Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/4289
04. 04. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Eberhard Brecht, Gert Weisskirchen
(Wiesloch), Brigitte Adler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/4125 —
Ansiedlung internationaler Einrichtungen in Bonn
Der Deutsche Bundestag hat am 20. Juni 1991 beschlossen, seinen Sitz
von Bonn nach Berlin zu verlagern. Bestandteil des Beschlusses war
dabei, die der Region Bonn durch die Verlagerung von Parlament und
Regierungsfunktion entstehenden Verluste auszugleichen.
Zur Umsetzung des Beschlusses hat der Deutsche Bundestag das
Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 beschlossen, in dem es in § 6 Abs. 1
und 2 heißt:
„(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des
Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch die Übernahme und Ansiedlung
neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler
Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich
sowie durch Unterstützung bei notwendigen
Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen.
(2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in den Bereichen:
1. Bonn als Wissenschaftsstandort,
2. Bonn als Kulturstandort,
3. Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale
und supranationale Einrichtungen
4. Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter
Wirtschaftsstruktur."
Bei der Aufgabe, durch die Ansiedlung von internationalen
Einrichtungen Bonn zu einem Standort für Entwicklungspolitik zu machen, hat die
Bundesregierung erste Erfolge erzielen können. Das Sitzstaatabkommen
für die VN-Organisation „United Nations Volunteers" (UNV) wurde am
16. Oktober 1995 paraphiert.
Auch das Sekretariat der VN-Klimarahmenkonvention (KRK) wird
seinen Sitz in Bonn nehmen. Weitere kleinere VN-Einrichtungen auf dem
Gebiet des Naturschutzes sind bereits in Bonn angesiedelt bzw. haben
ihre Verlagerung nach Bonn beschlossen.
Das „Bonn-Konzept" der Bundesregierung zur Unterbringung der
Einrichtungen trägt der Zielsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes, in Bonn u. a.
den Politikbereich „Entwicklungspolitik, nationale, internationale und
supranationaler Einrichtungen" zu festigen und zu fördern, dadurch
Rechnung, daß die VN-Einrichtungen und die nationalen Einrichtungen
der Entwicklungspolitik unter Einbeziehung des Bundesministeriums für
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. April 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung räumlich jeweils
zusammengefaßt werden.
Trotz einiger Anfangserfolge vermitteln die bisherigen Aktivitäten der
Bundesregierung den Eindruck, daß nicht zielstrebig genug daran
gearbeitet wird, „Bonn zu einem Zentrum für Nord-Süd-Zusammenarbeit
auszubauen," wie es im Bericht der Bundesregierung vom 3. Juni 1992 heißt,
den der Deutsche Bundestag am 27. Juni 1992 zustimmend zur Kenntnis
genommen hat.
1. Welche finanziellen Verpflichtungen kommen im Rahmen der sich
aus dem Berlin/Bonn-Gesetz ergebenden Verantwortung des Bundes
für die Ansiedlung von internationalen Einrichtungen zum Ausbau
Bonns als Standort für die Entwicklungspolitik auf die
Bundesregierung zu?
Welche Kosten sind vor und nach dem Bezug der jeweiligen
Liegenschaft von den VN-Organisationen zu tragen, welche Kosten
entstehen dem Bund durch die Bereitstellung der Liegenschaften?
Werden diese Kosten dem der jeweiligen VN-Organisation
zugeordneten Ressort in Rechnung gestellt oder aus einem gemeinsamen
Fonds bezahlt?
Ist es zutreffend, daß sich die Stadt Bonn an den Ansiedlungskosten
beteiligen soll?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird dies verlangt?
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des
Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur
Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz) vom
26. April 1994 soll der Ausgleich für die Region Bonn u. a. durch
den Ausbau Bonns als Standort für Entwicklungspolitik,
nationale, internationale und supranationale Einrichtungen erfolgen. Über
die Kosten der Bewerbung und ihre Finanzierung ist jeweils im
Einzelfall zu entscheiden.
