Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/5518
02. 08. 93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 12/5401 —
Gesellschaftliche und rechtliche Situation von Prostituierten
In der 11. Wahlperiode, im Mai 1990, haben DIE GRÜNEN einen
Gesetzesentwurf zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung von
Prostituierten in den Deutschen Bundestag eingebracht, der bis zum Ende der
Wahlperiode, im Dezember 1990, im Deutschen Bundestag nicht mehr
behandelt wurde. Ebenso wie dieser Gesetzentwurf bezieht sich die
vorliegende Kleine Anfrage ausdrücklich auf freiwillig ausgeübte
Prostitution bzw. auf Frauen, die als Prostituierte arbeiten wollen.
Zwangsprostitution, Drogen- und Armutsprostitution sowie die Prostitution von
Ausländerinnen, die in die Bundesrepublik Deutschland verschleppt
wurden, sind ebenso wenig Gegenstand dieser Anfrage wie die
Möglichkeiten des Ausstieges aus der Prostitution.
I. Anerkennung als Beruf
1. Teilt die Bundesregierung die Forderung der Prostituierten-
Selbsthilfegruppen (welche auch im Gesetzentwurf der Fraktion DIE
GRUNEN [Drucksache 11/7140 S. 3] in Artikel 1 aufgenommen
wurde), die besagt, daß sexuelle Dienstleistungen in § 611 Abs. 2
BGB anderen Dienstleistungen ausdrücklich gleichgestellt werden
sollen, wenn nein, warum nicht?
Der Forderung, sexuelle Dienstleistungen in § 611 Abs. 2 BGB
anderen Dienstleistungen ausdrücklich gleichzustellen, ist schon
deshalb nicht zu folgen, weil diese Bestimmung keine (anderen)
Dienstleistungen konkret benennt, sondern nur allgemein
„Dienste jeder Art" als Gegenstand des Dienstvertrages bezeichnet. Im
übrigen ließe die nachfolgend dargestellte zivilrechtliche Lage
eine solche Regelung ohnehin nicht zu.
2. Ist die Prostitution nach Meinung der Bundesregierung ein
Dienstleistungsberuf, wenn nein, wie würde sie die-Tätigkeit von
Prostituierten charakterisieren?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Frauen und Jugend
vom 27. Juli 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Es wird auf die Antworten zu Fragen 3 bis 5 und 47 verwiesen.
3. Ist das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nach
Auffassung der Bundesregierung sittenwidrig?
4. Gilt das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in der
bundesdeutschen Rechtsprechung heute noch als sittenwidrig?
5. Falls die Prostitution nach Auffassung der Bundesregierung
sittenwidrig ist und von der bundesdeutschen Rechtsprechung ebenso
beurteilt wird, warum ergreift die Bundesregierung dann nicht die
Initiative zum Verbot der Prostitution?
Die Entscheidung, ob ein Rechtsgeschäft wie die Prostitution nach
§ 138 BGB sittenwidrig ist, obliegt allein der Rechtsprechung, die
nach dem Grundgesetz unabhängigen Gerichten anvertraut ist.
Diese beurteilen die Prostitution bis heute unverändert als
sittenwidrig, wie in neuerer Zeit durch Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes (BGH NStZ 1987, 407) und des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 314) ausdrücklich festgestellt wurde. Aus
dieser Bewertung folgt nicht, daß deshalb ein gesetzliches Verbot
in Erwägung zu ziehen wäre. Es wird hierfür auf die
Ausführungen zu Frage 6 verwiesen.
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung noch andere
Handlungen, die einerseits sittenwidrig, andererseits erlaubt sind?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Verstoß gegen ein
gesetzliches Verbot in § 134 und den Tatbestand und die Rechtsfolgen
der Sittenwidrigkeit in § 138. Beide Vorschriften sind nach
Voraussetzung und Funktion verschieden. Das hat zur Folge, daß
häufig Sachverhalte als sittenwidrig zu bewerten sind, ohne daß
hierfür ein gesetzliches Verbot besteht.
7. Wie definiert die Bundesregierung den Beg riff sittenwidrig?
Was im Einzelfall Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB ist,
wird durch die Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte
ausgelegt. Es wird auf die umfängliche Rechtsprechung und auch auf
die Kommentarliteratur verwiesen. Danach ist ein Rechtsgeschäft
gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn es aus objektiver Sicht nach
seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
II. Der rechtliche Status von Prostituierten
8. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen die Tatsache, daß
Kolleginnen, die z. B. bei Verkehrsunfällen durch andere zu Schaden
kommen und ihrer Arbeit deswegen nicht nachgehen können,
keinen vollen Verdienstausfall zuerkannt bekommen.
