Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8476
16. Wahlperiode 11. 03. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Dr. Max Stadler,
Gisela Piltz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8233 –
Polizeiausbildung und -aufbau durch deutsche Polizisten im Ausland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundespolizei sowie die Länderpolizeien sind in verschiedenen
internationalen Kooperationen mit Polizistinnen und Polizisten vertreten, um beim
Aufbau ziviler Strukturen im Bereich der Polizei zu helfen. Laut Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Nationale
Kapazitäten zur Ausbildung von Polizisten für aktuelle und zukünftige Einsätze
im Ausland zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau von Staaten“
(Bundestagsdrucksache 16/4334) wird „der Einsatz von Polizeikräften insbesondere
für die Ausbildung ein zentraler Teil des zivilen deutschen Beitrags für die
Stabilisierung und den Wiederaufbau in und nach Krisensituationen sein“. Der
Umfang von Auslandseinsätzen finde seine Grenzen in den zur Verfügung
stehenden Kapazitäten. Es könnten nicht alle außenpolitisch prioritären
Anforderungen erfüllt werden. Der Aufbau einer größeren Zahl schnell und flexibel
einsetzbarer Polizeikräfte habe daher zentrale Bedeutung.
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in der Haushaltsdebatte am 28.
November 2007 (Plenarprotokoll 16/129, S. 13521 D) erklärt, dass sich
Deutschland im Kosovo an einer zivilen europäischen Sicherheits- und
Verteidigungsmission beteiligen wird, die das Polizei- und Rechtswesen aufbaut.
Deutschland und die EU hätten hier „allergrößte Verantwortung“.
Der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Dr. August Hanning,
erklärte im Behördenspiegel vom Oktober 2007, dass die Bundesregierung
darüber diskutiere, bei der Bundespolizei eine Einheit zu schaffen, die auch im
Inland eingesetzt wird, aber auf Auslandseinsätze mit Zusatzqualifikationen
vorbereitet werden soll. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. März 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8476 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Wie viele Polizistinnen und Polizisten befinden sich derzeit bei welchen
Missionen in welchen Staaten im Auslandseinsatz, und wie viele stehen
für bereits konkret geplante Auslandseinsätze, etwa für einen Einsatz im
Kosovo, bereit (bitte Aufschlüsselung nach Bundespolizei und einzelnen
Länderpolizeien)?
Die aktuelle Beteiligung der Polizeien des Bundes und der Länder an
Auslandsmissionen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
Zu den für einen „konkreten Auslandseinsatz“ vorgesehenen
Polizeibeamtinnen und -beamten (PVB) der Polizeien des Bundes und der Länder siehe
Antwort zu Frage 30.
2. Was sind die konkreten Aufgaben der Polizistinnen und Polizisten in den
einzelnen Staaten bzw. im Rahmen der einzelnen Missionen?
Die in den Missionen der Vereinten Nationen (VN) und der Europäischen Union
(EU) eingesetzten PVB des Bundes und der Länder nehmen die der
internationalen Polizei gemäß den jeweiligen Mandaten vorgesehenen Aufgaben wahr.
Die PVB des bilateralen Polizeiprojektes in Afghanistan unterstützen die EU-
POL Afghanistan durch die Planung und Durchführung von Ausbildungs-,
Ausstattungs- und Infrastrukturprojekten.
UNMIK
(Kosovo)
EUPM
(BuH)
UNOMIG
(Georgien)
UNMIL
(Liberia)
UNMIS
(Sudan)
UNAMID
(Sudan/
Darfur)
EUPOL
COPPS
(pal.
Gebiete
EU BAM
Rafah
EU BAM
MD/UA
GPPT
AFG
EUPOL
AFG
139 18 4 5 5 2 2 1 5 9 18
Bundespolizei 54 7 1 3 2 0 0 1 5 1 7
Bundeskriminalamt 3 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0
Baden-
Württemberg
12 1 0 0 0 0 0 0 0 2 1
Bayern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Berlin 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Brandenburg 4 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Bremen 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Hamburg 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Hessen 8 2 0 0 0 0 0 0 0 2 1
Mecklenburg-
Vorpommern
1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 10 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0
Nordrhein-
Westfalen
23 2 1 1 3 1 1 0 0 1 3
Rheinland-Pfalz 8 1 1 0 0 0 1 0 0 0 1
Saarland 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sachsen 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1
Sachsen-Anhalt 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Schleswig-Holstein 1 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0
Thüringen 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Länder 82 11 3 1 3 2 2 0 0 8 11
Bund 57 7 1 4 2 0 0 1 5 1 7
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8476UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo)
Wahrnehmung aller präventiven und repressiven Polizeiaufgaben,
einschließlich grenzpolizeilicher Aufgaben, sowie zur Rekrutierung, Ausbildung und
Organisation einer neuen lokalen Kosovo-Polizei, einschließlich einer
Grenzpolizei.
