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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ausschluss von Luftwaffenbesatzungen vom Flugbetrieb nach Flugunfällen

Rechtliche Konsequenzen für Fugzeugbesatzungen der Luftwaffe bei Flugunfällen, Ausschluss vom Flugdienst und Bedingungen für Wiederaufnahme, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Gewährung von Rechtsschutz

Fraktion

FDP

Datum

26.05.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/912607. 05. 2008

Ausschluss von Luftwaffenbesatzungen vom Flugbetrieb nach Flugunfällen

der Abgeordneten Elke Hoff, Jan Mücke, Birgit Homburger, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Innerhalb der Luftwaffe besteht die Besorgnis, dass nach Flugunfällen infolge der Aufnahme von vordisziplinaren Ermittlungen, Ermittlungs- und Strafverfahren Besatzungen nicht bis zu deren Abschluss am Flugdienst teilnehmen dürfen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Mit welchen disziplinar-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen muss eine Besatzung bei sonstigen Flugunfällen rechnen?

2

Trifft es zu, dass eine Besatzung, die sich in Ausübung des Dienstes des Verdachts ausgesetzt hat, strafbare Handlungen begangen zu haben, die Teilnahme am Flugdienst verwehrt wird?

3

Wenn ja, wie lange wird diese Besatzung vom Flugdienst ausgeschlossen bleiben, und welche Bedingungen sind vor einer Wiederaufnahme des Flugdienstes zu erfüllen?

4

Welche Auswirkungen hat die Nichtteilnahme am Flugdienst finanziell und für den dienstlichen Werdegang der Besatzungen?

5

Trifft es zu, dass ab der Aufnahme von vordisziplinaren Ermittlungen gegen eine Soldatin oder einen Soldaten diese oder dieser nicht mehr ge- und befördert wird?

6

Wenn ja, wann wird diese Einschränkung wieder aufgehoben?

7

Wie kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach, um bei langen Ermittlungs- und Strafverfahren Schaden von den Soldatinnen und Soldaten abzuwenden?

8

Besteht für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, gegen die aufgrund einer dienstlichen Handlung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und/oder gegen die Anklage erhoben wird, ein Anspruch auf Rechtsschutz?

9

Umfasst ein solcher gegebenenfalls bestehender Anspruch eine umfassende Unterstützung finanzieller und juristischer Art, die der Soldatin oder dem Soldaten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird?

10

In wie vielen Fällen ist Soldatinnen und Soldaten dieser Anspruch gewährt worden?

Berlin, den 7. Mai 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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