Welche gesetzlichen Regelungen wären nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, um diesem Mißstand zu begegnen?
Der Fragestellung liegt offenbar das Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 1976 (VI ZR 122/75 — vgl. BGHZ 67, 119)
zugrunde, nach der der sittliche Unwert der unmöglich gewordenen
Erwerbstätigkeit nicht im vollem Umfange, sondern allenfalls
begrenzt in Höhe eines existenzdeckenden Einkommens zu
Schadenersatzansprüchen berechtigt. Dies ist eine Frage der
Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB, die den Gerichten
zukommt.
9. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen die Tatsache, daß
Kolleginnen die Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse
verwehrt wird.
Welche gesetzliche Regelung wäre nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, um diesen Mißstand zu beheben?
Schon nach geltendem Recht haben Prostituierte unter den in § 9
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten
Voraussetzungen die Möglichkeit, der gesetzlichen
Krankenversicherung als freiwillig Versicherte beizutreten. Selbständig tätige
Prostituierte sind wie alle anderen Selbständigen nicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5
SGB V).
10. Welche gesetzlichen Regelungen wären nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, um Prostituierten die Aufnahme in die
Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen?
Die Arbeitslosenversicherung ist eine typische
Arbeitnehmerversicherung. Sie gewährt denjenigen Arbeitnehmern Leistungen,
die ihre Beschäftigung verloren haben und denen das Arbeitsamt
keinen neuen Arbeitsplatz vermitteln kann. Die Öffnung dieser
Versicherung auch für Nichtarbeitnehmer würde eine erhebliche
Umgestaltung der gesetzlichen Regelungen erfordern, die nicht
erwogen wird.
In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Personen, die nicht
als Arbeitnehmer tätig sind, die Möglichkeit der freiwilligen
Versicherung.
11. Haben Prostituierte die Möglichkeit, geschuldetes Honorar, ähnlich
wie Rechtsanwältinnen oder Frisiersalons, vor Gericht einzuklagen,
wenn nein, aus welchem Grund?
Prostituierte können vereinbartes Entgelt für gewährte
geschlechtliche Hingabe nicht einklagen, da das Rechtsgeschäft
sittenwidrig und damit nichtig ist.
12. Können Freier, die Prostituierten nach erbrachter Leistung ihr
Honorar vorenthalten, wegen Betruges belangt werden, wenn nein,
warum nicht?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht keinen
Betrug, wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn für
verbotene oder sittenwidrige sexuelle Handlungen prellt (BGHSt 4,
373; BGH NStZ 1987, 407; wistra 1989, 142).
13. Können Prostituierte wegen Betruges belangt werden, wenn sie die
vereinbarte sexuelle Dienstleistung nach Erhalt des Honorars
verweigern?
Prostituierte können sich — nach allerdings nicht unbestrittener
Ansicht — wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar machen, wenn sie
durch Vortäuschen der Bereitschaft zu sexuellen Handlungen
Geldzahlungen erreichen (z. B. BGH MDR 75, 23; OLG Köln, NJW
72, 1823).
14. Kann die Nichterbringung der Gegenleistung bei sittenwidrigen
Geschäften außerhalb des Bereiches der Prostitution nach
bundesdeutscher Rechtsprechung unter dem Tatbestand des Betruges
gefaßt werden?
Nach einer insbesondere vom Bundesgerichtshof vertretenen
Ansicht kommt es in derartigen Fällen darauf an, ob die Forderung
des Getäuschten trotz der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des
zugrundeliegenden Geschäfts und der daraus folgenden
Nichtigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles — z. B.
sonstige Bindungen der Parteien aneinander, Leistungsfähigkeit des
Schuldners — einen wirtschaftlichen Wert hat (BGHSt 2, 364).
Diese Ansicht ist jedoch nicht unumst ritten.
15. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung in bezug auf die
Rechtssituation, die sich aus der Beantwortung der Fragen 11 bis 14
ergibt, ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf oder wie sonst
kann, ihrer Meinung nach, die Lage der Prostituierten in der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Wirksamkeit von
Verträgen (mündlicher Absprachen) zwischen Prostituierten und Freiern
verbessert werden?
Nach Ansicht der Bundesregierung besteht bei der Vorschrift des
§ 263 StGB kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die oben
zitierte Rechtsprechung zieht lediglich die Folgerungen aus der
unter I. geschilderten zivilrechtlichen Lage.
