Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind völkerrechtlich, verfassungsrechtlich, einfachgesetzlich und verfassungsgerichtlich festgeschrieben.
Ziffer 1 der Anlage III zum Einigungsvertrag „Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990" lautet:
„Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß."
Diese Position wurde durch Artikel 41 in den Einigungsvertrag aufgenommen, im gemeinsamen Brief der beiden deutschen Außenminister an die Außenminister der Sowjetunion, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des 2+4-Vertrags bestätigt, durch Artikel 143 Abs. 3 in den Rang einer Verfassungsnorm gehoben, in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes aufgenommen und durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt.
In letzter Zeit häufen sich Meldungen und Äußerungen von Politikern der Regierungskoalition, die den Eindruck erwecken, als sollten diese Position aufgegeben und die Enteignungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden. Es erschienen Berichte darüber, daß Rehabilitationsbescheide russischer Instanzen von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen anerkannt werden und zur Restitution des Eigentums führen sollen. Der Bundesminister der Justiz, Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, setzte in einem Artikel in der FAZ vom 9. Dezember 1996 auf „Einwirkungen von außen" und erklärte: „Und leider müssen dazu wieder die Juristen bemüht werden, weil die Politik allein die Dinge nicht in Ordnung zu bringen vermag. Geschieht dieser Eingriff aber endlich, gibt es keine Zurückhaltung mehr. Das Simpelste, was man dann verlangen muß, ist eine schlichte Streichung des Ausschlusses der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 aus den allgemeinen Restitutionsregelungen des Vermögensgesetzes."
Solche Meldungen und Äußerungen rufen beträchtliche Unsicherheit bei Betroffenen in Ostdeutschland hervor. Es besteht dringender Klarstellungsbedarf.
1. a) Betrachtet sich die Bundesregierung nach wie vor an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 gebunden, die nach Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages Bestandteil dieses Vertrags ist?
Ja.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Verpflichtung in Artikel 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages außer acht lassen, „keine Rechtsvorschriften (zu) erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen"?
Nein.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine Änderung oder Aufhebung von Artikel 41 des Einigungsvertrages hinzuwirken?
Nein.
2. a) Betrachtet die Bundesregierung die Zusagen in Ziffer 1 des Gemeinsamen Briefes des Bundesministers des Auswärtigen, Hans-Dietrich Genscher, und des Amtierenden Außenministers der DDR, Ministerpräsident Lothar de Maizière, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des 2+4-Vertrags vom 12. September 1990 als völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber den vier Mächten?
Die Gemeinsame Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III des Einigungsvertrages), nach der die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht rückgängig zu machen sind, ist über den Gemeinsamen Brief der beiden deutschen Außenminister an die Außenminister der Sowjetunion, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. September 1990 Grundlage des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland geworden.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber den vier Mächten diplomatische Schritte zu unternehmen mit dem Ziel, diese völkerrechtliche Verpflichtung aufzuheben?
Diplomatische Schritte in diesem Sinne sind nicht beabsichtigt.
3. Verfügt die Bundesregierung über neue Erkenntnisse, die die Aussagen der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nunmehr in Frage stellen könnten?
Nein.
4. Gibt es in der Bundesregierung Pläne, Artikel 143 Abs. 3 GG zu streichen oder zu ändern, in dem es heißt: „Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden"?
Nein.
5. a) Beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine Aufhebung oder Änderung von § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzuwirken?
Nein.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Idee des Bundesministers der Justiz, bei „Einwirkung von außen" „eine schlichte Streichung des Ausschlusses der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 aus den allgemeinen Restitutionsregelungen des Vermögensgesetzes " zu verlangen?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, die Ausführungen des Bundesministers der Justiz in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Dezember 1996 zu bewerten. Sie hat ihren Standpunkt in dieser Frage durch Bundesminister Friedrich Bohl am 4. Dezember 1996 und am 16. Januar 1997 im Plenum des Deutschen Bundestages dargelegt.
6. a) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Inhalt der gesetzlichen Regelungen in Rußland über die Rehabilitierung von deutschen Staatsangehörigen? Welche speziellen Regelungen gibt es zu Eigentumsfragen?
