Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/2334
24.03.92
Sachgebiet 251
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Köppe und der Abgeordneten
von BÜNDNIS 90/GRÜNE
— Drucksache 12/82 —
Entschädigung von NS-Opfern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
Für anerkannte Widerstandskämpfer/-innen und Verfolgte unter dem
NS-Regime existierte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine
Ehrenpensionsregelung mit umfangreichen Versorgungsleistungen. Die
Betroffenen konnten eine Rentenleistung zwischen 1 400 und 1 700 DM
monatlich erhalten. Hinzu kamen z. B. Sonderurlaub und Freifahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln.
Viele Verfolgte wurden aus politisch-ideologischen oder anderen
Gründen in der Praxis jedoch nicht als NS-Opfer anerkannt, z. B. Zeugen
Jehovas, Zwangssterilisierte nach dem Erbgesundheitsgesetz, Opfer der
NS-Militärjustiz etc.
Die Übergangsregierung Modrow ermöglichte durch Aufhebung der
Antragsfristen eine erneute Antragstellung für alle bislang
ausgeschlossenen NS-Opfer. Gleichwohl ist seit dem Frühjahr 1990, also
seit fast einem Jahr, unklar, wo diese Anträge zu stellen sind, welche
Behörde sie bearbeitet und nach welchen Grundsätzen verfahren wird.
Im Einigungsvertrag wurde für die Ehrenpensionsregelung eine
Bestandsgarantie vereinbart: Neuanträge sollten bis zum 31. Dezember
1991 möglich sein. Die Abwicklung obliegt der Bundesregierung.
Bislang hat sich jedoch kein Ministe rium dafür zuständig erklärt oder für
die Betroffenen eine rechtliche Orientierung geschaffen.
Der Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist
ebenfalls über den Einigungsvertrag auf die fünf neuen Bundesländer
übertragen worden. Die Antragsfristen dafür sind in der Bundesrepublik
aber seit 25 Jahren abgelaufen. Hier hat man offenbar versäumt, eine
entsprechende Regelung für die Verfolgten in den fünf neuen
Bundesländern zu erlassen.
Für die Betroffenen ergibt sich aus genannten Gründen eine
unzumutbare Rechtsunsicherheit, die ihre Ansprüche nachhaltig beeinträchtigen
könnte.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, vom 19. März 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
A. Vorbemerkung
Am 13. März 1992 hat der Deutsche Bundestag auf Initiative der
Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. das Gesetz
über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im
Beitrittsgebiet (Drucksache 12/1790) verabschiedet. Das Gesetz
bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es enthält in dem
hier maßgeblichen Entschädigungsrentengesetz (Artikel 1 des
o. g. Gesetzes) im wesentlichen folgende Regelungen:
Die in den neuen Ländern zur Zeit gezahlten Ehrenpensionen
werden unter Vereinheitlichung auf dem Niveau der Leistungen
für Verfolgte des Nationalsozialismus als Entschädigungsrenten
in Höhe von monatlich 1 400 DM weitergezahlt. Die
Entschädigungsrente an Witwen und Witwer beträgt einheitlich 800 DM
monatlich; Leistungen an Waisen, Teilrenten wegen
Körperschaden und Kinderzuschläge werden bei Vorliegen der
Voraussetzungen in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Die Entschädigungsrenten werden künftig nach den Grundsätzen
des Bundesentschädigungsgesetzes, d. h. entsprechend der
Beamtenbesoldung, angepaßt. Eine Erhöhung der
Entschädigungsrenten ergibt sich dadurch jedoch erst dann, wenn und soweit
eine fiktive Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz in
Höhe von derzeit 1 000 DM/Monat durch Anpassung den Betrag
von 1 400 DM/Monat überschreitet.
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine
Ehrenpension vorgelegen haben, diese aber aus Gründen, die mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind, versagt oder
entzogen worden ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages),
können Entschädigungsrenten neu bewilligt werden, längstens mit
Wirkung zum 3. Oktober 1990 zurück. Über die Bewilligung einer
Entschädigungsrente in diesen Fällen entscheidet das
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der aufgrund des
Versorgungsruhensgesetzes eingesetzten Kommission. Personen aus dem
Beitrittsgebiet, die Verfolgte im Sinne von § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes sind, aber keinen Anspruch auf Ehrenpension/
Entschädigungsrente haben und die wegen ihres Wohnsitzes im
Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
keine Wiedergutmachungsleistungen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz oder anderen vergleichbaren Regelungen erhalten
konnten, erhalten gleichwertige Leistungen nach von der
Bundesregierung zu erlassenden Richtlinien. Die Eckpunkte für diese
Richtlinien sind in § 8 des Entschädigungsrentengesetzes
festgelegt.
Das Entschädigungsrentengesetz enthält auch Regelungen,
wonach Entschädigungsrenten gekürzt oder aberkannt werden
können, wenn Berechtigte oder Personen, von denen sich die
Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder in
schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil
anderer mißbraucht haben. Über die Kürzung oder Aberkennung
entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der
bereits genannten Kommission.
Für die Durchführung des Entschädigungsrentengesetzes ist
grundsätzlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des
Bundesversicherungsamtes (BVA) gegeben ist.
Für die Leistungen nach den Richtlinien liegt innerhalb der
Bundesregierung die Zuständigkeit beim Bundesminister der
Finanzen.
B. Zu den Fragen im einzelnen
1. Welches Ministerium des Bundes ist zuständig für die
Ehrenpensionsregelung für Opfer des NS-Regimes?
2. Welche Ministerien und Behörden auf Länderebene sind für die
Auftragsverwaltung des Bundes bezüglich der
Ehrenpensionsregelung zuständig?
Für die Neuregelung der Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den
Faschismus und für Verfolgte des Faschismus nach der
Anordnung vom 20. September 1976 ist innerhalb der Bundesregierung
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zuständig.
Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesministers der
Finanzen für das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), das
Bundesrückerstattungsgesetz und die außergesetzlichen
Härteregelungen des Bundes.
3. Werden die Leistungen ab versuchter Antragstellung bewilligt,
auch wenn offensichtlich in den letzten elf Monaten in der
bisherigen DDR keine Behörde eine Zuständigkeit bejahte?
Nach § 3 des Entschädigungsrentengesetzes können
Entschädigungsrenten und Leistungen nach den zu erlassenden Richtlinien
der Bundesregierung (§ 8 des Entschädigungsrentengesetzes)
auch für zurückliegende Zeiten, frühestens aber für Zeiten ab
3. Oktober 1990 bewilligt werden.
4. Wann ist mit einer detaillierten Verordnung für die
Ehrenpensionsregelung zu rechnen, aus der ersichtlich ist, welche NS-Opfer in
den Kreis der Berechtigten aufgenommen werden?
Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete
Entschädigungsrentengesetz und die von der Bundesregierung zu erlassenden
ergänzenden Richtlinien enthalten die in dieser Frage
angesprochenen detaillierten Regelungen.
5. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß durch eine
Verschleppung der notwendigen Klärungen die Betroffenen in der Gefahr
stehen, um ihre Ansprüche gebracht zu werden, die ja noch 1991
geltend zu machen sind?
Was wird die Bundesregierung unternehmen, dieser Gefahr zu
begegnen?
Der 31. Dezember 1991 ist hinsichtlich der nach dem
Entschädigungsrentengesetz und nach den Richtlinien bestehenden
Ansprüchen keine Ausschlußfrist. Die in der Frage angesprochene
Gefahr besteht also nicht.
6. NS-Opfer wie z, B. Zwangssterilisierte nach dem
Erbgesundheitsgesetz oder Opfer der „Euthanasie"-Verbrechen können zwar seit
Dezember 1990 aufgrund einer außergesetzlichen Härteregelung
zum AKG Leistungen bekommen. Sie erhielten jedoch keine
Leistungen nach der Ehrenpensionsregelung. Ist die Bundesregierung
bereit, diesen und anderen NS-Opfern, wie den Opfern der NS
-
Militärjustiz oder verfolgten Homosexuellen, Leistungen über die
Ehrenpensionsregelung zuzubilligen?
Falls nein, warum nicht?
Nach dem Entschädigungsrentengesetz werden die bei
Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Leistungen unter Beachtung der für
Verfolgte des Faschismus und Kämpfer gegen den Faschismus
getroffenen Regelungen weitergezahlt. Eingezogen werden auch
Personen, denen in der Vergangenheit in der ehemaligen DDR in
rechtsstaatswidriger Weise Ehrenpensionen versagt oder
entzogen worden sind (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages). Die
dieses Gesetz ergänzenden Richtlinien erfassen Verfolgte im
Sinne des § 1 BEG, die keinen Anspruch auf Entschädigungsrente
haben und wegen ihres Wohnsitzes im Gebiet der ehemaligen
DDR keine Leistungen nach dem BEG erhalten konnten. Soweit
die in der Frage genannten Personenkreise zu den nach dem
Entschädigungsrentengesetz berechtigten Verfolgtengruppen
gehören und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, werden sie
erfaßt.
7. Welche Planungen bestehen, eine Kürzung oder Streichung von
Leistungen für Fälle „politischen Fehlverhaltens und Mißbrauchs"
vorzusehen, wie dies im Einigungsvertrag vorgesehen war?
