Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/8470
05. 09. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/8331 —
Verhandlungen und Abkommen über die Rückübernahme von Flüchtlingen
Vermehrt erfährt die bundesdeutsche Öffentlichkeit von bilateralen
Abkommen zwischen der Bundesregierung und anderen Staaten, die die
Übernahme von Flüchtlingen durch das Herkunftsland regeln und damit
die Abschiebung von Flüchtlingen erleichtern sollen. So erfuhr die
bundesdeutsche Öffentlichkeit davon, daß am 14. Februar 1997 zwischen
Algerien und der Bundesregierung ein Rückführungsprotokoll
unterzeichnet worden sei. Das Rückführungsprotokoll bringt bereits
zweijährige Verhandlungen zu einem Abschluß. Die vorläufige Anwendung
des Abkommens und die in dem Protokoll vereinbarten
Expertengespräche wurden bis auf einen Zeitpunkt nach den algerischen
Parlamentswahlen am 5. Juni 1997 ausgesetzt.
Des weiteren wurden libanesische Flüchtlinge in Berlin und anderen
Städten Nordrhein-Westfalens davon in Kenntnis gesetzt, daß ihre
Aufenthaltsduldung aufgrund eines Rückführungsabkommens mit dem
Libanon und einem dazu gehörenden Rückführungsprotokoll, das bis
Ende Juni 1997 unterzeichnet werde, letztmalig für drei Monate erteilt
werde. Das Rückführungsprotokoll mit dem Libanon soll auch die
Modalitäten der Identifizierung von sonstigen Personen mit
libanesischen Dokumenten (kurdische und palästinensische Volkszugehörige
ohne libanesische Staatsangehörigkeit) regeln. Der Berliner Senat
bestätigte, daß die deutsche Delegation bei einem Besuch in Beirut einen
Entwurf eines bilateralen Rückführungsprotokolls übergeben habe, dem
die libanesische Seite im Grundsatz zustimme. Ferner wies der Berliner
Senat darauf hin, daß im Laufe des 2. Quartals 1997 der Protokollentwurf
in einer offiziellen Verhandlungsrunde erörtert werden soll. Dem
widersprechend sagte Staatssekretär Eduard Lintner am 11. Juni 1997 vor dem
Deutschen Bundestag: „Ein Rückübernahmeabkommen wurde im
Rahmen dieser Gespräche weder verhandelt noch unterzeichnet"
(Plenarprotokoll 13/180, S. 16193 D). Ferner betonte die Bundesregierung in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christa Nickels
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13. Februar 1996,
„ein Rückübernahmeabkommen mit dem Libanon ist nicht geplant"
(Drucksache 13/3799 S. 8).
Flüchtlinge dürfen nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in
Länder abgeschoben werden, in denen ihre Sicherheit gefährdet ist.
Internationale Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, daß der
algerische Staat nicht für die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger
garantieren kann. Außerdem sind nach Auskunft der Internationalen
Menschenrechtsligen in den letzten drei Jahren über 2 000 Menschen in
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
4. September 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Algerien verschwunden (Pressekonferenz, Pa ris, 2. Mai 1997).
Schließlich wurde bekannt, daß vier aus Syrien abgeschobene Flüchtlinge in
Algerien vier Monate lang als verschwunden galten und nach ihrem
Erscheinen von schweren Menschenrechtsverletzungen in algerischen
Haftanstalten berichteten (Bericht des algerischen Menschenrechtlers
Ali Yahya Abdennour in Bonn).
Die Möglichkeit von Flüchtlingen, sich im Libanon eine
menschenwürdige Existenz aufzubauen, ist insbesondere für palästinensische
Flüchtlinge aufgrund der zahlreichen Restriktionen äußerst erschwert - wie
z. B. das Verbot der Ausübung bestimmter Berufe, kein Anspruch auf
Sozialversicherung, kein Zugang zu Dienstleistungen des öffentlichen
Erziehungs- und Gesundheitswesens (Ofteringer, Ronald:
Palästinensische Flüchtlinge und der Friedensprozeß. Palästinenser im Libanon,
Berlin, 1997, S. 23f.).
Vorbemerkung
Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium des Innern
haben in der Vergangenheit mit zahlreichen europäischen und
außereuropäischen Staaten - sowohl im bi- als auch im
multilateralen Rahmen - Abkommen geschlossen, die die technischen
Modalitäten der Rückübernahme von ausreisepflichtigen
Ausländern zum Gegenstand haben. Diese sog.
