Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/9294
16. Wahlperiode 26. 05. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Hoff, Jan Mücke, Birgit Homburger,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/9126 –
Ausschluss von Luftwaffenbesatzungen vom Flugbetrieb nach Flugunfällen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Innerhalb der Luftwaffe besteht die Besorgnis, dass nach Flugunfällen infolge
der Aufnahme von vordisziplinaren Ermittlungen, Ermittlungs- und
Strafverfahren Besatzungen nicht bis zu deren Abschluss am Flugdienst teilnehmen
dürfen.
1. Mit welchen disziplinar-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen muss
eine Besatzung bei sonstigen Flugunfällen rechnen?
Die möglichen disziplinar-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen bei
Flugunfällen hängen stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.
Werden – wie im Fall eines Personen- und/oder Sachschadens – Tatsachen bekannt,
die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der
Disziplinarvorgesetzte gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO)
den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Dabei sind
die belastenden, die entlastenden und die für die für Art und Höhe der
Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 32 Abs. 3 WDO). Ist das
Dienstvergehen eine Straftat, gibt die oder der Disziplinarvorgesetzte die
Angelegenheit unabhängig von der disziplinaren Entscheidung an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der
militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des
Unrechts oder der Schuld geboten ist (§ 33 Abs. 3 WDO).
Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege
(z. B. durch die Abgabe nach § 33 Abs. 3 WDO oder öffentliche
Berichterstattung) von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer
Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu
erforschen (§ 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO – Legalitätsprinzip)).
Dabei hat sie nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Mai 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/9294 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeVerletzen Soldatinnen oder Soldaten vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen
obliegenden Pflichten, so haben sie dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 24 Abs. 1
Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) in Verbindung mit den „Richtlinien für die
Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis
der Bundeswehrangehörigen (Einziehungsrichtlinien – EZR) – Neufassung –“,
BMVg – R II 1 – Az 39-85-02/26-05 vom 22. August 2006 (VMBl S. 134).
Welche Folgen im konkreten Fall eintreten, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab.
2. Trifft es zu, dass eine Besatzung, die sich in Ausübung des Dienstes des
Verdachts ausgesetzt hat, strafbare Handlungen begangen zu haben, die
Teilnahme am Flugdienst verwehrt wird?
Dies ist möglich, hängt aber ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab.
Eine Erlaubnis oder Berechtigung ist zwingend insbesondere dann auf Dauer
zu widerrufen, wenn schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit
und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen vorliegen (ZDv 19/11
„Zulassungsordnung für Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der
Bundeswehr“, Stand: 27. März 2008, Nr. 147 und ZDv 19/12 „Überprüfen von
Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr Verfahren für den Widerruf/
das Ruhen/die Beschränkung einer Erlaubnis/Berechtigung; die Ablösung von
der Ausbildung/Schulung“, Stand: 27. März 2008, Nr. 401). Ohne gültige
Erlaubnis und Berechtigung ist die Teilnahme am Flugdienst dauerhaft
verwehrt.
3. Wenn ja, wie lange wird diese Besatzung vom Flugdienst ausgeschlossen
bleiben, und welche Bedingungen sind vor einer Wiederaufnahme des
Flugdienstes zu erfüllen?
Ob und wie lange die gesamte Besatzung vom Flugdienst ausgeschlossen wird
und welche Bedingungen vor einer Wiederaufnahme des Flugdienstes zu
erfüllen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und von den Ergebnissen
der geführten Ermittlungen ab: Wird – unabhängig von dem Ergebnis der
disziplinaren und strafrechtlichen Ermittlungen – von den zuständigen Vorgesetzten
festgestellt, dass die vorhandenen Erlaubnisse und Berechtigungen zur
Wahrung der Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt widerrufen, d. h. auf Dauer
entzogen werden müssen, wird der Widerruf angeordnet und vollzogen. In
einem solchen Fall ist der erneute Einsatz der Besatzung oder der
Besatzungsmitglieder, deren Erlaubnisse und Berechtigungen widerrufen wurden, im
Flugdienst ausgeschlossen. Wird festgestellt, dass ein vorübergehendes Ruhen der
Erlaubnisse und Berechtigungen ausreicht, werden diese nach Ablauf der
Ruhensfrist wieder erteilt. Sind seit der Verhängung eines Flugverbots oder
nach entsprechenden Ermittlungen die Erlaubnisse und Berechtigungen nicht
mehr gültig, muss die Besatzung zunächst eine Nachschulung mit Überprüfung
absolvieren.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/92944. Welche Auswirkungen hat die Nichtteilnahme am Flugdienst finanziell
und für den dienstlichen Werdegang der Besatzungen?
Soldatinnen und Soldaten, die als fliegendes Personal verwendet werden, wird
neben einer Stellenzulage1 auch eine Erschwerniszulage2 gewährt. Wer
mangels gültiger Erlaubnis am Flugbetrieb nicht teilnehmen kann, dem fehlt eine
Grundvoraussetzung für die Gewährung dieser Zulagen.
Die Höhe der Erschwerniszulage gemäß § 23f der
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) beträgt monatlich bei:
Die Höhe der Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 zum BBesG beträgt monatlich
bei:
Wurde der Soldatin oder dem Soldat die Stellenzulage vor dem Widerruf der
Erlaubnis oder Berechtigung für mindestens fünf Jahre gewährt, so wird diese
1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Stellenzulage für fliegendes Personal – Neufassung
– in der Fassung vom 7. März 2008 (VMBl 2008 S. 70).
2 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des „Gesetzes zur
Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei“ vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). Die
Bundesregierung hat am 7. Mai 2008 dem Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung zugestimmt. Die Verordnung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und tritt
rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Verwendung Betrag
als Besatzungen ein- oder zweisitziger Strahlflugzeuge 470,00 Euro
als andere Strahlflugzeugführerinnen und -führer;
Luftfahrzeugoperationsoffiziere; bestimmte
Luftfahrzeugführerinnen und -führer 360,00 Euro
als bestimmte sonstige Luftfahrzeugführerinnen und
-führer 310,00 Euro
als Fluglehrerinnen und Fluglehrer zusätzlich, gestaffelt
nach Flugzeugmuster
80,00 Euro,
90,00 Euro oder
120,00 Euro
als ständige Besatzungsmitglieder 245,00 Euro
als Lufttransportbegleiterinnen und Lufttransportbegleiter 150,00 Euro
als Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 140,00 Euro
als nichtständige Besatzungsangehörige (sog.
Sondergruppe), gestaffelt nach Anzahl der Flüge
38,30 Euro bis
115,00 Euro
Verwendung Betrag
als Luftfahrzeugführerinnen und -führer mit der Erlaubnis
zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen
Kampf- oder Schulflugzeugen oder Waffensystemoffiziere
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf ein- oder zweisitzigen
strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen 460,16 Euro
als Luftfahrzeugführerinnen und -führer mit der Erlaubnis
zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von
sonstigen Luftfahrzeugen oder als
Luftfahrzeugoperationsoffizier 368,13 Euro
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige 294,50 Euro
Drucksache 16/9294 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeauch nach dem Widerruf der Erlaubnis oder Berechtigung für mindestens fünf
Jahre weitergewährt. In diesem Fall betreffen die finanziellen Auswirkungen
zunächst lediglich die Erschwerniszulage.
Nach ZDv 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung,
Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ kann jedes
Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung (Ernennung i. S. des § 4
SG und Verwendungsentscheidungen) und somit auf den Werdegang einer
Soldatin oder eines Soldaten haben, da grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten die
Eignung in Frage gestellt wird (ZDv 20/7, Nr. 134).
Während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer
Vorermittlungen nach § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines
strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens sollen die Betroffenen
nicht gefördert werden. Ausnahmen sind nur in Härtefällen vertretbar.
Härtefälle können vorliegen, wenn
● die Soldatin oder der Soldat sich besonders bewährt hat,
● der bestandskräftige Abschluss eines der o. g. Verfahren sich erheblich
verzögert und die Soldatin oder der Soldat dies nicht zu vertreten hat und
● der Tatbestand eine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich
bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellt.
Ist die Personalbearbeitende Stelle (PersBSt) der Auffassung, dass ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, ist von der zuständigen Wehrdisziplinaranwältin oder
dem zuständigen Wehrdisziplinaranwalt eine Stellungnahme zu Art und
Schwere der Verfehlung und zur Schuld der Soldatin oder des Soldaten
einzuholen. Die Entscheidung trifft im BMVg die Abteilungsleitung PSZ, bei den
übrigen PersBSt die Dienststellenleitung oder ihre Vertretung im Amt, (ZDv 20/7,
Nr. 135).
5. Trifft es zu, dass ab der Aufnahme von vordisziplinaren Ermittlungen
gegen eine Soldatin oder einen Soldaten diese oder dieser nicht mehr ge- und
befördert wird?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Wenn ja, wann wird diese Einschränkung wieder aufgehoben?
Wann diese Einschränkung wieder aufgehoben wird, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab: Die PersBSt entscheidet nach Einholung der
Stellungnahme der Wehrdisziplinaranwaltschaft über eine Förderung im Rahmen einer
Einzelmaßnahme oder die Aufhebung der gesamten Maßnahme. Wird die
Soldatin oder der Soldat im Straf- und/oder gerichtlichen Disziplinarverfahren
rechtskräftig freigesprochen oder wird bei der Prüfung einfacher
Disziplinarmaßnahmen vom Disziplinarvorgesetzten entschieden, keine Maßnahme zu
verhängen, entfällt die Sperrwirkung mit Rechtskraft der jeweiligen
Entscheidung. Wird auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme oder eine Strafe
erkannt, entfällt die Wirkung erst mit Ablauf der jeweiligen Vollstreckungsfrist.
7. Wie kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach, um bei langen
Ermittlungs- und Strafverfahren Schaden von den Soldatinnen und Soldaten
abzuwenden?
