des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
1
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Arbeitsamt in Hamburg im Zusammenwirken mit einem Psychologenteam der Gruppe IKS versucht, arbeitslose Künstler und Schauspieler in Zwangskursen und unter Androhung der Streichung von Arbeitslosengeld zur Aufgabe ihres künstlerischen Berufes zu bewegen?
2
Stimmt nach Auffassung der Bundesregierung eine derartige Praxis des Hamburger Arbeitsamtes mit dem Grundgesetz überein, und wenn nicht, welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung gegen die Verantwortlichen des Arbeitsamtes und gegen die beteiligte Beratergruppe?
3
Sind der Bundesregierung weitere Fälle bekannt, wo Künstler und Künstlerinnen unter erheblichem psychischen Druck umgeschult werden sollten, und wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung dagegen veranlaßt?
4
Ist die Bundesregierung bemüht, den besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen von Künstlern, zu denen auch kreative Pausen gehören müssen, dadurch Rechnung zu tragen, daß gesonderte Formen der Beihilfe für pausierende oder arbeitslose Künstler geschaffen werden?
5
Welche Formen der Unterstützung hat die Bundesregierung für arbeitslose Künstler und Künstlerinnen in den ostdeutschen Bundesländern geschaffen, und für welchen Zeitraum werden diese Maßnahmen Gültigkeit haben?
Deutscher BundestagDrucksache 12/103907.08.91
Antwort der Bundesregierung
Zwangsumschulung arbeitsloser Künstler
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Arbeitsämter sind Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Angelegenheit, die der Anfrage zugrunde liegt, ist Anfang April 1991 von der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger an den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit herangetragen worden. Die Überprüfung der Angelegenheit ist noch nicht abgeschlossen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ergibt sich folgendes:
Das Arbeitsamt Hamburg hat sich aufgrund der steigenden Anzahl arbeitsloser Künstler und deren langer Arbeitslosigkeit veranlaßt gesehen, eine Bildungsmaßnahme durchzuführen, in deren Verlauf auch Möglichkeiten aufgezeigt werden sollten, durch berufliche Umorientierung Wege aus der Arbeitslosigkeit zu finden. Entsprechend dem Auftrag des Arbeitsförderungsgesetzes werden derartige Aspekte grundsätzlich in allen dafür geeigneten Bildungsmaßnahmen angesprochen. Damit soll erreicht werden, daß sich langzeitarbeitslose Teilnehmer auch mit Perspektiven außerhalb ihres bisherigen Berufs befassen; von einem Zwang, den bisherigen Beruf aufzugeben, kann keine Rede sein.
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsamt Hamburg den Versuch unternommen, bei der pädagogischen Umsetzung der nicht einfachen Teilnehmerstruktur Rechnung zu tragen. Die Teilnehmer stehen der Bildungsmaßnahme überwiegend positiv gegenüber. Nur drei Teilnehmer arbeiten — auch öffentlich — gegen die Maßnahme.
Das Arbeitsförderungsgesetz verlangt von Arbeitslosen die Bereitschaft, in gleichem Maße wie die beschäftigten Arbeitnehmer den Erfordernissen des Arbeitsmarktes zu entsprechen und — soweit dies dazu erforderlich ist — an für sie zumutbaren Maßnahmen der beruflichen Bildung teilzunehmen. Arbeitslose, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung ohne wichtigen Grund ablehnen, erhalten daher für die Dauer von regelmäßig acht Wochen kein Arbeitslosengeld.
Dementsprechend ist für fünf Schauspieler, die eine Maßnahmeteilnahme von vornherein abgelehnt haben, eine achtwöchige Sperrzeit eingetreten.
Die Mittel der Arbeitslosenversicherung werden durch die Beiträge der beschäftigten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber aufgebracht. Die Sperrzeit ist ein Ausfluß des Versicherungsprinzips; sie dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme und ist vergleichbar den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen im privaten Versicherungsrecht. Wer den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführt oder seine Beendigung vereitelt, kann grundsätzlich nicht erwarten, daß die Gemeinschaft der Beitragszahler für sie eintritt.
