Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/4998
12. Wahlperiode
21.05.93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Schröter, Hans-Joachim
Hacker, Holger Bartsch, Dr. Eberhard Brecht, Arne Börnsen (Ritterhude), Iris
Gleicke, Dr. Ulrich Janzen, Dr. Uwe Jens, Renate Jäger, Regina Kolbe, Rolf Koltzsch,
Marianne Klappert, Horst Kubatschka, Hinrich Kuessner, Dr. Uwe Küster, Christoph
Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Rudolf Müller
(Schweinfurt), Gerhard Neumann (Gotha), Jan Oostergetelo, Dr. Helga Otto, Horst
Sielaff, Wieland Sorge, Dr. Emil Schnell, Rolf Schwanitz, Dietmar Schütz, Dr. Gerald
Thalheim, Wolfgang Thierse, Günter Verheugen, Matthias Weisheit, Gunter
Weißgerber, Gudrun Weyel, Dr. Axel Wernitz, Hermann Wimmer (Neuötting),
Verena Wohlleben
— Drucksache 1214803 —
Funktionsfähigkeit der Landwirtschaftsgerichte in den neuen Ländern
unter besonderer Berücksichtigung der Besetzung dieser Gerichte
mit ehrenamtlichen Richtern
Vielfach wird angesichts bestehender Probleme in der Landwirtschaft
der neuen Länder beklagt, daß die Landwirtschaftsgerichte bisher nicht
funktionsfähig sind.
Sehr deutlich wurde dies erst wieder am 11. Februar 1993, als im
Deutschen Bundestag über die Bodenpolitik von Bundesregierung und
Treuhandanstalt auf der Grundlage von Anträgen der Fraktion der SPD
eingehend debattiert wurde. Vor allem Abgeordnete der
Koalitionsfraktionen forderten, daß „die Landwirtschaftsgerichte vor Ort ... endlich
funktionsfähig und in Gang gebracht werden" müssen. ,,... die
Gerichte (müssen) mit qualifizierten und befähigten Personen besetzt
(werden). Das muß so laufen, wie wir es hier (alte Länder) kennen."
In diesem Zusammenhang stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die
Landwirtschaftsgerichte in den neuen Ländern wirklich noch nicht
funktionsfähig sind oder ob der Problemdruck durch die politische Wende,
dem darauf beruhenden Umstrukturierungsprozeß und/oder nicht
ausreichender rechtlicher bzw. mit Zielkonflikten versehenen Regelungen
bei Vermögensfragen so groß ist, daß die Gerichte die Aufgaben nur
nach und nach lösen können.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 17. Mai
1993 nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Dabei ist auch die Frage von Interesse, wie die Landwirtschaftsgerichte
mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Für den Rechtsfrieden in den
Dörfern der neuen Länder dürfte es wichtig sein, daß diese Besetzung
die gegebene Situation in der Landwirtschaft widerspiegelt. Es geht also
auch um Fragen, wie das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen (LwVG) und § 66
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAG) in den einzelnen Ländern angewendet worden ist.
Vorbemerkung
Es handelt sich überwiegend um in die Zuständigkeit der
Landesjustizverwaltungen fallende Fragen. Dies gilt insbesondere für die
Fragen 1, 2, 3, 5, 6 und 7. Die Antworten beruhen insoweit auf den
Auskünften der Landesjustizverwaltungen der neuen Länder.
1. Sind in allen neuen Ländern inzwischen Landwirtschaftsgerichte
eingerichtet worden?
Entspricht dies der Anzahl nach den Planungen der Länder?
Wo gibt es ggf. Defizite in diesem Bereich, was sind die Gründe
dafür?
In allen neuen Ländern sind inzwischen Landwirtschaftsgerichte
eingerichtet. Deren Anzahl entspricht der Planung der Länder.
Teilweise haben die neuen Länder — so Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt — von der Möglichkeit einer
Konzentration der Landwirtschaftssachen bei bestimmten
Gerichten Gebrauch gemacht.
2. Sind die eingerichteten Gerichte voll funktionsfähig?
Wenn nein, was sind die Hauptgründe dafür?
In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Landwirtschaftsgerichte
inzwischen in vollem Umfang funktionsfähig. In Sachsen wirken
sich noch der allgemeine Mangel an Richtern, die
Schwierigkeiten der Rechtsmaterie und die Belastung durch Rückstände auf
die Funktionsfähigkeit der Landwirtschaftsgerichte aus.
3. Wie viele ehrenamtliche Richter an Landwirtschaftsgerichten in den
neuen Ländern müssen bestellt werden, und wie viele sind bisher
bestellt worden?
Sofern bisher nicht alle ehrenamtlichen Richterstellen besetzt
werden konnten, was sind die Hauptgründe dafür?