Rückübernahmeabkommen dienen der Durchsetzung der gesetzlichen
Ausreisepflicht dieser Personen aus der Bundesrepublik Deutschland und
sollen die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung erleichtern; vor der
zwangsweisen Abschiebung wird jedoch stets eine freiwillige
Ausreise ermöglicht. Vollziehbar ausreisepflichtig ist ein
Ausländer, wenn bei ihm - ggf. nach unabhängiger
verwaltungsgerichtlicher Überprüfung - bestands- bzw. rechtskräftig feststeht,
daß er die geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den
Aufenthalt im Bundesgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, und ihm
aufgrund fehlender konkret-individueller Gefährdung auch unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt Abschiebeschutz zuerkannt
werden kann. Entgegen der Terminologie der vorliegenden
Anfrage handelt es sich bei von Rückübernahmeabkommen erfaßten
Personenkategorien somit gerade nicht um „Flüchtlinge" im
rechtlichen Sinne. Denn „Flüchtlinge" im Rechtssinne sind nur
Personen, die die Voraussetzungen der Genfer
Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Drucksache 13/4861). Diese Personen sind jedoch in aller Regel nicht
ausreisepflichtig, sondern genießen ein Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet (§§ 68, 70 AsylVfG).
Die Bundesregierung geht im übrigen davon aus, daß in dieser
Kleinen Anfrage nicht Abkommen angesprochen werden, die
Rückübernahmeregelungen für in einem Drittstaat anerkannte
Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention enthalten, wie
z. B. das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges für Flüchtlinge vom 20. April 1959 oder
das Europäische Übereinkommen über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980. Ferner geht die
Bundesregierung davon aus, daß sich diese Kleine Anfrage auch
nicht auf bi- und multilaterale Abkommen bezieht, die nur
bereichsspezifische Rückübernahmeregelungen vorsehen, wie z. B.
das deutsch-tschechische Abkommen über den kleinen
Grenzverkehr vom 3. November 1994 oder das Dubliner
Übereinkommen vom 15. Juni 1990.
1. Mit welchen Staaten wurden bisher Abkommen geschlossen, die
die Rückübernahme von Flüchtlingen regeln (bitte den Beginn der
Verhandlungen und das Datum des Inkrafttretens der Abkommen
nach einzelnen Ländern aufschlüsseln)?
Zur untechnischen Verwendung des Begriffs „Flüchtlings" in
dieser Frage, vgl. die Vorbemerkung. Im übrigen sind spezifische
Abkommen zur Rückübernahme illegal aufhältiger,
ausreisepflichtiger Personen bisher mit folgenden Staaten geschlossen
worden (in chronologischer Reihenfolge):
- Dänemark (31. 5. 1954): in Kraft getreten am 1. 6. 1954.
- Schweden (31. 5. 1954): in Kraft getreten am 1. 6. 1954.
- Norwegen (18. 3. 1955):
am gleichen Tag in Kraft ge
-
treten.
- Frankreich (22. 1. 1960): am gleichen Tag in Kraft ge
treten.
- Österreich (19. 7. 1961) : in Kraft getreten am 1. 8. 1961.
- Benelux-Staaten (17. 5. 1966): in Kraft getreten am 1. 7. 1966.
- Polen (29. 3. 1991): in Kraft getreten am 1. 5. 1991.
- Rumänien (24. 9. 1992): in Kraft getreten am 1. 11. 1992.
- Schweiz (20. 12. 1993): in Kraft getreten am 1. 2. 1994;
angewandt ab 1. 2. 1996.
- Kroatien (25. 4. 1994): noch nicht in Kraft getreten;
vorläufige Anwendung seit
3. 5. 1994.
- Bulgarien (9. 9. 1994): in Kraft getreten am 15. 1. 1995.
- Tschechien (3. 11. 1994): in Kraft getreten am 1. 1. 1995.
- Vietnam (21. 7. 1995): in Kraft getreten am 21. 9. 1995.
- BR Jugoslawien (10. 10. 1996): noch nicht in Kraft getreten;
vorläufige Anwendung seit
1. 12. 1996.
- Bosnien
Herzegowina (20. 11. 1996): in Kraft getreten am 14. 1. 1997.
- Algerien (14. 2. 1997): noch nicht in Kraft getreten.
2. Wie viele Flüchtlinge wurden in die jewei ligen Länder im Rahmen
von Abkommen über die Rückübernahme von Flüchtlingen
abgeschoben (Angaben bitte aufschlüsseln nach Jahr, Nationalität und
ethnischer Zugehörigkeit)?