16. Wie verträgt sich die Belegung der Prostitution mit dem Verdikt
„Sittenwidrig" mit der Tatsache, daß Bordellpachtverträge,
Mietverträge mit Prostituierten oder Getränkelieferverträge mit
Bordellen seit 1970 laut Rechtsprechung des BGH nicht mehr als
sittenwidrig gelten?
Die Fragestellung verkennt, daß die Prostitution in erster Linie
deshalb als sittenwidrig betrachtet wird, weil geschlechtliches
Verhalten nicht zum Gegenstand beiderseits verpflichtender
rechtsgeschäftlicher Abmachungen gemacht werden soll. Dieser
personale Bezug fehlt in den in der Frage angesprochenen
Sachverhalten; es ist deshalb durchaus folgerichtig, wenn die
Rechtsprechung hier zu Unterscheidungen gelangt.
17. Können Bordellbesitzer wegen vorenthaltener Miete von
Vermietern rechtlich belangt werden?
Vermieter können gegenüber allen Mietern, mit denen
rechtswirksame Mietverträge bestehen, berechtigte Ansprüche auf
rückständigen Mietzins geltend machen bzw. gegebenenfalls
nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften von der
Möglichkeit der Kündigung bei Zahlungsverzug Gebrauch machen.
18. Wie läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine eventuell
bestehende Diskrepanz zwischen der rechtlichen Situation von
Prostituierten und derer von Vermietern von Bordellen rechtlich
begründen?
19. Entspricht der Unterschied zwischen der rechtlichen Situation von
Prostituierten, Freiern, Bordellvermietern und Bordellbesitzern
nach Auffassung der Bundesregierung der juristischen Logik?
20. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für diese
Diskrepanz, über eine formaljuristische Begründung hinaus, eine
moralische Rechtfertigung?
Die wesentlichen Unterschiede in der juristischen Behandlung der
angesprochenen Sachverhalte ergeben sich bereits aus den
Ausführungen zu Frage 16. Diese Unterscheidung ist weder
„formaljuristisch" begründet noch Ausdruck bestimmter
Moralvorstellungen. Sie ergibt sich vielmehr daraus, daß es mit dem Grundsatz
der sexuellen Selbstbestimmung unvereinbar wäre, hier vom
Recht geschützte bindende Dispositionen anzunehmen. Das
betrifft im übrigen nicht nur die Prostituierte, wie in der
Fragestellung unterstellt wird, sondern gleichermaßen den Freier; auch er
soll aus solchen Abmachungen keine Rechte herleiten können.
21. In welchen Städten und Gemeinden der Bundesrepublik
Deutschland werden nach Informationen der Bundesregierung Gebäude
bzw. Grundstücke, die sich im Besitz der öffentlichen Hand
befinden, als Bordelle vermietet?
Der Bund hat keine Liegenschaften als Bordelle vermietet.
Ob ggf. gemeindeeigene oder landeseigene Gebäude bzw.
Grundstücke als Bordelle vermietet sind, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
22. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die
Einnahmen von Ländern und Kommunen aus der Verpachtung und
Vermietung von Gebäuden bzw. Grundstücken als Bordelle?
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Daten vor.
III. Prostitution und Steuer
23. Wenn die Bundesregierung das Angebot sexueller
Dienstleistungen gegen Entgelt für sittenwidrig hält, wie rechtfertigt sie dann
moralisch die Einnahmen des Staates aus der Besteuerung von
Prostituierten?
Das Steuerrecht ist insoweit wertfrei, als es für die Besteuerung
unerheblich ist, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines
Steuergesetzes erfüllt, gegen die guten Sitten verstößt (§ 40
Abgabenordnung). Aus diesem Grund ist die Besteuerung der
Einkünfte aus sexuellen Dienstleistungen gerechtfertigt.
24. Teilt die Bundesregierung die vor 28 Jahren geäußerte Auffassung
des Bundesfinanzhofes (BFH 1964), der zufolge die Besteuerung
der Einnahmen von Prostituierten als „Einkünfte aus
Gewerbebetrieb" nicht möglich ist, wenn ja, warum?
Die Bundesregierung hat bisher keine Veranlassung gesehen, von
der seit der Entscheidung des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs im Jahr 1964 (BStBl III S. 500) geltenden Einordnung der
Prostituierteneinkünfte als solche aus Leistungen nach § 22 Nr. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) abzugeben. In der
Besteuerungspraxis ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede, ob
Einnahmen der Prostituierten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15
EStG) oder als Einkünfte aus Leistungen beurteilt werden.
25. Sind der Bundesregierung neuere Entscheidungen zu diesem
Themenkomplex bekannt?