UNOMIG (United Nations Observer Mission in Georgia)
Beratung und Unterstützung der örtlichen Polizeiorgane sowie deren
Ausbildung und Überwachung in den Sektoren Zugdidi und Gali.
UNMIL (United Nations Mission in Liberia)
Unterstützung beim Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in Liberia durch
Polizeiausbilder, -berater und -mentoren in der Hauptstadt Monrovia.
UNMIS (United Nations Mission in Sudan)
Unterstützung des Aufbaus der sudanesischen Polizei unter Berücksichtigung
internationaler Standards.
UNAMID (African Union /United Nations Hybrid Operation in Darfur)
Beteiligung an der AU/VN-Hybrid-Mission in Darfur zur nachhaltigen
Durchsetzung einer Waffenruhe und dem Ende der gewalttätigen Übergriffe auf die
Zivilbevölkerung sowie zum Aufbau und zur Unterstützung der sudanesischen
Polizei unter Berücksichtigung internationaler Standards.
EUPM (European Union Police Mission in Bosnia and Herzegovina)
Beratung, Ausbildung, aber auch Überwachung und Kontrolle der örtlichen
Polizei auf Staats-, Ethnien- und Kantonsebene zum Aufbau einer
unabhängigen Polizei.
EUPT Kosovo (European Union Planning Team Kosovo)
Vorbereitung der ESVP-Rechtstaatlichkeitsmission mit begrenzten exekutiven
Befugnissen, die nach der Statuslösung und einer Übergangszeit die aktuelle
Mission der Vereinten Nationen (UNMIK) im Kosovo ersetzen soll. Damit
unterstützt die EU das Kosovo beim Aufbau von Polizei und Rechtsstaat.
EU BAM Rafah (European Union Border Assistance Mission for the Rafah
CrossingPoint)
Beteiligung an der EU-Grenzbeobachtungsmission am ägyptisch-
palästinensischen Grenzübergang Rafah/Palästina, um durch diese Drittparteipräsenz
einen Beitrag zur Vertrauensbildung zwischen den palästinensischen und
israelischen Behörden zu leisten. Die Angehörigen der Mission sollen die
grenzpolizeiliche und zollrechtliche Abfertigung am Grenzübergang durch die
palästinensischen Behörden aktiv beobachten.
EUPOL COPPS (European Union Police Mission for the Palestinian Territories
“Coordinating Office for Palestinian Police Support”)
Beteiligung an der EU-Polizeimission in den palästinensischen
Autonomiegebieten, um tragfähige und effektive Polizeistrukturen unter palästinensischer
Eigenverantwortung im Einklang mit internationalen Standards und sonstigen
internationalen Bemühungen sowie mit der Reform der Strafrechtspflege
aufzubauen.
Drucksache 16/8476 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeEU BAM (European Commission Border Assistance Mission to the Republic
of Moldova and to Ukraine)
Beteiligung an der Grenzbeobachtungsmission der Europäischen Kommission
im Grenzgebiet zwischen der Republik Moldau und der Ukraine, um eine
verbesserte und verstärkte Zusammenarbeit der beiden Staaten in Grenz-, Zoll-
und Steuerangelegenheiten zu erreichen. Weiterhin sollen die
Missionsangehörigen bei Grenz- und Zollkontrollen sowie Grenzüberwachungstätigkeiten
beraten.
EUPOL AFG (EU Police Mission in Afghanistan)
Die Aufgaben der Mission sind die
● Entwicklung einer abgestimmten Gesamtstrategie für Polizeireform,
● Unterstützung der afghanischen Regierung bei deren Umsetzung,
● Verbesserung der Koordinierung der internationalen Akteure (USA!),
● Unterstützung einer besseren Verknüpfung von Polizei und Justizwesen,
● Koordinierung und Unterstützung bilateraler Projekte im missionsrelevanten
Bereich.
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen die polizeilichen
Auslandseinsätze jeweils?
