Mittelbare Diskriminierung und ärztliche Weiterbildungsordnungen
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Angelika Barbe, Ingrid Becker-Inglau, Anni Brandt-Elsweier, Edelgard Bulmahn, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Dr. Konrad Elmer, Elke Ferner, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Monika Ganseforth, Christel Hanewinckel, Dr. Liesel Hartenstein, Ilse Janz, Susanne Kastner, Siegrun Klemmer, Regina Kolbe, Dr. Christine Lucyga, Ulrike Mascher, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Jutta Müller (Völklingen), Dr. Edith Niehuis, Dr. Helga Otto, Gudrun Schaich-Walch, Renate Schmidt (Nürnberg), Regina Schmidt-Zadel, Lisa Seuster, Erika Simm, Antje-Marie Steen, Margitta Terborg, Dr. Konstanze Wegner, Barbara Weiler, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Margrit Wetzel, Gudrun Weyel, Hanna Wolf
Vorbemerkung
Die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte vom 18. November 1980 enthält in § 3 Abs. 5 die Bestimmung, daß die Weiterbildung grundsätzlich ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist. Nur für den Fall, daß eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung für eine Zeit von höchstens vier Jahren in Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, wobei diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig ist.
Diese Regelung bedeutet eine Benachteiligung für Ärzte und Ärztinnen mit Familienpflichten, da es demnach nicht möglich ist, die gesamte Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin in Teilzeit zu absolvieren. Da wesentlich mehr Frauen als Männer eine solche Qualifikation in Teilzeitbeschäftigung anstreben, sind Frauen auch stärker als Männer von dieser Vorschrift nachteilig betroffen.
Der Antrag einer Hamburger Ärztin, Mutter von zwei Kindern, auf eine längere anrechnungsfähige Weiterbildung in Teilzeit als in der Weiterbildungsordnung vorgesehen, wurde mit Hinweis auf die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 dieser Weiterbildungsordnung von der Hamburger Ärztekammer abgelehnt. Da eine Vollzeitbeschäftigung für die betroffene Ärztin nicht in Frage kommt, besteht für sie keine anderweitige Möglichkeit, als in Teilzeit die fachärztliche Ausbildung zu beenden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen4
Ist der Bundesregierung bekannt, ob außer der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte auch andere ärztliche Weiterbildungsordnungen eine Bestimmung enthalten, wonach die Weiterbildung ganztätig absolviert werden muß?
Wenn ja, um welche Weiterbildungsordnungen handelt es sich?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine zeitliche Begrenzung der Teilzeit-Weiterbildung von der Art der auszuübenden Tätigkeit her zwingend geboten oder aus sonstigen Gründen sachlich gerechtfertigt ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Vorschrift, zumindest einen Teil der fachärztlichen Weiterbildung in Vollzeitbeschäftigung zu absolvieren, als mittelbare Diskriminierung gegen Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz und gegen Artikel 4 der EG-Richtlinie 76/207/EWG verstößt?
Wird die Bundesregierung Maßnahmen unternehmen, um sicherzustellen, daß im Einklang mit der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie eine fachärztliche Weiterbildung vollständig in Teilzeit absolviert werden kann?
Wenn ja, welche?