Zur Vorgehensweise des Landes Brandenburg bei der Klärung von Erbansprüchen von Bodenreformgrundstücken und zum Urteil des Bundesgerichtshofes
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Lothar Bisky, Heidrun Bluhm, Dr. Dagmar Enkelmann, Diana Golze und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit um ein Bodenreformgrundstück gegen das Land Brandenburg (BGH, Urteil v. 7. Dezember, V ZR 65/07) entschieden: „Die Erklärung eines nach Artikel 233 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstückes aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung nicht geprüft worden ist.“ Weiter heißt es in der Urteilsbegründung (S. 9): „Der Anspruch der Beklagten ist zum einen verjährt, zum anderen und vor allem würde die Anerkennung dieses Anspruchs als zur Zurückbehaltung berechtigend dazu führen, dem eines Rechtstaats unwürdigen Verhalten des Beklagten, das nachhaltig der Verwalterbestellung der DDR erinnert, im Ergebnis zum Erfolg verhelfen.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
War der Bundesregierung die Praxis der Brandenburger Landesregierung, zur Vermeidung der Verjährung etwaiger Ansprüche am 2. Oktober 2000 Bodenreformgrundstücke, bei denen die im Grundbuch eingetragenen Neusiedler oder deren Erben nicht ausfindig gemacht wurden, an sich selbst aufzulassen, bekannt?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Waren der Bundesregierung die inzwischen öffentlich gewordenen Zweifel von brandenburgischen Landkreisen an dieser Praxis bzw. sogar die Verweigerung dieser Praxis (z. B. Landkreis Teltow-Fläming) bekannt?
Wenn ja, welche Konsequenzen hatte die Kenntnis?
Wenn nein, warum nicht?
Warum hat die Bundesregierung nicht dafür Sorge getragen, dass die Feststellung eventueller Auflassungsansprüche durch die neuen Bundesländer nach einem einheitlichen und rechskonformen Verfahren erfolgt, zumal ihr – laut Antwort auf die Kleine Anfrage „Bilanz der Abwicklung der Bodenreform“ (Bundestagsdrucksache 16/6255) – bekannt war, „dass die Länder zur Feststellung eventueller Auflassungsansprüche unterschiedlich vorgegangen sind und nicht in allen Ländern die Grundbücher gezielt auf solche Ansprüche hin überprüft wurden“?
Wie bewertet die Bundesregierung die vom Bundesgerichtshof (BGH) als sittenwidrig und nichtig erklärte Praxis der Landesregierung Brandenburg, und welche Konsequenzen ergeben sich aus ihrer Sicht für das Land Brandenburg und außerhalb dieses Bundeslandes?
Hat die Bundesregierung ermittelt, ob es eine vergleichbare Praxis bei der Anwendung des Artikels 233 Abs. 3 EGBGB auch in anderen Bundesländern gab?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Verjährung die Zuteilungsfähigkeit der Bodenreformerben in den beanstandeten mutmaßlich 10 000 Fällen keine Rolle mehr spielt, also die Ansprüche automatisch an die Bodenreformerben fallen?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Wenn nein, mit welcher Begründung teilt sie die Auffassung nicht?
Wenn die Zuteilungsfähigkeit in den Fällen der beanstandeten Auflassung der Grundstücke an das Land Brandenburg keine Rolle mehr spielt – welche Konsequenzen hätte das aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich einer Ungleichbehandlung der Erben, die vor Ablauf der Verjährung am 2. Oktober 2000 bekannt waren und entschädigungslos enteignet wurden, da bei ihnen die Zuteilungsfähigkeit bzw. besserberechtigte Eigentumsansprüche des Landes Brandenburg geprüft wurden?
Welche Auswirkungen hätte das für den Rechtsfrieden?