Bedeutung der Sammelausfuhrgenehmigungen und Gemeinschaftsprogramme für Rüstungsexporte
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Katrin Kunert, Ulla Lötzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach eigenen Angaben genehmigte die Bundesregierung zwischen 1998 und 2004 den Export von Rüstungsgütern, die in der Ausfuhrliste Teil 1 A (AL 1A) aufgeführt sind, mit einem Gesamtwert von etwa 42,3 Mrd. Euro. Ein erheblicher Anteil dieses Genehmigungsvolumens – etwa 42 Prozent oder 17,9 Mrd. Euro – ist auf erteilte Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) zurückzuführen. Zu diesen Sammelausfuhrgenehmigungen finden sich in den jährlich vorgelegten „Berichten der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Güter“ keine über die insgesamt genehmigten Lizenzen und deren Gesamtwert hinausgehenden und weiterführenden Angaben. Dies erschwert die Nachvollziehbarkeit und Beurteilung der deutschen Genehmigungspraxis für Rüstungsexporte.
In diesem Zusammenhang sind auch die langfristigen Gemeinschaftsprogramme und Kooperationen von Bedeutung. Im Rahmen der Ausfuhrkontrolle bietet ein solcher Status beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Grundlage für privilegierte Antrags- und Genehmigungsverfahren für den Export genehmigungspflichtiger Rüstungsgüter.
I. Statistische Angaben zu „Internationalen Gemeinschaftsprogrammen“
Fragen und Antworten36
Wie viele „Internationale Gemeinschaftsprogramme“ und Kooperationen für staatliche Rüstungskooperationsvorhaben waren am 1. Februar 2006 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als aktiv registriert?
113 Gemeinschaftsprogramme (GP)/Kooperationen (KO).
Wie viele privatwirtschaftliche Kooperationen waren als Kooperationsprogramme anerkannt und waren am 1. Februar 2006 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als aktiv registriert?
Zwei privatwirtschaftliche Kooperationen wurden anerkannt.
Welche Partnerstaaten sind wie häufig an den Vorhaben aus 1. beteiligt?
An Vorhaben aus 1. sind – im Sinne der vertragsmäßigen Begründung – nur EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Staaten beteiligt. Die Häufigkeit dieser Beteiligung lässt sich statistisch nicht erfassen.
Aus welchen Partnerstaaten kommen die an 2. beteiligten Unternehmen?
Die an 2. beteiligten Unternehmen sind in der Schweiz und den USA niedergelassen.
Für wie viele der in 1. und 2. erwähnten Rüstungskooperationsvorhaben wurden zwischen 1998 und 2004 Sammelausfuhrgenehmigungen beantragt (nach Jahren aufgeschlüsselt)?
Im Rahmen aller der in 1. erwähnten GP wurden SAGen beantragt. Für die privatwirtschaftlichen Kooperationen werden Einzelgenehmigungsverfahren durchgeführt.
Da nicht für das GP per se eine SAG, sondern innerhalb eines GP mehrere SA- Gen beantragt werden können (die wiederum verschiedene Laufzeiten haben), kann eine weitere Aufschlüsselung nach Jahren statistisch nicht vorgenommen werden.
Auf welche Leitposten der Ausfuhrliste Teil 1 A verteilen sich derzeit die in 1. und 2. erwähnten Kooperationsvorhaben?
- 0003
- 0004
- 0005
- 0006
- 0009
- 0010
- 0011
- 0014
Welche wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bedingungen müssen für die Einstufung als „Internationales Gemeinschaftsprogramm“ bzw. entsprechendes industrielles Kooperationsvorhaben erfüllt werden?
Als „Gemeinschaftsprogramme“ werden die Bi-, tri- und multinationalen Entwicklungs- und Fertigungsprogramme für Dual-use- und Rüstungsgüter bezeichnet, an denen ein deutsches Ministerium beteiligt ist und für deren Durchführung dieses Ministeriums einen deutschen Hauptauftragnehmer beauftragt hat. „Kooperationen“ sind Aufträge mit staatlicher Beteiligung an einem deutschen Hauptauftragnehmer zur Entwicklung und/oder Fertigung bestimmter Güter. Als Kooperationen können außerdem Programme anerkannt werden, bei denen zwischen einer ausländischen Regierung und einem Hauptauftragnehmer in diesem Land ein Vertrag geschlossen wird und dieser Vertrag ausdrücklich die Einbindung eines deutschen Hauptauftragnehmers vorsieht.
