Die deutsche Einheit eröffnet auch für die Künstler im Beitrittsgebiet auf der Grundlage des Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes neue Möglichkeiten für eine freie künstlerische Arbeit. Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß die Rechtsangleichung nach der deutschen Einheit insgesamt ein komplizierter Vorgang ist. Sie sieht allerdings in den bestehenden Gesetzen oder anderweitigen Regelungen zur Anerkennung auch der künstlerischen Berufe keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die Frage der Anerkennung und Bewertung von in der DDR erworbenen schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüssen ist grundsätzlich in Artikel 37 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands — Einigungsvertrag — geregelt.
Artikel 37 Abs. 1 Satz 1 stellt eindeutig fest, daß die in der früheren DDR erworbenen Zeugnisse und Berechtigungen in den neuen Ländern weiter gelten und keiner Anerkennung bedürfen.
Staatlich anerkannte oder verliehene akademische Berufsbezeichnungen, Grade und Titel dürfen in jedem Fall weitergeführt werden.
Ob eine Gleichwertigkeit mit Prüfungen und Befähigungsnachweisen der „alten" Länder vorliegt, kann auf Antrag von der „jeweils zuständigen Stelle" festgestellt werden.
Für den Bereich der beruflichen Bildung bestimmt Artikel 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages, daß nach der Systematik der Ausbildungs- und Facharbeiterberufe der früheren DDR ausgestellte Prüfungszeugnisse und in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung ausgestellte Prüfungszeugnisse gesetzlich einander gleichstehen. Damit sind Facharbeiterzeugnisse aus der ehemaligen DDR als solche rechtlich anerkannt. Die Gleichstellung nach Artikel 37 Abs. 3 Einigungsvertrag ist eine Gleichstellung der Niveaus der Prüfungszeugnisse. Die Gleichstellung mit konkreten Berufen bzw. bestimmten Prüfungen und Befähigungsnachweisen wird auf Antrag von der zuständigen Stelle, z. B. von den örtlich zuständigen Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern, festgestellt.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fachschul- und Hochschulabschlüssen hat die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Beschlüsse gefaßt, die auch Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen einbeziehen.
Für ggf. nicht erfaßte Abschlüsse wird im Einzelfall nach den vorliegenden Grundsätzen die Gleichwertigkeit geprüft und bewertet.
„Zuständige Stelle" für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fachschul- und Hochschulabschlüssen ist der Wissenschaftsminister/Senator des Landes, in dem die Einrichtung liegt bzw. lag, an der der Bildungsabschluß erworben wurde.
Die vorliegenden Regelungen sichern den bisherigen Status der betroffenen Bürger, vor allem für weiterführende Bildungsgänge.
Weiter ist festzustellen, daß der in den Vorbemerkungen zur Kleinen Anfrage dargestellte Zusammenhang zwischen Anerkennung oder Vorhandensein eines Ausbildungsabschlusses und der Gewährung einer Weiterbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahme nicht besteht.
Nicht der Beruf oder die Berufsbezeichnung ist für die Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz ausschlaggebend, sondern die vorherige oder künftige Beitragsleistung an die Bundesanstalt für Arbeit. Die Beitragsleistung wird durch den Charakter des Arbeitsverhältnisses bestimmt. Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, wer u. a. — innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat und — beabsichtigt, eine beitragspflichtige Tätigkeit auch nach Abschluß der Bildungsmaßnahme weiterhin auszuüben.
Für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern ist durch Sonderregelungen (§ 249 c Abs. 8 und 8 a AFG) sichergestellt, daß — Zeiten einer Beschäftigung vor dem 3. Oktober 1990, die nach dem AFG-DDR die Beitragspflicht begründen und — Zeiten einer mehr als kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit vor dem 3. Oktober 1990 wie eine beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden.
Seit dem 3. Oktober 1990 gelten die Vorschriften des AFG über Versicherungspflicht und -freiheit einheitlich.
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind, daß das angestrebte Bildungsziel arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist und der Teilnehmer an einer „Bildungsmaßnahme" teilnimmt. Welcher Art die bisherige Tätigkeit war, welche Berufsbezeichnung er führte und ob diese staatlich oder allgemein anerkannt war, ist grundsätzlich unerheblich. Insbesondere für eine berufliche Umschulung ist es nicht Voraussetzung, daß der Antragsteller vorher einen allgemein anerkannten Beruf ausgeübt hat oder ein solches Berufsziel anstrebt. Entscheidend ist, daß das angestrebte Berufsziel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt ist. Gerade ungelernten Arbeitnehmer werden vorrangig im Rahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung gefördert, auch wenn sie keinen Abschluß in einem staatlich anerkannten Beruf anstreben.
Besteht im künstlerischen Bereich ein Bedarf an Fachkräften im Arbeitnehmerverhältnis, können auch Bildungsmaßnahmen für entsprechende Berufsziele gefördert werden, unabhängig davon, welcher Art die Berufsbezeichnung ist.
Eine Förderung ist dann ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer eine freiberufliche oder selbständige Tätigkeit als Künstler anstrebt. Eine Förderung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Teilnehmer nicht an einer Bildungsmaßnahme teilnimmt, sondern „Privatunterricht" in Anspruch nimmt.
Für die Kranken- und Rentenversicherung gilt: Die an einem Theater oder im Bereich Film, Funk und Fernsehen tätigen Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer, Maskenbildner etc.) sind grundsätzlich in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen. In der Regel sind solche Personen als Arbeitnehmer tätig und deshalb als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert. Soweit ausnahmsweise eine selbständige Tätigkeit vorliegt, besteht eine Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Besondere Ausbildungsabschlüsse oder Qualifikationen sind für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht von Bedeutung.
Rentenrechtliche Nachteile für Künstler bestehen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. In der ehemaligen DDR unterlagen sowohl abhängig Beschäftigte als auch freischaffende Künstler grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Für beide Personenkreise bestanden Möglichkeiten, einem Zusatzversorgungssystem anzugehören.
Durch die Regelungen des Renten-Überleitungsgesetzes sind die Ansprüche und Anwartschaften der Personen, die einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR angehört haben, in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Für Künstler, die einem Zusatzversorgungssystem angehört haben, gelten, wie bei allen anderen Zusatzversorgungsberechtigten, die allgemeinen Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Für sie wurden Ansprüche und Anwartschaften aus folgenden Zusatzversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt:
- Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juni 1951
- zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
- zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
- zusätzliche Altersversorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988
- zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989
- zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976
Bei der Berechnung der Rente wird grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen — höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze — zugrunde gelegt.
Aus den geltenden Gesetzen und Regelungen kann nach Ansicht der Bundesregierung keine Benachteiligung der Künstlerberufe in der ehemaligen DDR abgeleitet werden. Die Bundesregierung ist insgesamt und auch hinsichtlich der Künstlerberufe bestrebt, die Gleichheit der Lebensverhältnisse in Deutschland zu wahren bzw. herzustellen.