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind im Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression in der Fassung vom 3. September 1993 enthalten. Für ausländische, das heißt auch deutsche Staatsangehörige sind insbesondere Artikel 2 Abs. 1 und 3 von Bedeutung. Das Gesetz (in inoffizieller Übersetzung) bestimmt im wesentlichen folgendes:
„Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Als politische Repressionen anerkannt werden die verschiedenen Zwangsmaßnahmen, die vom Staat aus politischen Gründen in Form von Tötung oder Freiheitsentzug, Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt, Ausweisung und Aberkennung der Staatsangehörigkeit, Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen, Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort bzw. Einweisung in eine Sondersiedlung, Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung sowie andere Aberkennungen oder Einschränkungen von Rechten und Freiheiten von Personen, die aus Gründen der Klassenzugehörigkeit, aus sozialen, nationalen, religiösen oder anderen Gründen als sozial gefährlich für den Staat und die politische Ordnung galten, angewandt und durch Urteile bzw. Entscheidungen von Gerichten und anderen Behörden, denen Gerichtsfunktionen übertragen worden waren, sowie auf dem Verwaltungswege durch Exekutivbehörden und Amtspersonen sowie gesellschaftliche Organisationen oder deren mit Verwaltungsvollmachten ausgestattete Organe vollstreckt wurden.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt in bezug auf das Rehabilitierungsverfahren — für Staatsangehörige der Russischen Förderation, Staatsangehörige der Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nach dem 25. Oktober (7. November) 1917 Opfer, von politischen Repressionen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation waren; — für Personen, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ihren ständigen Wohnsitz hatten und durch außerhalb der UdSSR tätige sowjetische Gerichts- oder Verwaltungsorgane oder durch Militärtribunale bzw. zentrale Gerichte der UdSSR und außergerichtliche Organe (durch das Oberste Gericht der UdSSR und seine Kollegien, das Kollegium der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der UdSSR, der Sonderberatungen beim Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten (NKWD) - Ministerium für Staatssicherheit (MGB) - Ministerium für Innere Angelegenheiten (MWD) der UdSSR, der Kommission des NKWD der UdSSR und der Staatsanwaltschaft der UdSSR für Ermittlungsverfahren repressiert wurden; — für ausländische Staatsangehörige, die aufgrund eines Urteils bzw. einer Entscheidung von Gerichten der UdSSR bzw. außergerichtlicher Organe außerhalb der UdSSR aufgrund einer Anklage t) wegen Handlungen gegen Staatsangehörige der UdSSR und Interessen der UdSSR repressiert wurden. Die Rehabilitierung ausländischer Staatsangehöriger, die durch eine Entscheidung von Gerichten der UdSSR oder außergerichtlicher Organe außerhalb der UdSSR aufgrund internationaler Gesetze wegen Handlungen gegen die Interessen der Vereinten Nationen während des 2. Weltkriegs repressiert wurden, wird nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Russischen Föderation mit den betroffenen Staaten geregelt.
1) A. d. Üb.: Der russische Begriff „obwinenije" kann außer „Anklage" auch „Beschuldigung" oder „Anschuldigung" bedeuten.
Artikel 3
Rehabilitiert werden Personen, die aus politischen Gründen a) wegen Verbrechen gegen den Staat oder anderer Verbrechen verurteilt wurden; b) Opfer von strafrechtlichen Repressionen durch Urteile bzw. Entscheidungen der Organe der Gesamtrussischen Außerordentlichen Kommission für den Kampf gegen die Konterrevolution (der Staatlichen Politischen Verwaltung, der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung), der Verwaltung des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten bzw. des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten, des Ministeriums für Staatssicherheit, des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, der Staatsanwaltschaft und ihrer Kollegien, der Kommissionen, „Sonderberatungen", „Dwoikas", „Troikas" und anderer, gerichtliche Funktionen ausübender Organe wurden; c) auf dem Verwaltungswege Opfer von Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort, Einweisung in Sondersiedlungen und Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung, auch in „Arbeitskolonnen des NKWD", sowie anderer Einschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten wurden; d) unbegründet durch Urteile bzw. Entscheidungen von Gerichten und außergerichtlichen Organen zwangsweise in psychiatrische Anstalten eingewiesen wurden; e) unbegründet zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen wurden und deren Verfahren mit nicht rehabilitierender Begründung eingestellt wurden; f) die aus politischen Motiven als sozial gefährlich eingestuft und ohne Anklage wegen eines konkreten Verbrechens aufgrund von Urteilen bzw. Entscheidungen von Gerichten oder außergerichtlichen Organen Opfer von Freiheitsentzug, Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort wurden.