Welche exportgenehmigungsrechtlichen Konsequenzen hat die Gewährung einer Anerkennung als „Internationales Gemeinschaftsprogramm“?
Die Anerkennung als „Gemeinschaftsprogramm“ an sich stellt nur die erste von mehreren nötigen Voraussetzungen dar, bei deren Vorliegen die Inanspruchnahme des SAG-Verfahrens in Frage kommt. Insbesondere können für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nur dann SAGen erteilt werden, wenn es vorher zu einer Anerkennung als GP gekommen ist. Sollte – was nicht bei jedem GP bzw. jeder KO der Fall ist – eine SAG erteilt werden, so kann der in der SAG verzeichnete Ausführer eine Vielzahl von Ausfuhr-/Verbringungsvorgängen tätigen, ohne dass für jede einzelne Ausfuhr/Verbringung ein Einzelgenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Welche durchschnittliche Laufzeit haben die „Internationalen Gemeinschaftsprogramme“?
Die durchschnittliche Laufzeit der GP beträgt etwa sechs Jahre. Daneben existiert eine Reihe von unbefristeten Gemeinschaftsprogrammen. Diese sind deshalb unbefristet, weil zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung die Lebensdauer der im Rahmen der GP gefertigten Güter bzw. ihr Ersatzteilbedarf noch nicht abzusehen war.
Verpflichtet sich die Bundesregierung mit der Anerkennung eines Rüstungskooperationsvorhabens als „Internationales Gemeinschaftsprogramm“ während der gesamten Laufzeit des Programms die Lieferung von Ersatzteilen aus dem Bundesgebiet zu garantieren?
Grundsätzlich ja. Es sei denn, es kommt zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (beispielsweise ein Embargo).
Unter welchen Bedingungen dürfen die Partnerstaaten eines Gemeinschaftsprogramms das fertige Rüstungsprodukt und/oder Teile davon ohne explizite Genehmigung der Bundesregierung exportieren?
Die Bedingungen, unter denen das fertige Produkt bzw. Teile davon exportiert werden dürfen, ergeben sich aus dem jeweiligen, dem Gemeinschaftsprogramm zugrunde liegenden Vertrag. Demnach ergeben sich je nach Vertrag unterschiedliche Bedingungen.
Wie wird bei einem „Internationalen Gemeinschaftsprogramm“ der Endverbleib der einzelnen Rüstungskomponenten und des Endprodukts geregelt?
Bei Rüstungskomponenten obliegt die Kontrolle des Endverbleibs – je nach dem Inhalt des dem GP zugrunde liegenden Vertrags – den einzelnen beteiligten Ländern. In Deutschland erfolgt die Prüfung des Endverbleibs zunächst im Rahmen der Empfängerprüfung bei der Beantragung der SAG. Nach der Erteilung der SAG unterliegen die Empfänger darüber hinaus einer kontinuierlichen Kontrolle.
Die Frage des Endverbleibs des Endprodukts ist zumeist in den dem GP zugrunde liegenden Verträgen geregelt. Des Weiteren sind die nationalen Bestimmungen der GP-Staaten zu berücksichtigen. Dies geschieht zwangsläufig schon bei Vertragsabschluss. Sofern ein GP-Staat im späteren Verlauf weiter gehende Wünsche hinsichtlich der Vermarktung äußert, sind Konsultationen mit den restlichen Partnerländern notwendig.
An wie vielen dieser Programme sind Unternehmen oder Regierungen außerhalb der NATO und der EU beteiligt und welche Länder sind dies?
An den den GP zugrunde liegenden Verträgen sind nur Unternehmen und Regierungen aus den EU-, NATO- sowie NATO-gleichgestellten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) Staaten beteiligt. Unternehmen anderer Staaten sind z. B. als Dienstleister oder als Käufer eingebunden, können aber keinen Einfluss auf das GP ausüben.
Wie viele Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) wurden in den Jahren 1998 bis 2004 beantragt und genehmigt (nach Jahren und Empfängerstaaten bzw. multinationalen Programmbüros aufgeschlüsselt)?
Siehe beiliegende Tabelle.
Auf welche Posten der Ausfuhrliste 1A verteilten sich die SAG (aufgeschlüsselt nach Jahr der Erteilung und Leitposten der AL 1A)?
Siehe beiliegende Tabelle.
