Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1050
16. Wahlperiode 24. 03. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle,
Heinz Lanfermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/888 –
Verschreibungsfähigkeit von schnell wirkenden Insulinen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Gemeinsame Bundesausschuss plant aufgrund des am 15. Februar 2006
veröffentlichten Abschlussberichts „Kurz wirksame Insulinanaloga zur
Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2“ des Instituts für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), die Substanzklasse der rasch
wirksamen Insulinanaloga als unwirtschaftlich zu deklarieren und damit aus
der Erstattungsfähigkeit der GKV für Typ 2 Diabetiker zu nehmen. Die bereits
mit Insulinanaloga behandelten Patienten sollen ihr Medikament weiterhin
erhalten, so dass von der Regelung allein neu mit Insulinanaloga zu behandelnde
Patienten betroffen wären.
In Deutschland gibt es derzeit 6,5 Millionen Menschen mit Diabetes mellitus,
die im Verlauf der Erkrankung häufig einer Insulinbehandlung zugeführt
werden. Für das Jahr 2010 werden annähernd 10 Millionen Menschen mit Diabetes
in Deutschland erwartet.
Die Zulassung der ersten Insulinanaloga erfolgte vor circa 10 Jahren als lange
Jahre von Spezialisten geforderte Weiterentwicklung.
In der EU werden kurz wirksame Insulinanaloga bereits in deutlich höherem
Grad von insulinpflichtigen Patienten genutzt: Während der Anteil der mit kurz
wirksamen Insulinanaloga Behandelten in Deutschland laut IMS-Health bei
43 Prozent liegt (und 57 Prozent weiterhin kurz wirksames Humaninsulin
erhalten) liegt die Rate in Großbritannien für rasch wirkende Insulinanaloga bei
76 Prozent, in den Niederlanden bei 72 Prozent, in Frankreich bei 75 Prozent,
in der Schweiz bei 79 Prozent und in Schweden bei 87 Prozent im Jahre 2005.
Mit der Einführung des Disease-Management-Programms für Typ 2 Diabetes
ist eine Regelung bundesweit eingeführt worden, um eine leitliniengerechte
Behandlung der Volkserkrankung zu gewährleisten. Dieses Chroniker-
Programm erlaubt die Behandlung mit kurz wirksamen Analoga nach festgelegten
Kriterien.
Nach den Plänen des Gemeinsamen Bundesausschusses wäre dies gemäß der
neuen Arzneimittelrichtlinie zukünftig nicht mehr möglich, selbst wenn beim
Patienten unter Humaninsulin das Therapieziel nicht erreicht wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. März 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1050 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Verordnungsdaten lassen sich keine unmittelbaren Schlussfolgerungen
ableiten, ob Patienten mit Diabetes mellitus in einem Land besser oder schlechter
versorgt werden als in einem anderen. Außerdem geben sie keine Auskunft
darüber, welcher Anteil der Insuline für die Behandlung von Patienten mit Typ-
1-Diabetes und welcher für die Behandlung von Patienten mit Typ-2-Diabetes
eingesetzt wird.
1. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Menschen mit
Typ-2-Diabetes in Deutschland derzeit mit Insulinanaloga behandelt
werden und wie hoch die jährlich neu mit Insulinanaloga behandelte Zahl der
Patienten in den letzten Jahren gewesen ist?
Diese Zahlen sind nicht genau bekannt. Schätzungen lassen sich aus dem
Gutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen (SVR) von 2001 und aus dem Arzneiverordnungsreport
2005 ableiten.
