Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8998
16. Wahlperiode 29. 04. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/8803 –
Fortführung der Bilanz zur gesetzlichen Altfallregelung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die bisher verfügbaren Zahlen zur gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a
und § 104b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG (Antwort der Bundesregierung
auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
16/8362) lassen erkennen, dass die von der Bundesregierung und den sie
tragenden Fraktionen erweckten Erwartungen völlig überzogen waren. Die von
dem Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, geäußerte
Einschätzung, „ungefähr 100 000 Menschen“ könnten von der gesetzlichen Regelung
profitieren (vgl. Plenarprotokoll 16/94, S. 9546), erweist sich angesichts der
bisherigen Antragszahlen als ebenso unrealisierbar wie die von Abgeordneten
der Fraktion der SPD als Rechtfertigung für ihre Zustimmung zu
umfangreichen Verschärfungen im Richtlinienumsetzungsgesetz genannte Zahl von bis zu
60 000 möglichen Bleiberechtsfällen (vgl. z. B. Erklärung der Abgeordneten
Veit und anderer, Plenarprotokoll 16/103, S. 10639 f.).
In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung
wurden insgesamt nur knapp 23 000 Anträge gestellt, von denen zum Stichtag
31. Dezember 2007 11 765 positiv beschieden waren. Allerdings wurde ein
Großteil der Aufenthaltserlaubnisse lediglich „auf Probe“ erteilt (77 Prozent),
weil noch keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden
konnte. Alle Aufenthaltserlaubnisse – und dies betrifft im Grundsatz auch die
knapp 20 000 nach der IMK-Regelung erteilten Erlaubnisse (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7089, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE.) – werden Ende 2009 nur dann verlängert, wenn zu
diesem Zeitpunkt unter anderem eine dauerhafte eigenständige
Existenzsicherung auch für die Zukunft nachgewiesen werden kann. Ältere und kranke, aber
auch niedrig verdienende langjährig geduldete Flüchtlinge haben vor diesem
Hintergrund keine Chance auf ein dauerhaftes Bleiberecht.
Vor dem Hintergrund dieser zahlenmäßigen Entwicklung und den von der
großen Koalition der CDU/CSU und SPD geweckten Erwartungen drängt sich
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller eine gesetzliche
Korrektur der Altfallregelung auf, um die von allen Seiten angestrebte Beendigung
von Kettenduldungen in einem nennenswerten Umfang erreichen zu können. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/8998 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAuch in menschenrechtlicher und humanitärer Hinsicht ist eine Lockerung der
Kriterien für ein Bleiberecht dringend angezeigt (vgl. Bundestagsdrucksache
16/3912, Antrag der Fraktion DIE LINKE.).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage wird auf Zahlenangaben aus der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache
16/8137) „Erste Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung“ vom 5. März 2008
(Bundestagsdrucksache 16/8362) Bezug genommen. Die in der Vorbemerkung
insbesondere aus diesem Zahlenmaterial gezogenen Schlussfolgerungen zur
Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung beruhen auf unvollständigem
Datenmaterial und sind deshalb fehlerhaft.
Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die oben genannte Kleine
Anfrage ausdrücklich ergibt, berücksichtigen die dort dargestellten
Zahlenangaben nicht, dass die Länder ihre Antragszahlen dem Bundesministerium des
Innern zum damaligen Zeitpunkt nur teilweise gemeldet hatten, so dass die
tatsächliche Zahl der Anträge schon allein deshalb höher liegt. Darüber hinaus
wies die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 2 ausdrücklich darauf hin,
dass seinerzeit keine Angaben der Länder darüber vorlagen, wie viele Anträge
nicht mehr nach den Bestimmungen der IMK-Bleiberechtsregelung, sondern
nunmehr nach der gesetzlichen Altfallregelung von den Ländern beschieden
wurden. So war aus der dem Bundesministerium des Innern vorliegenden
Statistik zur gesetzlichen Altfallregelung nicht für alle 19 000 noch offenen
Anträge nach der IMK-Bleiberechtsregelung ersichtlich, inwieweit diese dort
berücksichtigt waren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
Bundesministerium des Innern die Statistik zur IMK-Bleiberechtsregelung bis zum 30.