Ist es für die Bundesregierung möglich, die durch SAG genehmigten und dann auch real getätigten Exporte deutscher Rüstungsgüter zollrechtlich und statistisch zu erfassen? Wenn ja, welchen Wert hatten diese Exporte (nach Jahren aufgeschlüsselt)?
Jeder SAG-Nutzer ist zu einer halbjährlichen Meldung sämtlicher im Rahmen der SAG getätigten Exporte verpflichtet. Entsprechend dem Zweck des Meldeverfahrens kann das BAFA anhand dieser Informationen sämtliche tatsächlichen Ausfuhrvorgänge in Bezug auf ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren nachvollziehen. Eine wertmäßige statistische Erfassung der im Rahmen einer SAG real getätigten Exporte (die u. a. etwa auch nur vorläufige Ausfuhren erfassen würde) wäre dementsprechend wenig aussagekräftig, da sich durch die Zusammenrechnung der Werte sämtlicher Ausfuhrbewegungen ein Wert ergeben würde, der dem realen Wertefluss nicht entspricht.
Auf welche Art und Weise stellt die Bundesregierung fest, in welchem Ausmaß das durch eine SAG genehmigte Volumen – sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Wert der Waren – ausgeschöpft wurde?
Aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen erscheint eine solche Prüfung als nicht geboten und ist nicht vorgesehen.
Wie ist die Kontrolle des Endverbleibs der mittels einer SAG gelieferten Rüstungskomponente geregelt?
Siehe bereits oben zu Frage 12. Der Endverbleib wird im Rahmen der Prüfung der Empfänger geprüft: Bei Beantragung der SAG hat der Ausführer eine Liste der Empfänger vorzulegen. Nur diejenigen hier aufgeführten Empfänger, die als zuverlässig einzustufen sind, werden in die SAG übernommen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsinstitut des Ausfuhrverantwortlichen (AV) und einer effektiven Endverbleibssicherung ergibt sich darüber hinaus aus den Pflichten des AV. Er muss ordnungsgemäße und vollständige Angaben zum Endverbleib machen, notwendige Antragsunterlagen beifügen und sicherstellen, dass erteilte Genehmigungen nur unter Beachtung der Nebenbestimmungen genutzt werden. Die SAG-Nebenbestimmungen beschränken die Nutzung der jeweiligen SAG auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke des GP erforderlichen Lieferungen.
Für wie viele der zwischen 1998 und 2004 erteilten SAG lag auch eine Garantie über die Endverwendung oder den Endverbleib vor?
Das BAFA verlässt sich nicht auf das Vorliegen oder den Inhalt etwaiger Garantieerklärungen, sondern prüft jeden in eine SAG aufzunehmenden Empfänger individuell auf seine Zuverlässigkeit (vgl. Frage 18).
Für welche Rüstungsexporte darf unter welchen wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bedingungen eine SAG beantragt werden?
Für Rüstungsgüter kann eine SAG in der Regel nur im Rahmen von GP erteilt werden (siehe oben zu den Fragen 7 und 8).
Antragsbefugt sind grundsätzlich nur gebietsansässige Antragsteller, die ein berechtigtes Interesse an der Beantragung einer SAG nachzuweisen haben (in der Regel mindestens 50 Einzelanträge innerhalb von 12 Monaten vor der Antragstellung). Daneben muss der Antragsteller über ein betriebsinternes Exportkontrollprogramm verfügen. Die betriebsinterne Exportkontrolle muss einem genau definierten Pflichtenkatalog genügen.
Die SAG wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und enthält Nebenbestimmungen, die auch nachträglich jederzeit verändert werden können. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Wurden SAG auch für den Aufbau von Rüstungsproduktionsanlagen genehmigt?
Nein.
Für den Rüstungsexport in welche Staaten kann eine SAG beantragt werden?
Grundsätzlich können SAG für Rüstungsexporte in jeden Staat beantragt werden. In der Regel sind SAG mit Empfängern in den EU-, NATO- und NATO- gleichgestellten Staaten genehmigungsfähig.
Soweit Empfänger in Staaten außerhalb dieses Länderkreises für die Erreichung der Zwecke und Ziele des GP unbedingt erforderlich sind, können diese Empfänger in SAG aufgenommen werden (Einzelfallentscheidung).
Wie unterscheiden sich „Globale Projektgenehmigungen“ (GPG) von SAG?