Die Rückführung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern
ist eine Angelegenheit, die sowohl dem Zuständigkeitsbereich der
Länder (Artikel 83 GG) als auch des Bundesgrenzschutzes (§ 63
Abs. 4 Nr. 2 AuslG) obliegt. Im grenzpolizeilichen Bereich
bestehen jedoch keine Statistiken bezüglich des in dieser Frage
spezifisch angesprochenen Personenkreises der anerkannten
Flüchtlinge (vgl. die Vorbemerkung).
3. Mit welchen Staaten führt die Bundesregierung derzeit
Verhandlungen über die Rückübernahme von Flüchtlingen?
a) Wann wurden diese Verhandlungen begonnen?
b) Was ist der genaue Gegenstand der Verhandlungen?
c) Auf welchem Stand befinden sich die Verhandlungen, wann ist
mit dem Abschluß der Verhandlungen zu rechnen?
Die Entscheidung, mit einem anderen Staat in
Rückübernahmeverhandlungen einzutreten, trifft die Bundesregierung. Um die
Vertraulichkeit und den Erfolg laufender Gespräche nicht zu
gefährden, bittet die Bundesregierung um Verständnis, daß die
erbetenen detaillierten Informationen derzeit nicht mitgeteilt
werden können. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß die
Bundesregierung den Deutschen Bundestag bei den bisherigen
Rückübernahmeabkommen stets in engem zeitlichen
Zusammenhang und umfassend über den Inhalt der abgeschlossenen
Verträge informiert hat.
4. Wie viele ausreisepflichtige Flüchtlinge leben in der
Bundesrepublik Deutschland, die im Rahmen dieser Vereinbarungen
abgeschoben werden sollen (bitte nach Herkunftsland und
ethnischer Zugehörigkeit aufschlüsseln)?
Flüchtlinge im Rechtssinne sind allein Personen, die die
Voraussetzung der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. die
Vorbemerkung). Da diese Personen in der Regel nicht
ausreisepflichtig sind, ist davon auszugehen, daß sich die Frage
ausschließlich auf ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber und
Ausländer aus den Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten des
ehemaligen Jugoslawiens (sog. Bürgerkriegsflüchtlinge) bezieht.
Eine Auswertung des Ausländerzentralregisters (Stand 31. Juli
1997) hat bezüglich ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber
folgende Zahlen ergeben:
Bulgarien 4 455
Rumänien 13 979
Vietnam 19 412
Algerien 3 974
Kroatien 874
Schweiz 1
BR Jugoslawien 94 233
Polen 2 051
Tschechien 68
Bosnien-Herzegowina 6 764
Nach Mitteilung der Länder befanden sich am 30. Juni 1997 noch
rd. 285 000 Bürgerkriegsflüchtlinge (einschließlich der 6 764
ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber) aus Bosnien-
Herzegowina im Bundesgebiet. Da diese Personen im Hinblick auf die
fehlende Anwendung des § 32 a AuslG im
Ausländerzentralregister nicht gesondert gespeichert werden, läßt sich auch die
Zahl der ausreisepflichtigen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht
ermitteln. Eine Aufschlüsselung nach ethnischer Zugehörigkeit ist
ebenfalls nicht möglich, da im Ausländerzentralregister keine
diesbezüglichen Angaben gespeichert werden.
5. In welchen bereits bestehenden und geplanten Abkommen bzw.
Vereinbarungen ist die Begleitung der abzuschiebenden
Flüchtlinge durch Sicherheitskräfte aus den Herkunftsländern vorgesehen
bzw. geregelt?
Welche Gründe haben die Bundesregierung in den konkreten
Fällen zu einer solchen Vereinbarung bewogen?