Laut SVR (Gutachten 2001 Band III, S. 221 f.;) sind in Deutschland „etwa 4 bis
5 Prozent der Bevölkerung, d. h. schätzungsweise 3,5 bis 4 Millionen
Menschen, an einem bekannten Diabetes mellitus“ erkrankt. In ca. 93 bis 95 Prozent
der Fälle handelt es sich um einen Typ-2-Diabetes, in etwa 5 Prozent der Fälle
liegt ein Typ-1- Diabetes vor. Dementsprechend gehören in Deutschland etwa
190 000 bis 260 000 Diabetiker zum Typ 1 und rund 3,5 Millionen zum Typ 2.“
Nach dem Arzneiverordnungsreport 2005 (S. 372) wurden 2004 in Deutschland
134,3 Millionen Tagesdosen („DDD“) an kurzwirkenden Insulinanaloga
verschrieben, der Zuwachs gegenüber 2003 betrug 3,4 Prozent. Die Verordnungen
des Jahres 2004 würden ausreichen, um etwa 368 000 Patienten ein Jahr lang zu
behandeln.
Nach Recherchen des IQWiG sind etwa 40 bis 45 Prozent der mit
kurzwirksamen Insulinanaloga behandelten Patienten an Typ-1-Diabetes erkrankt, die von
der gegenwärtigen Diskussion nicht betroffen sind. Man muss also davon
ausgehen, dass die Zahl der im Jahr 2004 mit kurzwirksamen Insulinanaloga
behandelten Patienten mit Typ-2-Diabetes bei 200 000 bis 220 000 liegt. Das
widerspricht der Behauptung einiger Quellen, dass in Deutschland „400 000 Typ-2-
Diabetiker“ mit Insulinanaloga behandelt werden.
2. Wie beurteilen nach Kenntnis der Bundesregierung die Menschen mit
Typ-2-Diabetes mellitus ihre jeweilige Therapie und gegebenenfalls ihren
Wechsel auf eine neue Insulinbehandlung?
Eine Fachzeitschrift für Diabetiker hat nach eigenen Angaben eine
Leserumfrage mit rund 2 500 Teilnehmern durchgeführt, die an Typ-II-Diabetes leiden.
Die Mehrheit der Befragten gibt eine positive Bewertung bezüglich der
Behandlung mit Analoginsulinen ab. Die Aussagekraft derartiger Umfragen können
wissenschaftlich fundierte Daten zur krankheitsbezogenen Lebensqualität wie
hier z. B. von Diabetikern bei Anwendung von Analoginsulinen im Vergleich zu
Humaninsulinen nicht ersetzen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10503. Worin besteht der Unterschied in der Wirkweise der kurz wirksamen
Humaninsuline und der rasch wirkenden Insulinanaloga?
Welche Vor- und Nachteile bestehen bei bestimmungsgemäßen Gebrauch
für den Patienten in der täglichen Anwendung oder im langfristigen
Gebrauch?
Insulinanaloga sind Abwandlungen des menschlichen Hormons Insulin.
Die Hauptwirkung der Insuline ist eine Senkung des Blutzuckerspiegels.
Angaben zu pharmakologischen Eigenschaften und über die Pharmakokinetik finden
sich in den jeweiligen Fachinformationen. Aus diesen Fachinformationen lässt
sich zusammenfassend feststellen, dass kurzwirksame Insulinanaloga eine
vergleichbare Wirkweise wie humane Normalinsuline besitzen.
Die Wirkung der Insulinanaloga tritt nach 10 bis 20 Minuten und damit schneller
als beim Humaninsulin ein, mit einem Wirkmaximum nach 1 bis 3 Stunden und
einer Wirkdauer von 3 bis 5 Stunden. Die Wirkung von Humaninsulin beginnt
innerhalb von einer halben Stunde, erreicht das Wirkmaximum innerhalb von
1,5 bis 3,5 Stunden und hat eine Wirkdauer von 6 bis 8 Stunden. Der
Wirkungsverlauf von Insulin (Humaninsulin und Insulinanaloga) kann bei verschiedenen
Patienten und zu verschiedenen Zeitpunkten beim selben Patienten
unterschiedlich sein und hängt von der Dosis, der Injektionsstelle, der Durchblutung, der
Temperatur und der körperlichen Aktivität ab.