September 2007 erhob, einige Länder jedoch auch danach noch Aufenthaltstitel
nach dieser Regelung erteilten, weil sie im konkreten Fall günstiger war und
diese daher nicht unter die Rubrik „Anträge“ der Statistik zur gesetzlichen
Altfallregelung aufführten. Andere Länder haben die nach IMK-Bleiberecht noch
offenen Anträge zwar nach der gesetzlichen Altfallregelung beschieden, aber
ebenfalls nicht unter der Rubrik „Anträge“ in der Statistik zur gesetzlichen
Altfallregelung aufgeführt, sondern unter „Entscheidungen insgesamt“. Auch aus
diesen Gründen liegt die tatsächliche Anzahl der Anträge, die im
Erhebungszeitraum bis Ende 2007 vorlagen, höher als in der vom Bundesministerium des
Innern geführten Statistik zur gesetzlichen Altfallregelung. Irreführend ist
insofern insgesamt die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage vorgenommene
getrennte Betrachtungsweise der Umsetzung von IMK-Bleiberechts- und
gesetzlicher Altfallregelung. Die Zahlen sind stets zusammen aufzuführen, da den
Personen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des IMK-
Bleiberechtsbeschlusses sind, keinen Antrag nach der gesetzlichen
Altfallregelung stellen werden. Zudem läuft die Antragsfrist nach der gesetzlichen
Altfallregelung erst am 1. Juli 2008 ab, so dass eine Bilanz bereits deshalb zum
jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist.
Insgesamt ist bei einer Bilanzierung der IMK-Bleiberechtsregelung und der
gesetzlichen Altfallregelung, die auf den Angaben der Länder beruhen, zu
berücksichtigen, dass es sich hierbei um Informationen über Einzelfälle handelt,
die bei den über 600 Ausländerbehörden einzuholen und von den jeweiligen
Innenministerien bzw. -senatsverwaltungen der Länder zu sammeln und
auszuwerten sind. Darüber hinaus sind vom Bundesministerium des Innern
mitunter Rückfragen an die Länder zu stellen, da die Meldungen interpretierbar
bzw. – u. a. aufgrund der uneinheitlichen Verwaltungspraxis der Länder – mit
den Angaben anderer Länder nicht vergleichbar sind. Aus diesem Grund liegen
die Angaben der Länder aufgrund der Umfrage des Bundesministeriums des
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8998Innern zur Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung bis 31. März 2008 noch
nicht vollständig vor.
1. Wie viele Personen lebten am 31. März 2008 geduldet bzw. gestattet in der
Bundesrepublik Deutschland, wie viele von ihnen bereits seit sechs bzw.
seit acht Jahren (bitte jeweils nach Titeln und Stichtagen getrennt angeben,
nach Bundesländern differenzieren, und die fünf stärksten Herkunftsländer
nennen)?
Zum 31. März 2008 waren im Ausländerzentralregister 126 676 Personen als
geduldet und 21 267 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung erfasst.
Differenzierungen nach der Aufenthaltsdauer, Hauptherkunftsländern sowie nach
Bundesländern können den folgenden Tabellen entnommen werden. Die
Aufenthaltsdauer von mindestens sechs bzw. acht Jahren bezieht sich entsprechend
dem Stichtag der gesetzlichen Altfallregelung auf den 1. Juli 2007.