Die polizeilichen Auslandseinsätze (i. S. d. § 8 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes) beruhen auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
Mission Rechtsgrundlage
international
Rechtsgrundlage
national
Kabinettbeschluss
UNMIK Kosovo VN-Resolution 1244 vom
10.06.1999,
VN-Beschluss vom 05.11.1999
über Kontingentserhöhung
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
07.07.1999
und
26.01.2000
EUPT Kosovo Gemeinsame Aktion 2006/304/
GASP vom 10. April 2006
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
21.03.2007
EUPM
Bosnien und
Herzegowina
Erklärung des AR der EU vom
18.02.2002,
Communique des PIC vom
28.02.2002,
Agreement EU-BiH vom
04.10.2002,
VN-Resolution 1396 vom
05.03.2002,
Gemeinsame Aktion EU vom
11.03.2002, Gemeinsame Aktion
EU vom 24.11.2005
Gemeinsame Aktion der EU 2007/
749/GASP vom 4.Dezember 2007
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
31.10.2002
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8476UNOMIG
Georgien
VN-Resolutionen
1494 vom 30.07.2003
1524 vom 30.01.2004
1554 vom 29.07.2004
1582 vom 28.01.2005
1615 vom 29.07.2005
1656 vom 31.01.2006
1666 vom 31.03.2006
1716 vom 13.10.2006
1752 vom 13.04.2007
1781 vom 15.10.2007
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
17.09.2003
GPPT
Afghanistan
VN-Resolution 1386 vom
20.12.2001 und 1510 vom
13.10.2003,
Petersberg-Abkommen vom
05.12.2001,
Vereinbarung BMI – IM AFG über
Einrichtung PB zum Wiederaufbau
AFG-Polizei vom 15.03.2002
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
13.03.2002
12.03.2003
15.10.2003
07.12.2005
06.12.2006
UNMIL
Liberia
VN-Resolution
1509 vom 19.09.2003
1561 vom 17.09.2004
1626 vom 19.09.2005
1667 vom 31.03.2006
1694 vom 30.07.2006
1750 vom 30.03.2007
1777 vom 20.09.2007
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
30.06.2004
UNMIS
Sudan
VN-Resolution
1590 vom 24.03.2005
1627 vom 23.09.2005
1663 vom 24.03.2006
1706 vom 31.08.2006
1709 vom 22.09.2006
1714 vom 06.10.2006
1755 vom 30.04.2007
§ 8 BPolG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
15.06.2005
UNAMID
Sudan/Darfur
VN-Resolution
1769 vom 31.07.2007
§ 8 BGSG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
15.09.2007
EUPOL COPPS
Paläst. Gebiete
Gemeinsame Aktion EU 2005/
797/GASP vom 14.11.2005
§ 8 BPolG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
29.11.2005
EUPOL AFG
Afghanistan
Gemeinsame Aktion der EU 2007/
369/GASP vom 30.05. 2007
Gemeinsame Aktion der EU 2007/
369/GASP vom
05.11. 2007
§ 8 BPolG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
06.06.2007
Mission Rechtsgrundlage
international
Rechtsgrundlage
national
Kabinettbeschluss
Drucksache 16/8476 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode4. Aus welchen konkreten Haushaltstiteln welcher Ressorts werden die
Auslandseinsätze der Bundespolizei finanziert?
Die Kosten der Inlandsbesoldung der PVB der Bundespolizei, die sich in
polizeilichen Auslandseinsätzen befinden, werden aus dem Kapitel 06 25
(Bundesministerium des Innern) Titel 422 01 getragen.
Die auslandsbedingten Mehrkosten für die Auslandseinsätze in internationalen
Krisengebieten von PVB des Bundes und der Länder werden in 2008 aus dem
Kapitel 05 02 (Auswärtiges Amt) und den Titeln 687 65 und 687 29
(Stabilitätspakt Südosteuropa = Kosovo und Stabilitätspakt Afghanistan) getragen.
5. Wie genau – ggf. mit welcher Aufteilung – werden die Auslandseinsätze
der Länderpolizeien finanziert?
Die PVB der Länder werden während ihres Auslandeinsatzes durch das
jeweilige Bundesland besoldet (Inlandsbesoldung). Die zusätzlichen Kosten, so
genannte auslandsbedingten Mehrkosten (auslandsbedingte Personalkosten,
Reisekosten, Transportkosten, Kosten für die persönliche Ausstattung sowie für
die Vor- und Nachbereitung der Beamten), werden durch den Bund finanziert.
6. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung über eine
Beteiligung an einer internationalen Polizeimission?