Die aus Gründen des Schutzes der Solidargemeinschaft der Beitragszahler getroffenen Sperrzeitregelungen sind sachgerecht und gelten einheitlich für alle Leistungsempfänger.
Fragen und Antworten5
1
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Arbeitsamt in Hamburg im Zusammenwirken mit einem Psychologenteam der Gruppe IKS versucht, arbeitslose Künstler und Schauspieler in Zwangskursen und unter Androhung der Streichung von Arbeitslosengeld zur Aufgabe ihres künstlerischen Berufes zu bewegen?
2
Stimmt nach Auffassung der Bundesregierung eine derartige Praxis des Hamburger Arbeitsamtes mit dem Grundgesetz überein, und wenn nicht, welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung gegen die Verantwortlichen des Arbeitsamtes und gegen die beteiligte Beratergruppe?
3
Sind der Bundesregierung weitere Fälle bekannt, wo Künstler und Künstlerinnen unter erheblichem psychischen Druck umgeschult werden sollten, und wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung dagegen veranlaßt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, wo Künstler und Künstlerinnen „unter erheblichem psychischen Druck" umgeschult werden sollten. Bei der hier angesprochenen Bildungsmaßnahme handelt es sich zudem nicht um eine Umschulungsmaßnahme.
4
Ist die Bundesregierung bemüht, den besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen von Künstlern, zu denen auch kreative Pausen gehören müssen, dadurch Rechnung zu tragen, daß gesonderte Formen der Beihilfe für pausierende oder arbeitslose Künstler geschaffen werden?
Es bestehen bereits verschiedene Stiftungen, Ehrensolde und Fonds für Künstler und Künstlerinnen, die auch pausierenden und arbeitslosen Künstlern offenstehen. Zu erwähnen ist u. a. die Deutsche Künstlerhilfe des Bundespräsidenten, die denjenigen Künstlern Unterstützung zukommen läßt, die mit ihrem Werk eine kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und durch Krankheit, Alter oder andere Umstände, zu denen auch kreative Pausen und/oder Arbeitslosigkeit gehören können, in finanzielle Bedrängnis geraten sind.
Arbeitslose Künstler können zudem Arbeits- oder Werkstipendien sowie Beihilfen zur Weiterbildung von den bestehenden, mit Bundesmitteln ausgestatteten Fonds erhalten.
Hinzuweisen ist zudem auf die Hilfen der Verwertungsgesellschaften und ihrer Fonds.
5
Welche Formen der Unterstützung hat die Bundesregierung für arbeitslose Künstler und Künstlerinnen in den ostdeutschen Bundesländern geschaffen, und für welchen Zeitraum werden diese Maßnahmen Gültigkeit haben?
Die Stiftung Kulturfonds ist auf der Grundlage von Artikel 35 Abs. 6 des Einigungsvertrages juristisch neu gegründet worden und dient schwerpunktmäßig der Förderung von Künstlern und Künstlerinnen im Beitrittsgebiet. Der nach dem Einigungsvertrag zunächst bis Ende 1994 weiterzuführende Fonds soll u. a. durch Vergabe von Arbeits- und Werkstipendien dazu beitragen, die äußerst schwierige berufliche und soziale Situation der Künstler und Künstlerinnen im Beitrittsgebiet zu mildern. Die Stiftung Kulturfonds steht nur den Künstlern und Künstlerinnen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und aus dem Ostteil Berlin offen. Die Künstler und Künstlerinnen aus diesen Bundesländern können sich auch an die schon bisher bestehenden Fonds wie den Deutschen Literaturfonds, den Kunstfonds etc. wenden und die dort gegebenen Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen werden für Künstler und Künstlerinnen auch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert.