Entschädigung von NS-Opfern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
der Abgeordneten Frau Köppe und der Abgeordneten von BÜNDNIS 90/GRÜNE
Vorbemerkung
Für anerkannte Widerstandskämpfer/-innen und Verfolgte unter dem NS-Regime existierte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Ehrenpensionsregelung mit umfangreichen Versorgungsleistungen. Die Betroffenen konnten eine Rentenleistung zwischen 1 400 und 1700 DM monatlich erhalten. Hinzu kamen z. B. Sonderurlaub und Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Viele Verfolgte wurden aus politisch-ideologischen oder anderen Gründen in der Praxis jedoch nicht als NS-Opfer anerkannt, z. B. Zeugen Jehovas, Zwangssterilisierte nach dem Erbgesundheitsgesetz, Opfer der NS-Militärjustiz etc.
Die Übergangsregierung Modrow ermöglichte durch Aufhebung der Antragsfristen eine erneute Antragstellung für alle bislang ausgeschlossenen NS-Opfer. Gleichwohl ist seit dem Frühjahr 1990, also seit fast einem Jahr, unklar, wo diese Anträge zu stellen sind, welche Behörde sie bearbeitet und nach welchen Grundsätzen verfahren wird.
Im Einigungsvertrag wurde für die Ehrenpensionsregelung eine Bestandsgarantie vereinbart: Neuanträge sollten bis zum 31. Dezember 1991 möglich sein. Die Abwicklung obliegt der Bundesregierung. Bislang hat sich jedoch kein Ministerium dafür zuständig erklärt oder für die Betroffenen eine rechtliche Orientierung geschaffen.
Der Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist ebenfalls über den Einigungsvertrag auf die fünf neuen Bundesländer übertragen worden. Die Antragsfristen dafür sind in der Bundesrepublik aber seit 25 Jahren abgelaufen. Hier hat man, offenbar versäumt, eine entsprechende Regelung für die Verfolgten in den fünf neuen Bundesländern zu erlassen.
Für die Betroffenen ergibt sich aus genannten Gründen eine unzumutbare Rechtsunsicherheit, die ihre Ansprüche nachhaltig beeinträchtigen könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welches Ministerium des Bundes ist zuständig für die Ehrenpensionsregelung für Opfer des NS-Regimes?
Welche Ministerien und Behörden auf Länderebene sind für die Auftragsverwaltung des Bundes bezüglich der Ehrenpensionsregelung zuständig?
Werden die Leistungen ab versuchter Antragstellung bewilligt, auch wenn offensichtlich in den letzten elf Monaten in der bisherigen DDR keine Behörde eine Zuständigkeit bejahte?
Wann ist mit einer detaillierten Verordnung für die Ehrenpensionsregelung zu rechnen, aus der ersichtlich ist, welche NS-Opfer in den Kreis der Berechtigten aufgenommen werden?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß durch eine Verschleppung der notwendigen Klärungen die Betroffenen in der Gefahr stehen, um ihre Ansprüche gebracht zu werden, die ja noch 1991 geltend zu machen sind?
Was wird die Bundesregierung unternehmen, dieser Gefahr zu begegnen?
NS-Opfer wie z. B. Zwangssterilisierte nach dem Erbgesundheitsgesetz oder Opfer der „Euthanasie"-Verbrechen können zwar seit Dezember 1990 aufgrund einer außergesetzlichen Härteregelung zum AKG Leistungen bekommen.
Sie erhielten jedoch keine Leistungen nach der Ehrenpensionsregelung. Ist die Bundesregierung bereit, diesen und anderen NS-Opfern, wie den Opfern der NS-Militärjustiz oder verfolgten Homosexuellen, Leistungen über die Ehrenpensionsregelung zuzubilligen?
Falls nein, warum nicht?
Welche Planungen bestehen, eine Kürzung oder Streichung von Leistungen für Fälle „politischen Fehlverhaltens und Mißbrauchs" vorzusehen, wie dies im Einigungsvertrag vorgesehen war?
Unter welchen Bedingungen können frühere Bezieher einer Ehrenpension, die aus der DDR geflüchtet oder übergesiedelt sind und deshalb ihren Leistungsanspruch verloren haben, wieder in den Genuß der Ehrenpension gelangen?
Welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus der Tatsache ziehen, daß das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) mit dem Einigungsvertrag formal auf die fünf neuen Bundesländer übertragen wurde?
Ist eine Öffnung der Fristen vorgesehen oder eine darauf bezogene Härteregelung?
Wie vertragen sich die Leistungen aufgrund der Ehrenpensionsregelung mit denen nach dem BEG bzw. mit den Härteleistungen entsprechend der Richtlinien zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG)?
Erfolgt eine gegenseitige Anrechnung?
Was bereitet die Bundesregierung gesetzlich vor, um die im Einigungsvertrag nicht erfolgte Überleitung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung auf die fünf neuen Bundesländer für entstandene Schäden in der Sozialversicherung unter dem NS-Regime nachzuholen?
In welcher Weise und wann wird der Auftrag des Einigungsvertrages bezüglich einer zusätzlichen Härteregelung für jüdische Verfolgte umgesetzt?