Die Fragesteller gehen unzutreffenderweise davon aus, daß die vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft im Dezember 1990 getroffene Regelung bezüglich der Anrechnung des Einkommens von im Iran lebenden Eltern bei iranischen Asylberechtigten zu einer Versagung der Förderung nach dem BAföG führt.
Richtig ist vielmehr, daß Auszubildende, deren Eltern im Iran leben, bis zur Lockerung des von der iranischen Regierung verfügten absoluten Devisentransferverbotes Anfang 1990 in der Regel praktisch ohne Anrechnung des Elterneinkommens gefördert wurden.
Soweit die Eltern über Auslandskonten verfügten, kam es aber auch schon bisher zu einer Anrechnung von Einkommen.
Diese Praxis stützte sich auf § 11 Abs. 2 a Satz 2 BAföG, da die Eltern rechtlich und tatsächlich gehindert waren, Unterhalt an ihre in Deutschland studierenden Kinder zu leisten.
Nach einhelliger Auffassung ist die Vorschrift des § 11 Abs. 2 a BAföG aber nur anwendbar, wenn der Transfer von Unterhaltsleistungen vollständig unmöglich ist.
Da nach Aufhebung des Devisentransferverbotes der Transfer von Unterhaltsleistungen aus dem Iran — wie das Auswärtige Amt, die Botschaft in Teheran und die Deutsche Bundesbank mehrfach bestätigt haben — möglich ist, mußten die Ämter für Ausbildungsförderung von den Auszubildenden, deren Eltern im Iran leben, Einkommensangaben verlangen — wie bei allen anderen Antragstellern für die BAföG-Förderung auch.
Angesichts der besonderen Schwierigkeiten hat das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft die Möglichkeit eingeräumt, die Bestimmungen über den Einkommensnachweis flexibel zu handhaben und ggf. auf die Ausfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Formblattes (§ 46 Abs. 3 BAföG) zu verzichten.
Der Einkommensnachweis kann danach nicht nur durch einen Steuerbescheid, sondern durch jeden anderen geeigneten Nachweis (z. B. Verdienstbescheinigung) geführt werden.
Zum Aspekt der Gefährdung ist darauf hinzuweisen, daß bei der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz im Herbst 1990 klargestellt wurde, daß ein Hinderungsgrund i. S. des § 11 Abs. 2 a Satz 2 BAföG auch dann gegeben ist, wenn Asylberechtigte im Einzelfall konkret nachweisen, daß die im Heimatland verbliebenen Eltern politische Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen, wenn sie die Auszubildenden finanziell unterstützen (Tz. 11.2 a. 3 BAföGVwV).
Wenn der Auszubildende auf seinen Einzelfall bezogen schlüssig darlegt, daß eine dera rtige Gefährdung zu befürchten ist, wird das Amt für Ausbildungsförderung die Erklärungen des Auszubildenden über die Höhe des Einkommens seiner Eltern akzeptieren und keine weiteren Ermittlungen zur Feststellung des Einkommens bei den im Iran lebenden Eltern des Auszubildenden durchführen.
Das erklärte Einkommen wird dann bei der Anrechnung zugrunde gelegt.
Aus der Gewährung des Asyls kann - wie eine eingehende Prüfung ergeben hat - inzwischen nicht mehr allgemein geschlossen werden, daß die im Iran verbliebenen Eltern gefährdet sind.
Eine Gefährdung kann z. B. dann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, wenn der Grund für die Gewährung des Asyls darin besteht, daß der Auszubildende einer iranischen Exilgruppe nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.
Beim Transfer von Unterhaltsleistungen an diese Auszubildenden sind zwei Gruppen zu unterscheiden:- Soweit die Familie über Auslandskonten verfügt, war schon in der Vergangenheit ein Transfer möglich, - soweit die Familie im Iran von der dortigen Zentralbank Devisen kaufen muß, werden grundsätzlich die von der Iranischen Zentralbank an die Deutsche Bundesbank mitgeteilten Kurse zugrunde gelegt.
Bei der Umrechnung wird grundsätzlich - wie bei allen anderen im Ausland lebenden Eltern auch - von den Einkommensverhältnissen des vorletzten Kalenderjahres ausgegangen; dies ist prinzipiell günstig für die Auszubildenden.