Die Voraussetzungen für eine Versagung, Kürzung oder
Aberkennung von Entschädigungsrenten sind in § 5 des
Entschädigungsrentengesetzes geregelt. Sie entsprechen den diesbezüg
lichen Regelungen im Einigungsvertrag.
8. Unter welchen Bedingungen können frühere Bezieher einer
Ehrenpension, die aus der DDR geflüchtet oder übergesiedelt sind und
deshalb ihren Leistungsanspruch verloren haben, wieder in den
Genuß der Ehrenpension gelangen?
Die Voraussetzungen für eine Neubewilligung einer
Entschädigungsrente sind in § 3 des Entschädigungsrentengesetzes
geregelt. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, aber Verfolgter im
Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist, kann unter
den Voraussetzungen der Richtlinien der Bundesregierung
gleichwertige Leistungen erhalten. Die Eckpunkte für diese
Richtlinien ergeben sich aus § 8 des Entschädigungsrentengesetzes.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ 2334
9. Welche Konsequenzen wi ll die Bundesregierung aus der Tatsache
ziehen, daß das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) mit dem
Einigungsvertrag formal auf die fünf neuen Bundesländer übertragen
wurde?
Ist eine Öffnung der Fristen vorgesehen oder eine darauf bezogene
Härteregelung?
Trotz der Überleitung des Bundesentschädigungsgesetzes auf das
Beitrittsgebiet durch den Einigungsvertrag können dort lebende,
bisher unentschädigt gebliebene Verfolgte im Sinne des
Bundesentschädigungsgesetzes keine Leistungen nach diesem Gesetz
erhalten, weil sie, abgesehen vom Ablauf der gesetzlichen
Antragsfristen, die territorialen Voraussetzungen des
Bundesentschädigungsgesetzes nicht erfüllen. Eine Novellierung des
Bundesentschädigungsgesetzes mit Wiedereröffnung der Antragsfristen und
Änderung der territorialen Anspruchsvoraussetzungen war mit
der Überleitung dieses Gesetzes auf das Beitrittsgebiet auch nicht
beabsichtigt. Die Überleitung des Bundesentschädigungsgesetzes
schafft vielmehr die Grundlage für die ergänzenden Richtlinien
der Bundesregierung zugunsten derjenigen Verfolgten im Sinne
des Bundesentschädigungsgesetzes, die keinen Anspruch auf
Ehrenpension/Entschädigungsrente haben und die wegen ihres
Wohnsitzes im Gebiet der ehemaligen DDR keine
Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
oder anderen vergleichbaren Regelungen erhalten konnten.
10. Wie vertragen sich die Leistungen aufgrund der
Ehrenpensionsregelung mit denen nach dem BEG bzw. mit den Härteleistungen
entsprechend der Richtlinien zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
(AKG)?
Erfolgt eine gegenseitige Anrechnung?
Gemäß § 3 Abs. 2 des Entschädigungsrentengesetzes wird eine
Entschädigungsrente nicht geleistet, wenn für die Sachverhalte,
die zur Anerkennung als Verfolgter geführt haben oder hätten
führen können, Entschädigung oder Wiedergutmachung nach
anderen Vorschriften, insbesondere des
Bundesentschädigungsgesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist. Leistungen nach
der Härteregelung im Rahmen des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes oder nach anderen außergesetzlichen Härteregelungen des
Bundes entfallen für Bezieher von Entschädigungsrenten nach
dem Entschädigungsrentengesetz.
11. Was bereitet die Bundesregierung gesetzlich vor, um die im
Einigungsvertrag nicht erfolgte Überleitung des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung auf die fünf neuen Bundesländer für entstandene
Schäden in der Sozialversicherung unter dem NS-Regime
nachzuholen?
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsoziali
-
stischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ist durch
Artikel 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz — RÜG) vom 25. Juli 1991 im
Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 uneingeschränkt in Kraft getreten.
12. In welcher Weise und wann wird der Auftrag des
Einigungsvertrages bezüglich einer zusätzlichen Härteregelung für jüdische
Verfolgte umgesetzt?
Gemäß Artikel 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum
Einigungsvertrag ist die Bundesregierung in der Kontinuität der
Politik der Bundesrepublik Deutschland bereit, mit der „Claims
Conference" Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung
zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die
nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik
Deutschland bisher keine oder nur geringfügige
Entschädigungsleistungen erhalten haben. Die Bundesregierung hat hierüber mit der
„Claims Conference" entsprechende Verhandlungen
aufgenommen, die nach dem Willen der Beteiligten bald abgeschlossen
werden sollen.]