Duldung
gesamt mindestens
6 Jahre Aufenthalt
mindestens
8 Jahre Aufenthalt
Deutschland 126 676 64 698 43 970
darunter aus Serbien (einschließlich „Serbien und
Montenegro“ und „Jugoslawien“) 32 499 22 725 16 502
Ungeklärt 9 662 6 022 4 242
Türkei 8 856 5 114 4 321
Irak 8 583 2 665 996
Syrien, Arabische Republik 6 053 3 309 1 682
Gestattung
gesamt mindestens
6 Jahre Aufenthalt
mindestens
8 Jahre Aufenthalt
Deutschland 21 267 1 832 764
darunter aus
Irak 4 304 97 18
Türkei 1 960 144 87
Russische Föderation 1 709 161 18
Iran, Islamische Republik 1 380 185 50
Serbien (einschließlich „Serbien und Montenegro“ und
„Jugoslawien“) 1 312 297 160
Drucksache 16/8998 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2008 eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a oder § 104b AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
a) Wie viele Anträge hiervon betrafen oder waren Anträge, die bereits nach
der IMK-Regelung vom November 2006 gestellt wurden aber bis zum
Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung noch nicht entschieden waren
und deshalb nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt
werden (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
b) Wie viele Anträge wurden nach § 104b AufenthG für „integrierte
Kinder von geduldeten Ausländern“ gestellt (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
c) Welches waren die zehn am häufigsten vertretenen Herkunftsländer der
Antragsteller und Antragstellerinnen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
d) Wie viele Einzelpersonen und wie viele Familienangehörige beantragten
eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung?
Duldung Aufenthaltsgestattung
gesamt
mindestens
6 Jahre
Aufenthalt
mindestens
8 Jahre
Aufenthalt gesamt
mindestens
6 Jahre
Aufenthalt
mindestens
8 Jahre
Aufenthalt
Deutschland 126 676 64 698 43 970 21 267 1 832 764
darunter:
Baden-Württemberg 13 768 7 075 5 117 2 255 124 48
Bayern 9 091 3 831 2 406 2 834 125 20
Berlin 7 511 4 102 2 994 1 309 170 62
Bremen 2 684 1 602 1 067 453 61 27
Hamburg 6 529 3 803 2 440 1 173 343 159
Hessen 7 914 3 884 2 809 1 239 125 63
Niedersachsen 17 272 9 796 6 502 1 369 124 66
Nordrhein-Westfalen 41 044 22 497 15 891 4 976 265 102
Rheinland-Pfalz 4 056 1 665 1 068 551 22 10
Saarland 1 665 872 620 174 5 3
Schleswig-Holstein 2 287 905 512 1 149 74 24
Brandenburg 2 210 820 519 817 99 47
Mecklenburg-Vorpommern 1 766 602 352 510 56 31
Sachsen 3 518 1 317 740 1 244 135 70
Sachsen-Anhalt 3 704 1 412 695 475 20 12
Thüringen 1 657 515 238 739 84 20
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8998Das Bundesministerium des Innern hatte die Länder gebeten, quartalsweise
statistische Angaben zur Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung mitzuteilen.
Zum Stichtag 31. März 2008 haben bislang lediglich wenige Länder ihre
Statistiken übermittelt, so dass derzeit für den Stichtag 31. März 2008 die erbetenen
Zahlenangaben dem Bundesministerium des Innern noch nicht vorliegen.
Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums wird auf die in der Vorbemerkung
genannte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 16/8362) verwiesen.
e) Warum haben die Bundesländer die nach a bis d erfragten Angaben
gegebenenfalls nicht erhoben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8362,
Antwort zu Frage 1 bzw. liegen Angaben zu diesen Unterfragen zumindest
von einzelnen Bundesländern vor, und wenn ja, welche sind dies?
Soweit Einzelangaben von den Ländern nicht erhoben werden, begründen die
Vertreter der Innenministerien und -senatsverwaltungen dies mit dem
erheblichen Aufwand, den solche Erhebungen verursachen. Darüber hinaus wird auf
die Antwort zur Eingangsfrage zu den Fragen 2 bis 2d verwiesen.
3. Wie vielen Personen wurden bis zum 31. März 2008 Aufenthaltserlaubnisse
nach § 104a oder § 104b AufenthG erteilt (bitte nach Geschlecht, Alter [
zumindest: Voll- bzw. Minderjährigkeit], Bundesländern und den zehn
häufigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten, weil
der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bereits gesichert war (bitte
nach Bundesländern differenzieren)?
b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1
Satz 1 AufenthG („auf Probe“) erhalten, weil der Lebensunterhalt durch
Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2
Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen
aber volljährige Kinder erhalten (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2
Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter
der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
f) In welchen Bundesländern sind Integrationsvereinbarungen als
Erteilungsvoraussetzung vorgesehen, und was sind jeweils die Eckpunkte
dieser Integrationsvereinbarungen?
g) In wie vielen Fällen wurden Aufenthaltserlaubnisse aufgrund § 104a
Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus Härtefallgründen erteilt, obwohl nach
Satz 1 eigentlich eine Ablehnung wegen der Straffälligkeit eines
Familienmitgliedes hätte erfolgen müssen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 2d verwiesen.
Drucksache 16/8998 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeh) Wie lauten die Vergleichszahlen des Ausländerzentralregisters zu den in
a bis e genannten Aufenthaltstiteln, das heißt, wie viele Personen hielten
sich zum Stichtag 31. März 2008 mit einer Aufenthaltserlaubnis der in
a bis e genannten Paragrafen in der Bundesrepublik Deutschland auf
(bitte insgesamt und einzeln angeben und nach Bundesländern
differenzieren, relevante Abweichungen zu den Länderdaten bitte erklären)?
Im Ausländerzentralregister waren zum 31. März 2008 insgesamt 18 752
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b AufenthG
erfasst. Weitere Details können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Hinsichtlich ggf. abweichender Länderangaben wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b Aufenthaltsgesetz
auf Probe wg.
Altfallregelung
für
volljährige
Kinder
für
unbegleitete
Minderjährige
für
integrierte
Kinder von
Geduldeten
Gesamt
Baden-Württemberg 1 848 640 90 10 37 2 625
Bayern 583 196 11 14 3 807
Berlin 4 2 1 0 0 7
Bremen 359 41 28 6 0 434
Hamburg 8 1 0 0 0 9
Hessen 1 415 262 48 15 25 1 765
Niedersachsen 1 717 327 99 8 3 2 154
Nordrhein-Westfalen 6 879 886 180 28 18 7 991
Rheinland-Pfalz 750 132 41 9 1 933
Saarland 112 25 3 0 0 140
Schleswig-Holstein 327 61 8 1 0 397
Brandenburg 184 41 4 0 0 229
Mecklenburg-Vorpommern 178 22 8 1 1 210
Sachsen 271 66 25 0 0 362
Sachsen-Anhalt 274 41 3 0 3 321
Thüringen 330 23 13 2 0 368
Gesamtergebnis 15 239 2 766 562 94 91 18 752
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/89984. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden bis zum 31. März 2008
abgelehnt, wie viele Personen/Familien waren betroffen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
a) Welche genaueren Angaben zu den Gründen der Ablehnung liegen der
Bundesregierung vor, etwa zu den Nummern 1 bis 6 des § 104a Abs. 1
Satz 1 AufenthG (Wohnraum, Sprachkenntnisse, Schulbesuch der
Kinder, Täuschungen bzw. Behinderungen, Extremismus- bzw.
Terrorismusverdacht, Straftaten; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
b) Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil davon
ausgegangen wurde, dass der Nachweis einer eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf
Probe“ nicht erreicht werden kann (alters-, krankheitsbedingt usw.; bitte
nach Bundesländern differenzieren)?
c) Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil ein in
der häuslichen Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten
begangen hat, und wie viele Personen waren betroffen (vgl. § 104a Abs. 3
Satz 1 AufenthG; bitte nach Bundesländern differenzieren)?
d) Wie viele Anträge wurden insbesondere deshalb abgelehnt, weil die
geforderten Aufenthaltszeiten nicht erfüllt waren (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 2d verwiesen.
e) Falls nur einzelne Bundesländer Angaben zu den oben genauer erfragten
Ablehnungsgründen gemacht haben sollten, was für Angaben waren
dies, und welches Bild ergibt sich hieraus zumindest in Bezug auf die
Auskunft gebenden Bundesländer?
Als häufigste Ablehnungsgründe wurden bisher (Stand: 31. Dezember 2007)
von den Ländern angeben: Straftaten, Identitätstäuschung, Nichterfüllen der
Passpflicht, nicht ausreichende Aufenthaltsdauer, fehlende Mitwirkung,
vorsätzliche Verzögerung oder Behinderung der Aufenthaltsbeendigung.
Hinsichtlich hieraus ggf. zu ziehender Schlussfolgerungen wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
f) Welche genauen Angaben zu Ablehnungsgründen bei Anträgen nach der
IMK-Bleiberechtsregelung sind der Bundesregierung von den
Bundesländern übermittelt worden oder auf anderem Wege zur Kenntnis
gelangt (bitte alle verfügbaren Angaben auflisten)?
Ausschlussgründe
nach Nr. 6
des IMK-
Beschlusses
(Anzahl der
Personen)
Ablehnungsgründe
nach
Nr.
6.1.
nach
Nr.
6.2.
nach
Nr.
6.3.
nach
Nr.
6.4.
nach
Nr.
6.5.
nach
Nr.
6.6.
Voraussetzungen nach
Nr. 4.3
lagen
nicht vor
sonstige
Baden-Württemberg 476 87 75 – 303 11 0 15 481
Bayern 409 – – – – – – – –
Berlin 466 – – – – – – – –
Bremen 121 19 20 1 11 0 5 2 64
Brandenburg 188 12 82 20 57 0 17 0 39
Hamburg – – – – – – – – –
Drucksache 16/8998 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode5. Wie viele der in Frage 2 benannten Anträge wurden noch nicht beschieden,
und welche Gründe hierfür sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 2d verwiesen.
6. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 6 in
Bundestagsdrucksache 16/8362, wonach die Aussicht einer „auskömmlichen Rente“
zur Bedingung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der
Altfallregelung gemacht werden könne, mit dem hiervon abweichenden
Wortlaut des § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG vereinbar, in dem davon die
Rede ist, dass in der Zukunft der Lebensunterhalt „überwiegend“ gesichert
sein müsse?
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „Erste
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung“ (Bundestagsdrucksache 16/8362)
wurde der von den Fragestellern verwendete untechnische Ausdruck
„auskömmlich“ im Sinne des § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG interpretiert. Insofern
widerspricht diese Antwort nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung.
a) Wie viele Jahre ungefähr muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
mit einem Durchschnittsverdienst voraussichtlich arbeiten und in die
deutsche Rentenversicherung einzahlen, um im Rentenalter eine
„auskömmliche Rente“ erhalten zu können (das heißt eine Rente in einer
Höhe, bei der kein Anspruch auf öffentliche Hilfsleistungen besteht)?
b) Wie viel muss ein jetzt 30 bzw. 40 bzw. 50 Jahre alter, alleinstehender
Mensch ohne bisherige Rentenanwartschaften voraussichtlich ungefähr
verdienen, um im Rentenalter eine „auskömmliche Rente“ erzielen zu
können?
Ausschlussgründe
nach Nr. 6
des IMK-
Beschlusses
(Anzahl der
Personen)
Ablehnungsgründe
nach
Nr.
6.1.
nach
Nr.
6.2.
nach
Nr.
6.3.
nach
Nr.
6.4.
nach
Nr.
6.5.
nach
Nr.
6.6.
Voraussetzungen nach
Nr. 4.3
lagen
nicht vor
sonstige
Hessen 351 123 23 11 62 2 23 18 205
Mecklenburg-Vorpommern 115 26 33 10 23 0 23 7 31
Niedersachsen 519 265 – 254 – 0 – 34 1 262
Nordrhein-Westfalen 1 386 36 38 11 43 – 70 – 856
Rheinland-Pfalz – – – – – – – – –
Saarland 68 13 13 1 18 0 23 0 5
Sachsen 166 86 0 – 80 – 0 2 82
Sachsen-Anhalt 179 131 16 4 26 0 2 0 72
Schleswig-Holstein 146 13 85 20 20 0 8 46 34
Thüringen 45 17 16 4 8 0 0 12 17
4 635 828 401 336 651 13 171 136 3 148
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/8998Das Statistische Bundesamt weist in der letzten verfügbaren Statistik über die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Ende 2006 einen
durchschnittlichen Grundsicherungsbedarf von 65-Jährigen und Älteren in
Höhe von 627 Euro je Monat aus. Wie aus der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage „Leistungsniveau der gesetzlichen Altersrente,
Riesterförderung und Grundsicherung im Alter“ (Bundestagsdrucksache 16/8016 vom
11. Februar 2008 ) hervorgeht, erreicht ein Versicherter, der 27 Jahre lang ein
rentenrechtliches Durchschnittsentgelt verdient hat und darauf basierend
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, auf Basis
aktueller Werte eine Nettorente über dem derzeitigen Grundsicherungsniveau
von 627 Euro.
Die Höhe der gesetzlichen Rente sagt jedoch grundsätzlich wenig darüber aus,
ob im Alter ein „auskömmliches Einkommen“ vorliegt. Dies hängt nicht nur
davon ab, ob, und wenn ja in welcher Höhe Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezogen werden, sondern entscheidend sind die Leistungen
aus allen Alterssicherungssystemen, sowie weitere Einkünfte, das vorhandene
Vermögen und die Einkommen von Ehegatten und Lebenspartner. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Leistungsniveau der gesetzlichen Altersrente, Riesterförderung und Grundsicherung im
Alter“ (Bundestagsdrucksache 16/8016) verwiesen.
7. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Gründe für die weit unterhalb
ihrer Erwartungen bleibenden Antrags- und Erteilungszahlen (siehe
Vorbemerkung)?
Rechnet die Bundesregierung im Verlauf des Jahres noch mit bedeutend
höheren Zahlen, und wenn ja, aus welchen Gründen?
8. Ist die Bundesregierung angesichts der bislang weit unterhalb ihrer
Erwartungen bleibenden Zahlen beantragter bzw. erteilter
Aufenthaltserlaubnisse bereit, Änderungen und Lockerungen der gesetzlichen Vorschriften
(§ 104a und § 104b AufenthG) zu initiieren, insbesondere in Bezug auf
a) die geforderten langen Aufenthaltszeiten (6 bzw. 8 Jahre),
b) die Verankerung eines Ausschluss-Stichtages (das heißt, dass es keine
dauerhafte „rollierende“ Regelung gibt),
c) das Erfordernis eines dauerhaften selbstständigen Lebensunterhalts,
d) die zahlreichen Ausschlusstatbestände, die zum Teil sehr streng oder
aber ungenau gefasst sind, und wenn nein, warum jeweils nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 2d verwiesen.
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, durch Änderungen ihrer
Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz oder andere Maßnahmen auf
eine großzügigere Anwendung der Altfallregelung durch die
Bundesländer hinzuwirken, und was plant sie diesbezüglich?
Das Bundesministerium des Innern hat in den Hinweisen zum
Richtlinienumsetzungsgesetz (Stand: 18. Dezember 2007) an verschiedenen Stellen betont,
dass die gesetzlichen Regelungen großzügig anzuwenden sind (so z. B. Rn. 333
und 334). Änderungen der Hinweise sind derzeit nicht beabsichtigt.
