Abgrenzung der zivil-militärischen Aufgaben, Finanzierung sowie hoheitliche Kontrolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes
der Abgeordneten Alexander Ulrich, Monika Knoche, Dr. Lothar Bisky, Dr. Diether Dehm und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Vertrag von Lissabon (im Folgenden: VvL) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: EUV neu) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht die Schaffung des Amtes eines Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Hoher Vertreter) vor (ABl. EG 2007/C 306/01). Der Hohe Vertreter soll zukünftig alle Aspekte des auswärtigen Handelns der Europäischen Union (EU) koordinieren. Er bekleidet sowohl den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ als auch das Amt eines Vizepräsidenten bzw. des Außenkommissars der Europäischen Kommission (Artikel 9e EUV neu). Der Vertrag verleiht zudem dem Präsidenten des Europäischen Rates die Befugnis zur Außenvertretung der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Artikel 9b Abs. (6) EUV neu).
Den Hohen Vertreter soll im Rahmen seiner Zuständigkeiten ein Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) unterstützen, der sich aus Beamten der Europäischen Kommission, des Ratssekretariats und der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzt (Artikel 13a Abs. (3) EUV neu). Die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außenpolitik sowie ihre nationale Vertretung in Drittländern und internationalen Organisationen bleiben von der Ernennung des Hohen Vertreters sowie der Schaffung eines EAD unberührt (Schlussbestimmung Nr. 13 VvL).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Auswirkungen haben nach Auffassung der Bundesregierung mögliche institutionelle Konflikte zwischen Europäischem Rat, Rat der Europäischen Union sowie der EU-Kommission über die europäische Außenpolitik auf den EAD?
Welche Auswirkung hat nach Auffassung der Bundesregierung der Anspruch einer Integration aller wesentlichen Politikbereiche innerhalb der GASP bzw. Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (vgl. Europäische Sicherheitsstrategie des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2003) auf die Abgrenzung der handels-, entwicklungs-, menschenrechtspolitischen sowie militärischen Aufgaben des EAD?
Befürwortet die Bundesregierung die Einbeziehung des Militärstabes der GSVP in den EAD?
Wenn ja, welche Auswirkungen hätte dies nach Auffassung der Bundesregierung auf die Transparenz und haushaltspolitische Kontrolle der militärischen Ausgaben der GSVP?
Befürwortet die Bundesregierung die Integration des EU-Lagezentrums (SITCEN) in den EAD?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit die in Frage 2 zitierte Europäische Sicherheitsstrategie angesichts der neueren Entwicklungen im Rahmen des Lissabonvertrages sowie des abgeleiteten EU-Rechts in den EAD-relevanten Bereichen zu überarbeiten?
Wenn ja, in welchen EAD-relevanten Bereichen sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Europäischen Sicherheitsstrategie?
Bevorzugt die Bundesregierung eine finanzielle und organisatorische Ansiedlung des EAD beim Rat, bei der EU-Kommission oder als eigenständige Agentur?
Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Ansiedlung des EAD beim Rat mit der Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel verbunden?
Wenn ja,
a) in welcher voraussichtlichen Höhe;
b) handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den zusätzlichen finanziellen Mitteln um reine Verwaltungskosten;
c) sollte das „Gentleman Agreement“ zwischen Rat und Europäischem Parlament (EP) aus dem Jahre 1970 zur Anwendung gelangen, wonach gegenseitige Haushaltsentwürfe im Bereich der Verwaltungskosten nicht verändert werden (vgl. Verbindungsbüro des Deutschen Bundestages/ Bericht aus Brüssel 03/2008, S. 6)?
Welche Auswirkungen hätten nach Auffassung der Bundesregierung die drei in Frage 6 genannten Varianten der institutionellen Ansiedlung des EAD auf die Gewichtung der haushaltspolitischen Kontrolle des Dienstes durch den Rat bzw. das Europäische Parlament?
Sollte die Abordnung von Diplomaten zum EAD nach Auffassung der Bundesregierung den Bevölkerungsanteil der Mitgliedsländer berücksichtigen?
Wenn ja,
a) erwartet die Bundesregierung, dass alle EU-Staaten die für ihre Länder zu vereinbarende Anzahl von Diplomaten im EAD ausschöpfen werden;
b) strebt die Bundesregierung die Vereinbarung von Nachrückoptionen für den Fall nicht ausgeschöpfter EAD-Positionen an;
c) strebt die Bundesregierung die Zuweisung von Nachrückoptionen an die Europäische Kommission bzw. bevölkerungsärmere EU-Mitgliedsländer an?
Strebt die Bundesregierung eine Besetzung von Positionen im EAD mit externen Vertretern der Privat- und Verbandswirtschaft an?
Wenn ja,
a) in welchen Aufgabenbereichen des EAD und unter Einbeziehung welcher Art von Verbänden;
b) wie soll die Weisungsbefugnis des EAD sichergestellt werden;
c) welche Auswirkungen hat dies nach Auffassung der Bundesregierung auf die hoheitliche Kontrolle des EAD durch die entsprechenden europäischen Institutionen (EU-Kommission, Rat, Europäisches Parlament)?
Existieren aus Sicht der Bundesregierung beamtenrechtliche Probleme bei der Besetzung von EAD-Posten mit externen Vertretern der Verbands- und Privatwirtschaft?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 1995 (Plenarprotokoll 13/21, Tagesordnungspunkt 14d), die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Gewerkschaftsbund über die Besetzung bestimmter Dienstposten bei Auslandsvertretungen auf Empfehlung des Petitionsausschusses (Pet 1-12-05-202-51124 bzw. Bundestagsdrucksache 13/334) aufzulösen?
Welche Rolle sollte nach Auffassung der Bundesregierung den einzurichtenden Unionsdelegationen in Drittländern bei der Gewährleistung des diplomatischen und konsularischen Schutzes sowie der Visaerteilung zukommen?