In den Rückübernahmeabkommen ist hinsichtlich der
Rückführung auf dem Luftwege regelmäßig vereinbart worden, daß in den
Fällen, in denen es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, eine
Sicherheitsbegleitung zu erfolgen hat. Diese muß jedoch nicht
notwendigerweise aus staatlichen Sicherheitskräften der
Vertragsparteien bestehen. Da die älteren Abkommen bei der
Rückführung auf dem Luftwege zumeist keine Beschränkung in der
Auswahl der Fluggesellschaft enthalten und viele
Luftverkehrsgesellschaften über eigenes Sicherheitspersonal verfügen, erfolgt
- aus personalwirtschaftlichen und verfahrenspraktischen
Gründen - in der Praxis die erforderliche Sicherheitsbegleitung daher
auch in vielen Fällen durch gesellschaftseigenes Personal. Eine
Sonderregelung besteht u. a. im Abkommen mit der BR
Jugoslawien, das für Rückführungen auf dem Luftwege die Benutzung
der jeweiligen nationalen Fluggesellschaft vorsieht. Darüber
hinaus erfolgt die erforderliche Sicherheitsbegleitung für die im
Rahmen des Abkommens abzuschiebenden jugoslawischen
Staatsangehörigen durch Sicherheitskräfte des jugoslawischen
Innenministeriums. Im Grundsatz hat sich auch Algerien zu einer
gleichartigen Übereinkunft bereit erklärt, die jedoch bislang noch
nicht verbindlich vereinbart werden konnte.
6. Wie ist die Begleitung von Sicherheitskräften in den jeweiligen
Abkommen bzw. Rückübernahmeprotokollen en détail geregelt und
festgelegt (bitte vorgesehene bzw. praktizierte Verfahrensweisen
und Absprachen angeben)?
7. Welche Befugnisse haben die Sicherheitskräfte aus dem
Abkommensstaat auf deutschem Hoheitsgebiet - bzw. welche
Befugnisse sind vorgesehen?
8. Trifft es zu, daß sie Vernehmungen von rückzuführenden
Flüchtlingen durchführen bzw. durchführen können, und wenn ja, in
welchen Fällen?
9. Ist vorgesehen oder bereits Praxis, daß Sicherheitspersonal anderer
Staaten in Lufthansamaschinen und Maschinen von anderen
Fluglinien zum Einsatz kommt?
10. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert ein Einsatz
ausländischer Sicherheitskräfte auf deutschem Hoheitsgebiet bzw. in
Lufthansamaschinen bzw. in Maschinen anderer Fluglinien?
Soweit Sicherheitsbegleitungen bei Rückführungen auf dem
Luftwege erforderlich sind, erfolgen diese stets in Umsetzung der
im jeweiligen Abkommen getroffenen Vorgaben und Modalitäten.
Die diesbezüglichen Regularien aller Abkommen an dieser Stelle
en détail wiederzugeben, würde jedoch den Rahmen dieser
Anfrage sprengen. Zudem ist insbesondere die Entscheidung in
Fragen der Sicherheitsbegleitung stark situationsabhängig von
dem eigenen Verhalten der abzuschiebenden Personen. Generell
ist aber festzustellen, daß die jeweiligen Begleitpersonen - BGS
-
Beamte, Beamte der Länderpolizeien oder von den jeweiligen
Luftverkehrsunternehmen eingesetztes Sicherheitspersonal ihres
Herkunftsstaates - uneingeschränkt der Bindung an Recht und
Gesetz unterliegen; dies gilt insbesondere für die Ausübung
unmittelbaren Zwangs. Soweit staatliche Sicherheitskräfte der
anderen Vertragspartei zur Flugbegleitung eingesetzt werden,
besitzen diese während des Übergabeverfahrens auf dem
deutschen Flughafen lediglich ein durch das
Rückübernahmeabkommen eingeräumtes Anwesenheitsrecht. Sie üben auf dem
Boden der Bundesrepublik Deutschland keine Hoheitsgewalt aus,
hierzu sind nur die deutschen Sicherheitskräfte befugt. Dies gilt
insbesondere für die Ausübung unmittelbaren Zwangs,
Festnahmen, den Gebrauch von Schußwaffen oder förmliche
Vernehmungen der abzuschiebenden Personen. Ergänzend ist ferner
darauf hinzuweisen, daß die Entscheidungsgewalt in
Sicherheitsfragen an Bord des Flugzeuges nach Völkervertragsrecht
ausschließlich dem jeweiligen Flugkapitän zusteht.
11. Wurde das am 14. Februar 1997 zwischen Algerien und der
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Rückübernahmeprotokoll
von algerischer Seite inzwischen ratifiziert?
Nein.
12. Fanden die mit der algerischen Seite vereinbarten
Expertengespräche in der Zwischenzeit statt?
a) Wenn ja, was war Gegenstand der Gespräche, und welche
Vereinbarungen wurden auf diesen Expertengesprächen getroffen?
b) Wenn nein, wurde mittlerweile ein Terminplan zur
Durchführung der Gespräche festgelegt, und wann sollen die
Gespräche zu welchen Gesprächsthemen stattfinden?