Der Bundesregierung ist die zum Umsatzsteuerrecht ergangene
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1987 (BStBl II
S. 653) bekannt, nach der einer Prostituierten
Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts zukommt. Dies steht, wie
auch der Bundesfinanzhof ausdrücklich betont, nicht im
Widerspruch zur ertragsteuerlichen Behandlung. Der
umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff ist nicht mit dem der gewerblichen
Tätigkeit im Einkommensteuerrecht identisch.
26. Teilt die Bundesregierung die Entscheidung des Reichsfinanzhofs
von 1931, der zufolge eine Besteuerung der Einkünfte von
Prostituierten als „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" nicht möglich
ist, wenn ja, warum?
Nach Aufassung der Bundesregierung kommt eine Besteuerung
der Prostituierteneinkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
nicht in Betracht. Eine Besteuerung nach § 18 EStG setzt voraus,
daß die Tätigkeit, um deren Besteuerung es geht, in dieser
Vorschrift ausdrücklich aufgeführt oder den dort genannten
Tätigkeiten in allen typischen oder wichtigen Merkmalen ähnlich ist. Das
ist bei der Tätigkeit einer Prostituierten nicht der Fall.
27 Einkünfte von Prostituierten werden in der Bundesrepublik
Deutschland als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen" besteuert,
was wesentlich ungünstiger ist als die Besteuerung als „Einkünfte
aus freiberuflicher Tätigkeit" oder als „Einkünfte aus
Gewerbebetrieb". Wie könnte diese Situation nach Meinung der
Bundesregierung zugunsten der Prostituierten verbessert werden, und wird sie
eine diesbezügliche Gesetzesinitiative ergreifen?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß eine
Besteuerung der Prostituierteneinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG wesentlich
ungünstiger ist als eine Besteuerung nach § 15 EStG. Die
Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb würde im Gegenteil
zusätzlich die Gewerbesteuerpflicht der Prostituierten nach sich
ziehen. Die Bundesregierung hält daher eine diesbezügliche
Gesetzesinitiative für nicht erforderlich.
28. Wie läßt sich die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von
Prostituierten und Bordellvermietern, die ja von der Art des
Gewerbes, das in ihren Häusern betrieben wird, profitieren, nach
Auffassung der Bundesregierung rechtfertigen?
Die bloße Überlassung eines Gebäudes oder einzelner Räume zur
Nutzung stellt als reine Vermögensverwaltung in der Regel keine
gewerbliche Tätigkeit dar. Erbringt der Vermieter wie regelmäßig
im Fall des Bordellvermieters darüber hinaus weitere Leistungen
gegenüber den Mietern, wie z. B. Reinigung oder Instandhaltung
der vermieteten Räume oder Bewirtung, ist von einer
gewerblichen Tätigkeit des Vermieters auszugehen. Diese
Abgrenzungskriterien gelten unabhängig davon, welcher Beschäftigung die
Mieter nachgehen.
IV. Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
29. Unter welchen Umständen wird die Vergewaltigung oder die
sexuelle Nötigung einer Prostituierten nach bundesdeutscher
Rechtsprechung als minder schwer gewertet?
Unabhängig davon, wer Opfer ist, liegt ein minder schwerer Fall
vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles Unrecht und/oder Schuld des Täters wesentlich hinter dem
Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle
zurückbleiben. Die Auslegung und Anwendung der Gesetze im
konkreten Einzelfall ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden der
Bundesländer, insbesondere der Gerichte. Die Bundesregierung
verfügt daher über keinen Überblick über die Entscheidungen der
Gerichte in den einzelnen Bundesländern. Sie vertritt jedoch die
Ansicht, daß der Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung einer
Frau nicht allein deswegen als minder schwer gewertet werden
kann, weil es sich um eine Prostituierte handelt.
30. Sind der Bundesregierung Strafurteile aus den letzten zehn Jahren
bekannt, in denen die Vergewaltigung oder die sexuelle Nötigung
von Prostituierten nicht als minder schwerer Fall gewertet wurde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
V. Sperrbezirke
31. Sind der Bundesregierung die Erfahrungen der Prostituierten in
Städten, in denen Sperrbezirke eingeführt wurden, bekannt, die
besagen, daß die Einführung von Sperrbezirken die Zuhälterei
fördern und zu einer fabrikmäßigen Organisation des Sex-Geschäftes
in „Eros-Centern" führen, und sind dies die Organisationsformen
der Prostitution, die die Bundesregierung für wünschenswert hält?