Die Bundesregierung entscheidet unter Berücksichtigung einer Reihe von
Kriterien. Dazu gehören eine außen- und sicherheitspolitische Interessenanalyse,
die Vertretbarkeit des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitslage im
Krisengebiet nebst medizinischer Versorgung, die zur Verfügung stehenden
Fähigkeiten und finanziellen Ressourcen, die internationalen
Rahmenbedingungen, die humanitäre und menschenrechtliche Lage im Krisengebiet, das
Vorhandensein einer „Exit Strategie“ sowie nicht zuletzt ein durchführbares
realistisches Mandat. Dabei dürfen Beteiligungen an internationalen
Polizeimissionen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind nur ein Mittel unter einer Vielzahl
von Instrumenten zur Konfliktprävention und -beilegung und müssen in einen
umfassenden politischen Prozess eingebettet sein.
Diese Aspekte sind wichtige Orientierungspunkte, die bei jeder Debatte über
eine deutsche Beteiligung an internationalen Polizeimissionen eine Rolle
spielen. Die Gewichtung der relevanten Kriterien im Einzelfall wird immer eine
politische Entscheidung bleiben.
EU BAM
Moldau/Ukraine
MoU EU-MD-UA vom
07.10.2005
Verbal-Note MD/UA vom 05.02.
2007 sowie die Verbal-Note des
Europäischen Kommission vom
11.05. 2007
§ 8 BPolG,
§ 123a BRRG;
L-PVB: § 123 i. V. m. § 17
BRRG
29.11.2005
EU BAM
Rafah
Gemeinsame Aktion EU
2005/889/GASP vom 12.12.2005
Gemeinsame Aktion EU vom
23.05.2007
§ 8 BPolG,
§ 123a BRRG
29.11.2005
Mission Rechtsgrundlage
international
Rechtsgrundlage
national
Kabinettbeschluss
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/84767. Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung die Anzahl der
beteiligten deutschen Polizistinnen und Polizisten?
Die Anzahl der beteiligten PVB bemisst sich an den in der Antwort zu Frage 6
genannten Kriterien. Hierbei gilt es, auch in Abstimmung mit anderen Nationen
einen quantitativ angemessenen Beitrag zu leisten.
8. Wie viele Bewerbungen für Auslandseinsätze hat es im Jahr 2007
gegeben (bitte nach Bundespolizei und den einzelnen Länderpolizeien
aufschlüsseln)?
Bewerber, die dezentral bei Bund und Ländern zunächst ein
Eignungsauswahlverfahren absolvieren müssen, werden nicht zentral erfasst.
9. Wie viele Bewerbungen waren erfolgreich?
Im Jahr 2007 waren insgesamt 260 Bewerbungen deutscher PVB für eine
Teilnahme an EU- und VN-Missionen erfolgreich.
10. Aus welchen Gründen wurden Bewerberinnen und Bewerber abgelehnt?
Grundsätzlich werden Gründe für die Ablehnung von Bewerbern durch die VN
oder EU nicht bekannt gegeben.
11. Kann die Bundesregierung derzeit ihren internationalen Verpflichtungen
im Rahmen der Polizeimissionen voll nachkommen?
Gibt es insbesondere ausreichend Polizistinnen und Polizisten, die sich
freiwillig zur Verfügung stellen?
Ja
12. Welche Anforderungen (Anforderungsprofile i. S. v. individuellen
Fertigkeiten) müssen Polizistinnen und Polizisten erfüllen, um im Ausland
Aufgaben in der Polizeiausbildung zu übernehmen?
Nur ein geringer Anteil der in mandatierten Missionen eingesetzten PVB
übernimmt Ausbildungsaufgaben.
Die Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Internationale Polizeimissionen“ hat in den
„Leitlinien für den Einsatz deutscher PVB im Rahmen internationaler
Friedensmissionen“ folgendes Anforderungsprofil festgelegt:
– Mindestdienstzeit bei der Polizei von 8 Jahren,
– Gute körperliche Verfassung,
– Nachgewiesene gesundheitliche Eignung,
– Ausgeprägte englische Sprachkenntnisse,
– Keine engen persönlichen Beziehungen im/zum Einsatzgebiet,
– Hohe Stressstabilität und Selbstdisziplin,
– Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten und Selbstdisziplin,
– Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit,
Drucksache 16/8476 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode– Gepflegtes äußeres Erscheinungsbild,
– PC-Grundkenntnisse,
– Fahrerlaubnis, und ggf. Befähigung zum Lenken geländegängiger
Fahrzeuge.
13. Gibt es spezifische Probleme bei der Polizeiausbildung durch deutsche
Polizistinnen und Polizisten in anderen Ländern aufgrund im Vergleich
zum deutschen Rechtssystem unterschiedlicher Aufgaben, Kompetenzen
und Ausstattungen von Polizeien in diesen Ländern, und wenn ja, wie
begegnet die Bundesregierung diesen Problemen?