Die Ausgaben für die Verlagerung oder Ansiedlung
internationaler Einrichtungen werden über den Einzelplan des jeweils
federführenden Ressorts finanziert. Es gibt keinen Fonds, aus dem
etwaige Erstattungen dem federführenden Ressort bewilligt werden
könnten.
Für die Verlagerung des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen (UNV) übernimmt der Bund 80 % der Umzugs- und
Eingliederungs- sowie der besonderen übergangsweisen Kosten (bis
1999) in Höhe von 19,0 Mio. DM (= 15,2 Mio. DM). 20 % der
Kosten werden von der Stadt Bonn aus Ausgleichsleistungen
beigetragen. Die Kosten werden im Einzelplan 23 des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
veranschlagt und in Anlehnung an die Regelung der globalen
Minderausgabe nach § 4 Abs. 13 des Haushaltsgesetzes 1994 aus
allen Einzelplänen des Bundes erwirtschaftet.
Für das Sekretariat der Klimarahmenkonvention (KRK) übernimmt
der Bund die Umzugs- und Eingliederungskosten in Höhe von
2,7 Mio. DM sowie freiwillige Beiträge zu den Sekretariatskosten
in Höhe von 5,1 Mio. DM (zusammen 7,8 Mio. DM). Die Mittel
werden im Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) aufgebracht.
Das Sekretariat der Konvention zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten (UNEP/CMS) ist z. Z. im Bundesamt für
Naturschutz, Gebäude Mallwitzstraße in Bad Godesberg,
untergebracht. Nach dem bestehenden Sitzabkommen zwischen UNEP
und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1989 sind dem
CMS-Sekretariat mietfreie Unterkunft und Übernahme der
Nebenkosten (Heizung, Strom, Telefonate im Nahbereich) sowie
Erstausstattung bei der Möblierung der Büroräume zugesagt
worden. Die Kosten sind bisher im Haushalt des Geschäftsbereichs des
BMU etatisiert.
Ab dem 1. Juli 1996 werden die Gebäude der bundeseigenen
Liegenschaft in der Martin-Luther-King-Straße 8 („Haus Carstanjen")
den Vereinten Nationen mietzinsfrei zur Verfügung gestellt. Als
Nutzer sind gegenwärtig UNV, KRK, UNEP/CMS, das VN-
Informationsbüro (UNIC), das europäische Regionalamt der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und das Sekretariat der
Wüstenkonvention (ab 1998) vorgesehen. Für die für die künftigen Nutzer
notwendigen Maßnahmen zur Herrichtung der Liegenschaft
werden insbesondere zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen rd.
2,8 Mio. DM eingesetzt.
Ab dem 1. Juli 1996 werden die laufenden Betriebskosten für die
Gebäude von den Nutzern übernommen. Als Eigentümer der
Liegenschaft trägt der Bund die Kosten für die Bauunterhaltung
(Instandsetzung) der Gebäude, die im Einzelfall mehr als 1000 DM
betragen, oder für die Summe aller kleineren Reparaturen pro Jahr,
die über die Grenze von 100 000 DM hinausgehen, sowie die
Personalkosten für den Hausmeister. Die Haushaltsmittel hierfür
werden im Einzelplan 23 (BMZ) veranschlagt.
Nach der Entscheidung zur mietzinsfreien Überlassung der
bundeseigenen Liegenschaft Martin-Luther-King-Straße 8 („Haus
Carstanjen") an die VN mußten für die dort beschäftigten
Bediensteten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zwei
Bürogebäude angemietet werden. Die Mietkosten betragen
1996 2,742 Mio. DM, ab 1997 jährlich 3561 Mio. DM, zuzüglich
Mehrkosten bei der Bewirtschaftung von 18 000 DM jährlich. Die
beim BMF in 1996 anfallenden umzugsbedingten Ausgaben (z. B.
Umzugskosten) belaufen sich auf 2,098 Mio. DM. Diese Mittel
werden aus dem Einzelplan des BMF finanziert.
Für das Umweltrechtszentrum der International Union for the
Conservation of Nature (ELC), das nicht in der Bundesliegenschaft
Martin-Luther-King-Straße 8 untergebracht wird, soll ein
einmaliger Beitrag bis zur Höhe von 1 Mio. DM aus dem Einzelplan des
BMU bereitgestellt werden. Der Bund hat außerdem dem ELC die
Übernahme der jährlichen Mietkosten in Höhe von 85 000 DM
zugesagt (Finanzierung durch das BMU). Bedingung hierfür ist ein
dauerhafter Verbleib in Bonn.
Die Bundesregierung hat ferner dem Sekretariat der
Wüstenkonvention ein Angebot zur Ansiedlung in Bonn unterbreitet, und sie
hat auf die Initiative der IAO, das europäische Regionalamt der
IAO nach Bonn zu verlagern, ebenfalls mit einem
Unterbringungsangebot reagiert. Beide Angebote beinhalten auch die
mietzinsfreie Unterbringung in der Bundesliegenschaft Martin-Luther-
King-Straße 8.
Bundesminister Dr. Norbert Blüm hat dem Generaldirektor der In
-
ternationalen Arbeitsorganisation, Michel Hansenne, mit Schrei
ben vom 26. September 1995 das Angebot der Bundesregierung
unterbreitet, daß bei einer Verlagerung des europäischen
Regionalamtes der IAO von Genf nach Bonn die Umzugskosten
übernommen werden und eine mietfreie Unterbringung erfolgt. Für die
Übernahme der Umzugskosten stehen im Bundeshaushalt bis zu
1 Mio. DM zur Verfügung. Der für eine Verlagerung des
europäischen Regionalamtes zuständige Verwaltungsrat hat bisher keine
Entscheidung getroffen.
Die Bundesregierung hat ferner dem Sekretariat der
Wüstenkonvention ein Angebot zur Ansiedlung in Bonn unterbreitet, das die
Übernahme der Umzugs- und Eingliederungskosten (bis zu
2,7 Mio. DM, davon 80 % = 2,2 Mio. DM vom Bund zu tragen) und
einen zusätzlichen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von
2 Mio. DM beinhaltet, der wegen der begrenzten Größenordnung
ohne Umlage auf andere Ressorts durch das BMZ finanziert wird.
Bei Entscheidungen über anstehende Bewerbungen wird mit der
Stadt Bonn die Frage einer Beteiligung an den Ansiedlungskosten
im Einzelfall erörtert. Im Falle der Verlagerung des UNV nach Bonn
hat sich die Stadt Bonn bereit erklärt, 20 % der einmaligen Kosten
einschließlich Gebäudekosten für fünf Jahre mitzufinanzieren. Bei
den derzeit laufenden Bewerbungen hat die Stadt Bonn die
Übernahme einer Interessenquote in Aussicht gestellt.
2. Welche jährlichen Beiträge - finanziell, personell und Sachbeiträge
- leistet die Bundesregierung zur Unterstützung der in Bonn
ansässigen VN-Organisationen (UNIC, UNHCR, ILO, UNEP/CMS)?
Welche zusätzlichen Beiträge sind für UNV und das Sekretariat der
Klimarahmenkonvention vorgesehen?
Die Bundesregierung hat 1995 folgende finanziellen
Gesamtbeiträge geleistet:
UNHCR 20 931 870 US-$
IAO 29 919 411 SFr
UNEP/CMS (Beitrag 1996) rd. 190 000 US-$ (= rd. 273 400 DM)
Die Bundesregierung hat den VN die mietzinsfreie Unterbringung
des United Nations Information Center (UNIC) in Bonn zugesagt.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung UNIC-Bonn einen
einmaligen Ausstattungsbeitrag in Höhe von 40 000 DM zur Verfü
-
gung gestellt.
Neben dem regulären Beitrag werden für UNEP/CMS je nach
Bedarf Reisekosten für Experten zur Teilnahme an Veranstaltungen
der Bonner Konvention finanziert. Die Bundesregierung hat zur
personellen Unterstützung und Beratung des Sekretariats einen
Wissenschaftler aus dem Bundesamt für Naturschutz, Bonn
(Vergütungsgruppe BAT I b), für die Zeit bis Mai 1998 abgeordnet. Das
BMU stellt außerdem für CMS-Veranstaltungen den
Dolmetscherdienst zur Verfügung. Ebenso werden kleinere
Druckaufträge des CMS-Sekretariats über die Druckerei des BMU
abgewickelt.
Der Haushaltsansatz für die Vertretung IAO in der Bundesstadt
Bonn beträgt für 1996/97 874 800 US-$ sowie 68 000 US-$ für
weitere Personalkosten. Diese Kosten werden über den IAO-
Gesamthaushalt bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung (BMA) stellt der IAO-Vertretung in der Bundesstadt
Bonn einen Beamten (Besoldungsgruppe A 15) mittels
Ersatzplanstelle zur Verfügung. Im Ergebnis bedeutet dies, daß das BMA
die gesamte Besoldung (rd. 116 000 DM ohne Ministerialzulage)
für den Beamten übernimmt.
Der freiwillige Programmbeitrag an UNV 1996 ist gegenüber 1994
auf 3,5 Mio. DM verdoppelt worden. Außerdem unterstützt die
Bundesregierung UNV personell durch die Finanzierung von
derzeit vier deutschen Beigeordneten Sachverständigen (für 1995 ist
die Finanzierung einer Neuquote vorgesehen).
Der Pflichtbeitrag an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention
beträgt 1,1 Mio. DM (siehe auch Antwort zu Frage 1).
3. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung ein
Amtssitzabkommen für die in Bonn ansässigen VN-Organisationen bisher nicht
abgeschlossen?
Warum ist der Abschluß eines entsprechenden Abkommens mit UNIC
bisher nicht zustandegekommen, obwohl die Bundesregierung in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 2.
Dezember 1993 (Drucksache 12/6341) hervorhob, daß ein Entwurf dafür
bereits vor zwei Jahren erarbeitet war?
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich bislang die Präsenz der in
Bonn angesiedelten Büros?
Der Status des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen ist durch das Gesetz zu dem Übereinkommen
vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der
Vereinten Nationen vom 16. August 1980 geregelt.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Eberhard Brecht, Dr. Herta Däubler-Gmelin,
Freimut Duve, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
vom 2. Dezember 1993 (Drucksache 12/6341) erwähnte, hat der
Bundesregierung seinerzeit ein Entwurf der VN für ein
Sitzstaatabkommen für UNIC-Bonn zur Prüfung vorgelegen. Da sich jedoch
seitens der VN die Einrichtung von UNIC-Bonn verzögerte und
gleichzeitig wegen der Ansiedlung von UNV und anderer
internationaler Organisationen in Bonn Verhandlungen über ein
Sitzstaatabkommen aufgenommen wurden, das eine analoge
Anwendung auf andere Büros der VN und mit den VN verbundene
Einrichtungen vorsieht, hat die Bundesregierung im
Einvernehmen mit den VN den Entwurf eines speziellen Sitzstaatabkommens
für UNIC-Bonn nicht weiter verfolgt.
Rechtsgrundlage für die erst Anfang 1995 erfolgte, provisorische
Einrichtung von UNIC-Bonn ist eine entsprechende Vereinbarung
in Form eines Notenwechsels mit den VN vom Herbst 1994. Da die
VN nunmehr beabsichtigen, den designierten Leiter von UNIC-
Bonn zur Aufnahme seiner Amtsgeschäfte zu entsenden, wird die
Bundesregierung mit den VN eine abschließende Vereinbarung
über die Einrichtung von UNIC-Bonn treffen. Dabei ist
vorgesehen, den Status von UNIC-Bonn und seiner Bediensteten
entsprechend Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV) zu regeln, -
sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist (voraussichtlich
1. Juli 1996).
4. Wird das Amtssitzabkommen, das gerade von der Bundesregierung
und den Vereinten Nationen für UNV geschlossen wurde, auch für
alle anderen VN-Organisationen gültig sein?
Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das
Amtssitzabkommen für UNV auf die bereits in Bonn ansässigen VN-
Organisationen auszuweiten?