Der Erlaß von Sperrbezirksverordnungen fällt in die Kompetenz
der Länder. Eine vom Bundesministerium für Frauen und Jugend
in Auftrag gegebene Studie zur sozialen und rechtlichen Situation
von Prostituierten in der Bundesrepublik Deutschland, die
demnächst veröffentlicht wird, kommt zu dem Ergebnis, daß
Sperrbezirksverordnungen in den von der Studie untersuchten Groß
-
städten vielfach nicht die erwartete Wirkung auf Verlagerung der
Prostitutionsorte haben, da Prostituierte sich häufig nicht an die
Sperrbezirksverordnungen halten.
32. Welche negativen Auswirkungen hat nach Kenntnis der
Bundesregierung die Tatsache, daß es in Berlin keine Sperrbezirke nach
§ 297 EG-StGB gibt, auf das Leben der Menschen in dieser Stadt?
Nach Meinung der in der Studie des Bundesministeriums für
Frauen und Jugend befragten Stellen ergeben sich keine
negativen Auswirkungen.
33. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Festlegung von
Sperrbezirken insbesondere in kleineren Gemeinden und Städten dazu
führt, daß Prostituierte in gefährliche Gegenden am Ort oder am
Stadtrand verdrängt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Erkenntnisse im
Hinblick auf kleinere Gemeinden und Städte liegen der
Bundesregierung nicht vor.
VI. Strafrecht
34. Die Prostitution in der Bundesrepublik Deutschland ist ein stets
florierender Wirtschaftszweig. Die Zahl der höheren Beamten, der
Abgeordneten und Minister, die die Dienste von Prostituierten in
Anspruch nehmen, entspricht nach Angaben von Prostituierten
ihrem Anteil an der männlichen Bevölkerung. Dennoch ist
Prostitution durch die bundesdeutschen Strafgesetze dazu verurteilt, im
halblegalen Raum stattzufinden. Verfolgt die Bundesregierung das
Ziel, den Wirtschaftszweig Prostitution langfristig abzuschaffen?
Die geltenden strafrechtlichen Regelungen beschränken die
Ausübung der Prostitution zum Schutz der Selbstbestimmung von
Personen, die der Prostitution nachgehen, sowie im Interesse des
Jugendschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit vor
Belästigungen. Änderungen dieser Vorschriften sind nicht beabsichtigt.
35. Prostituierten-Selbsthilfegruppen beklagen, daß § 180 a StGB im
Gegensatz zur aufgeführten Intention des Gesetzgebers
(Drucksachen VI/1552, 25, 29; VI/25, 21, 37) und im Gegensatz zu seiner
Interpretation durch den Bundesgerichtshof (BGH NJW 1986,
586 ff.) nicht dazu geeignet ist, die persönliche Freiheit von
Prostituierten zu schützen oder sie vor „weiteren Verstrickungen in das
Milieu" zu bewahren. Diese Vorschrift führt im Gegenteil dazu, daß
Prostituierte dazu gezwungen sind, sich auf illegale
Arbeitsverhältnisse einzulassen, in denen sie keinen arbeitsrechtlichen Schutz,
keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung, keine
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine Feiertagsvergütung und keinen
Urlaubsanspruch haben. Wie beurteilt die Bundesregierung
angesichts dessen die Forde rung der Prostituierten-Selbsthilfegruppen
nach Aufhebung des § 180 a StGB?
Die Vorschrift des § 180 a StGB (Förderung der Prostitution) dient
dem Schutz der Prostituierten vor den mit der Prostitution für sie
und ihre persönliche Freiheit verbundenen Gefahren. Im Hinblick
auf diesen Schutzzweck kommt eine Aufhebung der Vorschrift für
die Bundesregierung nicht in Betracht. Auch der in Frage 36
erwähnte Entwurf der Fraktion DIE GRÜNEN im Deutschen
Bundestag für ein Gesetz zur Beseitigung der rechtlichen
Diskriminierung von Prostituierten [Antidiskriminierungsgesetz Teil III —
ADG III — (Drucksache 11/7140)] sieht vor, die Vorschriften des
§ 180 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB in einem neugefaßten §
181 a StGB im wesentlichen aufrechtzuerhalten.
36. In der 11. Wahlperiode haben DIE GRÜNEN im Deutschen
Bundestag die Forderung der Prostituierten-Selbsthilfegruppen
aufgenommen und in einem eigenen Gesetzentwurf die Streichung des
§ 180 a StGB vorgesehen. Der Schutzgedanke des geltenden § 180 a
StGB wurde in einem neuen § 181 a wie folgt formuliert:
„§ 181 a
Schutz vor Zwang zur Prostitution und Verbot
der Ausbeutung Prostituierter
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, in
ausbeuterischer Weise in persönlicher oder wirtschaft licher
Abhängigkeit hält oder auf sie einwirkt, Tätigkeiten gegen
ihre sexuelle Selbstbestimmung zu erfüllen,
oder
2. eine andere Person gegen ihren Willen zur Ausübung der
Prostitution zwingt.
