Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/9178
16. Wahlperiode 13. 05. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Christian
Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8939 –
Arbeitnehmerdatenschutz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung mehrfach aufgefordert, den
Arbeitnehmerdatenschutz zu stärken und fraktionsübergreifend gemeinsame
Entschließungen dazu beschlossen (vergleiche z. B. Bundestagsdrucksache
16/4882 – Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu der
Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz – 20.
Tätigkeitsbericht, Ziffer 3). Gleichwohl sind gesetzgeberische Aktivitäten der
Bundesregierung bislang nicht feststellbar.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entfaltet im privaten
Bereich eine Drittwirkung, die beachtet werden muss. Die elektronische
Verarbeitung von Mitarbeiterdaten spielt eine immer größere Rolle. Zudem
zeigen die jüngsten Vorfälle im Einzelhandel, dass der Einsatz von Spitzeln,
Detektiven und verdeckten Kameras sowie das Erstellen von Protokollen über
private Angelegenheiten kein Einzelfall ist. Aufgrund fehlender Regelungen
zum Arbeitnehmerdatenschutz sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf
angewiesen, sich an der Rechtsprechung zu orientieren, die stark
einzelfallbezogen ist.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die bisher bekannt gewordenen
Überwachungsmethoden von Kunden und Mitarbeitern im Einzelhandel in
datenschutz- und arbeitsrechtlicher Hinsicht?
Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von
Kunden haben Unternehmen des Einzelhandels als nicht-öffentliche Stellen die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, z. B. zur
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch elektronischen
Einrichtungen (§ 6b BDSG) und allgemein zur Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung für eigene Zwecke (§ 28 BDSG). Die rechtliche Bewertung der bisher
bekannt gewordenen Überwachungsfälle von Kunden im Einzelhandel ist
Aufgabe der für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen
Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. Mai
2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/9178 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz stellt
einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) dar. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die heimliche
Videoüberwachung eines Arbeitnehmers nur gerechtfertigt sein, wenn überwiegend
schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers sie erfordern. Es muss ein konkreter
Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu
Lasten des Arbeitgebers bestehen und der Einsatz verdeckter Videokameras
muss die einzige Möglichkeit sein, den Täter zu ermitteln. Bei einer
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze, zu denen auch Verkaufsräume
zählen können, ist nach § 6b BDSG vor der Überwachung erkennbar zu
machen, dass beobachtet wird und wer beobachtet wird. In Betrieben mit
Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6
des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beachten (siehe dazu auch
Antwort zu den Fragen 2 und 3).
2. Welche Möglichkeiten haben Kunden und Mitarbeiter, sich gegen derartige
Überwachungsmaßnahmen zu wehren?
3. Gehören hierzu auch Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadenersatz- und
Schmerzensgeldansprüche, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und
hinsichtlich welcher Fallkonstellationen?
Kunden können sich an die zuständige Aufsichtsbehörden für den Datenschutz
im nicht-öffentlichen Bereich des Landes wenden, wenn sie der Ansicht sind,
bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten
durch ein Unternehmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (§ 38 Abs. 1
Satz 8 BDSG in Verbindung mit § 21 Satz 1 BDSG). Fügt ein Unternehmen
einem Kunden durch eine unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist das
Unternehmen dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet (§ 7 BDSG).
Ein Arbeitgeber verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er
durch unzulässige Überwachungsmaßnahmen das Persönlichkeitsrecht eines
Arbeitnehmers verletzt. Bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff kann der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entsprechend §§ 12, 862, 1004 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei
Wiederholungsgefahr die Unterlassung weiterer Eingriffe verlangen. Bei schuldhafter
(d. h. vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch
den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB) sowie auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, in Verbindung mit§ 253 BGB). Durch
eine unzulässige Videoüberwachung erlangte Beweise dürfen im Prozess (z. B.
bei einer Kündigung) nicht verwertet werden.
Betriebsräte haben ebenso wie Arbeitgeber die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen (§ 75 Abs. 2
BetrVG). Daher ist die Einführung und Anwendung von technischen
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der
Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Durch dieses Mitbestimmungsrecht sollen frühzeitig unzulässige Eingriffe in
den Persönlichkeitsbereich von Arbeitnehmern verhindert werden und der
Schutz des Arbeitnehmers vor anonymen Kontrolleinrichtungen sichergestellt
werden. Führt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine
entsprechende Entscheidung der Einigungsstelle eine technische Überwachung
ein, kann der Betriebsrat die Einführung oder Nutzung gerichtlich untersagen
lassen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/91784. Sieht die Bundesregierung bezogen auf den Arbeitnehmerdatenschutz
gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wenn ja, in welche Richtung, und ist
noch in dieser Wahlperiode mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs zu
rechnen?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, in einem solchen Gesetzentwurf auch
Regelungen zum Einsatz von Überwachungskameras am Arbeitsplatz,
besondere Regelungen zur Speicherung von arbeitnehmerbezogenen Daten
und zur Nutzung von E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz zu
treffen?
6. Welche weiteren Grundsätze sollten nach Ansicht der Bundesregierung
gesetzlich geregelt werden, und wie begründet sie ihre diesbezügliche
Auffassung?
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit die Notwendigkeit moderner
bereichsspezifischer Datenschutzregelungen im Arbeitsverhältnis anerkannt. Sie
wird – über konkrete Einzelfälle hinaus – auch künftig die arbeitsrechtliche
Flankierung der weiteren technischen Veränderungen in der Arbeitswelt
unterstützen.