Der Dienstherr ist an das gesetzliche Beschleunigungsgebot gebunden, § 17
Abs. 1 WDO. Mit Erlass vom 8. Februar 2008 hat BMVg – PSZ I 1 (30) –
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9294Az 16-32-00/7 zudem das Personalamt der Bundeswehr und die
Stammdienststelle der Bundeswehr darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung nach
Nr. 135 der ZDv 20/7 in extremen und unverhältnismäßigen Fällen eine
hinreichende Möglichkeit zur Milderung der mit einer Verfahrenseinleitung
verbundenen Folgen bietet und auch eine als unzulässig anzusehende
schematische Zurückstellung von jeglicher Förderung bei Vorliegen entsprechender
Erkenntnisse vermeidet. Dies bedeutet, dass die PersBSt zur Vermeidung
unbilliger Nachteile für die Betroffenen bei unverhältnismäßig langer Dauer von
disziplinaren und/oder strafrechtlichen Ermittlungen gefordert sind,
fortlaufend jeweils individuell das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 135 der
ZDv 20/7 zu prüfen, bevor eine Soldatin oder ein Soldat von einer konkreten
Förderung ausgeschlossen wird.
8. Besteht für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, gegen die aufgrund
einer dienstlichen Handlung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und/oder
gegen die Anklage erhoben wird, ein Anspruch auf Rechtsschutz?
Nach dem Erlass „Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete –
Neufassung“, BMVg – PSZ III 1 – Az 23-01-00/190 vom 24. Mai 2006 (VMBl
2006 S. 103) kann auf der Grundlage des Rundschreibens des
Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2005 – D I 3 – 211 481/1 (VMBl 2006
S. 38) auf schriftlichen Antrag in Fällen, in denen gegen Bundesbedienstete
und damit auch gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wegen einer
dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen
Tätigkeit im Zusammenhang steht, beispielsweise ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen
Verfahren erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, ein
zinsloses Darlehen für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gewährt
werden. Entsprechendes gilt auch bei einem Bußgeldverfahren sowie bei zivil-
und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.
Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist, dass
a) ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
besteht,
b) der Behörde die Gewährung des Rechtsschutzes zugemutet werden kann,
insbesondere der Dienstherr nicht selbst das Verfahren in Gang gesetzt hat,
c) der Umfang der von den Soldatinnen oder den Soldaten vorgenommenen
Maßnahmen wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten
erscheint,
d) nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Soldatinnen oder
die Soldaten kein oder kein schweres Verschulden trifft,
e) von anderer Seite primärer Rechtsschutz nicht zu erlangen ist und
f) die Verauslagung der Kosten der Soldatin oder dem Soldaten nicht
zugemutet werden kann.
Darüber hinaus kann ein Darlehen gewährt werden, wenn die Soldatin oder der
Soldat nach Überzeugung des Dienstherrn rechtmä��ig gehandelt hat; in
Ausnahmefällen kann ein Darlehen auch gewährt werden, wenn der Dienstherr die
anwaltliche Vertretung im dienstlichen Interesse für notwendig erachtet oder
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
aus Fürsorgegründen anerkennt.
Drucksache 16/9294 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Umfasst ein solcher gegebenenfalls bestehender Anspruch eine
umfassende Unterstützung finanzieller und juristischer Art, die der Soldatin
oder dem Soldaten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird?
Der Anspruch erstreckt sich allein auf eine finanzielle Unterstützung.
Soldatinnen und Soldaten haben sich grundsätzlich an den Kosten eines Verfahrens mit
eigenen Mitteln im Rahmen eines angemessenen Eigenanteils zu beteiligen.
Sind sie im Strafverfahren freigesprochen worden oder wurde die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt (§ 467 StPO), ist
nach Vorlage einer endgültigen Abrechnung von der Rückzahlung des
Darlehens abzusehen.
Von der Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn kein schweres
Verschulden vorliegt oder das Strafverfahren eingestellt wurde oder ein auch nur
außergerichtliches Verfahren gegen die Bediensteten auf einer vorsätzlich oder
leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige beruht (§ 469 StPO) oder eine
Anzeige zurückgenommen wurde oder im Zivil- oder Verwaltungsstreitverfahren
die Soldatinnen oder Soldaten im Ergebnis (z. B. auch entsprechende
Vergleiche) obsiegt haben und eine vollständige Kostenerstattung von anderer Seite
nicht zu erlangen ist.
10. In wie vielen Fällen ist Soldatinnen und Soldaten dieser Anspruch
gewährt worden?
In den vergangenen Jahren ist von den Soldatinnen und Soldaten von der
Möglichkeit einer Darlehensgewährung selten Gebrauch gemacht worden.
Lediglich im Jahr 2006 gab es zwei Darlehensfälle. Beide Male lag die
Darlehenssumme nur bei rund 500 Euro. Erkenntnisse darüber, ob die Darlehen von
Soldatinnen/Soldaten oder anderen Bundesbediensteten beantragt worden sind,
liegen dem BMVg nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, ob die für die
Bewilligung zuständigen Stellen des nachgeordneten Bereichs in Einzelfällen Anträge
auf Gewährung eines Darlehens abgelehnt haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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