Nein. Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
13. Kam das Protokoll bereits zur Anwendung (bitte mit Angaben über
die jeweilige Anzahl der abgeschobenen Flüchtlinge, die
Fluggesellschaften und das jewei lige Datum der Abschiebung)?
a) Wenn ja, wurden die abgeschobenen Flüchtlinge von
algerischen Sicherheitskräften begleitet (bitte genau aufschlüsseln,
in welchen Fällen, wie viele algerische Sicherheitskräfte und aus
welchen konkreten Gründen diese die Abgeschobenen
begleiteten)?
Wurden die abgeschobenen Flüchtlinge auch von
bundesdeutschen Sicherheitskräften bis nach Algerien begleitet, oder
waren ausschließlich algerische Sicherheitskräfte beteiligt?
Wenn ja, wie viele bundesdeutsche Sicherheitskräfte waren als
Begleitpersonal an der Abschiebung beteiligt?
b) Wenn nein, wann rechnet die Bundesregierung damit, daß das
Abkommen zur Anwendung kommt?
Nein. Ein genauer Zeitpunkt hierfür kann derzeit jedoch noch
nicht genannt werden.
14. Wie viele abgelehnte algerische Asylsuchende leben in der
Bundesrepublik Deutschland, wie viele sind unmittelbar
ausreisepflichtig, und wie viele befinden sich in Abschiebehaft?
In der Bundesrepublik Deutschland halten sich nach einer
Auswertung des Ausländerzentralregisters (Stand 31. Juli 1997) 6 062
abgelehnte algerische Asylbewerber auf, von denen 3 974
Personen ausreisepflichtig sind. Zur Frage nach der „unmittelbaren
Ausreisepflicht" ergibt sich aus dem Ausländerzentralregister
folgendes:
zur Ausreise aufgefordert 10
Abschiebung angedroht 3 534
Abschiebung angeordnet 22
Abschiebung angedroht und angeordnet 54
Die Vorbereitung der Abschiebung ist Angelegenheit der Länder
(Artikel 83 GG). Wie viele dieser Personen sich dort in
Abschiebehaft befinden, ist nicht bekannt.
15. Ist vorgesehen, alle ausreisepflichtigen algerischen Asylsuchenden
nach dem Rückübernahmeabkommen zurückzuführen, und ggf. in
welchem Zeitraum?
Wenn nein, welche Flüchtlinge sollen nicht abgeschoben werden
(ggf. Angabe von Gründen)?
Das Rückübernahmeprotokoll mit Algerien erfaßt grundsätzlich
alle ausreisepflichtigen algerischen Staatsangehörigen. Eine
Rückführung in einem Schritt ist allerdings weder beabsichtigt
noch durchführbar.
16. Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Auskunft der
Internationalen Föderation der Menschenrechtsligen
(Pressekonferenz, Pa ris, 2. Mai 1997) in Algerien in den letzten drei Jahren
über 2 000 Menschen nach ihrer Verhaftung verschwunden sind,
und wenn ja, welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung
hieraus?
Der Bundesregierung ist der Inhalt der o. g. Pressekonferenz nicht
bekannt.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, daß vier Algerier, die aus Sy rien
nach Algerien abgeschoben wurden, als verschwunden galten, erst
nach vier Monaten wieder auftauchten und während ihrer Haftzeit
schweren Folterungen ausgesetzt waren?
Wenn ja, welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung
hieraus?
Die Bundesregierung hat keine Informationen über Algerier, die
aus Syrien nach Algerien abgeschoben wurden.
18. Sind der Bundesregierung die Einschätzungen der
Menschenrechtslage in Algerien von amnesty inte rnational und pro asyl
bekannt, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die
Bundesregierung aus den Einschätzungen dieser Organisationen?
Die Einschätzungen der Menschenrechtslage in Algerien durch
Organisationen wie amnesty inte rnational und pro asyl sind der
Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung hat alle am
Konflikt beteiligten Parteien wiederholt aufgefordert, die
Menschenrechte zu achten. Sie forde rt in allen Kontakten die
algerische Regierung auf, trotz des Kampfes gegen die bewaffneten
Terrororganisationen der Beachtung der Menschenrechte höchste
Priorität einzuräumen. So hat z. B. Staatsminister Dr. Werner
Hoyer, der allein 1996 zweimal nach Algier gereist ist, in seinen
Gesprächen u. a. mit Staatspräsident Zeroual und Regierungschef
Ouyahia die Frage der Menschenrechte und der Sicherheitslage
in Algerien ausführlich angesprochen. Zuletzt hat dies der
Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Klaus Kinkel, anläßlich des
Bonn-Besuchs des algerischen Außenministers Attaf im April 1997
getan.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Forderung des UNHCR
vom 3. Juni 1997, einen Abschiebestopp für algerische
Staatsangehärige zu verhängen, die durch islamistische Extremisten akut
gefährdet sind?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung einer akuten
Gefährdungslage?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß der UNHCR eine
Aussetzung der Abschiebung algerischer Staatsangehöriger fordert,
insbesondere wenn sie bestimmten Personengruppen angehören,
die in besonderem Maße durch Aktionen fundamental-
islamistischer Gruppierungen in Algerien bedroht seien, wie z. B.
