Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/3871 .
26.11.92
Sachgebiet 424
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ursula Fischer und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/3670 —
Patentvergabepraxis des Europäischen Patentamtes auf gentechnisch veränderte
Pflanzen und Tiere
Am 13. Mai 1992 wurde zum ersten Mal ein europäisches Patent auf
Säugetiere vergeben. Es ist das Patent an der sogenannten Krebsmaus,
die derart genmanipuliert ist, daß sie besonders krebsanfällig ist.
Bereits früher hat das Europäische Patentamt (EPA) ein Patent an
gentechnisch veränderten Pflanzen erteilt.
In Artikel 2 Nr. 2 des Patentgesetzes sowie im Artikel 53 b des
Europäischen Patentabkommens heißt es, daß Patente nicht auf „Pflanzensorten
oder Tierarten" vergeben werden dürfen.
Mit Verweis auf diese Bestimmungen hatte das EPA den Antrag auf das
Patent der „Krebsmaus" 1988 zurückgewiesen.
1. Sieht die Bundesregierung in der Erteilung der Patentrechte einen
Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften?
Auf die am 24. Juni 1985 vom Harvard-College, USA, eingereichte
Patentanmeldung für Säugetiere, insbesondere Mäuse, in die eine
aktivierte Onkogen-Sequenz inseriert ist, hat das Europäische
Patentamt am 3. April 1992 ein europäisches Patent erteilt, das mit
der Veröffentlichung am 13. Mai 1992 wirksam geworden ist. Die
Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes (EPA) hatte die
Anmeldung zunächst mit Entscheidung vom 14. Juli 1989 u. a. mit
der Begründung zurückgewiesen, das Europäische
Patentübereinkommen (EPÜ) schließe die Patentierung von Tieren als
solche aus. Auf die Beschwerde des Anmelders entschied die
Technische Beschwerdekammer des EPA, deren Mitglieder nach Arti-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 24.
November 1992 übermittelt. Die Antwort ist mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
Wirtschaft, für Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Forschung und Technologie
sowie mit dem Chef des Bundeskanzleramtes abgestimmt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
kel 23 EPÜ unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind,
daß Artikel 53 lit. b EPÜ, der Pflanzensorten und Tierarten
(englisch: „animal variety" ; französisch: „race anmale") von der
Patentierung ausschließt, nicht generell Tiere betrifft und
einschränkend auszulegen ist. Die Beschwerdekammer begründete
dies u. a. mit dem Wortlaut von Artikel 53 lit. b EPÜ, der auch
biologische (nicht aber technische) Verfahren zur Züchtung von
Tieren ausschließt, so daß die unterschiedlichen Begriffe
„Tierarten" und „Tiere" auch unterschiedliche Bedeutung hätten. Sie
verwies mit Entscheidung vom 3. Oktober 1990 die Sache zur
Prüfung der Frage, ob die Erfindung gegen die öffentliche Ordnung
und die guten Sitten verstoße (Artikel 53 lit. a EPÜ), an die
Prüfungsabteilung zurück.
Diese prüfte die Anmeldung erneut und setzte sich in ihrer
abschließenden Entscheidung, mit der sie das Patent erteilte,
sorgfältig mit den möglichen schädlichen Wirkungen und
Gefahren der Erfindung und dem Leiden der Tiere einerseits und dem
Nutzen und den Vorzügen der Erfindung als Beitrag zur
Entwicklung neuer und verbesserter Krebstherapien beim Menschen
andererseits auseinander.
Nach allem erfolgte die Entscheidung des EPA in dem dafür im
EPÜ vorgesehenen Verfahren, wobei die befaßten Instanzen sich
der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens und des
besonderen Interesses der Öffentlichkeit bewußt waren.
Die vom EPA zu Artikel 53 lit. b (Ausschluß der Tierarten) und
lit. a (Verbot der Patentierung sittenwidriger Erfindungen) EPÜ
gefundene Auslegung wird zunächst im Einspruchsverfahren vor
dem EPA überprüft werden können. Gegen die Erteilung des
Patents kann noch bis zum 13. Februar 1993 von jedermann
Einspruch eingelegt werden; mit Einsprüchen ist zu rechnen.
