Soweit in Antragsformularen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe vom Antragsteller Angaben über die von ihm in den letzten Jahren vorgenommenen Vermögensverfügungen verlangt werden, hat dies nach Auffassung der Bundesregierung in einem engen zeitlichen Rahmen seine sachliche Rechtfertigung mit der Folge, daß derjenige, der Sozialhilfe in Anspruch nehmen will, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) insoweit zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist.
Das Verlangen nach Auskunft über erfolgte Vermögensverfügungen rechtfertigt sich zum einen aus § 92 a BSHG.
Nach dieser Vorschrift ist derjenige — volljährige — Hilfeempfänger zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, der durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten — als solches kann sich auch die Vermögensverfügung zugunsten Dritter darstellen — die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen selbst herbeigeführt hat.
Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist (§ 92a Abs. 3 BSHG).
Die praktische Auswirkung dieser Regelung dürfte sich im Beitrittsgebiet auf Fälle beschränken, in denen Vermögensverfügungen nach Beginn der Verhandlungen über den Beitritt der damaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland getroffen wurden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Verfügung über das Vermögen in der Absicht erfolgt ist, seinen Einsatz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern.
Die formularmäßige Frage nach Vermögensverfügungen aus weiter zurückliegenden Jahren ist in den alten Bundesländern außerdem gerechtfertigt auf Grund der in § 528 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) getroffenen Regelung in Verbindung mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, daß derjenige Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Nach § 528 Abs. 1 BGB kann jemand, der nach Vollziehung einer Schenkung u. a. außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, wobei der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden kann.
Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, in einem solchen Fall den Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Beschenkten gemäß §§ 90f. BSHG zum Ersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen auf sich überzuleiten.
Dies gilt nach Auffassung der Bundesregierung nicht in gleichem Maße für das Beitrittsgebiet, weil § 528 BGB dort erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft getreten ist und das bis dahin geltende Recht eine vergleichbare Regelung nicht enthielt.
Nach § 282 Abs. 2 Zivilgesetzbuch durfte eine Schenkung nicht widerrufen werden.
Der Einigungsvertrag enthält in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 unter Artikel 232 § 1 EGBGB die Bestimmung, daß für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das Beitrittsgebiet geltende Recht maßgebend bleibt.
Wenn auch der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB erst mit dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit entsteht, was in den hier interessierenden Fällen ein Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des Beitritts ist, so ist die Bundesregierung gleichwohl der Auffassung, daß es dem in der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages zum Ausdruck kommenden Grundgedanken entspricht, das Rechtsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem in Fällen, in denen die Schenkung vor dem Beitritt erfolgt ist, insgesamt, d. h. auch hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs, als vor dem Beitritt liegend anzusehen.
Das hat zur Folge, daß ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, dementsprechend auch vom Träger der Sozialhilfe nicht auf sich übergeleitet werden kann.
Eine Auskunftspflicht besteht deshalb mangels Erheblichkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe nicht.
Anders verhält es sich mit Schenkungen, die der Hilfesuchende nach Wirksamwerden des Beitritts vorgenommen hat; insoweit ist der Träger der Sozialhilfe zu einem Auskunftsverlangen und bei Bestehen eines Rückforderungsanspruchs gegen den Beschenkten zu dessen Überleitung nach § 90 BSHG berechtigt.