Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/10275
13. Wahlperiode
26.03.98
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. R. Werner Schuster, Brigitte Adler,
Robert Antretter, Ingrid Becker-Inglau, Rudolf Bindig, Tilo Braune, Dr. Eberhard
Brecht, Hans Büttner (Ingolstadt), Gernot Erler, Gabriele Fograscher, Dr. Ingomar
Hauchler, Nicolette Kressl, Eckart Kuhlwein, Dr. Elke Leonhard, Markus Meckel,
Volker Neumann (Bramsche), Georg Pfannenstein, Reinhold Robbe, Dieter Schanz,
Dieter Schloten, Günter Schluckebier, Ulla Schmidt (Aachen), Dagmar Schmidt
(Meschede), Dr. Mathias Schubert, Joachim Tappe, Margitta Terborg, Adelheid
Tröscher, Günter Verheugen, Karsten D. Voigt (Frankfurt), Hans Wallow, Gert
Weisskirchen (Wiesloch), Heidemarie Wieczorek-Zeul, Uta Zapf, Dr. Christoph Zöpel
— Drucksache 13/10101 —
Die Einführung des Euro und die west- und zentralafrikanische Franc-Zone
Die Staaten der Westafrikanischen und Zentralafrikanischen
Währungsunionen sind bisher mit Frankreich in einer Wechselkursunion
verbunden. Frankreich garantiert eine praktisch unbeschränkte
Konvertibilität des dort gültigen CFA-Franc mit dem französischen Franc
(FF) zu einem festen Wechselkurs.
Der Währungsverbund mit Frankreich wurde nach der Unabhängigkeit
der französischen afrikanischen Kolonien geschaffen und basiert auf
Rahmenverträgen zwischen den afrikanischen Staaten untereinander
und Frankreich. Die Währungsvereinbarungen der West- und
Zentralafrikanischen Währungsunionen (und der Komoren) sind inhaltsgleich,
so daß von einer Franc-Zone gesprochen werden kann.
Die Staaten der Franc-Zone profitieren von der Währungsunion vor
allem durch die hohe monetäre Stabilität nach außen und innen sowie
vom Zugang zu externen Güter- und Kapitalmärkten. Nachteilig ist die
daraus resultierende Irrflexibilität, die diese Staaten daran hinde rt ,
rechtzeitig z. B. durch Abwertungen auf veränderte wi rtschaftliche
Bedingungen reagieren zu können.
Die Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 berührt auch die Zukunft der
west- und zentralafrikanischen Fr anc-Zone, da der FF als bisherige
Bezugswährung des CFA-Franc im Euro aufgeht. Der Vertrag von
Maastricht enthält hierzu keine Regelungen. In den be troffenen Staaten
Afrikas sind deshalb die möglichen Auswirkungen und Alternativen
Gegenstand intensiver Diskussionen.
In der Europäischen Union (EU) ist die Franc-Zone in Afrika als ein
Nebenaspekt der Einführung des Euro kaum diskutiert worden. Zumindest
für die Öffentlichkeit besteht Informationsbedarf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
25. März 1998 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
1. Welche Position vertritt die französische Regierung zur Franc-Zone
im Zusammenhang mit der Einführung des Euro?
Wer trägt danach das Risiko erheblicher Währungs- und
Zahlungsbilanzschwierigkeiten afrikanischer Staaten der Fr anc-Zone?
Frankreich und seine afrikanischen Pa rtnerländer haben erklärt,
daß sie ihre enge Zusammenarbeit im Rahmen der CFA-
Vereinbarungen auch nach Beginn der Währungsunion fortsetzen
wollen. Die Einführung des Euro erfordert nach französischer
Auffassung keine materielle Änderung der CFA-Vereinbarungen. Mit
Teilnahme Frankreichs an der Währungsunion würde der Euro
den französischen Franc als Anker der afrikanischen Währungen
der CFA-Zone ablösen.
Mit der Fortführung der CFA-Vereinbarungen nach Beginn der
WWU wären keine finanziellen Verpflichtungen für die anderen
Länder der Europäischen Gemeinschaft verbunden. Die
Konvertibilität des Franc-CFA würde wie bisher durch den französischen
Haushalt garantiert. Allerdings waren die Leistungen des
französischen Haushalts im Rahmen der CFA-Vereinbarungen in den
letzten Jahrzehnten äußerst gering. Unmittelbare Auswirkungen
auf die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank wären ebenfalls
ausgeschlossen. Die Vereinbarungen Frankreichs mit den
afrikanischen Ländern sehen nur eine Unterstützung durch den
französischen Haushalt, nicht jedoch durch die französische Zentralbank
vor. Daher würden auch nach Beginn der WWU keinerlei
Verpflichtungen für die EZB entstehen.
Die Auswirkung der Bindung an den französischen Franc bzw.
später an den Euro ist nicht zuletzt auch aufgrund der geringen
wirtschaftlichen Bedeutung der CFA-Zone im Vergleich zur
Europäischen Union zu vernachlässigen. Das Bruttoinlandsprodukt
(BIP) dieser Länder beträgt nur 2,8 % des französischen BIP bzw.
0,5 % des BIP der 15 europäischen L ander.
2. Welche Position vertritt die Bundesregierung?
Wie ist diese Position begründet?
Spielen neben rechtlichen und währungspolitischen auch
entwicklungspolitische Argumente eine Rolle?
