davon
gesprochen werden, daß Haft in Rußland generell „der Folter
gleichkomme" .
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Schicksal
des im Dezember 1995 nach Rußland abgeschobenen
Asylbewerbers Maxim Pokatajew (vgl. IGFM, a.a.O., S. 20)?
Der Fall Maxim Pokatajew ist der Bundesregierung lediglich aus
der in der Kleinen Anfrage angeführten Schrift der IGFM bekannt.
14. Auf welche Weise behält die Bundesregierung das weitere
Schicksal der abgeschobenen Deserteure im Auge, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Schicksal der nach
1989 abgeschobenen Deserteure?
Der Bundesregierung sind bisher keine Fälle von Abschiebungen
in die Russische Föderation bzw. in andere GUS-Staaten von
Deserteuren der ehemaligen Westgruppe der sowjetischen
Streitkräfte in Deutschland bekanntgeworden.]