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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Einsatz von Schußwaffen durch Vollzugsbeamte des Bundes (G-SIG: 12011829)

Schußwaffengebrauch gem. § 9 UZwG von Vollzugsbeamten des Bundes in den Jahren 1982 bis 1992, Anzahl der verletzten und getöteten Personen, Rechtfertigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Abgabe des gezielten Todesschusses, Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren und deren Ausgang, dienstrechtliche Konsequenzen bei Verweigerung des Todesschusses, Novellierung von § 12 Abs. 2 UZwG

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.01.1994

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 12/642308. 12. 93

Einsatz von Schußwaffen durch Vollzugsbeamte des Bundes

der Abgeordneten Günter Graf, Gerd Wartenberg (Berlin), Angelika Barbe, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Fritz Rudolf Körper, Uwe Lambinus, Dorle Marx, Peter Paterna, Dr. Willfried Penner, Bernd Reuter, Gisela Schröter, Rolf Schwanitz, Johannes Singer, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Dr. Peter Struck, Jochen Welt, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Verschiedene Vorfälle in der Praxis der Polizeieinsätze haben Zweifel an der Bestimmtheit der geltenden Vorschriften für den Schußwaffengebrauch aufkommen lassen.

In § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) ist der Zweck des Schußwaffeneinsatzes lediglich mit „angriffs- oder fluchtunfähig zu machen" definiert. Der Bundesgesetzgeber hat die in § 41 Abs. 2 des Musterentwurfs des einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder präzise gefaßte Regelung dort nicht übernommen.

Durch unbestimmte Regelungen können in der Praxis Rechtsunsicherheiten erzeugt werden, die im wesentlichen zu Lasten der handelnden Vollzugsbeamten gehen und unter Umständen den Erfolg bei der Bewältigung besonderer Lagen gefährden könnten.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen8

1

In wie vielen Fällen wurde von Vollzugsbeamten des Bundes gemäß § 9 UZwG in den Jahren 1982 bis 1992 von der Schußwaffe Gebrauch gemacht?

Aufgegliedert nach Jahren:

– gegen Sachen (Tiere),

2

Wie viele Personen wurden durch den Einsatz von Schußwaffen durch Vollzugsbeamte des Bundes in dem o. g. Zeitraum —aufgegliedert nach Jahren — verletzt?

3

Wie viele Personen wurden durch den Einsatz von Schußwaffen durch Vollzugsbeamte des Bundes in dem o. g. Zeitraum —aufgegliedert nach Jahren — getötet?

In wie vielen Fällen konnte festgestellt werden, daß unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Einsatz von Schußwaffen nicht gerechtfertigt gewesen war?

4

In wie vielen Fällen wurde von der Schußwaffe im Sinne eines gezielten Todesschusses Gebrauch gemacht (aufgegliedert nach Jahren)?

Auf welche Rechtsgrundlagen wurden diese Maßnahmen gestützt?

5

In wie vielen und in welchen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Wie wurden die Ermittlungen begründet, und mit welchem Ergebnis wurden die Verfahren abgeschlossen?

6

In wie vielen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, und mit welchem Ausgang (aufgegliedert nach Jahren)?

7

Sind Fälle bekannt, daß Vollzugsbeamte des Bundes —aufgrund der unbestimmten gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 2 UZwG — sich weigerten, einen gezielt tödlichen Schuß abzugeben?

Wenn ja, welche dienstrechtlichen Konsequenzen hatte dies für die betreffenden Beamten?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Novellierung des § 12 Abs. 2 UZwG vorzunehmen?

Wenn ja, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt?

Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf?

Bonn, den 8. Dezember 1993

Günter Graf Gerd Wartenberg (Berlin) Angelika Barbe Hans Gottfried Bernrath Dr. Ulrich Böhme (Unna) Fritz Rudolf Körper Uwe Lambinus Dorle Marx Peter Paterna Dr. Willfried Penner Bernd Reuter Gisela Schröter Rolf Schwanitz Johannes Singer Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast Dr. Peter Struck Jochen Welt Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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