Nein
14. Wie viele Polizistinnen und Polizisten der Bundespolizei sind von ihrer
Qualifikation her nach Einschätzung der Bundesregierung zur
Polizeiausbildung im Ausland in der Lage?
Da die Rekrutierung von Missionsteilnehmern bedarfsgerecht erfolgt, wäre
eine Aussage über grundsätzlich befähigte PVB spekulativ. Gesichert ist, dass
1 101 der aktiven PVB der Bundespolizei einen Auslandseinsatz absolviert
haben und damit auch grundsätzlich geeignet sind. PVB, mit Erfahrungen in
anderen Auslandsverwendungen der Bundespolizei, sind hierbei nicht
berücksichtigt.
15. Wie viele der insoweit qualifizierten Polizistinnen und Polizisten des
Bundes wären nach Einschätzung der Bundesregierung zu einem
Auslandseinsatz bereit, und aufgrund welcher Annahmen kommt sie zu
dieser Einschätzung?
Siehe Antwort zu Frage 14.
16. Wie viele Polizistinnen und Polizisten der Länderpolizeien sind von ihrer
Qualifikation her nach Einschätzung der Bundesregierung zur
Polizeiausbildung im Ausland in der Lage?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Eine Einschätzung wäre
spekulativ.
17. Wie viele der insoweit qualifizierten Polizistinnen und Polizisten der
Länder wären nach Einschätzung der Bundesregierung zu einem
Auslandseinsatz bereit, und aufgrund welcher Annahmen kommt sie zu
dieser Einschätzung?
Siehe Antwort zu Frage 16.
18. Hält die Bundesregierung die aktuelle Anzahl der aufgrund ihrer
Qualifikation und Bereitschaft für Auslandseinsätze einsetzbaren Polizistinnen
und Polizisten für ausreichend?
Ja
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/847619. Welche Möglichkeiten gibt es nach Meinung der Bundesregierung neben
dem finanziellen Anreiz des Auslandsverwendungszuschlags, die Anzahl
der für entsprechende Auslandseinsätze zur Verfügung stehenden
Polizistinnen und Polizisten zu vergrößern (bspw. bessere
Beförderungsaussichten nach Auslandseinsatz)?
Die Bundesregierung betrachtet die Anreize für die Teilnahme an einem
Auslandseinsatz als ausreichend. Die Verwendungsrichtlinien der Bundespolizei
berücksichtigen bereits die Auslandsverwendung als wichtigen
Karrierebaustein.
20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Anfragen zur
Polizeiausbildung und zum Polizeieinsatz im Ausland zukünftig eher steigen,
und wenn nein, warum nicht?
Ja, zur Begründung vgl. auch die Antwort zu Frage 21.
21. Von welchem Bedarf an im Ausland einzusetzenden Polizistinnen und
Polizisten geht die Bundesregierung in den nächsten Jahren aus?
Grundsätzlich war in den letzten Jahren eine Zunahme der Einsätze
internationaler Friedensmissionen mit insgesamt größerem Personalvolumen zu
verzeichnen. Die Bundesregierung rechnet damit, dass dieser Trend zunächst
anhalten wird. Deutsche Beiträge werden sich den folgenden Trends anpassen:
1. Für die Nachhaltigkeit erfolgreicher Stabilisierungspolitik ist es notwendig,
verstärkte Anstrengungen zum Aufbau der lokalen Sicherheitsbehörden zu
leisten. Die nationalen und internationalen Instrumente und Mittel zur
Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen der Krisenbewältigung müssen
weiter entwickelt werden, um neben das kurzfristige Schaffen von Ruhe und
Ordnung unmittelbar mit dem Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen zu
beginnen.
2. Der Bedarf an PVB in Friedensmissionen wird voraussichtlich weiter
steigen, u. a. in Afrika. Der Einsatz europäischer PVB stößt dabei auf
Kapazitätsgrenzen und stellt unter politischen und kulturellen Gesichtspunkten
nicht in jedem Fall die beste Option dar. Grundsätzlich ist es vorzuziehen,
wenn Polizeikräfte aus der Region den Grossteil der benötigten Ressourcen
stellen, insbesondere wenn es sich um Missionen mit exekutivem Mandat
handelt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Aufbau von Kapazitäten
regionaler Organisationen wie der Afrikanischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten eine herausragende Bedeutung zu. Deshalb sind mehr internationale
und bilaterale Maßnahmen nötig, um diese Organisationen und ihre
Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Stabilisierungsmaßnahmen in Zukunft
verstärkt eigenständig durchführen zu können.
