Evaluation zu den Auswirkungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und seine Novellierung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mehrfach hat der Bundesminister des Innern Dr. Wofgang Schäuble abgekündigt, noch in diesem Jahr eine Novellierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auf den Weg bringen zu wollen. Dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages liegt ein „Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel 10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes“ (Ausschussdrucksache 15(4)218) vor. Der Bericht stellt die Anwendung und die Auswirkungen der genannten Gesetzesteile für den Zeitraum 2002 bis 2004 dar. Er konnte allerdings noch nicht beraten werden. Weiter liegen Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages zur gleichen Thematik vor (Bundestagsdrucksachen 15/981, Mai 2003 und 15/3391, Juni 2004), die jedoch lediglich darstellen, dass entsprechende Maßnahmen angewendet wurden, sie nehmen keinerlei Wertung vor.
Die Bundesregierung schlägt in dem o. g. Bericht verschiedene Maßnahmen vor. Bei fast allen neuen nachrichtendienstlichen Befugnissen und Zuständigkeiten sollen die Befristungen aufgehoben werden, einzelne Befugnisse ausgeweitet und Verfahrenssicherungen – d. h., datenschutzrechtliche und rechtsstaatliche Schutzmechanismen für die Betroffenen – eingeschränkt werden. Verstörend wirkt, dass dem Bericht keinerlei empirisches Material zugrunde liegt, das einen Vergleich mit der Situation vor Geltung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes zuließe. Allerdings finden sich an einigen Stellen Hinweise, dass mittels neuer Befugnisse bereits vorhandene Erkenntnisse gestützt wurden; zur Gewinnung dieser Erkenntnisse selbst konnten die betreffenden Behörden also scheinbar auf bereits vorhandene Instrumentarien zurückgreifen. An einzelnen Punkten ist das Festhalten an den neuen Befugnissen gleich in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. So wurden so genannte IMSI-Catcher eingesetzt, um die Mobilfunkdaten von Zielpersonen zu ermitteln. Der Einsatz von IMSI-Catchern ist mit einem hohen technischen Aufwand verbunden und macht in diesem Falle die massenhafte Erfassung von Mobilfunkdaten unbeteiligter Dritter notwendig. Im Ergebnis wurde in 16 von 19 Fällen des Einsatzes eines IMSI-Catchers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz festgestellt, dass die Zielperson kein Mobiltelefon besitzt. Da der vorliegende Bericht nun schon eineinhalb Jahre alt ist und noch von der Vorgängerregierung vorgelegt wurde, ist vielleicht in einigen Punkten eine andere Wertung der Fakten des Berichts eingetreten. Auch hieraus ergibt sich Fragebedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Behörden und Ministerien waren an der Erstellung des Berichts beteiligt?
Wird es neben der vom Bundesministerium des Innern verfassten Evaluierung noch eine unabhängige wissenschaftliche (juristische, kriminologische, datenschutzrechtliche, bürgerrechtliche) Begutachtung der befristeten Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes geben, und wenn nein, warum nicht?
Welche Kriterien gelten allgemein als hinreichend, um zur Beobachtung einer Organisation wegen „völkerverständigungswidriger Bestrebungen“ zu führen, angesichts des Umstandes, dass die Grenzen dieses Begriffs umstritten sind (vgl. Grundgesetz Kommentar, Hg. M. Sachs, München 2003)?
Wie verhält sich die Bundesregierung insbesondere zur Schlussfolgerung des Berichts im Bereich „Löschung von Daten“, eine gesetzlich festgesetzte Frist zur Prüfung, ob Datensätze gelöscht oder weitergeführt werden sollen, abzuschaffen und stattdessen lediglich auf administrativem Wege bei Einrichtung der Datei eine Prüffrist zu bestimmen?
Welche Gründe genau liegen der Forderung im Bericht zugrunde, bei Auskunftseinholung von Fluggesellschaften und Banken die Mitteilungspflicht an die Betroffenen abzuschaffen bzw. stark zu beschränken (s. S. 27 des Berichts)?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, bei einer sukzessiven Beschränkung der Verfahrenssicherungen (Auskunftsregelungen, Löschung, Kennzeichnung, Übermittlungseinschränkung) könnte es zu einer Senkung der Hemmschwelle kommen, in die Grundrechte von Betroffenen einzugreifen, weil Sammlung und Speicherung von Daten dann mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden sind, wenn nein, warum nicht?
Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zur Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von IMSI-Catchern, bei denen u. U. massenhaft Daten von Unbeteiligten zumindest kurzzeitig registriert und gespeichert werden?
Welche Erkenntnisse bzw. tatsächlichen Anhaltspunkte zur Realitätsnähe der im Bericht entwickelten Szenarien, die eine Verlängerung der Regellöschungsfrist beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) von zehn auf 15 Jahre begründen sollen, liegen der Bundesregierung vor?
a) Wie begründet die Bundesregierung, dass im Berichtsteil zur Datenübermittlung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an das BfV schon die Steigerung der Zahl der Übermittlungen an sich als „Erfolg“ gewertet wird?
b) Welche qualitativen Untersuchungen gibt es seitens des BAMF, wie sich die neue Funktion der Einzelentscheider, Asylantragsteller bei Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte für extremistischer Bestrebungen“ dem BfV zu melden, auf ihre gesamte Tätigkeit auswirkt, und wie schätzt die Bundesregierung diese Auswirkung ein?
c) Bleiben die Daten auch dann beim BfV gespeichert, wenn betroffene Personen ausgereist sind oder abgeschoben wurden, und wenn ja, wie lange bleiben die Daten in der Regel gespeichert?
d) Welche Fälle aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten sind der Bundesregierung bekannt, in denen anerkannte Asylbewerber bzw. Flüchtlinge sich an terroristischen Aktionen beteiligt haben, und wenn ja, an welchen?
e) Wenn keine oder wenige solcher Fälle aus Deutschland bekannt sind, inwiefern hält die Bundesregierung angesichts dessen den mit der Datenübermittlung verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF für gerechtfertigt?
a) Was ist unter „sicherheitsrelevanten Informationen“ zu verstehen, die bei „einfachen“ Sicherheitsüberprüfungen gewonnen werden, aber nicht zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen, und wie wird mit diesen Informationen verfahren?
b) Werden die Personen, zu denen „sicherheitsrelevante Informationen“ anfallen, zu Beobachtungsobjekten des BfV oder anderer Behörden, und wenn ja, welcher Behörden und mit welchen Mitteln findet eine solche Beobachtung ggf. statt?