politisch engagierten Frauen oder Gewerkschafter. Der
Bundesregierung ist des weiteren bekannt, daß durch den Terror
fundamentalislamistischer Gruppierungen Teile der algerischen Bevölkerung
in besonderem Maße betroffen sind. Soweit in Deutschland
aufhältigen Personen dieser Gruppen bei der Rückkehr in ihr
Heimatland eine individuell-konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit droht, kann aus humanitären Gründen von einer
Abschiebung abgesehen werden. Neben den weiteren allgemeinen
ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen, die betroffene
Ausländer umfassend und ausreichend vor einer Abschiebung
schützen, sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit für
einen generellen Abschiebestopp, wie er vom UNHCR gefordert
wird.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Bundesländer Rheinland
-
Pfalz und Schleswig-Holstein von einer Verschärfung der Situation
in Algerien ausgehen?
Nein.
21. Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtslage in
Algerien ein?
Die innenpolitische Lage in Algerien ist seit 1992 durch äußerst
gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen radikalen
islamistisch ausgerichteten Terrorgruppen und der Regierung
gekennzeichnet. Ihr fallen täglich Angehörige der Sicherheitskräfte,
Intellektuelle, Journalisten, Politiker und insbesondere
unbeteiligte Zivilpersonen zum Opfer. Die weitaus größte Zahl der
Opfer ist von den Terrororganisationen zu verantworten, aber
auch die staatliche Gegengewalt forde rt Opfer. Bisher haben rund
60 000 Menschen ihr Leben verloren. Allein in den letzten zwei
Monaten nach den Wahlen im Juni 1997 starben mehr als 1 000
Menschen, darunter viele Kinder, bei barbarischen Massakern
durch Terroristen.
22. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, die darauf
schließen lassen, daß die Menschenrechte in Algerien gewahrt sind und
daß die algerische Regierung die Sicherheit für seine Bürger
garantieren kann - zur Zeit der Unterzeichnung des
Rückführungsprotokolls sowie seit den jüngsten Parlamentswahlen?
Wenn ja, um welche Informationen handelt es sich (bitte Quelle
angeben)?
Zur Frage der Wahrung der Menschenrechte in Algerien,
vergleiche die Antwort zu Frage 21. Die Bundesregierung geht davon
aus, daß die algerische Regierung die nötigen Maßnahmen
ergreift, um die Sicherheit für ihre Bürger zu gewährleisten.
Spezielle Informationen über diese Sicherheitsmaßnahmen liegen
nicht vor.
23. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung zum Schutz
abgeschobener Flüchtlinge vor Mißhandlungen, erniedrigender
Behandlung oder Folter in Algerien getroffen?
Jeder Einzelfall wird vor der Abschiebung von den zuständigen
deutschen Innenbehörden und ggf. von den
Verwaltungsgerichten auf eventuelle Abschiebungshindernisse überprüft (vgl.
die Vorbemerkung). Bislang sind dem Auswärtigen Amt keine
Fälle bekannt geworden, in denen aus Deutschland
abgeschobene algerische Staatsangehörige nachweislich
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren.
24. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um Hinweisen
einer eventuellen Verletzung der Menschenrechte, inhumaner
Behandlung oder Bedrohung der Sicherheit von Abgeschobenen
nachzugehen?
a) Sind die bundesdeutschen Vertretungen in Algerien dazu befugt
(z. B. rechtlich, kraft ihres Aufgabengebietes) und in der Lage
(z. B. personell), derartige Nachforschungen anzustellen?
Wenn ja, welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung zu
diesbezüglichen Recherchen in Algerien?
b) An welche Stellen wenden sich die Bundesregierung bzw. die
bundesdeutschen Vertretungen zu diesbezüglichen
Nachforschungen?