Bei der Beurteilung der klinischen Relevanz von potenziellen Unterschieden im
Wirkverlauf für den Alltag ist zu beachten, dass bei Menschen mit Typ-2-
Diabetes Anstieg und Absinken des Blutzuckerspiegels von einer Reihe weiterer
Faktoren wesentlich stärker beeinflusst werden kann als von der Wahl des
Insulins: Dazu gehören Zusammensetzung der Nahrung, Ort der Injektion, Höhe des
Blutzuckerspiegels vor der Mahlzeit und auch die Menge und Konzentration des
injizierten Insulins.
Auf die Frage der langfristigen Vor- und Nachteile gibt der Bericht des IQWiG
eine Antwort.
Zitat (S. 64): „Die vorliegende systematische Analyse (…) erbrachte keinen
Nachweis für einen patientenrelevanten Zusatznutzen kurzwirksamer
Insulinanaloga gegenüber Humaninsulin. Dies gilt sowohl jeweils für die einzelnen
Substanzen als auch wirkstoffübergreifend in Gesamtschau der bewerteten
Studien.“
Auffällig ist, dass – gemäß der Recherche des IQWiG – hochwertige
Langzeitstudien, die primär den Nachweis eines patientenrelevanten Nutzens zum Ziel
haben, vollständig fehlen, obwohl einer der untersuchten Wirkstoffe (Insulin
Lispro) bereits seit etwa 10 Jahren für die Diabetesbehandlung zugelassen und
marktpräsent ist. Dies gilt nicht nur für die Zielkriterien ,Morbidität‘ und ,
Mortalität‘, sondern auch für sonstige Aspekte des patientenrelevanten Nutzens wie
z. B. ,Rate schwerwiegender Hypoglykämien‘, ,Lebensqualität‘ und ,
Therapiezufriedenheit‘.“
4. Liegen der Bundesregierung Kosten-Nutzen-Bewertungen im Hinblick auf
die langfristigen Auswirkungen der beiden Behandlungsformen vor, die
auch unterschiedliche Komplikationsraten berücksichtigen?
Nein. Zwar sind Analoginsuline bereits seit zehn Jahren verkehrsfähig, jedoch
sind gemäß der Aussage des IQWiG valide Langzeitstudien bisher nicht
verfügbar. Kosten-Nutzen-Analysen wären dann sinnvoll, wenn es verlässliche Belege
dafür gäbe, dass zum Beispiel der Einsatz von kurzwirksamen Insulinanaloga
statt Humaninsulin das Risiko von Komplikationen verringern würde. Da Kos-
Drucksache 16/1050 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeten-Nutzen-Analysen immer an dem medizinischen Nutzen ansetzen, sind
angesichts der begrenzten Unterschiede in der Wirkung auf den Stoffwechsel von
Menschen mit Diabetes mellitus von solchen Studien allerdings nur in
begrenztem Umfang zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten.
In Bezug auf den Arzneimittelpreis lässt sich jedoch feststellen, dass
Insulinanaloga teurer als die vergleichbaren Humaninsulinpräparate sind.
5. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf der Fachgesellschaften und
Patientenverbände, das IQWIG hätte in seinem Bericht die
Behandlungsrealität durch Beschränkung auf Studien der Evidenzklasse Ia weitgehend
außer Acht gelassen und weder andere Studien, noch epidemiologische
Untersuchungen berücksichtigt?
Entsprechende Stellungnahmen liegen der Bundesregierung bisher von
Pharmaunternehmen und -verbänden vor, nicht jedoch von Fachgesellschaften. Von
Seiten der Patientenverbände liegt der Bundesregierung eine Stellungnahme des
Deutschen Diabetiker Bundes vor.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist das IQWiG als rechtlich und fachlich
unabhängiges Institut gegründet worden. Dies gewährleistet insbesondere auch
eine vollständige fachliche Unabhängigkeit des IQWiG gegenüber der
Bundesregierung. Es soll Nutzenbewertungen erarbeiten, die eine Aussage über den
Beitrag neuer Arzneimittel zur Verbesserung der medizinischen Behandlung
von Patienten beinhalten. Hierzu soll das Institut auch erarbeiten, für welche
Patientengruppen ein neues Arzneimittel eine maßgebliche Verbesserung des
Behandlungserfolgs erwarten lässt mit dem Ziel, dass diese Patienten das neue
Arzneimittel erhalten sollen. Diese Abgrenzung soll auch Inhalt der Bewertungen
des Instituts sein. Durch eine stärkere Ausrichtung der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung an der Ergebnisqualität werden Anreize dafür
geschaffen, dass die pharmazeutischen Unternehmen ihre Anstrengungen
verstärkt auf echte Innovationen mit therapeutischem Mehrwert konzentrieren.
