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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/9208
16. Wahlperiode 16. 05. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Meierhofer, Dr. Christel Happach-
Kasan, Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8953 –
Durchgängigkeit von Oberflächengewässern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im Dezember 2002
wurde von der Europäischen Union ein Ordnungsrahmen für den Schutz von
Oberflächengewässern geschaffen. Erreicht werden soll dies u.a. durch die
Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines
langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen. Nach der WRRL gilt für
Oberflächengewässer ein Verschlechterungsverbot. Ziel ist es, bis 2015 für
Oberflächenwasserkörper einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Für
künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind das gute ökologische
Potential und der gute chemische Zustand des Wassers die Ziele, die bis 2015
erreicht werden sollen.
Aus den Berichten der Länder zum Zustand des Oberflächengewässers aus
dem Jahr 2005 geht hervor, dass die meisten Gewässer die Zielsetzung der
WRRL, bis 2015 einen „guten Zustand“ zu erzielen, nach Einschätzung der
Behörden, nicht erreichen werden. Gründe, die genannt werden, sind die
durch Nutzung hervorgerufenen intensiven, in vielen Fällen irreversiblen
strukturellen Eingriffe, insbesondere die fehlende oder eingeschränkte
Durchgängigkeit von Gewässern. Priorität für die für die WRRL zuständigen
Behörden hat demnach die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für
Oberflächengewässer, um die Zielsetzung der WRRL zu erreichen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die WRRL erfordert von den EU-Mitgliedstaaten die Aufstellung von
Maßnahmenprogrammen für eine Flussgebietseinheit insgesamt oder – bei
grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten – für den Teil der Flussgebietseinheit,
der im jeweiligen Hoheitsgebiet liegt. In Deutschland sind hierfür die Länder
verantwortlich. Die für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien der Länder
sind der EU-Kommission 2004 daher als zuständige Behörden benannt worden.
Die Länder treffen die Entscheidung, wie und in welchem Umfang die
Durchgängigkeit von Oberflächengewässern erreicht werden soll. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 15. Mai 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/9208 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ist als
Verkehrsverwaltung grundsätzlich nur für die Unterhaltung sowie den Aus- und Neubau
von Bundeswasserstraßen als Verkehrswege zuständig. Die
wasserwirtschaftliche Unterhaltung und damit auch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) an Bundeswasserstraßen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die
WSV unterstützt die Länder bei der Umsetzung der WRRL im Rahmen ihrer
Zuständigkeit als Verkehrsverwaltung.
1. Welche Konzepte und Maßnahmen sind von den zuständigen
Bundesbehörden wie Umweltbundesamt (UBA) und Bundesamtes für Naturschutz
geplant, um die Durchgängigkeit von Oberflächengewässern sowie die
Zielsetzungen der WRRL zu erreichen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Bundesregierung unterstützt die Länder bei der Umsetzung der WRRL u. a.
durch die Wahrnehmung der Interessen Deutschlands im Rahmen der
gemeinsamen Umsetzungsstrategie der WRRL der EU-Kommission (CIS-Prozess),
Mitarbeit in der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Aufgreifen von
Forschungsthemen und die beispielhafte Umsetzung von Projekten zur
Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Rahmen von Erprobungs- und
Entwicklungsvorhaben und gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzgroßprojekten.
Im Rahmen des Förderprogramms des Bundes „Errichtung und Sicherung
schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich
repräsentativer Bedeutung – Naturschutzgroßprojekte und
Gewässerrandstreifenprogramm“ gehört die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern
bei mehreren Projekten zu den Projektzielen. Sie konnte durch die Umsetzung
entsprechender Maßnahmen (z. B. Entfernung von Wehren) an einigen
Gewässern weitgehend erreicht werden (z. B. „Ill“, „Ruwer“, „Ahr 2000“ und
„Fischerhuder Wümmeniederung“) oder ist in Planung (z. B. „Obere Ahr-
Hocheifel“, „Spreewald“, „Untere Havelniederung“). In einigen Bundesländern
wie Sachsen-Anhalt und insbesondere Rheinland-Pfalz besteht auch die
Absicht, EU-Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für die
Durchgängigkeit der Flusssysteme einzusetzen.