Das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, das dem
Deutschen Bundestag mit Drucksache 13/3851 vom 23. Februar 1996
zur Beratung vorliegt, gilt nach seinem Wortlaut zunächst für das
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV). Es gilt nach
seinem Artikel 4 Abs. 2 sinngemäß auch für andere Büros der VN,
die mit Zustimmung der Regierung ggf. in der Bundesrepublik
Deutschland ihren Standort erhalten. Es kann ferner nach Artikel 4
Abs. 3 auch durch Vereinbarung zwischen anderen
zwischenstaatlichen Einrichtungen, die mit den VN institutionell
verbunden sind, der Bundesregierung und den VN auf diese
Einrichtungen sinngemäß anwendbar gemacht werden. Zur Umsetzung
dieser Vertragsbestimmungen wird die Bundesregierung nach
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs zu dem Abkommen vom 10.
November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
VN über den Sitz des Freiwilligenprogramms der VN ermächtigt,
völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des
Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem
Umfang Artikel 3 des Vertragsgesetzes anzuwenden ist.
Die Bundesregierung beabsichtigt, Vereinbarungen gemäß
Artikel 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Sitzabkommens für das VN
Informationszentrum (UNIC), das Sekretariat der
Klimarahmenkonvention (KRK) sowie zu gegebenem Zeitpunkt für weitere in Bonn
ansässige oder in Bonn anzusiedelnde Büros der VN und andere
zwischenstaatliche Einrichtungen, die institutionell mit den VN
verbunden sind, zu schließen. Die Bundesregierung geht davon
aus, daß die zur innerstaatlichen Umsetzung dieser
Vereinbarungen vorgesehene Rechtsverordnungsermächtigung in Artikel 2
Abs. 2 des Vertragsgesetzes zum 1. Juli 1996 in Kraft tritt.
5. Hat die Bundesregierung neben dem räumlichen auch ein
inhaltliches Konzept für den Ausbau Bonns „zu einem Zentrum für Nord-
Süd-Zusammenarbeit"?
Folgen die Ansiedlungsbemühungen einem solchen Konzept?
Welche Rolle spielen international tätige
Nichtregierungsorganisationen (NGO) in diesem Konzept, z. B. Inter-Press-Service (IPS) und
Society for International Development (SID)?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, diese und andere
Organisationen in das Konzept des Nord-Süd-Zentrums einzubeziehen?
Die Bundesregierung bemüht sich sowohl um die Ansiedlung
nationaler Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit in Bonn,
als auch um den Zuzug einschlägiger internationaler
Organisationen.
Den politischen Mittelpunkt des zukünftigen Zentrums für
Entwicklungspolitik bildet das BMZ, das nach den Beschlüssen der
Bundesregierung seinen Hauptsitz 'in Bonn behalten wird.
Zusammen mit dem Wissenschaftszentrum, das von der Universität
Bonn aufgebaut wird, und einer Reihe von
Nichtregierungsorganisationen, die ihren Sitz bereits in der Region haben oder evtl.
nehmen werden, zeichnet sich die Struktur eines „Zentrums für
Entwicklungspolitik" bereits ab.
Nichtregierungsorganisationen, wie auch der Inter-Press-Service
oder die Society for International Development, sind in
Beschlüssen über ihren zukünftigen Sitz autonom.
6. Hat die Bundesregierung für diese langfristige Aufgabe
organisatorisch Vorsorge getroffen, z. B. durch Einrichtung eines
Planungsstabes im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entscheidung, der alle Aktivitäten koordiniert?
Das BMZ betreibt seit 1991 die Ansiedlung internationaler
Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit einschließlich der
erforderlichen Koordination und Abstimmung mit den beteiligten
Ressorts der Bundesregierung im Rahmen seiner
Ressortzuständigkeit. Wegen der angespannten Personalsituation des BMZ ist
die Einrichtung besonderer Arbeitseinheiten für diese Aufgabe,
z. B. eines Planungsstabes, nicht möglich. Koordination, Planung
und Durchführung der Maßnahmen werden von den betroffenen
Organisationseinheiten des BMZ im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrgenommen. Die
erforderliche interne und externe Koordination ist hierbei
organisatorisch sichergestellt.]