Nach Angaben der Deutschen Bundesbank lautet die offizielle Bezeichnung der iranischen Währung „Rial"; die Bezeichnung „Tuman" ist veraltet, ein Tuman entspricht 10 Rial.
Für 1989 betrug der durchschnittliche Jahreswechselkurs 1 000 Rial = 25,95 DM.
Die aktuellen Kurse liegen etwas ungünstiger: Seit Ende 1990 entsprechen 1 000 Rial = 23,45 DM.
Die Förderungsverwaltung ist darüber informiert, daß bei dem im Iran geltenden gespaltenen Wechselkurssystem konkrete Nachfragen notwending sind.
Sollte der konkret zu erzielende Kurs erheblich schlechter als der o. g. offizielle Kurs liegen, kann dies von den Ämtern für Ausbildungsförderung berücksichtigt werden:
- Bei erheblicher Verschlechterung der Umtauschkurse verändert sich das Einkommen in DM mit der Folge, daß die Auszubildenden die Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum beantragen können. Dies ist bei der BAföG-Berechnung ein ganz normaler Vorgang und kann auch von den Asylberechtigten aus dem Iran in Anspruch genommen werden.
- Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen kann derzeit nicht davon die Rede sein, daß die gegenwärtige Austauschrelation zwischen DM und Rial einem tatsächlichen Devisentransferverbot gleichkommt. Die Bundesregierung wird jedoch die Entwicklung der Wechselkurse weiterhin im Auge behalten und ist dazu bereits in ständiger Verbindung mit der Deutschen Bundesbank. Die Förderungsverwaltung wird ggf. über neue Entwicklungen informiert. Soweit die Eltern über Devisenkonten verfügen, sind sie ohnehin von Änderungen des Wechselkurses der iranischen Währung nicht berührt.
- Der Unterhaltsbeitrag der Eltern muß im übrigen nicht unbedingt den Betrag von 900 DM erreichen - wie in der Anfrage unterstellt wird; er kann je nach Höhe des Einkommens auch deutlich niedriger liegen.
Im Ergebnis ist also festzustellen, daß beim Vollzug des BAföG auf die besonderen Verhältnisse der Asylberechtigten aus dem Iran eingegangen wird, soweit dies nach dem Gesetz zulässig und im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Gruppen von Geförderten vertretbar ist.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Nach einer neuen Regelung dürfen die asylberechtigten iranischen Studentinnen und Studenten kein Geld nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr bekommen.
Zur Begründung wird auf das lockere Verfahren für Devisentransfer durch den Iran hingewiesen.
Danach sollten die Eltern der asylberechtigten iranischen Studentinnen und Studenten die Möglichkeit haben, die Studiumkosten ihrer Kinder im Ausland finanzieren zu können.
Diese neue Regelung wird auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft (BMBW) durchgeführt.
Sie verkennt aber den derzeitigen Wechselkurs.
Die Devisen werden zu einem äußerst ungünstigen Kurs transferiert.
Nach den Aussagen der iranischen Studentinnen und Studenten ist der Wechselkurs für nicht-privilegierte Iraner 1 : 80-100 (1 DM = 80-100 Tuman).
Wenn z.B. ein Lehrer im Iran etwa 10 000 Tuman im Monat verdiene, wäre er gezwungen, monatlich 72 000 Tuman zu schicken, um sein Kind mit 900 DM zu unterstützen.
Außerdem droht den Eltern der asylberechtigen iranischen Studentinnen und Studenten, die meistens illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, eine Gefährdung durch die iranischen Sicherheitsbehörden, da ihre Kinder illegal das Land verlassen haben und ohne Erlaubnis in den christlichen Ländern studieren.
Wenn nun von diesen Studentinnen und Studenten verlangt wird, daß ihre Familien sie finanziell nicht unterstützen können, gibt es die Gefahr, daß sie nicht mehr studieren können.
Dieses Ergebnis ist aber nicht wünschenswert, da wir alle eigentlich froh sein sollten, wenn die asylberechtigten iranischen Studentinnen und Studenten studieren und dann dazu beitragen, als Mitglieder unserer Gesellschaft ein besseres friedliches Zusammenleben aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zu gestalten.