2. Welche Konzepte und Maßnahmen sind von der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) an Bundeswasserstraßen insbesondere
nach Inkrafttreten des Erlasses des BMVBS vom 11. Dezember 2007
(AZ WS 14/WS15/52.0802-05) initiiert oder durchgeführt worden, um die
Durchgängigkeit von Oberflächengewässern sowie die Zielsetzung der
WRRL zu erreichen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Sind schon vor dem Inkrafttreten des Erlasses Renaturierungsmaßnahmen
von Dritten durch die WSV gefördert worden, und wenn ja, welche genau
in welchem Umfang?
Seit 2002 besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Behörden der WSV, im
Rahmen von Unterhaltungs- sowie Aus- und Neubaumaßnahmen die
Bewirtschaftungsziele nach der WRRL zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4
(Unterhaltung) und § 12 Abs. 7 Satz 3 (Aus- und Neubau) des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG)). Die WSV unterstützt im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Bemühungen der Länder zur Umsetzung der WRRL an
Bundeswasserstraßen. Am Main sind z. B. folgende Maßnahmen Dritter gefördert worden:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9208● Umgehungsgerinne an der Staustufe Randersacker/Main (vom Freistaat
Bayern errichtet). Umfang: Nutzung von Grundstücken des Bundes für das
Umgehungsgerinne. Bau der Einmündung des Gerinnes in den Main im
Zuge des Vorhafenausbaus.
● Erprobung einer Abstiegsanlage für sohlnah wandernde Arten (Aal) an der
Staustufe Dettelbach/Main durch die TU München. Umfang: Nutzung von
Grundstücken des Bundes für die Abstiegsanlage.
● Umgehungsgerinne für das neue Wasserkraftwerk an der Staustufe
Kostheim/Main eines privaten Betreibers. Umfang: Nutzungsvertrag für die
Nutzung von Grundstücken des Bundes für ein Umgehungsgerinne.
● Daneben plant die bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung an der Staustufe
Viereth ein Umgehungsgerinne, für das die Nutzung von Grundstücken des
Bundes vorgesehen ist.
4. Gibt es besondere Konzepte für schwer beeinträchtigte Flussstrecken an
Bundeswasserstraßen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
5. Inwieweit beteiligen sich Behörden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung konkret an Untersuchungen und Planungen zur Wiederherstellung der
biologischen Durchgängigkeit an staugeregelten Flüssen?
6. Liegen hierzu bereits (Zwischen-)Ergebnisse vor, und wenn ja, welche?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die WSV führt immer dann Untersuchungen und Planungen zur
Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit an staugeregelten Flüssen durch, wenn
die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage im Rahmen des Aus- oder Neubaus
einer Bundeswasserstraße als naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme
erforderlich wird oder wenn eine in der Unterhaltungslast der WSV
befindliche, bestehende Fischaufstiegsanlage aus baulichen Gründen erneuert werden
muss. Die WSV beteiligt sich auch an den Planungen, wenn Dritte an einer
bestehenden Staustufe eine Fischaufstiegsanlage errichten wollen, beispielsweise
durch das Bereitstellen WSV-eigener Grundstücke. Konkrete Beispiele sind die
Bereitstellung der Mittel für den Kompensationsbedarf für den Bau der zweiten
Schleuse an der Mosel zur Verbesserung der Durchgängigkeit, die geplante
Grundinstandsetzung des Wehres Oldau an der Aller, die Ersatzneubauten der
bundeseigenen Fischpässe an den Allerwehren Marklendorf und Bannetze.
7. Welche Maßnahmen unternehmen die Bundesregierung und ihre
nachstehenden Behörden, um einen naturnäheren Zustand unterhalb von
Staustufen in Bundeswasserstraßen zu erreichen?
Auf die Vormerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Welche wandernden Tierarten kommen in der Donau vor, und in welcher
Weise sind sie durch die Staustufen beeinträchtigt?