Artikel 4
Nicht rehabilitiert werden die in Artikel 3 aufgeführten und von Gerichten begründet verurteilten sowie durch Entscheidungen außergerichtlicher Organe bestraften Personen, sofern in den Akten hinreichende Beweise für eine Anklage wegen folgender Verbrechen vorliegen: a) Hochverrat in Form von Spionage, Verrat militärischer bzw. staatlicher Geheimnisse und Überlaufen zum Feind; Spionage, terroristischer Anschlag, Diversion; b) Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene sowie Beihilfe für Hochverräter und faschistische Okkupanten bei der Durchführung derartiger Handlungen während des Großen Vaterländischen Krieges; c) Bildung von Banden, die Morde, Plünderungen und andere Gewalttaten begangen haben, sowie persönliche Beteiligung an derartigen Handlungen innerhalb von Banden; d) Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, die Menschheit und die Justiz.
Nicht rehabilitiert werden außerdem auf dem Verwaltungswege in Sondersiedlungen eingewiesene repatriierte sowjetische Staatsangehörige (Kriegsgefangene und Zivilpersonen), die in Bau- und Sondereinheiten der deutschen faschistischen Truppen und der Polizei eingesetzt waren, sofern Beweise dafür vorliegen, daß sie an Aufklärungs-, Straf- und Kampfeinsätzen gegen die Rote Armee, Partisanen, Armeen der Länder der Anti-Hitler-Koalition und die friedliche Bevölkerung teilgenommen haben, mit Ausnahme der Personen, die anschließend an Kampfhandlungen gegen die deutschen faschistischen Truppen in der Roten Armee, in Partisanenverbänden oder in der Widerstandsbewegung teilgenommen haben.
Artikel 5
Die nachstehend aufgeführten Tatbestände werden als gesellschaftlich ungefährlich anerkannt, und die derentwegen verurteilten Personen werden unabhängig von der tatsächlichen Begründung der Anklage rehabilitiert: a) antisowjetische Agitation oder Propaganda; b) wissentliche Verbreitung von Falschinformationen, die die sowjetische Staats- bzw. Gesellschaftsordnung verleumden; c) Verstoß gegen die Gesetze über die Trennung von Kirche und Staat sowie Schule und Kirche; d) Angriffe auf die Persönlichkeit und Rechte der Bürger unter dem Vorwand der Ausübung religiöser Bräuche; e) Flucht aus Haftanstalten, Verbannungsorten und Sondersiedlungen sowie Zwangsarbeitslagern mit Freiheitseinschränkung von Personen, die sich an diesen Orten im Zusammenhang mit unbegründeten politischen Repressionen befanden, d. h. nach Art . 70 (in der vom Dekret des Präsidiums der Obersten Sowjets der RF vom 11. September 1990 gültigen Fassung), 190 sowie 142 und 227 des Strafgesetzbuches der RF und den einschlägigen Normen des vorher geltenden Rechts.'
Zu Eigentumsfragen enthält Artikel 16 des russischen Rehabilitierungsgesetzes spezielle, aber nicht auf Ausländer anwendbare Regelungen. Für deutsche Staatsangehörige gilt insoweit deutsches Recht.
b) Wie werden diese Regelungen in Rußland praktisch gehandhabt? Entspricht diese Handhabung rechtsstaatlichen Grundsätzen? Was beinhalten die russischen Rehabilitationsbescheide?
Die Bundesregierung ist insbesondere über die Deutsche Botschaft in Moskau mit den zuständigen russischen Stellen im Gespräch über die praktische Handhabung der Rehabilitierung auf der Basis des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression. Dabei bemüht sie sich zugunsten deutscher Betroffener um eine volle Ausschöpfung der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten.
Die russischen Rehabilitierungsbescheide beschränken sich zumeist auf die Feststellung, daß die Verfolgungsmaßnahme zu Unrecht erfolgt sei und der Antragsteller rehabilitiert werde oder daß sie begründet gewesen sei (unter Anführung der Gründe) und aufrechterhalten werde.
c) Wie viele Anträge für Rehabilitierungen sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon wurden von russischen Stellen positiv, wie viele negativ beschieden?