(2) Wer eine andere Person bei der Vermietung von Wohnung
oder Unterkunft zur Ausübung der Prostitution ausbeutet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft."
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese Formulierung
der oben angeführten Intention der geltenden §§ 180a und 181 a
StGB gerechter wird als das geltende Recht, wenn nein, warum
nicht, bzw. welchem Schutzgut der geltenden §§ 180 a und 181 a
StGB wird die oben angeführte Formulierung aus dem
Gesetzentwurf der Fraktion DER GRÜNEN (Drucksache 11/7140) nicht
gerecht?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlaß, die Vorschriften
der §§ 180 a, 181 a StGB zu ändern.
37. Die Vermietung von Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der
Prostitution an Prostituierte der Altersgruppe 16 bis 18 Jahre ist
nach § 180 a Abs. 2 Nummer 1 StGB verboten. Das führt dazu, daß
jugendliche Prostituierte auf den Straßenstrich oder in Sperrbezirke
verwiesen werden, wo sie erhöhter Gefahr und verstärkter
Ausbeutung ausgesetzt sind. Gelingt es ihnen dennoch, eine Wohnung
oder eine Absteige zu finden, sind diese mit einem
„Kriminalitätsaufschlag" belegt, der dazu führt, daß sie noch mehr arbeiten
müssen und dadurch noch tiefer in das Mi lieu verstrickt werden.
Hält die Bundesregierung den Absatz 2 des § 180 a StGB für ein
adäquates Mittel zum Schutz von Jugendlichen vor der Prostitu tion,
wenn ja, wie läßt sich ihrer Meinung nach der Widerspruch
auflösen, der darin besteht, daß eine Vorschrift, die Jugendliche auf
der einen Seite vor der Verstrickung in die Pros titution schützen
soll, auf der anderen Seite dazu führt, daß Jugendliche, die bereits
als Prostituierte arbeiten, verstärkt ausgebeutet und noch tiefer in
die Prostitution verstrickt werden?
§ 180 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde durch das Vierte Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 eingeführt. Der
Gesetzgeber war sich dabei der Problematik bewußt, daß durch
diese Regelung Prostituierte unter 18 Jahren ausschließlich der
Straßenprostitution nachgehen könnten. Er hat diesen Nachteil
jedoch in Kauf genommen, um die im Hinblick auf die
Verstrikkung Jugendlicher in die Prostitution als gefährlicher
eingeschätzte Aufnahme von Prostituierten unter 18 Jahren in
Prostituiertenwohnheime, Eros-Center und Absteigequartiere
auszuschließen (Drucksache VI/1552, S. 27; Drucksache VI/3521, S. 48).
Im Interesse des Jugendschutzes erscheint diese Regelung auch
heute noch gerechtfertigt. Dem angesprochenen Widerspruch
kann am besten dadurch entgegengewirkt werden, daß ein
Abgleiten Jugendlicher in die Prostitutionsszene verhindert bzw.
ihnen Unterstützung geboten wird, sich aus dieser Szene zu lösen.
38. Gibt es andere Bereiche des Strafrechtes, in denen die
Lebensbedingungen derer, die geschützt werden sollen, zum Zwecke
dieses Schutzes verschlechtert werden?
Die Bundesregierung kann die in dieser Frage zum Ausdruck
kommende Einschätzung nicht teilen.
VII. Ausländische Prostituierte
39. Warum hält die Bundesregierung an einer Gesetzgebung fest, die
ausländische Prostituierte mit der Ausweisung bedroht?
Es gibt keine Gesetzgebung, die speziell die Gruppe der
ausländischen Prostituierten mit Ausweisung bedroht.
Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
im Bundesgebiet (Ausländergesetz — AuslG) vom 9. Juli 1990
(BGBl. I 1354, 1356) enthält in seinen §§ 45 bis 47 ein abgestuftes
System von Ausweisungsgründen und unterscheidet zwischen
zwingender Ausweisung, Regel-Ausweisung und Ermessens-
Ausweisung. Umgekehrt enthält das AuslG — orientiert am
bisherigen Aufenthaltsstatus oder anderen Lebensumständen des
Ausländers — Vorschriften, die einen besonderen
Ausweisungsschutz begründen können.