Zu den Langdistanzwanderfischen in der Donau zählen verschiedene Vertreter
der Störe, wie der Hausen (Huso huso), der Waxdick (Acipenser guelden-
Drucksache 16/9208 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodestaedti), der Sternhausen (Acipenser stellatus) und zwei permanent im
Süßwasser lebende Störarten; der Sterlet (Acipenser ruthenus L.) und der Glattdick
(Acipenser nudiventris). Gegenwärtig ist von den genannten fünf Arten nur
noch ein inselhaftes Vorkommen des Sterlets dokumentiert. Durch Staustufen
in der Donau und ihren Nebenflüssen werden die Störe von ihren
Laichhabitaten im oberen Flussgebiet der Donau abgeschnitten, der Fortbestand der
Population hängt daher von Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchgängigkeit
ab. Seit 1970 ist die Wanderung aus dem Schwarzen Meer durch die
Staumauern der Wasserkraftwerke Eisernes Tor I und II im rumänisch-serbischen
Grenzgebiet unterbrochen. In der Donau befinden sich insgesamt 62
Staustufen, die etwa 30 Prozent der Gesamtlänge des Flusses in seinem natürlichen
Fließverhalten beeinträchtigen.
Daneben müssen aber auch die Quappe, Nase, Barbe, der Perlfisch und der
Rapfen als Migrationsfische mittlerer Distanz als durch die Staustufen
beeinträchtigte Fischarten genannt werden.
9. Welche konkreten Maßnahmen sind an der Donaustaustufe Bad Abbach
geplant, um die Durchgängigkeit und den ökologischen Zustand zu
verbessern?
An der in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts erbauten Stufe Abbach ist
kein Fischaufstieg vorhanden und derzeit auch keiner geplant. An dieser Stufe
gibt es eine Bootsgasse.
10. Welche konkreten Maßnahmen sind an der Donaustaustufe Geisling
geplant, um die Durchgängigkeit, und den ökologischen Zustand zu
verbessern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
An dieser Stufe ist allerdings keine Bootsgasse vorhanden, die als
Borstenfischpass ausgebaut werden könnte.
11. Welche konkreten Maßnahmen sind an der Donaustaustufe Regensburg
geplant, um die Durchgängigkeit und den ökologischen Zustand zu
verbessern?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
An dieser Stufe gibt es aber eine Bootsgasse.
12. Werden bei Konzepten und Maßnahmen der WSV die Folgen des
Klimawandels miteinbezogen, wenn nein, warum nicht?
Bei Konzepten und Maßnahmen der WSV werden Folgen des Klimawandels
soweit einbezogen, wie dies aufgrund der Erkenntnisse bereits heute möglich
ist.
Zurzeit fehlen generell ökologische Referenzzustände und Leitbilder für
Fließgewässer, die den Klimawandel berücksichtigen. Daher kann bisher der
Einfluss des Klimawandels auf Fließgewässerökosysteme und deren
charakteristische Bestandteile (z. B. die Fischfauna) bei der ökologischen Bewertung und
im Hinblick auf den ökologischen Hintergrund von Maßnahmen und
Konzepten der WSV noch nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/920813. Stehen das Ziel, verstärkt erneuerbarer Energien – auch durch die
Wasserkraft – zu nutzen, und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit
von Oberflächengewässern im Widerspruch zueinander?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchen Prinzipien und Maßnahmen will die
Bundesregierung hier einen Ausgleich erreichen?
Die Ziele des Gewässerschutzes und des Klimaschutzes bedürfen eines
Ausgleichs, der durch das Gesetz zum Ausbau der Erneuerbaren Energien (EEG)
der Bundesregierung im wesentlichen geregelt und maßgeblich unterstützt
wird. Durch die Bindung der Vergütung für den Strom aus Wasserkraft an die
wesentliche Verbesserung des Gewässerzustands können beide politische
Zielsetzungen ausgewogen umgesetzt werden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei
auf den Schutz der die Wasserkraftanlagen durchschwimmenden Fische zu
richten, um in Zukunft Fischschäden an Wasserkraftanlagen stärker zu
vermindern. Darüber hinaus wird Strom aus neuen Wasserkraftanlagen nur dann
vergütet, wenn diese an bereits bestehenden Querbauwerken oder ohne
durchgehende Querverbauung realisiert werden. Die Bundesländer, denen der
wasserrechtliche Vollzug obliegt, nutzen weitere Möglichkeiten der finanziellen
Förderung von Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit und der
Kompensation der daraus resultierenden Energieverluste, um die
Wirtschaftlichkeit der Energiegewinnung aus Wasserkraft zu unterstützen.
14. Wenn ja, werden diese Prinzipien und Maßnahmen schon in
ausreichendem Maße bei bestehenden Anlagen angewandt, und wenn nein, wieso
nicht?
Die mit dem EEG 2004 eingeführte Erhöhung der Einspeisevergütung und
deren Bindung an gewässerökologische Kriterien hat zu einer merklichen
Entschärfung des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Gewässerschutz
und damit zur Umsetzung von ökologischen Verbesserungsmaßnahmen
geführt. Die Bundesregierung hat deshalb den Anreiz zur ökologischen
Modernisierung bestehender Anlagen in ihrem Entwurf zur Novellierung des EEG
fortgeschrieben, insbesondere damit Altanlagen ihre Defizite hinsichtlich der
Durchgängigkeit überwinden können.
In der Zukunft lässt sich die ökologische Effektivität dieser Maßnahmen durch
Vollzug des Wasserrechts und harmonisierte Anforderungen an
Wasserkraftanlagen im Umweltgesetzbuch Teil 2 (Wasserwirtschaft) weiter fördern.
15. Können die Kosten der Schädigung des ökologischen Gleichgewichts
durch Staustufen und Wasserkraftwerke an Bundeswasserstraßen
bemessen werden?
Zur Monetarisierung von Umweltkosten liegen der Bundesregierung derzeit
keine belastbaren Studien vor.
16. Werden die Kosten bei Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen
Zustands an Staustufen und Wasserkraftwerken an Bundeswasserstraßen
nach dem Verursacherprinzip erhoben, und wenn nein, warum nicht?
Betreiber von Wasserkraftanlagen an Bundeswasserstraßen können zu
Verbesserungsmaßnahmen nach dem Verursacherprinzip herangezogen werden,
insbesondere dann, wenn eine Neukonzessionierung ansteht oder wenn Betreiber im
Zuge von Modernisierungsmaßnahmen die höhere Vergütung nach EEG in
Drucksache 16/9208 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAnspruch nehmen möchten. Diese Vergütungserhöhung ist gebunden an die
Einhaltung ökologischer Verbesserungsmaßnahmen.
Die WSV wird nicht zu den Kosten bei Maßnahmen zur Verbesserung des
ökologischen Zustands an Staustufen nach dem Verursacherprinzip herangezogen.
17. Falls durch eine Maßnahme des Bundes zur ökologischen Verbesserung
des Gewässers einer Bundeswasserstraße an einer Staustufe das dort
ansässige Wasserkraftwerk weniger Strom als bisher erzeugen kann, wer
entschädigt die dadurch entstehenden Mindereinnahmen?
Grundsätzlich niemand. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
18. Gibt es Auflagen zu den Bescheiden betreffend der Donaustaustufe Bad
Abbach, welche die Reduzierung der Wassermenge zu Gunsten der
Verbesserung des ökologischen Zustandes insbesondere der Durchgängigkeit
vorsehen, wenn ja, wurden diese Auflagen eingehalten?
19. Wird die Einhaltung überwacht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
20. Gibt es Auflagen zu den Bescheiden betreffend der Donaustaustufe
Regensburg, welche die Reduzierung der Wassermenge zu Gunsten der
Verbesserung des ökologischen Zustandes insbesondere der Durchgängigkeit
vorsehen, wenn ja, wurden diese Auflagen eingehalten?
21. Wird die Einhaltung überwacht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
22. Gibt es Auflagen zu den Bescheiden betreffend der Donaustaustufe
Geisling, welche die Reduzierung der Wassermenge zu Gunsten der
Verbesserung des ökologischen Zustandes insbesondere der Durchgängigkeit
vorsehen, wenn ja, wurden diese Auflagen eingehalten?
23. Wird die Einhaltung überwacht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 18 bis 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd hat in den
Planfeststellungsbeschlüssen zur Errichtung der Donaustaustufen Bad Abbach, Regensburg und
Geisling keine Auflagen zur Reduzierung der Wassermenge zu Gunsten der
Verbesserung des ökologischen Zustands angeordnet. Ob das Land gegenüber
dem Betreiber der Wasserkraftanlagen entsprechende Auflagen angeordnet hat,
ist der Bundesregierung nicht bekannt.
24. Ist die Bildung von Koordinierungsgruppen für die Umsetzung der
WRRL zwischen Bund und Ländern, wie sie für den Main bestehen, für
weitere Flüsse geplant, wenn ja, für welche, und wenn nein, erachtet die
Bundesregierung dies für erforderlich?
Die Umsetzung der WRRL erfolgt innerhalb der Flussgebietseinheiten. Für
jede Flussgebietseinheit haben die jeweils zuständigen Länder Gremien
eingerichtet, in denen die Umsetzung der WRRL koordiniert wird. Die WSV ist in
allen Flussgebietseinheiten in den entsprechenden Gremien vertreten und
arbeitet dort im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit. Darüber hinaus besteht bei Bedarf
die Möglichkeit, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter der Federführung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9208und unter Beteiligung der Länder, der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
sowie des BMVBS einzuberufen.
25. Wie gewährleisten die zuständigen Bundesbehörden die von der WRRL
geforderte aktive Beteiligung der Öffentlichkeit?
Die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit ist durch die Länder zu gewährleisten.
Die Bundesregierung informiert im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über
Beteiligungsmöglichkeiten.
26. Stimmt die Bundesregierung dem Ergebnis des UBA (UBA-Texte 01/01)
zu, dass die ökologische Bilanz der „kleinen Wasserkraft“ (P < 0,5 MW)“
eher schädlich sei und deshalb nicht gefördert werden sollte?
Wenn ja, warum,?
Wenn nein, warum nicht?
Die Aussage des Umweltbundesamts (UBA) betrifft Wasserkraftanlagen mit
einer installierten Leistung von weniger als 100 kW (=0,1 MW).
Neben den Vorteilen, die die kleine Wasserkraft bietet, werden auch die
Nachteile durch die Bundesregierung ernst genommen. So hat die Bundesregierung
u. a. wegen der in o. g. Studie nachgewiesenen Beeinträchtigung der
Gewässerökologie die Höhervergütung von Strom aus Wasserkraft an eine
wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands geknüpft. Mit Veröffentlichung
des sogenannten Wasserkraft-Leitfadens (BMU 2005) „Leitfaden für die
Vergütung von Strom aus Wasserkraft nach dem EEG für die Neuerrichtung und
Modernisierung von Wasserkraftanlagen“ wurden Möglichkeiten und
Instrumente aufgezeigt, mit deren Hilfe die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung
unter naturschutzfachlichen und ökologischen Gesichtspunkten optimiert
werden können.
27. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erhöhung der
Vergütung der „kleinen Wasserkraft“ im Gesetzentwurf „Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im
Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender
Vorschriften“ (Bundestagsdrucksache 16/8148) im Hinblick auf das
Verschlechterungsverbot der WRRL und den Ergebnissen der in Frage 26 genannten
UBA-Studie?
Der Erfahrungsbericht zum EEG 2004 hat aufgezeigt, dass bei Anlagen bis zu
einer Leistung von 500 kW die spezifischen Investitionskosten beim Neubau
von Wasserkraftanlagen nicht ausreichend durch die bestehende
Vergütungshöhe abgedeckt werden. Die Bundesregierung hat deshalb in ihrem Entwurf zur
Novellierung des EEG eine Erhöhung der Einspeisevergütung für Neuanlagen
beschlossen. Darüber hinaus war aufgrund der Verkürzung des
Vergütungszeitraums von 20 auf 30 Jahre eine angemessene Vergütungserhöhung notwendig.
Damit auch in Zukunft das Ziel der Bundesregierung, die Leistung zu steigern
und gleichzeitig die gewässerökologische Situation zu verbessern, erreicht
werden kann, sollen Neuanlagen nur dann eine EEG-Vergütung beanspruchen
können, wenn sie an einem bestehenden Querbauwerk realisiert und dabei
wesentliche ökologische Verbesserungen erreicht werden. Das
Verschlechterungsverbot der WRRL wird demzufolge eingehalten. Es wird auf die Antwort zu
Frage 26 verwiesen.
