Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt)
und der Gruppe der PDS/Linke Liste
— Drucksache 1215669 —
Übertragung von Treuhandvermögen an die ostdeutschen Kommunen
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Neufassung des
Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vom 3. August 1992 einen
Bruch der Übertragungsbestimmungen des Einigungsvertrages
darstellt, weil nunmehr — im Gegensatz zu dem gemäß Einigungsvertrag
gültigen § 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) vom 6. Juli
1990, wonach ehemals volkseigenes Vermögen, das kommunalen
Aufgaben dient, den Städten, Gemeinden und Landkreisen
kostenlos zu übertragen ist — in § 1 a Abs. 1 VZOG angeordnet wird, daß zu
den zu übertragenden Vermögensgegenständen auch
Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus
Schuldverhältnissen gehören?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Der
Einigungsvertrag sieht in den Artikeln 21 und 22 den gesetzlichen
Übergang des — aktiven und passiven — Staatsvermögens der früheren
DDR auf die Gebietskörperschaften — Bund, Länder und
Kommunen — sowie die anderen Träger öffentlicher Verwaltung vor. Die
technischen Einzelheiten dieses Eigentumsübergangs sind nicht
im Einigungsvertrag selbst, sondern im
Vermögenszuordnungsgesetz geregelt. Dazu gehört auch die Frage, welche auf den
Vermögenswerten lastende Verbindlichkeiten mit übergehen oder
nicht. Diese Frage ist mit § 1 a des Vermögenszuordnungsgesetzes
geregelt worden. Diese Regelung weicht insoweit keineswegs von
dem mit Maßgaben weitergeltenden Kommunalvermögensgesetz
vom 6. Juli 1990 (GB1. I Nr. 42 S. 660) ab. Denn auch dieses Gesetz
sah vor, daß bei der Übertragung eines Vermögenswertes auch
die Verbindlichkeiten mit übergingen. Dies folgt aus § 8 Abs. 1
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 18.
Oktober 1993 übermittelt. Die Antwort ist mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der
Treuhandanstalt abgestimmt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Drucksache 12/5939
21. 10. 93
Buchstabe b der — nicht mehr geltenden —
Eigentumsüberführungsverfahrensverordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45
S. 781), nach der sich die Abwicklung des
Kommunalvermögensgesetzes bis zum Wirksamwerden des Beitritts richtete. Nach
dieser Vorschrift sind in dem Übergabe-Übernahme-Protokoll
auch Verbindlichkeiten aufzuführen, was voraussetzt, daß sie
grundsätzlich übergehen.
2. Hält die Bundesregierung angesichts der nur zögerlich erfolgten
Übertragung von Verwaltungs- und Finanzvermögen an die
Kommunen rasche Initiativen für vereinfachte gesetzliche
Übertragungsregelungen für notwendig, die auch wieder zu dem im KVG vom
6. Juli 1990 verankerten •Grundsatz ihrer kostenlosen Übertragung
zurückkehren?
Welche Konsequenzen ergeben sich in diesem Zusammenhang für
die Bundesregierung aus dem Urteil des Berliner
Verwaltungsgerichtes vom Juni 1993 zur unentgeltlichen Rückerstattung von Wald
an die Kommunen?
Die Zuordnung von Vermögenswerten ist nach dem
Einigungsvertrag genauso wie nach dem Kommunalvermögensgesetz
unentgeltlich. Dies gilt auch für die Restitution im Bereich der
öffentlichen Körperschaften. Das besagt aber ebensowenig wie im
Rahmen des Kommunalvermögensgesetzes etwas über den
Umfang der (Rück-)Übertragung, die nach jenem Gesetz — wie nach
dem Einigungsvertrag — die mit der Sache verbundenen Pflichten
und Lasten mit einschließt.
Die Übertragungsregelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes
sind nicht, wie die Frage nahelegt, komplizierter als die des
Kommunalvermögensgesetzes und der
Eigentumsüberführungsverordnung. Sie führen auch nicht zu einer zögerlichen
Abwicklung. Zum 1. Oktober 1993 lag so z. B. die Erledigungsquote aller
bisher bei den Oberfinanzpräsidenten vorliegenden Anträge auf
Vermögenszuordnung bei 45,9 %. Die Erledigungsquote ist also
durchaus erfreulich, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Uwe Küster, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der SPD zum Thema
„Vermögenszuordnung in Ostdeutschland" (Drucksache 12/5475) im
einzelnen ausgeführt hat. Allerdings ergeben sich teilweise
unnötige Verzögerungen durch die Unsicherheiten in der
Handhabung der Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften, die
übrigens im Kommunalvermögensgesetz nicht vorgesehen waren
und zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung der
Kommunen führen. Die Bundesregierung hat sich deshalb dazu
entschlossen, diese Frage einer gesetzlichen Regelung
zuzuführen. Dies soll mit dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz
(Drucksache 12/5553) geschehen, das dem Rechtsausschuß
vorliegt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in der Sache
Lichtenbrunn vom 10. Juni 1993 — VG 12 A 66.93 — betrifft einen im
Kommunalvermögensgesetz gar nicht vorgesehenen Sachverhalt,
nämlich die Rückgabe eines früher der Gemeinde Lichtbrunn
gehörenden Waldes.
3, Welche Auffassung' bezieht die Bundesregierung zu der vom
Deutschen Städtetag am 27. Mai 1993 den ostdeutschen Städten
gegebenen Empfehlung, die Forderungen der Deutschen Kreditbank AG
aus sogenannten Altschulden für Kindergärten, Altenheime,
Kulturhäuser u. a. — insgesamt mit einem Volumen von über 6 Mrd. DM —
nicht zu bezahlen, weil es sich hierbei nicht um rechtsgültige
Forderungen handele, da keine Kreditverträge vorliegen?
Dieses Vorgehen hält die Bundesregierung nicht für sachgerecht.
Die genannten Altschulden sind echte Verbindlichkeiten, die von
dem getragen werden müssen, der die Vermögensgegenstände
erhält, denen die den Verbindlichkeiten zugrundeliegenden
Leistungen zugute gekommen sind. Hierzu hat sich die
Bundesregierung bereits mehrfach geäußert. Insoweit wird Bezug genommen
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Gruppe der PDS/Linke Liste zum Thema „Altschulden für
gesellschaftliche Einrichtungen" in Drucksache 12/5075.]