22. Ist die Bundesregierung darauf vorbereitet, zukünftig mehr deutsche
Polizistinnen und Polizisten in Auslandseinsätze zu schicken?
Bund und Länder sind seit 2003 darauf eingestellt für das zivile
Krisenmanagement der EU gemeinsam bis zu 910 PVB zur Verfügung zu stellen. Bei der
aktuellen Einsatzbelastung (vgl. Antwort zu Frage 1) bedarf es daher keiner
zusätzlichen Vorbereitung.
Drucksache 16/8476 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode23. Gibt es insoweit bereits Verhandlungen mit den Landesregierungen oder
sind solche geplant, und wenn ja, wie ist der Sachstand?
Siehe Antwort zu Frage 22.
24. Gibt es eine Art festen Personalpool von Polizistinnen und Polizisten aus
Länderpolizeien, die im Bedarfsfall sofort einsetzbar sind, und wenn
nein, gibt es entsprechende Planungen für einen solchen Personalpool
oder Vergleichbares?
Einen solchen Personalpool gibt es. Er besteht aus insgesamt 90 PVB (60 Bund
und 30 Land), die nach einem Vorlauf von 30 Tagen in einer polizeilichen
Auslandsmission einsetzbar sind.
Dieser nationale Pool ist ein Beitrag zum Zivilen Krisenmanagement der EU,
das insgesamt mehr als 1 400 Polizisten für einen derartigen „Rapid-
Deployment-Einsatz“ vorsieht.
25. Gibt es Anforderungsprofile für Auslandseinsätze der Polizei, die von
deutschen Polizistinnen und Polizisten besonders gut erfüllt werden, und
wenn ja, welche sind dies?
Generell genießen deutsche PVB im Ausland einen hervorragenden Ruf und
werden vielseitig eingesetzt.
Besonders gut erfüllt werden die Anforderungsprofile in folgenden Bereichen:
– Aus- und Fortbildung,
– Grenzpolizeiliche Aufgaben,
– Kriminalpolizeiliche Aufgaben,
– Stabs- und Führungsfunktionen.
Besonders in diesen Themenbereichen nehmen deutsche PVB häufig zentrale
und strategische wichtige Funktionen in den polizeilichen Auslandsmissionen
wahr.
26. Gibt es Anforderungsprofile für Auslandseinsätze, bei denen ein Mangel
an verfügbaren Polizistinnen und Polizisten aus Deutschland besteht, und
wenn ja, aus welchen Gründen?
Mit Blick auf die prioritäre Einsatzlage hierzulande wie auch in allen anderen
Beitragsstellern ergeben sich regelmäßig Engpässe in den Bereichen:
– Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
– Spezialisten für Informations- und Kommunikationstechnik,
– Höchstrangige Führungsfunktionen.
27. Welche Fähigkeiten kann Deutschland für Polizeieinsätze im Ausland zur
Verfügung stellen, und inwieweit bestehen Engpässe bzw.
Fähigkeitslücken?
Die Bundesrepublik Deutschland stellt dem Mandatgeber PVB mit den durch
ihn geforderten Fähigkeiten soweit diese verfügbar sind. Zu Engpässen und
Fähigkeitslücken siehe Antwort zu Frage 26.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/847628. Wie wirkt sich die Entsendung von Polizistinnen und Polizisten zur
Polizeiausbildung im Ausland auf die Kapazitäten der Polizei zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im Inland aus?
Der Aufbau funktionierender Polizeistrukturen durch internationale
Polizeimissionen dient auch der Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit in
der Bundesrepublik Deutschland. Er mindert Flüchtlingsströme, die häufig von
Kriminalität begleitet werden und erhöht auch spezifische Fachkenntnisse der
eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten für den Dienst im Inland. Die
Gesamtleistung des Polizeiaufbaus durch internationale Polizeimissionen, zu
der die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag leistet, hat damit auch
erhebliche Vorteile für die Sicherheitslage hierzulande und kompensiert
weitgehend den vorübergehenden Einsatz von Polizeibeamtinnen und -beamten im
Ausland.
29. Betrachtet die Bundesregierung die geltende dienstrechtliche Vergütung
und Versorgung von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im
Auslandseinsatz als angemessen und ausreichend, und wie begründet sie
ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Besoldungs- und Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten
der Bundespolizei im Auslandseinsatz sind aufgrund des Gesetzesvorbehalts
im Beamtenrecht ausschließlich durch gesetzliche Regelungen bestimmt. Das
Besoldungs- und Versorgungsrecht ist durch spezielle Regelungen auf die
Besonderheiten des Auslandseinsatzes und die veränderten Lebensbedingungen
im Ausland abgestellt und berücksichtigt die damit verbundenen materiellen
Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen. Der Gesetzgeber hat nach
Auffassung der Bundesregierung die Regelungen für die Beamtinnen und
Beamten im Ausland in der Gesamtschau angemessen und ausreichend gestaltet.
Soweit Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen besteht, hat die
Bundesregierung die notwendigen gesetzlichen Änderungen auf den Weg
gebracht. Ein Schwerpunkt des Entwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 16/7076), das gegenwärtig parlamentarisch beraten
wird, ist die Modernisierung und Neugestaltung der Besoldung für die im
Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten.
Bei besonderen Verwendungen im Rahmen internationaler humanitärer und
unterstützender Maßnahmen wird zusätzlich zur Inlandsbesoldung für jeden Tag
der Auslandsverwendung ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt, mit dem
pauschal die Belastungen und Erschwernisse abgegolten werden. Diese
Regelungen werden den gegenwärtigen Erfordernissen von Auslandseinsätzen
angepasst. Dabei wird beispielsweise die Anrechnung von zusätzlichen Zahlungen
Dritter vereinfacht und übersichtlicher geregelt.
Auch die Versorgung nach einem Dienst- bzw. Einsatzunfall oder einer
Erkrankung im Ausland, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, bietet eine umfassende
Absicherung. Die so genannte Unfallfürsorge umfasst neben Erstattung der
Kosten des Heilverfahrens die Zahlung einer im Vergleich zur Regelversorgung
erhöhten Unfallversorgung. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf eine einmalige
Unfallentschädigung in Höhe von 80 000 Euro. Für Hinterbliebene sind eine
besondere Unfallhinterbliebenenversorgung sowie einmalige
Entschädigungsleistungen in gestaffelter Höhe bestimmt.
Drucksache 16/8476 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode30. Wie viele Polizistinnen und Polizisten werden derzeit auf welche
Auslandseinsätze vorbereitet (bitte Aufschlüsselung nach Bundespolizei
und einzelnen Länderpolizeien)?
Die Aufschlüsselung ergibt sich aus folgender Tabelle, die alle PVB aufführt,
die sich aktuell auf einem missionsspezifischen Vorbereitungsseminar befinden
und deren Vorbereitung abgeschlossen ist.
Zudem sind die PVB des Personalpools (vgl. Antwort zu Frage 24) für einen
Auslandseinsatz vorbereitet.
31. Wie werden die Polizistinnen und Polizisten auf den jeweiligen
Auslandseinsatz vorbereitet (bspw. Sprachkurse, Landeskunde, etc.), und wie
lange dauert die Vorbereitung für die jeweiligen Missionen?
Die Vorbereitung auf einen polizeilichen Auslandseinsatz besteht aus der
Basisvorbereitung und einem missionsspezifischen Vorbereitungsseminar.
Im Rahmen der zweiwöchigen Basisvorbereitung werden die PVB allgemein
auf ihre Verwendung in einer internationalen Friedensmission vorbereitet.
UNMIK
(Kosovo)
EUPM
(BuH)
UNOMIG
(Georgien)
UNMIL
(Liberia)
UNMIS
(Sudan)
UNAMID
(Sudan/
Darfur)
EUPOL
COPPS
(pal.
Gebiete
EU BAM
Rafah
EU BAM
MD/UA
GPPT
AFG
EUPOL
AFG
Bundespolizei 1 6 23
Bundeskriminalamt 1 2
Baden-
Württemberg
1 3 3
Bayern
Berlin 2 2
Brandenburg
Bremen 1
Hamburg
Hessen 6
Mecklenburg-
Vorpommern
Niedersachsen 6 1 1
Nordrhein-
Westfalen
2 2 2
Rheinland-Pfalz 1
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein
Thüringen 2
Länder 16 1 3 6 11
Bund 1 1 6 25
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8476Folgende Themenbereiche werden u. a. behandelt:
– Stressstabilität,
– Disziplin/Selbstdisziplin,
– Körperliche Fitness,
– Sprachkenntnisse,
– Multikulturelle Kompetenz,
– Minenkunde,
– Simulation eines Dienstbetriebes in einer Friedensmission.
Darauf folgt ein einwöchiges missionsspezifisches Vorbereitungsseminar
welches die PVB in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit den
missionsspezifischen Anforderungen/Gegebenheiten vertraut macht.
Für den polizeilichen Auslandseinsatz in Afghanistan dauert das
Vorbereitungsseminar mit Blick auf die besondere Sicherheitslage zwei Wochen.