In den Landesjustizverwaltungen der neuen Länder sind
insgesamt 452 ehrenamtliche Richter bei den Landwirtschaftsgerichten
vorgesehen. In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
sind alle vorgesehenen ehrenamtlichen Richter in
Landwirtschaftssachen bestellt. In Thüringen konnten lediglich zwei von
152 Stellen für ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen
wegen fehlender Vorschläge nicht besetzt werden. In
Brandenburg sind 120 ehrenamtliche Richter an Landwirtschaftsgerichten
bestellt. Nur ein Landwirtschaftsgericht klagt dort über einen
gewissen Mangel an ehrenamtlichen Richtern, weil zu wenige
vorgeschlagen worden sind; es wird versucht, diesen Mangel, der
die Funktionsfähigkeit bisher nicht beeinträchtigt hat, alsbald
abzustellen. In Sachsen sind von den für die Amtsgerichte für
erforderlich gehaltenen 68 ehrenamtlichen Richtern 29 ernannt
worden; beim Oberlandesgericht Dresden sind zwölf
ehrenamtliche Richter ernannt. Darüber hinaus liegen Anforderungen der
Gerichte für Ergänzungswahlen für zehn weitere ehrenamtliche
Richter vor. Mit der Anforderung weiterer Ergänzungsrichter ist
wegen des Geschäftsanfalls zu rechnen. Die Aufstellung der
Vorschlagslisten in Sachsen war schwierig, weil es bis Ende 1991
lediglich 4 000 Wiedereinrichter im Haupt- und Nebenerwerb gab
und wenige bereit waren, sich für die Tätigkeit als ehrenamtlicher
Richter zur Verfügung zu stellen. Nach Einschätzung des
Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Forsten dürfte hierfür — neben der für die Wiedereinrichter
schwierigen Phase des Neubeginns — die Sorge mit
ausschlaggebend gewesen sein, in Gerichtsverfahren auf frühere LPG-
Vorstände zu treffen.
4. Welches sind die maßgebenden Bedingungen für die Besetzung
ehrenamtlicher Richterstellen an den Landwirtschaftsgerichten, in
welchem Verhältnis stehen § 4 Abs. 3 Nr. 1 des LwVG und § 66 LAG
zueinander?
Die maßgebliche Vorschrift für die Besetzung der ehrenamtlichen
Richterstellen an den Landwirtschaftsgerichten ist § 4 Abs. 3 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (LwVG). Nach dieser Vorschrift ist
wesentliche Bedingung, daß es sich um Deutsche handelt, die die
Landwirtschaft in dem Bezirk selbständig im Haupt- oder
Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
LwVG). Darüber hinaus findet § 66 des die Umstrukturierung
im Beitrittsgebiet regelnden Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
(LwAnpG) Anwendung. Diese Vorschrift bestimmt, daß für
Landwirtschaftssachen ehrenamtliche Richter einen
landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben sollen. Sie läßt es im
Beitrittsgebiet zu, nach Auffassung der Bundesregierung nicht
nur für Streitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
auch solche Landwirte, die etwa als Vertreter landwirtschaftlicher
Unternehmen in der Form juristischer Personen bei einer engen
Auslegung nicht selbständig im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 LwVG
sind, zu ehrenamtlichen Richtern zu berufen.
5. Wer ist bzw. war an der Auswahl der ehrenamtlichen Richter in den
jeweiligen Ländern maßgebend beteiligt?
Werden oder wurden die Berufsvertretungen in den neuen Ländern
bei Auswahl und Besetzung der ehrenamtlichen Richter an
Landwirtschaftsgerichten beteiligt, wurde in jedem. Fall Einvernehmen
hergestellt?
Die Auswahl der ehrenamtlichen Richter in den neuen Ländern
erfolgt teilweise nach unterschiedlichen Kriterien.
In Brandenburg waren bei der Auswahl der ehrenamtlichen
Richter der Verband Deutscher Landwirte, der Landesbauernverband
Brandenburg, die Kreisbauernverbände, das Landesamt für
Ernährung sowie das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten beteiligt, die ehrenamtlichen Richter wurden von
einer der genannten Stellen benannt. In Mecklenburg-
Vorpommern werden die Vorschlagslisten durch das für den Sitz des
Gerichts zuständige Amt für Landwirtschaft nach Anhörung der
Bauernverbände aufgestellt. Soweit im Jahr 1991 noch nach dem
Recht der DDR, das ein Einvernehmen mit den Berufsverbänden
nicht vorsah, ehrenamtliche Richter bestellt worden sind, ist nicht
feststellbar, ob und inwieweit eine entsprechende Beteiligung
erfolgt und Einvernehmen hergestellt worden ist.
Im Freistaat Sachsen werden die Vorschlagslisten vom
Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten nach
Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände
aufgestellt. Einvernehmen hat nicht in jedem Fall hergestellt werden
können. In Anbetracht der Dringlichkeit der Aufstellung der
ersten Listen hat sich das Sächsische Staatsministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten teilweise über Bedenken des
Sächsischen Landesbauernverbandes hinweggesetzt.
In Sachsen-Anhalt werden die Vorschlagslisten durch das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter
Einbeziehung von Vorschlägen der Kreistage und Fachverbände
aufgestellt. Die Berufsvertretungen wurden bei der Aufstellung der
Vorschlagslisten beteiligt; die Herstellung eines Einvernehmens
ist in den Regelungen über die Aufstellung der Vorschlagslisten
nicht vorgesehen.