Der Bundesregierung ist lediglich die Zahl der von der Deutschen Botschaft in Moskau an die russische Seite weitergeleiteten Rehabilitierungsanträge bekannt. Sie beträgt 8 643 (Stand: 12. Dezember 1996). Hiervon wurden 5 158 Anträge positiv beschieden; in 838 Fällen hat die zuständige russische Behörde die Rehabilitierung versagt.
d) Welche Bedeutung im innerdeutschen Recht mißt die Bundesregierung den russischen Rehabilitierungsbescheiden bei? Welche Festlegungen, Anleitungen usw. gibt es diesbezüglich seitens der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien?
Rehabilitierungsbescheinigungen der zuständigen russischen Behörden sind von den Vermögensämtern im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG als solche - vorbehaltlich des ordre public (Artikel 6 EGBGB) - grundsätzlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form und Inhalt von Rehabilitierungsentscheidungen deutscher Behörden abweichen.
Eine Anerkennung russischer Rehabilitierungsbescheinigungen im vorgenannten Sinne führt nicht zu einer Bindung der Vermögensämter in der Weise, daß die seinerzeit entzogenen Vermögenswerte zwangsläufig zu restituieren sind. Sie eröffnet lediglich den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG. Die Vermögensämter haben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, d. h. insbesondere ob der dort vorausgesetzte „Zusammenhang" zwischen der im Rehabilitierungswege aufgehobenen rechtsstaatswidrigen Entscheidung und der seinerzeitigen Vermögensentziehung besteht sowie ob Restitutionsausschlußgründe gemäß § 4 oder § 5 VermG entgegenstehen.
e) Gibt es Entscheidungen der Ämter für offene Vermögensfragen auf Grund russischer Rehabilitierungsbescheide? Wenn ja, wie viele Entscheidungen wurden zugunsten Rehabilitierter mit welcher Begründung getroffen? Wie viele wurden mit welcher Begründung mit negativem Ergebnis getroffen?
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 1996 (1 K 299/92) einen Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG, der auf eine russische Rehabilitierung gestützt wurde, verneint. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus setzt § 1 Abs. 7 VermG einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der aufgehobenen rechtsstaatswidrigen Entscheidung und dem Vermögensverlust in dem Sinne voraus, daß dieser durch die aufgehobene Entscheidung selbst angeordnet wurde. Dies war in dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht der Fall.
Mit Urteil vom 7. November 1995 hat das Verwaltungsgericht Berlin (9 A 49.92) einen nach vorheriger Rehabilitierung durch die russischen Behörden auf § 1 Abs. 7 VermG gestützten Restitutionsantrag abgelehnt. Es hat in dem entschiedenen Fall den Zusammenhang zwischen der aufgehobenen Entscheidung über die Inhaftierung des früheren Eigentümers im Jahre 1945 und der sog. Liste-1-Enteignung aufgrund des vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 verneint. Zudem sei durch die von den Klägern vorgelegte russische Rehabilitierungsbescheinigung die Enteignung im Jahre 1949 nicht aufgehoben worden. Eine solche Aufhebung der seinerzeitigen Enteignung sei aber nach einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsv vom 9. Juni 1994 (7 B 145.93; VIZ 1994, 473 f.) Voraussetzung für einen Rückübertragungsanspruch gemäß § 1 Abs. 7 VermG. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf jedoch einen Restitutionsantrag nach einer Rehabilitierung aufgrund des deutschen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin erhobene Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20. Juni 1996 (7 B 188.96) zurückgewiesen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 4. September 1996 (1 BvR 1625/96) die gegen diese beiden Gerichtsentscheidungen sowie die zugrundeliegenden Bescheide des Berliner Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Weitere Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik sind der Bundesregierung nicht bekannt.
7. Worin sieht die Bundesregierung den Unterschied zwischen Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage und Entziehungen von Vermögenswerten, deren Rückgabe „im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht" (§ 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes)?
Für Vermögenswerte, die zwischen 1945 und 1949 in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden, sieht § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG die Nichtanwendung des Vermögensgesetzes vor. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG bestehen.