Bei Ausländerinnen, die im Bundesgebiet der Prostitution
nachgehen, wird die zuständige Ausländerbehörde jeweils alle
relevanten Umstände des Einzelfalles ermitteln. Sie wird dabei —
soweit ein Ermessen eröffnet ist — auch solche Umstände in ihre
Entscheidung einbeziehen, die für einen Verbleib der
Ausländerinnen im Bundesgebiet sprechen.
VIII. Diskriminierung durch Gesundheitsgesetze
40. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Besei tigung der rechtlichen
Diskriminierung von Prostituierten (Antidiskriminierungsgesetz
Teil III — ADG III) forde rte die Fraktion DIE GRÜNEN in der
11. Wahlperiode, den § 10 Abs. 1 des Gesetzes „Zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes
-
Seuchengesetz) " wie folgt zu ergänzen: „Die Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigt nicht grundsätzlich die
Annahme, daß eine übertragbare Krankheit auftritt." Gibt es nach
Auffassung der Bundesregierung ernsthafte Gründe, die dieser
Forderung (die aus den Selbsthilfegruppen der Prostituierten
kommt) entgegenstehen?
Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe
rechtfertigt nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht die Anwendung
des § 10 Bundes-Seuchengesetz. Die vorgeschlagene Ergänzung
ist daher überflüssig. Diese Vorschrift ist außerdem bei
Geschlechtskrankheiten nicht anwendbar.
41. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von
Geschlechtskrankheiten von 1953 werden Prostituierte dazu verpflichtet, sich
regelmäßig — in der Regel einmal in der Woche bis einmal in
vierzehn Tagen — auf Geschlechtskrankheiten untersuchen zu lassen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese Regelung
deswegen überflüssig ist, weil Frauen, die als Prostituierte arbeiten,
selbst größtes Interesse daran haben, gesund zu bleiben und sich
deswegen ganz von sich aus im notwendigen Maße untersuchen
lassen werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Tatsache, daß regelmäßige gesundheitliche Untersuchungen
von Prostituierten auf Geschlechtskrankheiten objektiv und
zumeist auch subjektiv in deren eigenen Interesse liegen, schließt
nicht aus, daß solche Untersuchungen zum Schutz der Gesundheit
Dritter auch gesetzlich vorgeschrieben werden, besonders für
solche Fälle, in denen diese Einsicht nicht vorhanden ist oder nicht
danach gehandelt wird.
42. Warum werden nach Meinung der Bundesregierung nicht auch
Freier unter der Personengruppe von Menschen mit häufig
wechselndem Geschlechtsverkehr nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten erfaßt und zu regelmäßigen
Untersuchungen verpflichtet?
Nach seinem Wortlaut ist die Anwendung des § 15 Abs. 1
Geschlechtskrankheitengesetz (GeschlKrG) auch auf „Freier" nicht
ausgeschlossen.
IX. Erwerbsarbeitsmodelle für Prostituierte
43. Teilt die Bundesregierung den Inhalt der Aussage der
Prostituierten-Selbsthilfegruppen, die besagt, daß die Mehrheit der
Prostituierten ihren Beruf subjektiv freiwillig gewählt haben
(drogenabhängige Frauen und Ausländerinnen, die zum Zwecke der
Prostitution in die Bundesrepublik Deutschland verschleppt wurden, sind
von dieser Aussage ausdrücklich ausgenommen)?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre von dieser
Aussage abweichende Position?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse
vor.
44. Hält die Bundesregierung die Aufrechterhaltung des
Werbeverbotes für Pros titution (§§ 119 und 120 OwiG), angesichts der Fülle
medialer Sex-Angebote im Fernsehen, am Zeitungskiosk und in
den Wartezimmern, denen sich weder Jugendliche noch
Erwachsene entziehen können, heute wirk lich noch für sinnvoll, und ist sie
sich im klaren darüber, daß gerade das Werbeverbot das autonome
Arbeiten von Prostituierten verhindert?
Ein grundsätzliches Werbeverbot für Prostitution enthält lediglich
die Bestimmung des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Durch § 119 OWiG
wird dagegen der Einzelne vor anstößigen oder belästigenden
Konfrontationen mit sexuellen Handlungen, Darstellungen oder
Gegenständen in der Öffentlichkeit oder durch Verbreiten von
Schriften geschützt.
