Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/2705
19. 10. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Ganseforth, Gabriele Fograscher,
Angelika Graf (Rosenheim), Christine Kurzhals, Hermann Bachmaier, Rudolf Bindig,
Dr. Ulrich Böhme (Unna), Anni Brandt-Elsweier, Edelgard Bulmahn, Dr. Marliese
Dobberthien, Freimut Duve, Petra Ernstberger, Lothar Fischer (Homburg), Arne
Fuhrmann, Achim Großmann, Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann, Reinhold
Hemker, Stephan Hilsberg, Ingrid Holzhüter, Brunhilde Irber, Nicolette Kressl,
Volker Kröning, Thomas Krüger, Eckart Kuhlwein, Christa Lörcher, Heide
Mattischeck, Markus Meckel, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ursula Mogg, Dr. Edith
Niehuis, Karin Rehbock-Zureich, Margot von Renesse, Renate Rennebach, Richard
Schuhmann (Delitzsch), Wolfgang Spanier, Antje-Marie Steen, Siegfried Vergin,
Dieter Wiefelspütz, Hanna Wolf
— Drucksache 13/2404 —
Kindesentführungen durch Väter ins Ausland
Trennungen von Ehepaaren sind oft ein tiefer Einschnitt, vor allem für
die Kinder. Häufig sind die Eltern sich nicht einig über Aufenthalt,
Sorgerecht und Unterhaltszahlungen für die Kinder. In streitigen Fällen
müssen Gerichte diese Fragen regeln. Nicht immer werden
Gerichtsentscheidungen respektiert und akzeptiert. Immer wieder nutzen Väter die
Kontakte zu ihren Kindern dazu, sie in ihre Gewalt zu bringen und die
Gerichtsentscheidung zu unterlaufen.
Alle diese Probleme und Konflikte können sich verstärken, wenn es sich
um Eltern verschiedener Nationalität handelt, deren kultureller
Hintergrund verschieden ist. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Väter, die
nicht das Sorge- oder Aufenthaltsrecht für ihre Kinder erhalten haben,
diese mit Gewalt entführen und ins Ausland verschleppen. Der Mutter
gelingt es dann gar nicht oder erst nach langer Zeit, Kontakt zu ihren
Kindern zu bekommen oder sie wieder zurückzubekommen.
Für ein Kind ist diese Entführung häufig dramatisch, weil es aus seinem
gewohnten Lebensraum in Deutschland herausge rissen und in einen
fremden Kulturkreis, oftmals ohne entsprechende Sprachkenntnisse,
verpflanzt wird. Es erweist sich jedoch erneut als Problem, wenn das
Kind wiederum aus dieser ausländischen Umgebung herausge rissen
wird, nachdem es sich schließlich eingewöhnt hat. So arbeitet die Zeit
für den Entführer. Es kommt alles darauf an, möglichst schnell die
Entscheidung über den Aufenthalt und das Sorgerecht für die Kinder
durchzusetzen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 16.
Oktober 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Vorbemerkung
Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die
Entscheidung über die elterliche Sorge für die Kinder im Falle der
Trennung von Ehegatten schon in rein innerstaatlichen Fällen häufig
schwierig ist. Besonders bei gemischt-nationalen Ehen kann sich
das Problem dadurch verschärfen, daß die Ehegatten nach der
Scheidung in verschiedenen Staaten leben wollen. Eine Regelung
des persönlichen Umgangs des nichtsorgeberechtigten Ehegatten
mit den Kindern wirft dann wegen des Übergangs von der einen
in die andere Rechtsordnung (und der räumlichen Entfernung)
zusätzliche Fragen auf. In verhältnismäßig vielen Fällen greifen
Elternteile — Väter wie Mütter — in dieser Lage zum Mittel der
Selbsthilfe und verbringen Kinder entgegen Sorgerechts- oder
Umgangsrechtsentscheidungen in einen anderen Staat, meist in
ihr Heimatland. Dies geschieht häufig in der Erwartung, dort
jedenfalls auf längere Sicht eine für sie günstigere
Sorgerechtsregelung zu erreichen.
Solchem Verhalten kann wirksam nur durch völkerrechtliche
Rechtsgrundlagen entgegengetreten werden, die im Verhältnis
zwischen möglichst vielen Vertragsstaaten sicherstellen, daß
rechtswidrige Kindesmitnahmen durch einen Elternteil diesem
keinen dauerhaften Erfolg bringen und die Kinder zu ihrem Wohl
möglichst umgehend wieder dorthin gebracht werden, wo sie sich
vor dem Verbringen befunden haben. Dieses Ziel verfolgen das
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) und
das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses (ESÜ). Diese Übereinkommen entsprechen den
Verpflichtungen nach Artikel 11 und 35 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes, wonach die
Vertragsstaaten insbesondere Maßnahmen treffen, um das
rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige
Nichtrückgabe zu bekämpfen, und zu diesem Zweck den
Abschluß von Übereinkünften oder den Beitritt zu bestehenden
Übereinkünften fördern. Die beiden Übereinkommen von 1980
sind für Deutschland am 1. Dezember 1990 (HKÜ) bzw. 1. Februar
1991 (ESÜ) wirksam geworden.