Die Entscheidungen des EPA unterliegen ferner der gerichtlichen
Kontrolle: Die Rechtsbeständigkeit des europäischen Patents, das
nach Artikel 2 Abs. 2 EPÜ in den benannten Vertragsstaaten
dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent hat, wird im Rahmen
einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht überprüft
werden können. Zu den Gründen für die Nichtigerklärung gehört
es u. a., wenn der Gegenstand des europäischen Patents nach
Artikel 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig ist; Artikel 138 EPÜ i. V. m.
Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen. Gegen die Nichtigkeitsurteile des
Bundespatentgerichts ist schließlich die Berufung an den Bundesgerichtshof
eröffnet (§ 110 Abs. 1 des Patentgesetzes).
Es ist deshalb möglich, daß die dazu berufenen Stellen und
Gerichte erst nach Jahren letztinstanzlich entschieden haben
werden, ob die Erteilung des Patents gegen gesetzliche Vorschriften
verstoßen hat. Die Bundesregierung kann diesen Entscheidungen
nicht vorgreifen.
2. Welche Position vertritt die Bundesregierung bei den
Verhandlungen der EG zum Inhalt der „Richtlinie über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen" hinsichtlich der Patentierung von
Pflanzen und Tieren?
Der Vorschlag der EG-Kommission vom Oktober 1988 für eine
Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen bezweckt die Harmonisierung des nationalen
Patentrechts der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Auf die
Voraussetzungen für die Erteilung der europäischen Patente,
insbesondere auf Artikel 53 EPÜ, wird sie sich nicht auswirken können,
da das EPÜ als völkerrechtlicher Vertrag der Regelung durch den
Gemeinschaftsgesetzgeber entzogen ist. Um unterschiedliche
Regelungen für nationale Patente im Vergleich zu europäischen
Patenten zu vermeiden, hat sich die Bundesregierung von Anfang
an dafür eingesetzt, daß der Richtlinienvorschlag mit Artikel 53 lit.
b EPÜ vereinbar sein muß. Nachdem die positive Entscheidung
des EPA zu der Harvard-Krebsmaus-Anmeldung absehbar war,
hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen im Rat damit
einverstanden erklärt, daß die einschränkende Interpretation des
Begriffs „Tierarten" Eingang in die Richtlinie findet. Nach der
Stellungnahme des Europäischen Parlaments wird die EG
-
Kommission einen geänderten Vorschlag vorlegen, in dem sie
voraussichtlich vorschlagen wird, daß biologisches Material,
einschließlich Pflanzen und Tiere, sowie Teile von Pflanzen und
Tieren, mit Ausnahme von Pflanzensorten und Tierarten paten
tierbar ist. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung die
weiteren Verhandlungen führen.
Die Position der Bundesregierung, daß der Ausschluß der
Pflanzensorten und Tierarten in § 2 Nr. 2 des Patentgesetzes und
Artikel 53 lit. b EPÜ beibehalten werden soll, steht im Einklang
mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages (unter Nr. 25) zum
Bericht der Enquete-Kommission „Chancen und Risiken der
Gentechnologie", der die Bundesregierung aufgefordert hatte,
sicherzustellen, daß bei einer Neuregelung des gewerblichen
Rechtsschutzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaften
Pflanzensorten und Tierrassen sowie das nach dem Sortenschutzrecht
schutzbare Vermehrungsmaterial von Pflanzensorten weiterhin
nicht patentfähig sind (siehe Unterrichtung durch die
Bundesregierung, Drucksache 11/8520 S. 46).