Das IQWiG stützt seine Nutzenbewertung auf randomisiert-kontrollierte
Studien (RCT). Das Institut hat seine Vorgehensweise damit begründet, dass ein
internationaler Konsens darüber bestehe, dass diese Studien die höchste Stufe
der Evidenz darstellen und die zuverlässigste Basis für solch eine
Nutzenbewertung seien, da man bei ihnen unsichere Ergebnisse durch eine verzerrende
Auswahl verschiedener Patientengruppen vermeiden wollte.
Entgegen anders lautender Behauptungen sind randomisiert-kontrollierte
Studien aus Sicht des IQWiG auch geeignet, die Behandlungsrealität unter
Alltagsbedingungen abzubilden.
Außerdem trifft es nicht zu, dass das IQWiG nur Studien des „Evidenzgrades Ia“
berücksichtigt hat. Im Bericht des IQWiG werden ausführlich weitere Studien
anderen Typs diskutiert, die bei der Anhörung zum Bericht vorgelegt wurden.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung den hohen Grad der so genannten Gold-
Standard-Therapie in den EU-Nachbarländern?
Die Höhe des Anteils von Analoginsulinen an der Insulinversorgung ist kein
wissenschaftlich aussagekräftiger Beleg dafür, welche Therapie nach dem
anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zweckmäßig und
wirtschaftlich ist (§§ 2 und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Zudem ist die
Verordnung von Insulinanaloga kein international üblicher „Gold-Standard“.
Für Patienten mit Typ-2-Diabetes hat sich laut IQWiG international folgendes
abgestuftes Behandlungskonzept entwickelt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1050Therapie der ersten Wahl ist der Versuch einer Gewichtsabnahme und Diät. Auf
der zweiten Stufe stehen orale Antidiabetika. Erst auf der dritten Stufe steht der
Einsatz von Insulin, wobei bei Patienten mit Typ-2-Diabetes häufig eine feste
Kombination von Normalinsulin und Verzögerungsinsulin zum Einsatz kommt,
die meist morgens und abends gespritzt wird.
Eine weitere Therapieoption ist die so genannte intensivierte Insulintherapie, bei
der kurzwirksames Insulin 3- bis 4-mal täglich gespritzt wird. Für diese Therapie
eignen sich Humaninsuline und Insulinanaloga in gleicher Weise.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko durch Ausschluss rasch
wirksamer Insulinanaloga, in der Versorgungsqualität unter das Niveau anderer
EU-Länder zu fallen?
Eine der Maßnahmen, um die Qualität der Versorgung in Deutschland zu
verbessern, war die Einführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP).
Diese Programme beinhalten gemäß § 137f SGB V eine „Behandlung nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von
evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz“.
In den zuletzt noch im August 2005 aktualisierten Anforderungen an die DMP
für Diabetes mellitus Typ 2 (vgl. 12. Verordnung zur Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) werden „Humaninsulin oder Schweineinsulin“ als
vorrangig – unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der
Patientenpräferenzen – zu verwendende Medikamente beschrieben.
Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss Verordnungsausschlüsse von
Arzneimitteln in den Richtlinien beschließt, kann der Vertragsarzt nach § 31 Abs. 1
Satz 4 SGB V Arzneimittel, die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in
medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen.
Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 6.