Besondere Schwierigkeiten treten auf, weil die Rechtsordnungen
bestimmter Staaten, in welche Kinder verbracht werden, dem
Vater grundsätzlich größere Rechte in bezug auf die
Personensorge einräumen als der Mutter, und zwar ungeachtet seines — aus
der Sicht des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsstaats —
rechtswidrigen Verhaltens. Ferner kann etwa im Hinblick auf Folgen für
die religiöse Entwicklung des Kindes die Mitwirkung an
Rückführungsmaßnahmen versagt werden. Solche Staaten, in die
überwiegend Väter ihre Kinder verbringen, haben die genannten
Übereinkommen von 1980 bisher nicht ratifiziert. Die
Bundesregierung bemüht sich, auch im Verhältnis zu solchen Staaten
zum Schutz von Kindern Verbesserungen zu erreichen.
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/ 2705
1. Wie viele Kinder sind in den letzten zehn Jahren jeweils jährlich in
welche Länder von ihren Vätern entführt worden?
Wie war jeweils das Alter und das Geschlecht der Kinder?
Genaue Zahlen darüber, wie viele Kinder in den letzten zehn
Jahren von ihren Vätern rechtswidrig aus der Bundesrepublik
Deutschland ins Ausland verbracht worden sind, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Das Statistische Bundesamt verfügt dazu
über keine Angaben. Das Bundeskriminalamt führt zwar eine
Statistik über Personen, die der Begehung von Straftaten
verdächtig sind. Der Tatbestand der Kindesentführung (§ 235 StGB) wird
in dieser aber nicht getrennt, sondern im Zusammenhang mit
Delikten nach §§ 234 bis 237 StGB geführt. Die Statistik
unterscheidet außerdem nicht danach, ob sich der Anfangsverdacht auf
eine Straftat mit Auslandsbezug, d. h. eine Entführung ins oder im
Ausland, bezieht oder nicht.
Einen Anhaltspunkt für die Häufigkeit von Kindesentziehungen
durch Väter ins Ausland kann die statistische Erfassung des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof über die
vertragliche Rechtshilfe in Kindesmitnahmefällen liefern. Der
Generalbundesanwalt ist die zentrale Behörde nach dem HKÜ, welches
das Ziel verfolgt, auf einfachem und schnellem Weg die
Rückführung der Kinder in den Staat zu bewirken, in dem sie sich vorher
gewöhnlich aufgehalten haben:
Rückführungsverfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-
Ausführungsgesetz
Länderstatistik 1992 bis 1994 nach dem Europäischen
Übereinkommen (ESÜ)
Ersuchter Staat 1992 1993 1994 Summe
Frankreich 1 1
Vereinigtes Königreich 1 1
Summe 1 1 2
Länderstatistik 1992 bis 1994 nach dem Haager Übereinkommen
(HKÜ)
Ersuchter Staat 1992 1993 1994 Summe
Bosnien-Herzegowina 1 1
Frankreich 3 1 3 7
Griechenland 1 5 6
Irland 1 1
Israel 2 1 3
Jugoslawien 2 2
Kanada 3 5 8
Kroatien 1 1
Luxemburg 1 1
Niederlande 3 5 8
Norwegen 3 3
Österreich 1 1 2
Polen 3 1 4
Portugal 1 3 4
Rumänien 1 1
Schweden 2 2
Schweiz 1 1
Serbien 1 1
Spanien 6 5 3 14
Ungarn 2 1 2 5
USA 15 26 32 73
Vereinigtes Königreich 4 7 4 15
Summe 35 58 70 163
Diese Aufstellung bezieht sich auf ausgehende Ersuchen, d. h. auf
Anträge eines Elternteils auf Rückgabe eines Kindes, das vor der
Mitnahme in der Bundesrepublik Deutschland seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte und rechtswidrig in einen anderen
Vertragsstaat verbracht worden ist. Nach dem Alter und dem
Geschlecht der Kinder wird in der Statistik des
Generalbundesanwalts beim BGH ebenso wenig unterschieden wie nach der Person
des Entziehers. Diese Angaben haben für die Aufgaben der
deutschen zentralen Behörde keine Bedeutung.
Nach Informationen des Auswärtigen Amtes, das insbesondere im
Rahmen der außervertraglichen Rechtshilfe um Mithilfe bei der
Rückführung von Kindern vor allem aus Ländern mit vorwiegend
arabisch-islamischen Rechtssystemen gebeten wird, gehen
jährlich ca. 20 neue Ersuchen um Hilfe in Kindesmitnahmefällen ein.
Überwiegend sind es Mütter, die sich an das Auswärtige Amt
wenden (Väter: 10 bis 20 Prozent). Die Kinder haben meistens ein
Alter von fünf bis zehn Jahren. Jungen und Mädchen sind von
Entführungen etwa gleich stark betroffen.
2. Welche Hilfen gibt es für Mütter, deren Kinder entführt wurden?
Betroffene Mütter können sich in der Bundesrepublik
Deutschland an den Internationalen Sozialdienst — Deutscher Zweig e.V.