Der auch heute noch in der öffentlichen Meinung bestehenden
Bewertung der Prostitution als sittenwidrig und insbesondere in
verschiedener Hinsicht sozialwidrig trägt die Bestimmung des
§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG Rechnung. Durch sie soll die
Allgemeinheit vor den mit der Prostitution schon generell verbundenen
Belästigungen und Gefahren geschützt werden. Ziel dieser
Vorschrift ist es daher, namentlich aus Gründen des Jugendschutzes,
der Prostitution bereits im Vorfeld durch weitgehende
Werbebeschränkungen zu begegnen, ohne daß es auf eine konkrete
Belästigung oder gar Gefährdung im Einzelfall ankommt. Im übrigen
erweist sich die geltende Rechtslage wegen des nach § 47 OWiG
für das gesamte Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden
Opportunitätsprinzips als ausreichend flexibel, um den Bedürfnissen der
beteiligten Interessen gerecht zu werden. Das heißt, in der Praxis
wird — auch wenn es durchaus Unterschiede bei der Verfolgung
und Ahndung gibt — schon heute weitgehend nur aufdringliche
oder indezente Prostitutionswerbung verfolgt.
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Aufhebung des
Werbeverbotes für Prostitution (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist aus
diesen Überlegungen heraus zu verneinen. Aus den genannten
Erwägungen wird auch die Bewertung durch die Fragesteller, daß
das bestehende Werbeverbot für Prostitution eine autonome
Arbeitsweise der Prostituierten verhindert, nicht geteilt.
45. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ein geschütztes,
beiderseits kündbares Verhältnis abhängiger Beschäftigung in Form
eines regulären Arbeitsvertrages eher dazu geeignet ist,
Prostituierte in ihre Tätigkeit zu „verstricken" als die informelle
Abhängigkeit von einem Zuhälter oder ein illegaler Arbeitsvertrag mit
einem Bar- oder Clubbesitzer, und wie begründet die
Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Zulässigkeit von Arbeitsverträgen, die die Erbringung von
Prostitutions-Leistungen zum Gegenstand haben, beurteilt sich
nicht nach arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ganz generell
nach den §§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insoweit
wird auf die Antwort zu Fragen 3 bis 5 verwiesen.
46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die besagt, daß die
Möglichkeit, reguläre Arbeitsverhältnisse zwischen
Bordellbesitzerinnen und Prostituierten abzuschließen, eine unverzichtbare
Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensbedingungen von
Prostituierten ist, und ist sie bereit, eine Gesetzesinitiative zur
Schaffung dieser Möglichkeit zu ergreifen?
Es wird auf die Antwort zu Fragen 3 bis 5 verwiesen.
47. In der Frankfurter Rundschau vom 30. Dezember 1992 beschreibt
Frau Cora Molloy, HWG e. V. Frankfurt am Main, neben dem
Erwerbsarbeitsmodell der lohnabhängigen Prostituierten zwei
weitere Zukunftsmodelle:
1. „Die selbständige Unternehmerin. Sie hat ein Gewerbe
angemeldet, unterliegt mit ihrem Betrieb dem Gewerberecht, zahlt
Steuern — kann dabei viele Kosten absetzen — und muß sich
privat kranken- und sozialversichern. In ihrer
Prostitutionsausübung ist sie vollständig souverän und [...]bestimmt [wie] jede
Unternehmerin ihre Preise frei nach Aspekten wie Service,
Ambiente, Nebenleistungen u. v. m. "
2. „Die Subunternehmerin. Sie hat [...] einen Vertrag mit einer
Agentur, die die gesamte Werbung sowie die telefonische
Vermittlung der Freier übernimmt und vielleicht auch das
Appartement stellt. Sie zahlt dafür eine Gebühr, ist aber in ihrer Preis-
und Servicegestaltung autonom. "
Was spricht nach Meinung der Bundesregierung gegen die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, auf deren Basis solche
Arbeitsbedingungen möglich wären?
Es ist unbestritten, daß die Ausübung der Prostitution nicht als
Gewerbe im gewerberechtlichen Sinne angesehen werden kann,
da sie eine sozial unwertige Tätigkeit darstellt. Die Prostitution ist
zwar weder verboten noch strafbar, wird jedoch überwiegend als
Verstoß gegen die auf dem Gebiet der Sittlichkeit und Sexualität
geltenden Grundsätze des menschlichen Zusammenlebens
gewertet. Sie gilt als eine sittenwidrige und in verschiedener
Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit. Sie steht damit von vornherein
außerhalb der Freiheitsverbürgung des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1
GG. Das Gewerberecht wird daher auch in Zukunft auf die
Prostitution keine Anwendung finden, so daß z. B. sowohl die
Vorschriften über die Gewerbeanmeldung als auch die Untersagung
unanwendbar bleiben.]