In Thüringen wurden die Wahlvorschläge vom Ministerium für
Landwirtschaft und Forsten unter Beteiligung der
Landwirtschaftsämter der Verwaltungen, der Landkreise und kreisfreien
Städte vorgelegt. Von dort wurde auf den Vorschlagslisten jeweils
vermerkt, daß Abstimmungen mit den Berufsvertretungen
stattgefunden hatten.
6. Trifft es zu, daß in einigen Landwirtschaftsgerichten ehrenamtliche
Richter bestellt wurden, die nicht aus dem landwirtschaftlichen
Bereich stammen (überwiegend Schöffen aus DDR-Zeiten)?
Erkenntnisse, daß ehrenamtliche Richter nicht aus dem
landwirtschaftlichen Bereich stammen, liegen nicht vor.
7. Wie viele von den bisher bestellten ehrenamtlichen Richtern
entfallen auf die verschiedenen Kategorien von Landwirten in den
einzelnen neuen Ländern
a) auf ortsansässige, z. Z. der politischen Wende im Beitrittsgebiet
lebende Wieder- und Neueinrichter,
b) auf Vertreter landwirtschaftlicher Unternehmen in Form
juristischer Per sonen,
c) auf Wieder- und Neueinrichter aus den alten Ländern und dem
westlichen Ausland,
d) auf Alteigentümer,
e) auf sonstige Personen?
Zu dieser Frage liegt nur unvollständiges Zahlenmaterial vor, das
ein umfassendes Bild nicht vermitteln kann. In Sachsen sind
ausschließlich ehrenamtliche Richter bestellt worden, welche in den
neuen Bundesländern ihren Wohnsitz haben. Soweit ersichtlich,
ist dort kein Vertreter eines landwirtschaftlichen Unternehmens in
Form einer juristischen Person als ehrenamtlicher Richter bestellt
worden. Es handelt sich nahezu ausnahmslos um sogenannte
Alteigentümer.
Für Sachsen-Anhalt liegen nur wenige Zahlen vor. Von den 68
ehrenamtlichen Richtern sind mindestens sieben Vertreter
juristischer Personen und mindestens acht Wieder- und Neueinrichter
aus den alten Ländern.
Für Thüringen liegen nur Angaben für ein Bezirksgericht vor. Bei
diesem Bezirksgericht sind sieben ortsansässige Wieder- und
Neueinrichter aus dem Gebiet der neuen Länder bestellt, 27
Vertreter landwirtschaftlicher Unternehmen in der Form juristischer
Personen und neun Rentner, die vormals in landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften tätig waren.
8. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis von Frage 7, teilt sie
insbesondere die Auffassung, daß mit der Auswahl der
ehrenamtlichen Richter agrarpolitische Zielsetzungen zum Ausdruck
kommen?
Spiegelt die Besetzungspraxis die Situation in den Dörfern der neuen
Länder wider?
Die agrarpolitische Zielsetzung der Bundesregierung für die
neuen Länder ist auf den Aufbau einer leistungsfähigen,
eigenverantwortlich geführten und vielseitig strukturierten
Landwirtschaft ausgerichtet, die im Haupt- und Nebenerwerb als
Einzelbetrieb sowie in kooperativen Unternehmensformen und anderen
Rechtsformen organisiert ist. Diese Zielsetzung findet ihre
rechtliche Fixierung auch in den Vorschriften der §§ 1 bis 3 LwAnpG.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß sich in der Auswahl
der ehrenamtlichen Richter, die ebenso wie die hauptamtlichen
Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, die
aufgezeigte agrarpolitische Zielsetzung ebenso wie die Situation
in den Dörfern der neuen Länder widerspiegelt.
9. Hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den § 4 Abs. 3
Nr. 1 des LwVG für zeitgemäß?
Im Bereich der neuen Länder gilt neben § 4 Abs. 3 Nr. 1 LwVG
§ 66 LwAnpG nach Auffassung der Bundesregierung nicht allein
für Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Damit
ist die Möglichkeit eröffnet, Landwirte aus sämtlichen in den
neuen Ländern vorzufindenden Formen landwirtschaftlicher
Tätigkeit bei der Bestellung ehrenamtlicher Richter zu
berücksichtigen. Für die Frage, ob § 4 Abs. 3 Nr. 1 LwVG beibehalten
werden kann, wird die Bundesregierung die Situation in den alten
Ländern, in denen § 66 LwAnpG nicht anwendbar ist,
beobachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß bereits jetzt — mit durchaus
beachtlichen Gründen — die Auffassung vertreten wird, das
Kriterium der Selbständigkeit in § 4 Abs. 3 Nr. 1 LwVG werde auch von
solchen Landwirten erfüllt, die etwa als
Genossenschaftsmitglieder oder als Geschäftsführer einer GmbH, die mit einem
erheblichen Anteil Gesellschafter dieser GmbH sind, im Haupt- oder
Nebenberuf Landwirte sind.]