Die Deutsche Botschaft Algier (es gibt nur eine deutsche
Vertretung in Algerien) vertritt die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber Algerien, insbesondere gegenüber der
algerischen Regierung und deren nachgeordneten Stellen. Bei
ihrer Tätigkeit hat sie neben der deutschen Gesetzgebung auch
die einschlägigen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Sie darf
sich daher grundsätzlich nach Vorgängen innerhalb ihres
Amtsgebietes erkundigen, deren Erforschung weder völkerrechtlich
noch durch die inner-algerische Staatsschutzgesetzgebung
verboten sind. Hierzu gehören auch die Bereiche
Menschenrechtsverletzungen, inhumane Behandlung sowie Bedrohung der
Sicherheit von Abgeschobenen. Allerdings handelt es sich nach
algerischem Verständnis in den vorliegenden Fä llen primär um
innere Angelegenheiten, so daß die Botschaft nicht immer mit
einer ausführlichen Antwort der örtlichen Behörden rechnen
kann.
Die Personallage der Botschaft Algier ist äußerst angespannt. Die
Vertretung ist krisenbedingt aus Sicherheitsgründen personell
extrem ausgedünnt, so daß sie nur noch zur Erhaltung einer
Minimalpräsenz absolut unerläßliche Aufgaben erledigen kann.
Hinzu kommt, daß ihre wenigen Angehörigen, ebenfalls aus
Sicherheitsgründen, entscheidenden
Bewegungsbeschränkungen unterliegen, die den konsularischen Dienstbetrieb erheblich
beeinträchtigen. Sie wird daher auf absehbare Zeit nicht in der
Lage sein, jede aufkommende Anfrage zu bearbeiten und sie ggf.
mit der im Auswärtigen Dienst üblichen Intensität weiter zu
verfolgen. Eigene Recherchen von Botschaftsbediensteten ohne
unmittelbare Einschaltung algerischer Behörden sind auf
unabsehbare Zeit nicht möglich.
Die Botschaft Algier hat in einer Reihe von Fällen mit Erfolg
einschlägige Anfragen an das zuständige staatliche „observatoire
national des droits de l'homme" oder, in besonders gelagerten
Ausnahmefällen, an einzelne innere Behörden gerichtet.
Nichtstaatliche Organisationen in Algerien haben zur Aufklärung der
hier in Frage stehenden Sachverhalte in den vergangenen
Krisenjahren im Ergebnis keine gesicherten Erkenntnisse beitragen
können, schon weil sie für die Botschaft Algier über längere
Zeiträume nicht zu erreichen waren.
25. Wie viele libanesische Flüchtlinge leben in der Bundesrepublik
Deutschland?
a) Wie viele davon sind vollziehbar ausreisefuchtig?
b) Wie viele leben in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund
einer Duldung?
c) Wie viele ausreisepflichtige libanesische Flüchtlinge wurden in
den Jahren 1996 und 1997 abgeschoben?
Die Fragestellung enthält in Teilen einen gedanklichen
Widerspruch, da Flüchtlinge im Rechtssinne regelmäßig nicht
ausreisepflichtig sind (vgl. die Vorbemerkung). Sieht man hiervon einmal
ab, halten sich nach Auswertung des Ausländerzentralregisters
(Stand 31. Juli 1997) in der Bundesrepublik Deutschland 26 147
abgelehnte libanesische Asylbewerber auf. Zur Frage der
„vollziehbaren Ausreisepflicht" ergibt sich aus dem
Ausländerzentralregister (Stand 31. Juli 1997) folgendes:
zur Ausreise aufgefordert 94
Abschiebung angedroht 6 174
Abschiebung angeordnet 37
Abschiebung angedroht und angeordnet 32
Von den ausreisepflichtigen Libanesen besitzen 3 663 eine
Duldung. Die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber ist
grundsätzlich eine Angelegenheit der Länder (Artikel 83 GG). Wie viele
Personen mit libanesischer Staatsangehörigkeit in den Jahren
1996 und 1997 abgeschoben worden sind, ist nicht bekannt.
26. Wurde inzwischen das Rückübernahmeprotokoll mit dem Libanon
von beiden Seiten unterzeichnet?
a) Wenn nein, was ist der gegenwärtige Stand des Protokolls und
Abkommens?
Wenn ja, für welchen Personenkreis wird die Rückübernahme
durch das Protokoll bzw. Abkommen geregelt (Anzahl, bitte
nach ethnischer Zugehörigkeit gesondert aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung dieser Frage auf
ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS
(Drucksache 13/8192).