Wichtige Teilaspekte des Arbeitnehmerdatenschutzes sind bereits geregelt. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schließt jede Benachteiligung von
Arbeitnehmern wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität, der Rasse oder ethnischen
Herkunft bei der Einstellung sowie bei der Durchführung und der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aus. Das Benachteiligungsverbot des AGG ist bei der
Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Arbeitnehmerdaten (Fragerecht
des Arbeitgebers) und bei der Gewährung von Leistungen zu berücksichtigen.
Ein Schwerpunkt des derzeit in Vorbereitung befindlichen
Gendiagnostikgesetzes werden Regelungen über die Erhebung und Verwendung genetischer Daten
im Arbeitsleben sein.
7. Hält die Bundesregierung eine Erhöhung des Bußgeldrahmens im
Bundesdatenschutzgesetz (§ 43 Abs. 3 BDSG) nach den jüngsten Vorfällen im
Einzelhandel für erforderlich, und wenn ja, auf welche Höchstsumme
sollte der Rahmen nach Auffassung der Bundesregierung erweitert
werden?
Über die Höhe der zu verhängenden Bußgelder entscheidet die zuständige
Aufsichtsbehörde des Landes. Der Bundesregierung ist bislang kein Fall bekannt
geworden, in dem der bestehende Bußgeldrahmen nicht ausgereicht hat,
Verstöße angemessen zu ahnden. Die Bundesregierung sieht daher gegenwärtig
keine Veranlassung zur Erhöhung des Bußgeldrahmens im
Bundesdatenschutzgesetz (§ 43 Abs. 3 BDSG).
8. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung hinsichtlich eines
umfassenden Informantenschutzes im Arbeitsrecht, und mit welchen Mitteln
möchte sie dieses Ziel umsetzen?
9. Sollte im Bürgerlichen Gesetzbuch nach den Vorstellungen der
Bundesregierung ein umfassendes Anzeigerecht verankert werden, und wenn ja,
wie soll das konkret aussehen?
Die Verbesserung des Informantenschutzes für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wird gegenwärtig im politischen Raum erörtert.
Drucksache 16/9178 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode10. Welche Bestrebungen gibt es auf europäischer Ebene, den
Arbeitnehmerdatenschutz zu regeln?
Der Bundesregierung sind keine neuen Überlegungen der EU-Kommission zur
Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für den Datenschutz im
Arbeitsverhältnis bekannt.
11. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der in der
beruflichen Praxis immer häufiger festzustellenden Übermittlung
polizeilicher und nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Arbeitgeber zur
Überprüfung von Bewerbern, Beschäftigten und Fremdpersonal, z. B.
Reinigungskräfte, außerhalb gesetzlicher Grundlagen?
12. Sieht die Bundesregierung hierin und in dem Umstand, dass polizeiliche
und nachrichtendienstliche Daten nicht zwingend gesicherte Erkenntnisse
sein müssen, die Gefahr, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung
unterlaufen wird, in einem so genannten Führungszeugnis dem
Arbeitgeber nur ganz bestimmte justizielle Informationen zu einer Person
zugänglich zu machen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
13. Welche Anforderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung an die
Wirksamkeit der Einwilligung des Arbeitnehmers zur Einholung
derartiger Auskünfte zu stellen?
Über die polizeiliche Praxis in den Ländern liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Es trifft zu, dass Arbeitgeber in der Vergangenheit direkt beim
Bundeskriminalamt (BKA) um Auskünfte zu (künftigen) Mitarbeitern gebeten haben.
Teilweise haben Arbeitgeber Mitarbeiter veranlasst, entsprechende Auskünfte beim
BKA einzuholen. Das BKA hat die erbetenen Auskünfte jedoch nicht erteilt.
Die Verweigerung der Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitgeber wurde
auf § 12 Abs. 5 BKAG (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolitischen Angelegenheiten)
in Verbindung mit § 19 BDSG gestützt, da das Auskunftsrecht dem Betroffenen
selbst vorbehalten ist. Der Arbeitgeber wurde darauf hingewiesen, dass die
Möglichkeit besteht, sich ein „Führungszeugnis“ des Mitarbeiters nach § 30
Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Sofern der betroffene
Mitarbeiter oder Bewerber selbst die Anfrage gestellt hat und dem BKA Anhaltspunkte
dafür vorlagen, dass das Auskunftsersuchen zum Zwecke einer
„Sicherheitsüberprüfung“ durch den Arbeitgeber gestellt worden war, wurde dem
anfragenden Mitarbeiter mitgeteilt, dass das höchstpersönliche Auskunftsrecht nach
§ 19 BDSG einen anderen Zweck verfolgt. Für den Fall, dass der Mitarbeiter
sein – eigenes – Auskunftsersuchen dennoch aufrecht erhalten wollte, wurde
ihm durch das BKA angeboten, das Ergebnis der datenschutzrechtlichen
Überprüfung bei seiner örtlichen Polizeidienststelle zur dortigen mündlichen
Eröffnung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG) zu hinterlegen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) übermittelt keine
personenbezogenen Daten an „andere Stellen“ außerhalb gesetzlicher Grundlagen. Gemäß
§ 19 Abs. 4 BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) übermittelt das
Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an „andere Stellen“ nur
unter den dort genannten Voraussetzungen.
Der Militärische Abschirmdienst (MAD) übermittelt personenbezogene Daten
gemäß § 11 Abs. 1 MADG (Gesetz über den militärischen Abschirmdienst) in
Verbindung mit § 19 Abs. 4 BVerfSchG an anderer Stelle nur, wenn dies zur
Erfüllung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG genannten Zwecke erfolgt. Eine
in der oben angegebenen Anfrage davon abweichende Praxis ist nicht bekannt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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