(ISD), Frankfurt am Main, und an die Interessengemeinschaft der
mit Ausländern verheirateten Frauen e.V. (IAF), Frankfurt am
Main, wenden. Der ISD unterstützt im Rahmen seiner
Aufgabenstellung betroffene Mütter bei der Rückführung eines ins Ausland
verbrachten Kindes. Er hält auch entsprechendes
Informationsmaterial bereit. Die IAF hat bereits im Jahr 1988 den Ratgeber
„Kindesmitnahme durch einen Elternteil — Ursachen,
Lösungsmöglichkeiten und Prävention" herausgegeben. Die Broschüre
geht sowohl auf die juristische Problematik, die sozialen und
politischen Hintergründe, als auch auf die sich dahinter
verbergenden Probleme der Partnerbeziehung ein und vermittelt den
beteiligten Personen Hinweise und Ideen, wie sie den Konflikt
bewältigen und insbesondere Schaden von dem Kind abwenden
können.
Im Ausland leisten vor allem die deutschen Vertretungen im
Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten Hilfestellung. Sie
unterstützen die Mütter dorthin verbrachter Kinder dabei, deren
Aufenthaltsort zu ermitteln, .sie bemühen sich — bei beiderseitiger
Bereitschaft der Eltern — in der Sorgerechtsfrage um Vermittlung
in Form einer gütlichen Einigung, und sie sind häufig in der Lage,
einen seriösen, mit Fragen des Familienrechts vertrauten und oft
auch deutschprachigen Rechtsanwalt in dem Staat zu vermitteln,
in dem sich das Kind nunmehr aufhält. Beantragt die Mutter eines
rechtswidrig ins Ausland verbrachten Kindes vor einem dortigen
Gericht die Übertragung des Sorgerechts, so kann die deutsche
Auslandsvertretung sie in der Regel auch dabei (in Grenzen)
unterstützen, insbesondere indem sie sich bei
Verfahrensverzögerungen für eine Beschleunigung und die Einhaltung
rechtsstaatlicher Grundsätze einsetzt.
Daneben sind auch diejenigen Hilfen zu berücksichtigen, die der
ausländische Staat der von einer Kindesentziehung betroffenen
Mutter selbst gewährt (z. B. Prozeßkostenhilfe für ein Rückgabe-
und Sorgerechtsverfahren im Ausland).
3. Welche Möglichkeiten der Durchsetzung des Aufenthalts- und
Sorgerechtes gibt es?
Gelingt in diesen Fällen die Durchsetzung?
Mit welchen Staaten gibt es Abkommen, in denen sie sich
verpflichten, Sorgerechtsurteile anderer Länder (Bundesrepublik
Deutschland) anzuerkennen?
Eine deutsche Gerichtsentscheidung, die der Mutter das
Sorgerecht überträgt, kann im Ausland entweder aufgrund einer
völkerrechtlichen Übereinkunft oder nach dem dort geltenden Recht
anerkannt und — wenn erforderlich — für vollstreckbar erklärt
werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des
ESÜ. Sie gehört auch dem Haager Übereinkommen vom 5.
Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen (MSÜ) an.
Das ESC regelt neben der Wiederherstellung von
Sorgerechtsverhältnissen die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen aus
anderen Vertragsstaaten. Es gilt für die Bundesrepublik
Deutschland im Verhältnis zu folgenden Staaten: Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden,
Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Das MSÜ enthält ebenfalls eine Bestimmung über die
Anerkennung von Schutzmaßnahmen, zu denen auch
Sorgerechtsentscheidungen gehören. Wenn eine solche Entscheidung jedoch im
Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden muß, was in der
Regel der Fall sein wird, richtet sich die Anerkennung und
Vollstreckung allein nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in
dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach anderen
zwischenstaatlichen Übereinkünften (Artikel 7). Die Bedeutung des
MSÜ in Kindesentziehungsfällen ist nicht besonders groß, da ihm
das HKÜ im Rahmen seines Anwendungsbereichs vorgeht, soweit
die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind
(Artikel 34 HKÜ). Das trifft für fast alle Vertragsstaaten des MSÜ zu
(Ausnahme: Türkei).
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische
Staaten nach innerstaatlichem Recht deutsche
Sorgerechtsentscheidungen anerkennen und ggf. für vollstreckbar erklären,
unterscheiden sich je nach Staat erheblich.
Das Sorgerecht der Mutter eines ins Ausland verbrachten Kindes
kann dort aber auch im Wege der vertraglichen oder
außervertraglichen Rechtshilfe durchgesetzt werden. Das wichtigste
Rechtshilfeübereinkommen ist das HKÜ. Es sieht vor, daß ein
widerrechtlich ins Ausland verbrachtes oder im Ausland
zurückgehaltenes Kind in der Regel so schnell wie möglich in den Staat
zurückgebracht wird, in dem es vor dem Verbringen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der Elternteil, dem das Kind
entzogen worden ist, kann von den Behörden des
Aufenthaltsstaats des Kindes seine Rückgabe verlangen. Diese sind
grundsätzlich gehalten, so lange keine eigene Sorgerechtsentscheidung
zu erlassen, bis über das Rückgabeersuchen entschieden ist
(Artikel 16). Vertragsstaaten des HKÜ sind außer der Bundesrepublik
Deutschland: Argentinien, Australien, Bahamas, Belize, Bosnien
-
Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Dänemark, Ecuador, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Honduras, Irland, Israel, Italien, Rest-
Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Luxemburg, Mauritius,
Mazedonien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, die Niederlande, Norwegen,
Österreich, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Schweiz, Simbabwe, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis,
Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten und Zypern.
Die folgende Übersicht faßt die Vertragsstaaten von MSÜ, HKÜ
und ESC zusammen; angegeben ist jeweils das Datum des
Wirksamwerdens der Übereinkünfte (der Beitritt Simbabwes zum HKÜ
ist noch nicht angenommen).
Vertragsstaaten der Sorgerechtsübereinkommen
Vertragsstaat Minderjährigen
-
schutzüberein
kommen
MSÜ 5. 10. 1961
Kindesent
führungsüber
einkommen
HKÜ 25. 10. 1980
Europäisches
Sorgerechts
übereinkommen
ESC 20. 5. 1980
Argentinien 1. 6. 1991
Australien 1. 1. 1987
Bahamas 1. 5. 1994
Belgien 1. 2. 1986
Belize 1. 12. 1990
Bosnien-Herzegowina 1. 12. 1991
Burkina Faso 1. 1. 1993
Chile 1. 6. 1995
Dänemark 1. 7. 1991 1. 8. 1991
Deutschland 17. 9. 1971 1. 12. 1990 1.2. 1991
Ecuador 1. 9. 1992
Finnland 1. 8. 1994 1. 8. 1994
Frankreich 10. 11. 1972 1. 12. 1983 1. 9. 1983
Griechenland 1. 6. 1993 1. 7. 1993
Honduras 1. 8. 1994
Irland 1. 10. 1991 1. 10. 1991
Israel 1. 12. 1991
Italien 23. 4. 1995 1. 5. 1995 1. 6. 1995
Jugoslawien 1. 12. 1991
Kanada 1. 12. 1983
Kroatien 1. 12. 1991
Luxemburg 4. 2. 1969 1. 1. 1987 1. 9. 1983
Mauritius 1. 12. 1993
Mazedonien 1. 12. 1991
Mexiko 1. 2. 1992
Monaco 1. 7. 1993
Neuseeland 1. 2. 1992
Niederlande 18. 9. 1971 1. 9. 1990 1. 9. 1990
Norwegen 1. 4. 1989 1. 5. 1989
Österreich 11. 5. 1975 1. 10. 1988 1. 8. 1985
Panama 1. 6. 1995
Polen 13. 11. 1993 1. 2. 1993
Portugal 4. 2. 1969 1. 12. 1983 1. 9. 1983
Rumänien 1. 7. 1993
Schweden 1. 6. 1989 1. 7. 1989
Schweiz 4. 2. 1969 1. 1. 1984 1. 1. 1984
Simbabwe (1. 7. 1995)
Slowenien 1. 6. 1995
Spanien 21. 7. 1987 1. 9. 1987 1. 9. 1984
St. Kitts und Nevis 1. 5. 1995
Türkei 16. 4. 1984
Ungarn 1. 12. 1990
USA 1. 7. 1988
Vereinigtes Königreich 1. 8. 1986 1. 8. 1986
Zypern 1. 5. 1995 1. 10. 1986
Vertraglose Rechtshilfe wird über diplomatische Kanäle geleistet.
Die Bedeutung des Einzelfalles kann durch politische Intervention
auf höchster Ebene hervorgehoben werden. Es besteht aber
grundsätzlich keine Rechtspflicht eines ausländischen Staates, auf
diesem Weg dem Sorgerecht einer deutschen Mutter Wirkung zu
verleihen.
Schließlich kann die Betroffene versuchen, im Ausland eine
behördliche oder gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht
zu ihren Gunsten unabhängig davon herbeizuführen, ob ihr in
Deutschland schon das Sorgerecht übertragen worden ist.
Die Bundesregierung verfügt über keine genauen Kenntnisse, in
welchem Umfang die Durchsetzung deutschen Sorgerechts im
Ausland gelingt. Statistische Angaben darüber liegen nur
begrenzt vor. Das ESC wird von deutschen Antragstellern in der
Praxis so gut wie nicht genutzt. Die Länderstatistik des
Generalbundesanwalts, der auch die zentrale Behörde nach diesem
Übereinkommen ist, verzeichnet für die Jahre 1992 bis 1994 nur zwei
ausgehende Ersuchen. Das HKÜ führt in vielen Fällen zur
Rückgabe des Kindes. So sind im Jahr 1994 in 38 ausgehenden
Ersuchen (von 59 abgeschlossenen Vorgängen) die Kinder freiwillig
oder aufgrund gerichtlicher Anordnung zurückgegeben worden.
Lediglich in zwei Fällen hat das ausländische Gericht dagegen die
Rückgabe abgelehnt.