27. Falls es kein Rückübernahmeprotokoll und Abkommen mit dem
Libanon gibt, gibt es anderweitige verbindliche Absprachen
zwischen beiden Staaten über die Rückübernahme von Flüchtlingen?
Wenn ja, welche Absprachen welchen Inhaltes wurden wann und
wo getroffen, und welchen Personenkreis betreffen diese
Absprachen (Anzahl, bitte nach ethnischer Zugehörigkeit aufschlüsseln)?
Nein. Mitte Dezember 1996 fanden zwar in Beirut - auf
libanesische Einladung - Expertengespräche zwischen der dortigen
Sicherheitsbehörde (Surêté Générale) und Vertretern des
Bundesministeriums des Innern zu aktuellen Rückführungsfragen
statt. Verbindliche Absprachen wurden im Rahmen dieser
Gespräche jedoch nicht getroffen, schon gar nicht über die
Rückübernahme von Flüchtlingen im Rechtssinne (vgl. die
Vorbemerkung) .
28. Ist der Bundesregierung die Einschätzung der jüngst
erschienenen Publikation ,Palästinensische Flüchtlinge und der
Friedensprozeß. Palästinenser im Libanon' (Ber lin, 1997) bekannt,
wonach Palästinenser im Libanon weitreichenden Restriktionen
unterliegen, die den Aufbau einer sicheren Existenzgrundlage
enorm erschweren - wie z. B. das Verbot der Ausübung bestimmter
Berufe, kein Anspruch auf Sozialversicherung, kein Zugang zu
Dienstleistungen des öffentlichen Erziehungs- und
Gesundheitswesens (ebd., S. 23 f.)?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Einschätzung?
Es ist der Bundesregierung bekannt, daß Palästinenser, die sich als
Flüchtlinge im Libanon aufhalten und die nicht die libanesische
Staatsangehörigkeit besitzen, keinen Zugang zur
Sozialversicherung und dem öffentlichen Erziehungs- und Gesundheitswesen
haben. Für Palästinenser mit libanesischer Staatsangehörigkeit
gibt es keine Beschränkungen.
29. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit abgeschobener
- insbesondere kurdischer und palästinensischer - Flüchtlinge ein,
sich im Libanon eine sichere und menschenwürdige Existenz
aufzubauen?
Palästinenser mit libanesischer Staatsangehörigkeit haben bei der
Existenzgründung keine Einschränkungen zu befürchten.
Palästinenser, die sich als Flüchtlinge im Libanon aufhalten und nicht
die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen, werden von der
libanesischen Regierung entsprechend ihrem Flüchtlingsstatus
behandelt. Die libanesische Regierung strebt im Rahmen des
Nahost-Friedensprozesses eine Rückführung der
palästinensischen Flüchtlinge in ihre Heimat an. Dementsprechend werden
ein dauerhafter Verbleib im Libanon und eine damit verbundene
Existenzgründung von der libanesischen Regierung nicht
gefördert. Zu den Lebensbedingungen in den palästinensischen
Flüchtlingslagern und den finanziellen Hilfen, die Palästinensern
im Falle ihrer Rückkehr von deutscher Seite gewährt werden, wird
im übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der PDS (Drucksache 13/8192) verwiesen.
30. Bestehen von seiten der Bundesregierung aus
menschenrechtspolitischen Gesichtspunkten Bedenken, Flüchtlinge -
insbesondere kurdische und palästinensische - in den Libanon
abzuschieben?
Wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Nein. Der Bürgerkrieg im Libanon ist seit über sieben Jahren
vorbei. Die Lebensumstände insbesondere in den Flüchtlingslagern
sind schwierig, doch vermag dieser Umstand allein nach
allgemeiner Ansicht weder einen Flüchtlingsstatus noch einen
Daueraufenthalt in Deutschland zu begründen. Allenfalls in besonders
gelagerten Einzelfällen kann ausnahmsweise ein Bleiberecht
aufgrund ausländerrechtlich relevanter humanitärer Gesichtspunkte
in Betracht kommen.
31. Wurden seitens der Bundesregierung zeitgleich mit dem Beginn der
Verhandlungen bzw. der Gespräche mit dem Libanon über die
Rückübernahme von Flüchtlingen wirtschaftliche Hilfen in Aussicht
gestellt bzw. geleistet?
Wenn ja, wann, welcher A rt und in welcher Höhe?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung dieser Frage auf
ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS
(Drucksache 13/8192).]