8. Wird das Bundesgesundheitsministerium bei seiner Prüfung der
Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses auch die Leitlinien der
International Diabetes Federation (IDF) mit einbeziehen, in denen
Unzulänglichkeiten in der Bewertung der kurz wirksamen Insulinanaloga durch das
Cochrane-Zentrum kritisiert werden, welches dem IQWIG als Reviewer
diente?
Gegenstand der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit sind
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über Richtlinien nach § 92
SGB V. Diese sind nach § 94 Abs. 1 SGB V dem Bundesministerium für
Gesundheit vorzulegen. Derzeit liegt ein Beschluss zur Einschränkung der
Verordnungsfähigkeit von Analoginsulinen nicht vor. Gegenstand der Prüfung durch
das Bundesministerium für Gesundheit sind die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
des Gemeinsamen Bundesausschusses, nicht aber Nutzenbewertungen des
IQWiG. Maßgebend für diese Prüfung ist insbesondere, ob die Ergebnisse der
Nutzenbewertung tragfähig zur Begründung einer Richtlinie sind. Unter
anderem sind gemäß § 39 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen
Bundesausschusses die Vorgaben dieser Verfahrensordnung auch bei der
Nutzenbewertung von Arzneimitteln einzuhalten einschließlich des Verfahrens für die
Berücksichtigung von Studien unterschiedlicher Evidenzklassen (§ 20 Abs. 2)
sowie von Stellungnahmen (§§ 31 und 37). Dies schließt auch eine Bewertung der
Aussagen in der angesprochenen Leitlinie der International Diabetes Federation
(IDF) sowie der Cochrane-Bewertungen ein.
Drucksache 16/1050 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Wie vereinbart die Bundesregierung einen Ausschluss von kurz
wirksamen Insulinanaloge aus der vertragsärztlichen Versorgung, der
Deutschland im europäischen Vergleich isoliert, im Hinblick auf das angestrebte
Ziel einer Förderung der einheimischen Arzneimittelforschung?
Das Fehlen von (Langzeit-)Studien über versorgungsrelevante Fragen der
Therapie mit Insulinanaloga kann Anlass für die betroffenen Unternehmen sein, zur
Beantwortung solcher Fragen notwendige klinische Forschung in Deutschland
zu finanzieren.
Nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gibt es für Arzneimittelinnovationen keine Beschränkung hinsichtlich der
Erstattung und der Erstattungshöhe, sofern diese Arzneimittel zu einer
therapierelevanten Verbesserung der Behandlung führen. Eine Förderung von
anderen Innovationen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, kann durch
andere Maßnahmen außerhalb der Regelungen der gesetzlichen
Krankenversicherung erfolgen.
Hierzu hat die Task Force gemeinsam mit Vertretern der pharmazeutischen
Industrie Vorschläge erarbeitet.
10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass von Diabetes mellitus
betroffene Menschen von der Behandlung mit kurz wirksamen
Insulinanaloga in Bezug auf Lebensqualität und Folgeerkrankungen profitieren
würden?
Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner
Arzneimittel ist vom Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugewiesen
worden, nicht jedoch der Bundesregierung.
Die Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses schließt dabei auch die
Frage ein, ob für von Diabetes mellitus betroffene Menschen die Behandlung
mit kurzwirksamen Insulinanaloga eine therapeutische Verbesserung in Bezug
auf patientenrelevante Endpunkte, insbesondere Mortalität, Morbidität und
Lebensqualität bedeutet.
Darüber hinaus kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V im Einzelfall der Arzt
Arzneimittel, deren Verordnung aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen ist, in medizinisch begründeten Einzelfällen
verordnen.
11. Gibt es Hinweise in wissenschaftlichen Untersuchungen, die mit
Bestimmtheit den kategorischen Ausschluss von Insulinanaloga bei
jedweder Patientengruppe zulassen, die ihre Blutzuckerwerte selber regelmäßig
kontrollieren und über Jahre dokumentieren?
Für den Ausschluss von Arzneimitteln durch Richtlinien gelten gesetzliche
Vorgaben. Diese sehen Ausnahmen in medizinisch begründeten Einzelfällen vor.
Siehe hierzu die Antwort zu Frage 10.
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