Für den Schutz der Pflanzensorten steht mit dem
Sortenschutzgesetz eine gesonderte, den Besonderheiten der
Pflanzenzüchtung angepaßte Schutzmöglichkeit zur Verfügung. Nachdem die
Patentierung von Pflanzensorten bis vor kurzem noch nach § 2
Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes (anders als nach Artikel 53 lit. b
EPÜ) insoweit möglich war, als die Pflanzensorte nicht im
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz enthalten war, ist mit dem
Ersten Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom
27. März 1992, das den Sortenschutz unter Wegfall des
Artenverzeichnisses auf Sorten aller Pflanzenarten erstreckt hat, die
Patentierung von Pflanzensorten durch Änderung des § 2 Nr. 2 Satz 2
des Patentgesetzes ohne Ausnahme ausgeschlossen worden.
3. Sollten die Patententscheidungen des EPA nicht bis zur
Verabschiedung dieser Richtlinie ausgesetzt werden?
Über eine etwaige Aussetzung von Verfahren wird das EPA zu
befinden haben. Die Bundesregierung kann hierauf keinen
Einfluß nehmen.
4. Im „International Undertaking" der Food and Agriculture
Organisation of United Nationes (FAO) von 1983 wurde formuliert, daß
(pflanzen-)genetische Ressourcen „gemeinsames Erbe der Menschheit"
seien.
Wie soll dieses Ziel erreicht werden, wenn Patente an einzelne
Firmen vergeben werden?
Die Bundesregierung mißt dem Schutz der genetischen
Ressourcen und der natürlichen Artenvielfalt hohe Bedeutung bei. Dies
wird durch die Zeichnung der Konvention über den Schutz der
biologischen Vielfalt am 12. Juni 1992 in Rio de Janeiro durch
Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl unterstrichen.
Das erwähnte International Undertaking der FAO ist eine
Erklärung mit politischen Zielvorstellungen, zu denen der freie Zugang
zu genetischen Ressourcen gehört, kein völkerrechtlicher Vertrag.
Die Konvention über den Schutz der biologischen Vielfalt
unterwirft den Zugang zu genetischen Ressourcen einschränkenden
Regelungen und enthält Mechanismen zur Beteiligung der
Ursprungsländer der genetischen Ressourcen an den Erträgen aus
deren Nutzung und für die Verbesserung des
Technologietransfers.
Mit diesen Grundsätzen steht die Erteilung gewerblicher
Schutzrechte für Pflanzen nicht in Widerspruch. Schutzrechte gewähren
lediglich bei innovativen Neuschöpfungen ein zeitlich begrenztes
Recht zu deren ausschließlicher Verwertung. Die erwähnte
Erklärung der FAO unterstreicht die Bedeutung des natürlichen
Vorkommens von Pflanzenarten als Ressourcen auch gerade für die
Züchtung. Die Züchtung neuer und leistungsfähiger
Pflanzensorten, zu der gewerbliche Schutzrechte anregen, bereichert die
genetische Vielfalt.
Umstritten sind international insofern nur die Abgrenzung
zwischen den verschiedenen Schutzsystemen (Sortenschutz und
Patentschutz) und die Reichweite und Wirkung eines etwa
gewährten Schutzes, beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit der
Verwendung geschützter Pflanzensorten zur Züchtung neuer
Pflanzensorten (siehe § 10 des Sortenschutzgesetzes).
5. Wie bewertet die Bundesregierung im speziellen die Züchtung eines
Tieres mit erhöhtem Krebsrisiko?
Die Züchtung von Tieren mit erhöhtem Krebsrisiko wirft
gewichtige ethische Fragen auf. Ob eine solche Erfindung patentiert
werden kann, bemißt sich danach, ob eine Verwertung der
Erfindung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
verstieße. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die Beurteilung
obliegt nicht der Bundesregierung, sondern den dafür
zuständigen Instanzen und Gerichten. Im übrigen befreien Patente nicht
von der Beachtung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen und
Genehmigungspflichten. Hierzu wären vor allem das
Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 und das Tierschutzgesetz zu nennen. Die
Zulässigkeit der Vornahme gentechnischer Züchtungen von
onkogenen Mäusen wäre nach diesen Vorschriften zu beurteilen.]