Die Bundesregierung stellt die traditionell enge Zusammenarbeit
Frankreichs mit den afrikanischen Staaten auch nach Beginn der
Währungsunion nicht in Frage. Durch die Bindung an den
französischen Franc (1 FF = 100 F-CFA) gehört der Franc-CFA bereits
heute faktisch zur „erweiterten Währungszone" des Europäischen
Währungssystems.
Da bei einer Fortführung der bestehenden Vereinbarungen keine
finanziellen Verpflichtungen für die Gemeinschaft entstehen
würden und unmittelbare Auswirkungen auf die Geldpolitik der
EZB ausgeschlossen wären, erhebt die Bundesregierung keine
prinzipiellen Einwände gegen eine Fortsetzung der
Zusammenarbeit.
Eine Anbindung des CFA-Franc an den Euro bedarf jedoch der
Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftskompetenz.
In der dritten Stufe geht die Zuständigkeit der Geld- und
Währungspolitik von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft über.
Nach Artikel 109 EG-Vertrag obliegt es dann dem Rat (Wirtschafts
-
und Finanzfragen) - auf Empfehlung der Europäischen
Kommission oder der Europäischen Zentralbank - währungspolitische
Vereinbarungen mit Drittstaaten abzuschließen. Diese Regelung
trägt der Tatsache Rechnung, daß Wechselkursvereinbarungen im
Prinzip wichtige Rahmenbedingungen für die europäische
Geldpolitik setzen können. Es wird daher geprüft, in welcher
rechtlichen Form Frankreich eine Weiterführung der bestehenden
Vereinbarungen zugestanden werden kann.
3. Gibt es schon eine Position der Europäischen Kommission, und was
besagt sie gegebenenfalls?
Die Europäische Kommission hat noch keine Bewe rtung der
künftigen Behandlung der CFA-Vereinbarungen, insbesondere
auch der kompetenzrechtlichen Fragen, vorgelegt.
4. In welchem Stadium befinden sich die Verhandlungen innerhalb der
EU zu dieser Frage, und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
Die Diskussion auf europäischer Ebene über die CFA-
Vereinbarungen sowie andere geld- und währungspolitische
Vereinbarungen einzelner Mitgliedstaaten (z. B. Monaco, San Ma rino,
Vatikanstaat) wurde erst vor kurzem aufgenommen. Weitere Prüfung
ist notwendig. Es ist daher zur Zeit noch nicht vorhersehbar, zu
welchem Zeitpunkt die Diskussion abgeschlossen werden kann.
5. Welche Position vertreten die afrikanischen Staaten der Franc-Zone,
und auf welche Argumente stützen sie sich?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen
haben die afrikanischen Staaten - wie auch Frankreich - stets ihr
Interesse an einer Fortführung der CFA-Vereinbarungen
bekundet.
6. Welche Alternativen gibt es ggf. für die west- und
zentralafrikanischen Staaten zur Fortführung der Franc-Zone?
Wie zuvor ausgeführt, haben die afrikanischen Staaten wie auch
Frankreich keinen Zweifel an ihrem Wunsch nach Fortführung der
bestehenden Vereinbarungen aufkommen lassen. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Alternativen zur Fortführung in
Erwägung gezogen wurden.
7. Welche Alternative wäre ggf. aus Sicht der Bundesregierung - auch
unter Einbeziehung entwicklungspolitischer Aspekte - anzustreben?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine Notwendigkeit, die
von den afrikanischen Staaten und Frankreich gewünschte
Fortführung der engen Zusammenarbeit in Frage zu stellen.
Bewertungen von internationalen Institutionen heben in der Regel
hervor, daß die Staaten der CFA-Zone durch die
Wechselkursanbindung an Frankreich eine im Vergleich mit anderen afrikanischen
Ländern positive Bilanz bezüglich der erzielten Preisstabilität
vorweisen können.
8. Ist die von Frankreich vorgesehene Anbindung des CFA-Franc über
den Franc an den Euro nach Auffassung der Bundesregierung als
eine Angelegenheit von gemeinschaftlichem Interesse nach
Artikel 109 Abs. 1 EG-Vertrag zu betrachten?
Ist für diese Frage die Zuständigkeit des Ecofin-Rates gegeben?
Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt wurde, wird diese Frage
zur Zeit auf Gemeinschaftsebene und bilateral mit Frankreich
geprüft.
9. Schafft die von Frankreich vorgesehene Anbindung des CFA-Franc
über den Franc an den Euro nach Auffassung der Bundesregierung
einen Präzedenzfall für bilaterale Wechselkursabmachungen
anderer Mitgliedstaaten der EU?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt wurde, hat nach
Artikel 109 EGV der Rat über den Abschluß von
Währungsvereinbarungen mit Drittstaaten zu entscheiden. WWU-
Teilnehmerstaaten können daher nur in Übereinstimmung mit diesem Rahmen
eigenständige Verhandlungen und Vereinbarungen mit
Drittstaaten über währungspolitische Fragen treffen. Auch um einen
Präzedenzfall für einen Verstoß gegen die
Gemeinschaftskompetenz nach Artikel 109 EGV zu vermeiden, ist es wichtig, daß die
Weiterführung der engen Zusammenarbeit Frankreichs mit der
CFA-Zone in einer Weise erfolgt, die die Gemeinschaftskompetenz
für Wechselkursvereinbarungen nicht in Frage stellt.]