Das Auswärtige Amt hat unabhängig davon über drei Fälle im
Zeitraum 1994/95 berichtet, in denen — offenbar auf vertragloser
Basis — mit seiner Hilfe eine Rückführung der Kinder erreicht
werden konnte.
Die Durchsetzung des Sorgerechts einer deutschen Mutter
begegnet den größten Schwierigkeiten in Staaten mit arabisch-islamisch
geprägter Rechtsordnung. Nach deren Recht steht das Sorgerecht
in der Regel dem Vater des Kindes zu. Deshalb ist die
Anerkennung einer anderslautenden deutschen Sorgerechtsentscheidung
in diesen Staaten so gut wie ausgeschlossen.
In welchem Umfang die Durchführung eines selbständigen
Sorgerechtsverfahrens im Aufenthaltsstaat des Kindes Erfolg verspricht,
läßt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls abschätzen.
4. Mit welchen Ländern gibt es eine erfolgreiche Zusammenarbeit zur
Rückführung entführter Kinder?
Die Zusammenarbeit mit Staaten, die dem HKÜ angehören, führt
überwiegend zu Erfolgen bei der Rückgabe entzogener oder
zurückgehaltener Kinder.
5. Was war der kürzeste bzw. längste Zeitraum, über den sich in der
Vergangenheit solche Rückführungsaktionen erstreckten?
Gibt es Erfahrungen, aus welchen Ländern die kürzesten bzw.
längsten Rückführungsaktionen zu vermerken waren?
Die Bundesregierung verfügt hierzu nur über begrenzte
Kenntnisse. Nach Angaben des Generalbundesanwalts beim BGH als
der zentralen Behörde nach dem HKÜ hat das kürzeste Verfahren
zwischen Antragstellung und tatsächlicher Rückführung ca. eine
Woche betragen. Das längste Verfahren erstreckte sich über ca.
zweieinhalb Jahre. Im Vereinigten Königreich und den USA sind
relativ kurze Verfahrenszeiten zu vermerken. Über eine längere
Verfahrensdauer wird im Hinblick auf Griechenland und auf
Frankreich berichtet.
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes dauern
Rückgabebemühungen unter Mitwirkung der deutschen
Auslandsvertretungen meist mehrere Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Kindesmitnahme. Ein Ende der „Rückführungsaktion" ist oft nicht
feststellbar, weil es keinen förmlichen Abschluß erfolgloser
Bemühungen gibt bzw. das Auswärtige Amt nicht über eine
erfolgreiche Aktion unterrichtet wird.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die erfolgreiche Rückführung
der Kinder nach Deutschland bei Staaten, die dem Den Haager
Abkommen beigetreten sind, und denen, die es noch nicht
unterzeichnet haben?
Die Bundesregierung hält eine erfolgreiche und schnelle
Rückführung nur bei Staaten für gewährleistet, die das HKÜ und/oder
das ESC ratifiziert haben. Sie beobachtet mil Genugtuung, daß
der Erfolg des HKÜ auch weitere Staaten zum Beitritt veranlaßt.
Sie hat deshalb in jedem einzelnen Fall gegenüber dem
Depositarstaat, den Niederlanden, solche Beitritte angenommen, um
dem HKÜ einen möglichst weiten territorialen
Anwendungsbereich zu sichern. Die Annahme ist Voraussetzung dafür, daß der
Beitritt auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland wirkt
(Artikel 38 Abs. 4).
Die Bundesregierung würde es begrüßen, wenn auch Staaten des
arabisch-islamischen Rechtskreises diesem Übereinkommen
beiträten. Eine dahin gehende Anfrage der konsularischen
Vertretungen von EU-Staaten im nordafrikanischen Raum ist bisher
noch nicht beantwortet worden.
7. Welche Methoden zur Durchsetzung des Sorge- und
Aufenthaltsrechtes werden für Kinder, die von ihren Vätern ins Ausland
entführt wurden, von anderen Ländern genutzt?
Welche Erfahrungen und welche Erfolge gibt es?
Wie beurteilt die Bundesregierung die „gemischten Ausschüsse",
die einige Länder praktizieren?
Die Bundesregierung verfügt über keine vollständige Übersicht,
welche Methoden zur Durchsetzung des Sorgerechts andere
Länder in Fällen von Kindesentziehungen nutzen. Ihre Einschätzung
der erfolgreichen internationalen Zusammenarbeit auf der
Grundlage von HKÜ und ESC und der vergleichsweise geringen
Aussichten eines Vorgehens außerhalb ihrer Wege deckt sich
jedenfalls grundsätzlich mit derjenigen der anderen Vertragsstaaten
dieser Übereinkommen. Sie hat aber Kenntnis davon, daß
europäische Staaten mit Ländern des arabisch-islamischen
Rechtsraums bilaterale Abkommen geschlossen und „gemischte
Ausschüsse" eingerichtet haben.
So hat Frankreich mit einigen nordafrikanischen Staaten
zweiseitige Verträge über die Rechtshilfe, u. a. in Sorgerechtssachen
geschlossen. Der Erfolg dieser Abkommen scheint, was
rechtswidrige Mitnahmen anbetrifft, nach Botschaftsberichten
vorsichtig formuliert — eher gering zu sein.
Andere europäische Staaten haben mit Ländern in Nordafrika
Vereinbarungen über die Errichtung „gemischter Ausschüsse"
geschlossen (z. B. Belgien mit Tunesien). Ein solcher
„gemischter Ausschuß" setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten
zusammen und soll u. a. in Kindesentziehungsfällen eine
gütliche Streitbeilegung vermitteln, zumindest aber die
Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes der Mutter zu ihrem Kind
fördern. Über Erfolge der „gemischten Ausschüsse" kann noch
wenig Konkretes berichtet werden, da sie — wenn überhaupt —
erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit ihre Arbeit aufgenommen
haben.
Die Bundesregierung prüft, ob auch Deutschland mit
ausgewählten Staaten Vereinbarungen über die Einrichtung solcher
Ausschüsse treffen sollte. Dabei darf von vornherein nicht übersehen
werden, daß ein solcher Ausschuß keine verbindlichen
Entscheidungen fällen kann und die Ursache der Schwierigkeiten,
nämlich die Bevorzugung des Mannes im arabisch-islamischen
Rechtsraum, nicht beseitigen könnte. Deshalb wird zunächst
angestrebt, Berichte über Erfahrungen anderer EU-Staaten mit
„gemischten Ausschüssen" zu sammeln und im übrigen das
weitere Vorgehen möglichst mit den anderen EU-Staaten
abzustimmen.
8. In wie vielen Fällen und aus welchen Ländern wurden jeweils die
Kinder wieder nach Deutschland zur Mutter gebracht?
Die Bundesregierung verfügt darüber nur in begrenztem Umfang
über gesicherte Erkenntnisse. Nach der Statistik des Jahres 1994,
die der Generalbundesanwalt als zentrale Behörde nach dem
HKÜ erstellt hat, verteilen sich die erfolgreichen Rückführungen
an Elternteile in Deutschland, also Väter wie Mütter, auf folgende
Länder:
Griechenland: 2 Fälle,
Kanada: 4 Fälle,
Kroatien: 1 Fall,
Niederlande: 2 Fälle,
Portugal: 3 Fälle,
Rumänien: 1 Fall,
Schweiz: 1 Fall,
Serbien: 1 Fall,
Spanien: 1 Fall,
Ungarn: 1 Fall,
USA: 18 Fälle,
Vereinigtes Königreich: 3 Fälle.
Das Auswärtige Amt hat unabhängig von dieser Statistik über vier
erfolgreich abgeschlossene Fälle für 1994/95 berichtet:
Italien: 1 Fall,
Griechenland: 1 Fall,
USA: 1 Fall,
Finnland: 1 Fall.
9. Welchen Einfluß hat die doppelte Staatsbürgerschaft auf die
Rückführung der Kinder nach Deutschland?
Welche Rolle spielt eine EU-Staatsbürgerschaft?
Die doppelte Staatsangehörigkeit des Vaters, der das Kind
entzogen hat, der Mutter und des rechtswidrig ins Ausland
verbrachten Kindes kann Bedeutung sowohl bei der Anwendung des MSÜ
und des ESÜ als auch bei der Anerkennung einer
Sorgerechtsregelung nach dem Recht des Staates erlangen, in den das Kind
mitgenommen worden ist.
Beim MSÜ ergeben sich in diesen Fällen Schwierigkeiten im
Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich des
Übereinkommens (wegen Artikel 13 Abs. 3 MSÜ), auf die internationale
Zuständigkeit der Heimatbehörden (Artikel 4) und auf das auf
gesetzliche Gewaltverhältnisse anwendbare Recht (Artikel 3).
Beim ESÜ können Probleme ebenfalls bei der Bestimmung des
persönlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens
auftreten (Artikel 1 Buchstabe a). Außerdem scheidet in diesen Fällen
die Anwendung einer wichtigen Vorschrift des Übereinkommens
aus, welche die zentrale Behörde des Aufenthaltsstaats des
Kindes verpflichtet, die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses zu
veranlassen, ohne daß die besonderen Ablehnungsgründe geprüft
werden (Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a).
Rechtsprechung und Rechtsliteratur haben unter Zuhilfenahme
der Entstehungsgeschichte des MSÜ und des Erläuternden
Berichts zum ESÜ jedoch Wege gefunden, für die genannten
Probleme interessengerechte Lösungen anzubieten. Bei den
Verhandlungen zum HKÜ sind die Schwierigkeiten, die sich aus der
doppelten Staatsangehörigkeit Betroffener ergeben könnten,
gesehen worden und haben zur Ausarbeitung von Bestimmungen
geführt, die schon die Entstehung derartiger Problemlagen
weitgehend vermeiden.
Im Rahmen eines Sorgerechtsanerkennungsverfahrens nach
nationalem Recht erlangt die doppelte Staatsangehörigkeit eines
Elternteils bzw. des Kindes vor allem dann Bedeutung, wenn eine
der Staatsangehörigkeiten die des Aufenthaltsstaats ist. Dieser
Staat wird eher geneigt sein, die Grundsätze seiner
Rechtsordnung in diesen Fällen für verbindlich zu erklären und deshalb der
ausländischen Sorgerechtsentscheidung die Anerkennung zu
versagen, wenn sie auf einer abweichenden materielirechtlichen
Grundlage beruht. Dies gilt insbesondere für die Staaten des
arabisch-islamischen Rechtsraums, in dem generell in
Sorgerechtssachen dem Vater eine rechtlich starke Stellung eingeräumt
wird. Lösungsansätze zur Überwindung derartiger
Schwierigkeiten haben sich bisher nicht durchgesetzt.
Eine „EU-Staatsbürgerschaft" als solche spielt bei
Mitnahmefällen keine Rolle. Artikel 8 des Vertrages über die Europäische
Union hat eine Unionsbürgerschaft eingeführt, die an die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats anknüpft und nur die im
Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten umfaßt. Der Vertrag über
die EU sieht in Artikel K eine justitielle Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten vor. Diese ist bisher nur insoweit beim Kampf
gegen Kindesentziehungen nutzbar gemacht worden, als die EU
-
Staaten sich gemeinsam dafür ausgesprochen haben, HKÜ und
ESC einheitlich zu ratifizieren.
10. Wie wurde das Aufenthalts- und Sorgerecht durchgesetzt:
Hat der Vater die Kinder freiwillig zurückgegeben?
Hat die Mutter die Kinder zurückgeholt?
Wurde das Aufenthalts- und Sorgerecht auf andere Weise
durchgesetzt?
Es gab und gibt Fälle, in denen Väter die ins Ausland verbrachten
Kinder freiwillig an die sorgeberechtigte Mutter zurückgegeben
haben. Die Mütter haben die Kinder dabei in der Regel
zurückgeholt. Daneben haben sich auch Fälle der sog. „Rückentführung"
durch den sorgeberechtigten Elternteil zugetragen. In anderen
Fällen mußte die Vollstreckung der jeweiligen gerichtlichen
Entscheidung im Ausland erwirkt werden.
11. Wie viele Fälle von Kindern, die nach ihrer Rückkehr seelische oder
körperliche Schäden aufgrund ihrer Entführung davontrugen, sind
der Bundesregierung bekannt?
Um welche Schäden handelt es sich hauptsächlich?
Gibt es Initiativen, die sich um diese Kinder kümmern?
Gibt es in diesem Bereich eine finanzielle Unterstützung seitens der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen
Kinder nach ihrer Rückkehr seelische oder körperliche Schäden
aufgrund ihrer Mitnahme ins Ausland davontrugen und um welche
Schäden es sich handelte.
Mit dem Problem der Kindesentziehung ins Ausland befaßt sich
der ISD (siehe Antwort auf Frage 2), ein aus Haushaltsmitteln des
Bundes geförderter institutioneller Zuwendungsempfänger.
Weitere Ansprechpartner für die Betroffenen sind der Deutsche
Kinderschutzbund e. V., die Familienberatungsstellen des Deutschen
Roten Kreuzes oder die IAF (siehe Antwort auf Frage 2), die das
frühere Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit bei der Erstellung ihres „Ratgebers" unterstützt hat.
12. Wie viele Kinder sind in den letzten zehn Jahren von ihren
nichtsorgeberechtigten Eltern aus dem Ausland nach Deutschland entführt
worden?
Die Bundesregierung hat keine Übersicht über die Fälle, in denen
Kinder aus dem Ausland nach Deutschland entführt wurden. Das
Statistische Bundesamt und das Bundeskriminalamt verfügen
insoweit über keine bzw. keine aussagekräftigen Informationen
(siehe Antwort auf Frage 1) .
Anhaltspunkte lassen sich jedoch wieder aus der Statistik des
Generalbundesanwalts als zentraler Behörde nach dem HKÜ und
ESC entnehmen:
Rückführungsverfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-
Ausführungsgesetz
Länderstatistik 1992 bis 1994 nach dem Europäischen
Übereinkommen (ESÜ)
Ersuchender Staat 1992 1993 1994 Summe
Belgien 1 2 3
Dänemark 1 1
Frankreich 1 2 3
Niederlande 1 1 2
Vereinigtes Königreich 2 2
Summe 6 1 4 11
Länderstatistik 1992 bis 1994 nach dem Haager Übereinkommen
(HKÜ)
Ersuchender Staat 1992 1993 1994 Summe
Australien 3 2 1 6
Dänemark 1 1
Ecuador 1 1
Frankreich 2 2 2 6
Griechenland 1 1
Irland 2 1 3
Israel 1 1
Jugoslawien 2 2
Kanada 4 4 1 9
Luxemburg 2 2
Mexiko 2 2
Neuseeland 1 1
Niederlande 2 2 4
Norwegen 1 1
Österreich 2 1 3
Polen 1 1 2
Rumänien 1 2 3
Schweden 3 3
Schweiz 1 2 2 5
Serbien 3 3
Spanien 1 2 3 6
Ungarn 1 2 1 4
USA 26 35 40 101
Vereinigtes Königreich 7 5 11 23
Summe 56 62 75 193
Bei den statistisch erfaßten eingehenden Ersuchen handelt es sich
um Anträge eines Elternteils auf Rückgabe eines widerrechtlich in
die Bundesrepublik Deutschland verbrachten oder hier
zurückgehaltenen Kindes oder um Anträge auf Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses. Im Jahr 1994 wurden bei 64 erledigten
Verfahren in 24 Fällen die entführten Kinder entweder freiwillig oder
nach Gerichtsbeschluß zurückgegeben. In fünf Fällen lehnte ein
deutsches Gericht die Rückgabe ab. Die übrigen Verfahren
endeten durch Antragsrücknahme, Vergleich oder auf andere Weise.