Drucksache 16/9208 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode28. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von Fischtreppen und
anderen Fischaufstiegs- bzw. Fischabstiegshilfen?
Die Wirksamkeit von Fischaufstiegshilfen ist gegeben, wenn die Empfehlungen
der einschlägigen Fachliteratur, die den Stand der Technik und des Wissens
wiedergibt, beachtet und vor Ort fachgerecht ausgeführt werden.
Wegen der vielfältigen standortspezifischen Eigenheiten von
Wasserkraftanlagen, Staudämmen und anderen Querbauwerken können keine
Standardlösungen für den Fischabstieg empfohlen werden. Aufgrund der Vielfalt der an eine
Anlage zu stellenden Anforderungen an die Schutz- und Ableiteinrichtungen ist
die derzeitige Situation des Fischabstiegs noch nicht zufrieden stellend
beantwortet. Insbesondere in Anbetracht der Gefährdung wichtiger
Wanderfischarten, wie beispielsweise des Aals, sind weitere Verbesserungen auf dem
Gebiet des Fischauf- und Fischabstiegs geboten.
29. Liegen dieser Beurteilung wissenschaftliche Studien zu Grunde, wenn ja,
welche?
Der Stand des Wissens und der Technik wird in Deutschland regelmäßig
fortgeschrieben. Als Grundlagenliteratur können folgende Veröffentlichungen und
die dort genannten Literaturzitate gelten:
● ATV-DVWK-Themen WW-8.1: Fischschutz- und Fischabstiegsanlagen –
Bemessung, Gestaltung, Funktionskontrolle.
● DVWK-Merkblatt 232/1996: Fischaufstiegsanlagen – Bemessung,
Gestaltung, Funktionskontrolle (eine Neuauflage ist in Vorbereitung).
● Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW (2005): Handbuch Querbauwerke.
30. Welche Maßnahmen unternehmen die Bundesregierung und die
zuständigen Behörden, um besonders bedrohte Fischarten zu schützen?
Die fachrechtliche Kompetenz für den Fischartenschutz liegt bei den
Fischereiverwaltungen der Länder. Zum einen bestimmen sie über die Fischereigesetze
durch Schonmaße und Schonzeiten für alle heimischen Fischarten das jeweils
erforderliche Ausmaß des Schutzes, gegebenenfalls auch mit völliger
Unterschutzstellung. So ist in einigen Bundesländern die Erstellung von Hegeplänen
für die fischereilich genutzten Gewässer vorgeschrieben. Zum anderen tragen
die praxisorientierten Fachinstitute der Fischereibehörden durch
Untersuchungen und z. B. durch die Vermehrung bedrohter Fischarten zum Erhalt der Arten
bei. In enger Zusammenarbeit mit und teilweise unterstützt von den
Fischereibehörden leisten die Fischereivereine und -verbände erhebliche Beiträge zum
Fischartenschutz durch Renaturierungsprojekte und Besatzmaßnahmen
bedrohter Arten.
Die zuständigen Behörden in den Bundesländern sind in diverse lokale und
regionale Initiativen, wie beispielsweise Wanderfischprogramme oder
Wiederansiedlungsprojekte, aktiv. Eine Förderung von Projekten ist unter bestimmten
Voraussetzungen über Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds möglich.
Die Bundesregierung unterstützt die Programme zur Struktur- und
Habitatverbesserung an den großen Strömen (z. B. Rhein 2020) und zur
Wiederansiedlung des Lachses (Lachs 2000) in Deutschland. Im Zusammenhang mit der
Konzipierung von Maßnahmenprogrammen zur Umsetzung der EG-
Wasserrahmenrichtlinie werden Strategien zur Erreichung überregionaler Ziele
entwickelt, wie z. B. der Etablierung selbst reproduzierender Fischpopulationen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9208der Langdistanzwanderarten (z. B. Lachs und Aal), die durch wissenschaftliche
Begleituntersuchungen im Rahmen des Umweltforschungsplans unterlegt
werden. Zur Umsetzung von Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
Mit Verabschiedung der Verordnung des Rates mit Maßnahmen zu
Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals vom 18. September 2007 sind
darüber hinaus entscheidende Schritte zum Schutz dieses Fisches eingeleitet
worden. In enger Kooperation mit der Bundesregierung entwickeln die Länder
Managementpläne für die jeweiligen Einzugsgebiete, die eine vorgeschriebene
Abwanderungsrate von laichreifen Aalen vorzusehen haben, die der EU-
Kommission bis zum 31. Dezember 2008 zur Genehmigung vorzulegen sind.
31. Ist die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ mittlerweile in das
Monitoringprogramm zur WRRL kalibriert worden, wenn ja, welche
Ergebnisse liegen vor, und wenn nein, warum nicht?
Die Überwachung des Zustands der Gewässer erfolgt durch die Bundesländer.
Bisher liegen aus den Ende 2006 konzipierten neuen Monitoringprogrammen
nach Artikel 8 WRRL keine bundesweiten Bewertungsergebnisse vor. Für das
Monitoring zur Überwachung des ökologischen Zustands wurden
bundeseinheitliche Verfahren zur Bewertung der einzelnen biologischen
Qualitätskomponenten entwickelt, wie z. B. für die Fischfauna der Fließgewässer das
Bewertungsverfahren FIBS.
Der EU-weite Vergleich der nationalen Definition des „guten ökologischen
Zustands“ erfolgt durch den Prozess der „Interkalibrierung“ im Rahmen der
gemeinsamen Umsetzungsstrategie (CIS-Prozess) für die WRRL. In der ersten
Interkalibrierungsphase (2005 bis 2007) wurde mit EU-Forschungsmitteln ein
Pilotprojekt „Fischfauna in Fließgewässern“ initiiert und durchgeführt. Die
Interkalibrierung der Fischfauna in allen drei Gewässerkategorien (Seen,
Fließgewässer, Übergangsgewässer) soll bis zum Ende der 2.
Interkalibrierungsphase in 2011 abgeschlossen sein. Bis dahin ist die Vergleichbarkeit der
Ergebnisse anderer biologischer Untersuchungsverfahren gewährleistet, nicht aber
die der Ergebnisse der Fischuntersuchungen.
32. Stimmt die Bundesregierung Naturschützern zu, dass ein
Umgehungsgewässer, wann immer möglich, die beste Variante für Fische ist,
Anstauungen zu umgehen, und wenn nein, warum nicht?
Das vorrangige Ziel bei der Herstellung der Durchgängigkeit ist, dass alle
typspezifischen Gewässerorganismen ohne erheblichen Zeit- und Energieverlust
ein Querbauwerk unbeschadet passieren können. Welche Bauart für die
Fischaufstiegsanlage gewählt wird, ist für diesen Zweck daher nachrangig.
Vorteilhaft an einer kompletten Umgehung des Stauraums ist, dass aufsteigende
Organismen nicht den Staubereich durchwandern, dessen Hydromorphologie
einen völlig veränderten Lebensraum darstellt.
33. Welche Kosten verursacht die Anlage eines Umgehungsgewässers für
kleine Wasserkraftanlagen, und welche Erfahrungen mit
Umgehungsgewässern liegen bereits vor?
Allgemein gültige Aussagen zu den Kosten für technische Einrichtungen von
Umgehungsgerinnen an Wasserkraftanlagen sind aufgrund der variablen
Standortbedingungen nicht möglich.
Drucksache 16/9208 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode34. Werden von der Bundesregierung Programme gefördert, welche eine
Verbesserung der Durchlässigkeit an Staustufen, Dämmen,
Wasserkraftwerken o. Ä. zum Ziel haben, und wenn ja, welche Programme genau, und in
welchem Umfang?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
35. Wie und in welchen Zeitabschnitten werden die Maßnahmen der
Betreiber, die diese ergreifen müssen, um die erhöhte Vergütung durch das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu bekommen, überprüft?
Die Kontrolle der ökologischen Anforderungen ist nicht Regelungsgegenstand
des EEG, sondern fällt unter den wasserrechtlichen Vollzug, der den Ländern
obliegt.
36. Hält die Bundesregierung diese Überprüfung für ausreichend, und wenn
nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
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