Das deutsche Modell einer SAG wurde als Vorbild für die so genannte globale Projektgenehmigung (GPG) im Rahmen der Verhandlungen für das Rahmenabkommen über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie genommen. In Deutschland unterscheidet sich eine GPG daher in der Regel nicht von einer SAG.
Kann ein deutsches Unternehmen von den zuständigen Behörden in Deutschland die Erteilung einer GPG beantragen? Wenn ja, wie?
Ja. Das Unternehmen kann einen entsprechenden Antrag beim BMWi stellen.
Wie viele „Globale Projektgenehmigungen“ wurden von den Vertragsstaaten des „Rahmenabkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie“ für Rüstungskooperationsprogramme in den Jahren 2004 und 2005 erteilt?
Die Zahl der von den Vertragsstaaten erteilten „Globalen Projektgenehmigungen“ wird nicht zentral statistisch erfasst. Die Anzahl der erteilten Genehmigungen ist der Bundesregierung daher nicht bekannt.
Waren deutsche Unternehmen oder die Bundesregierung an einem solchen Rüstungskooperationsprogramm beteiligt? Wenn ja, an welchen Programmen mit welchen Staaten?
Nein.
Welche exportrechtliche Wirkung entfaltet die Existenz einer GPG für einen deutschen Zulieferer von Rüstungsgüter zu diesem Rüstungsprogramm, wenn als Teil des Rüstungskooperationsprogramms auch Rüstungsexporte an Nichtvertragsparteien vorgesehen sind und die entsprechenden Empfängerländer bereits einvernehmlich zwischen den betreffenden Vertragsparteien vereinbart wurden?
Eine Globale Projektgenehmigung kann eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Liste von belieferungsfähigen Empfängerländern enthalten. Die dort genannten Empfängerländer sind auch für den jeweiligen Zulieferer aus einem Land einer Vertragspartei zu dem betr. Rüstungsprogramm grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Erteilung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung erfolgt im Rahmen des jeweiligen geltenden nationalen Ausfuhrkontrollrechts.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine effektive Rüstungskontrolle auch davon abhängt, den realen Export der genehmigten Rüstungsgüter zu erfassen um über die tatsächliche Verbreitung deutscher rüstungstechnologischer Produkte informiert zu sein?
Nein. Eine effektive Kontrolle des realen Exports von Rüstungsgütern aus Deutschland ist auch möglich, ohne dass eine entsprechende gesonderte statistische Erfassung erfolgt. Im Übrigen veröffentlicht die Bundesregierung bereits in ihrem jährlichen Rüstungsexportbericht Angaben zu tatsächlich ausgeführten Kriegswaffen; eine Ausweitung auf alle Rüstungsgüter ist bisher allerdings aus Gründen des damit verbundenen Aufwands bei der Datenerhebung unterblieben.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die öffentliche Teilhabe und Nachvollziehbarkeit der Genehmigungspraxis für Rüstungsgüter Bestandteil einer effektiven und demokratischen Rüstungskontrollpolitik sind und die Glaubwürdigkeit der deutschen Rüstungsexportpolitik stärken?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Genehmigung von Rüstungsexporten zum Kernbereich der exekutiven Regierungstätigkeit gehört, so dass eine Teilhabe daran durch andere Beteiligte nur begrenzt möglich ist. Um die Nachvollziehbarkeit dennoch in größtmöglichem Umfang sicherzustellen, leitet die Bundesregierung jährlich ihren Rüstungsexportbericht dem Deutschen Bundestag zu.
Welche Gründe sprechen gegen eine detaillierte Auflistung der SAG und/ oder der gültigen und laufenden „Internationalen Gemeinschaftsprogramme“ im nächsten Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter?
Der jährliche Rüstungsexportbericht der Bundesregierung stellt detailliert vor allem die Ausfuhren in Länder außerhalb des NATO-EU-Raumes dar, da diese als politisch sensitiver anzusehen sind. Die SAG-Ausfuhren beschränken sich jedoch weitestgehend auf den NATO-/EU-Raum.
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung einleiten, um die Transparenz bei rüstungsexportrelevanten Sondergenehmigungen und Sonderverfahren zu verbessern?
Die Bundesregierung gestaltet den jährlichen Rüstungsexportbericht so, dass er dem Leser einen umfassenden Eindruck über alle relevanten Entscheidungen und Entwicklungen vermittelt. Dies schließt auch den Bereich der vereinfachten Genehmigungsverfahren mit ein.