Drucksache 16/8998 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode10. Welche Bundesländer haben in Bezug auf welche Staatsangehörigen beim
Bundesministerium des Innern nach § 104a Abs. 7 AufenthG ein
Einvernehmen zum Ausschluss bestimmter Staatsangehöriger von der
Altfallregelung eingeholt?
a) Hat das Bundesministerium des Innern in diesen Fällen sein
Einverständnis erteilt, und wie hat es seine Entscheidung begründet?
b) Falls keine diesbezüglichen Anfragen der Länder an das
Bundesministerium des Innern gerichtet wurden, aus welchen Gründen und auf
wessen Betreiben wurde die Regelung des § 104a Abs. 7 AufenthG in
die Altfallregelung aufgenommen, und wie bewertet die
Bundesregierung diesen Vorgang im Nachhinein?
Entsprechende Anträge der Bundesländer liegen dem Bundesministerium des
Innern nicht vor.
11. Was konkret war Inhalt des für Mitte April 2008 geplanten Bund-Länder-
Treffens zur Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung, welche
Positionen hat die Bundesregierung dort vertreten, und welche konkreten
Ergebnisse hat das Treffen erbracht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein Bund-Länder-Treffen zur
Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung Mitte April 2008 stattgefunden hat.
Falls mit der Frage die halbjährlich stattfindende Tagung der
Ausländerreferenten von Bund und Ländern gemeint sein sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass
dort beiläufig Fragen der Altfallregelung angesprochen wurden. Das
Bundesministerium des Innern hat bei der Tagung die Länder erneut gebeten, die
statistischen Angaben zur Altfallregelung zeitnah dem Bund zur Verfügung zu
stellen. Zudem wurde die Möglichkeit einer Evaluation der gesetzlichen
Altfallregelung erörtert. Ein konkretes Ergebnis liegt diesbezüglich noch nicht vor.
12. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus
der Studie „Expertise zur Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses
vom 17. November 2006“, das heißt, gibt es Best-Practice-Beispiele für
die Arbeitsmarktintegration von Drittstaatsangehörigen mit unsicherem
Aufenthaltsstatus, die die Bundesregierung zu konkreten Maßnahmen
veranlasst haben?
a) Wie ist der Stand und genaue Inhalt des in dem Vorwort der genannten
Studie angekündigten Sonderprogramms des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration
langjährig Geduldeter?
b) Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass die Betroffenen, die
infolge gesetzlicher oder faktischer Arbeitsverbote häufig über Jahre
hinweg zur beruflichen Untätigkeit gezwungen waren und infolge
dessen eine massive Dequalifizierung und Deaktivierung erdulden
mussten, keine Weiterqualifizierungs- oder Fortbildungsmaßnahmen in
Anspruch nehmen können, weil sie bereits zum 31. Dezember 2009 den
Nachweis einer überwiegenden, dauerhaften eigenständigen
Existenzsicherung erbringen müssen, und welche Konsequenzen zieht sie
gegebenenfalls hieraus (bitte begründen)?
Die Studie liegt erst seit Anfang dieses Jahres vor. Eine innerhalb der
Bundesregierung abstimmte Analyse der Expertise steht noch aus.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/899813. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es bereits zahlreiche Fälle gibt,
in denen Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1
Satz 1 AufenthG entgegen der klaren Gesetzeslage Kindergeld verweigert
wird?
a) Ist eine solche Praxis nach Auffassung der Bundesregierung rechtens,
und wenn ja, warum?
b) Hat das zuständige Bundesministerium zu dieser Frage eine Weisung/
Ausführungshinweise erlassen oder ein Rundschreiben verfasst, wenn
ja, welchen Inhalts, wenn nein, warum nicht?
Ein Weisungsentwurf zur Behandlung derartiger Fälle wird derzeit innerhalb
der Bundesregierung abgestimmt.
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ISSN 0722-8333]