13. Welche Möglichkeiten der Durchsetzung ausländischer Sorge
-
rechtsregelungen gibt es in diesen Fällen nach deutschem Recht?
In wie vielen Fällen waren sie erfolgreich, in wie vielen nicht?
Ausländische Sorgerechtsregelungen können in Deutschland
aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die
Bundesrepublik Deutschland angehört, und aufgrund des autonomen
deutschen Rechts durchgesetzt werden. An völkerrechtlichen
Übereinkünften sind insbesondere das ESÜ, das MSÜ und das
HKÜ in Betracht zu ziehen.
Ein Titel, der auf Herausgabe des Kindes gerichtet und in einem
anderen Vertragsstaat vollstreckbar ist, wird nach dem ESÜ in der
Bundesrepublik Deutschland dadurch zur Zwangsvollstreckung
zugelassen, daß er auf Antrag vom örtlich zuständigen
Familiengericht, das gleichermaßen für eheliche und nichteheliche Kinder
zuständig ist, mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 7
Abs. 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
vom 5.. April 1990 [BGBl. I S. 701]). Liegt ein im Urteilsstaat
vollstreckbarer Titel nicht vor, so wird vom Gericht festgestellt,
daß eine Sorgerechtsentscheidung oder eine von der zuständigen
Behörde genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus einem
anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist, und es wird auf Antrag zur
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses angeordnet, daß der
Antragsgegner das Kind herauszugeben hat.
Die Vollziehung der Herausgabeverfügungen erfolgt nach § 33
FGG. Hiernach kann das Gericht den Verpflichteten zur
Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld
anhalten sowie unabhängig von der Festsetzung von Zwangsgeld
auch Zwangshaft anordnen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Ist die
Herausgabe der Person ohne Gewalt nicht durchzuführen, so
kann aufgrund einer besonderen Verfügung des Gerichts
unabhängig von den bereits genannten Zwangsmitteln auch Gewalt
gebraucht werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Wenn eine ausländische Schutzmaßnahme nach dem MSÜ als
Sorgerechtsregelung zu qualifizieren ist, kann sie von der
zuständigen deutschen Behörde inzident anerkannt werden, d. h über
die Anerkennung wird als Vorfrage in dem Verfahren befunden,
in dem sie für die Entscheidung erheblich ist. Ist die
Sorgerechtsentscheidung im Ausland in Zusammenhang mit einem
Scheidungsurteil getroffen worden, dürfte ihre Anerkennung in der
Bundesrepublik Deutschland regelmäßig davon abhängig sein, ob
zuvor im Verfahren nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG oder auf andere
zulässige Weise die Anerkennung des Scheidungsurteils
ausgesprochen worden ist.
Für die Anordnung von Maßnahmen, welche die Rückgabe eines
entzogenen Kindes nach dem HKÜ betreffen, ist für eheliche und
nichteheliche Kinder gleichermaßen das Familiengericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk das Kind sich zur Zeit des
Antrageingangs aufhält, sonst in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge
besteht (§ 5 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz).
Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet
nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum OLG nach
§ 22 FGG statt. Stattgebende Entscheidungen können im Fall
ihrer Rechtskraft oder wenn ihre sofortige Vollziehung
angeordnet worden ist, auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden
(§ 33 FGG).
Soweit nur allgemeines deutsches Verfahrensrecht zur
Anwendung kommt, ist zur Vollziehung ausländischer Entscheidungen
grundsätzlich deren Anerkennung durch das deutsche Gericht
(§ 16 a FGG) und deren Vollstreckbarerklärung erforderlich.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Vollstreckung nach
§ 33 FGG eingeleitet werden.
14. Wie lange (kürzester und längster Zeitraum in den letzten zehn
Jahren) dauerten die Rückführungsverfahren?
Über die Zeitdauer von Rückführungsverfahren in Deutschland
hat die Bundesregierung keine konkreten Erkenntnisse.
Statistische Erhebungen dazu liegen — soweit ermittelbar — nicht vor.
Wegen der Kürze der Beantwortungsfrist ist von einer
Einschaltung der Landesjustizverwaltungen im Hinblick auf eine
Befragung der zuständigen Gerichte abgesehen worden.
Der Generalbundesanwalt als zentrale Behörde nach dem HKÜ
hält bei inländischen Verfahren einen ähnlichen
Erledigungszeitraum wie bei ausländischen Rückgabeverfahren für
wahrscheinlich (siehe Antwort auf Frage 5).]