Folgende Themenbereiche werden je nach Missionsgebiet behandelt:
– Landeskunde,
– Fahrtraining,
– Medizinische Anforderungen,
– Verhalten im Einsatzgebiet,
– Einweisung in die missionsspezifische Ausstattung (AFG).
Darüber hinaus besteht im Einzelfall die Möglichkeit zur Teilnahme an
folgenden Fortbildungen:
– Englischkurse,
– Trainings für Führungskräfte,
– Trainings der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen.
32. Trifft es zu, dass der Auslandseinsatz einer Polizistin bzw. eines
Polizisten jeweils auf ein Jahr begrenzt ist, und wenn ja, auf welchen Gründen
basiert diese Begrenzung?
Die Dauer der jeweiligen Einsatzverwendung deutscher PVB im Rahmen
polizeilicher Auslandsmissionen beträgt grundsätzlich ein Jahr. Diese
Entscheidung beruht auf langjähriger Erfahrung und einem gemeinsamen, einstimmig
gefassten Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Internationale
Polizeimissionen“.
Die Begrenzung auf ein Jahr basiert:
– auf der besonderen, weit über der in der Bundesrepublik Deutschland
üblichen, Belastung im Einsatzgebiet
und
– auf der nach Einsatzende notwendigen Reintegration des PVB in seine
deutsche Dienststelle. Diese wird mit zunehmender Missionsdauer erschwert.
Nur in wenigen Ausnahmefällen wird von dieser Regel abgewichen.
Drucksache 16/8476 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode33. Hält die Bundesregierung einen Parlamentsbeschluss als Grundlage für
einen polizeilichen Auslandseinsatz oder eine sonstige Beteiligung des
Parlaments für geboten, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung
dies?
Wenn nein, warum nicht?
Die Einführung eines Parlamentsvorbehalts hält die Bundesregierung für nicht
geboten. Sie erachtet die bestehende Beteiligung des Deutschen Bundestages
nach § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes (Unterrichtungspflicht
und Rückholrecht) als ausreichend.
34. Trifft es zu, dass innerhalb der Bundesregierung – unabhängig der
vorhanden Einsatzhundertschaft in Gifhorn, die auch für Auslandseinsätze
vorgesehen ist – darüber diskutiert wird, bei der Bundespolizei eine
Spezialeinheit für Auslandseinsätze zu schaffen, und wenn ja, wie ist
insoweit der Diskussionsstand?
Nein
35. Was ist die Aufgabe der „European Gendarmerie Force“ (EGF), aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wurde diese geschaffen, wie ist sie personell
ausgestattet, wie wird sie finanziert, wer entscheidet über deren Einsatz,
und inwieweit war bzw. ist Deutschland daran beteiligt, und welche
Gründe waren dafür maßgeblich?
Am 17. September 2004 haben die Verteidigungsminister von FRA, ITA,
NLD, POR und ESP den Aufbau der EGF vereinbart.
Am 18. Oktober 2007 haben die an der EGF beteiligten Staaten einen Vertrag
geschlossen. Darin definieren sie die Grundlagen der Beteiligung an dieser
multilateralen Organisation sowie mögliche Aufgaben für ihre Einsatzkräfte.
Die EGF ist jedoch nicht Bestandteil des Zivilen Krisenmanagements der EU
(ZKM). Sie untersteht ausschließlich den nationalen Kräftestellern.
Sie verfügt seit Februar 2005 über ein ständiges Hauptquartier in Vicenza/
Italien und hat sich das Ziel gesetzt, 800 Einsatzkräfte innerhalb von 30 Tagen und
insgesamt bis zu 2 300 Einsatzkräfte verfügbar zu machen. Die Kräfte
rekrutieren sich aus bestehenden Einheiten und bleiben Bestandteil der nationalen
Organisationen.
An der EGF können sich Staaten beteiligen, deren Polizeieinheiten über einen
militärischen Status verfügen.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt nicht über derartige Kräfte und ist an
der EGF nicht beteiligt.
36. Wurde die EGF bereits eingesetzt, und wenn ja, wo?
Die EU-Militäroperation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina
verfügt entsprechend ihrem Mandat über geschlossene Einsatzeinheiten. Die EGF
stellt seit dem 22. November 2007 für diesen militärischen Einsatz Kräfte.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/847637. Gibt es eine parlamentarische Kontrolle über die Entscheidungen über die
Einsätze der EGF, und wenn ja, durch wen?
Hierzu verfügt die Bundesregierung über keine Informationen.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]