Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284)
der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit ihrer Antwort vom 3. Juni 2026 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/6284) hat die Bundesregierung die Fragen 1, 3 und 6 sowie Teile der Fragen 7 und 11 unter Berufung auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und das „laufende Verfahren“ nicht beantwortet. Die Fragesteller weisen darauf hin, dass der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein den inneren Willensbildungs-, Beratungs- und Entscheidungsvorbereitungsvorgang der Regierung erfasst (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234 f.]; 147, 50). Er erstreckt sich nicht auf überprüfbare, äußere Verfahrenstatsachen wie Daten, Bestandszahlen und Ja-/Nein-Auskünfte, nicht auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Stellung eines Antragstellers, hier der Desiderius-Erasmus-Stiftung als Dritte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und insbesondere nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge.
Die nachfolgenden Fragen zielen ausschließlich auf solche objektiven Verfahrenstatsachen, auf bereits abgeschlossene Prüfvorgänge der übrigen geförderten Stiftungen sowie auf die Existenz und formale Ausgestaltung von Prüfgrundlagen. Sie betreffen nicht den Inhalt interner Beratungen, Voten, Bewertungen oder Entscheidungsvorschläge. Die in den Fragen 3 und 9 erbetenen Angaben betreffen abgeschlossene Vorgänge; der Umstand, dass das Personal des Bundesministeriums des Innern mehrere Vorgänge parallel bearbeitet, steht der Angabe konkreter Anfangs- und Enddaten je Einzelverfahren nicht entgegen. Eine erneute pauschale Verweigerung unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wäre vor diesem Hintergrund in den Augen der Fragesteller nach der genannten Rechtsprechung nicht hinreichend begründet; die Bundesregierung trägt insoweit eine einzelfallbezogene Darlegungslast.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
An welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern die Akte zur Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung für das Haushaltsjahr 2026 angelegt, und an welchem Datum wurde mit der Bearbeitung dieser Akte begonnen (bitte jeweils das Datum angeben)?
Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung von der Stiftung Unterlagen oder Auskünfte angefordert?
a) Wenn ja, an welchen Daten erfolgten diese Anforderungen?
b) Wenn ja, bis zu welchen Fristen wurden die Unterlagen jeweils angefordert, und wurden diese Fristen eingehalten?
Zu welchen Daten begann und endete jeweils das Verfahren zur Entscheidung über die Förderfähigkeit der sechs nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung) in den Haushaltsjahren 2024, 2025 und 2026 (bitte je Stiftung und Haushaltsjahr das Datum des Verfahrensbeginns und das Datum der abschließenden Entscheidung angeben)?
Existiert ein schriftlich fixiertes Prüfraster, eine Verwaltungsvorschrift, eine Handreichung oder ein vergleichbares internes Dokument zur Anwendung der §§ 2 und 3 Stiftungsfinanzierungsgesetz?
a) Wenn ja, unter welchem Datum und Aktenzeichen wurde dieses Dokument erstellt?
b) Wenn ja, wird dieses Dokument den Fragestellern zur Verfügung gestellt, und falls nein, aus welchem konkreten Rechtsgrund nicht?
Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben worden, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern?
a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anhörung bzw. die Aufforderung zur Stellungnahme?
b) Wenn eine Anhörung noch nicht erfolgt ist, für welchen Zeitpunkt ist sie ggf. vorgesehen?
Hat sich das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine interne Bearbeitungsfrist oder einen Zielzeitpunkt gesetzt?
a) Wenn ja, wie viele Kalendermonate liegen zwischen dem Verfahrensbeginn im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung und dem Stichtag dieser Antwort?
b) Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige Verfahrensdauer einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung begründet?
Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Erkundigung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Stiftungsfinanzierungsgesetz bei Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder eingeholt?
a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anfrage?
b) Liegt das Ergebnis dieser möglichen Erkundigung dem Bundesministerium des Innern bereits vor?
c) Ist der Eingang dieser ggf. abgefragten Erkenntnisse aus Sicht des Bundesministeriums des Innern Voraussetzung für den Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung?
An welchem Datum wurde die zum 8. September 2025 eingerichtete Projektgruppe Stiftungsfinanzierung erstmals mit der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und an welchem Datum ging diese Aufgabe mit Auflösung der Projektgruppe zum 31. März 2026 in die Regelstruktur über (bitte jeweils das Datum angeben)?
Wurden seit dem 8. September 2025 für die übrigen sechs geförderten politischen Stiftungen die Entscheidungen über die Förderfähigkeit für das Haushaltsjahr 2026 abschließend getroffen, während im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung bis zum Stichtag dieser Antwort keine abschließende Entscheidung vorliegt (bitte je Stiftung das Datum der abschließenden Entscheidung angeben)?
Bestätigt die Bundesregierung, dass der für das Haushaltsjahr 2026 auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallende Förderanteil von 13,2 Prozent des im Titel vorgesehenen Gesamtansatzes, wie in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 angegeben, bis zu einer abschließenden Förderfähigkeitsentscheidung nicht ausgezahlt wird, und in welcher Höhe entspricht dieser Anteil dem aktuellen Titelansatz (bitte in Euro angeben)?
Was geschieht mit dem auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden Mittelansatz im Bundeshaushalt, insbesondere mit dem in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 genannten Anteil von 13,2 Prozent des Titelansatzes, falls das Bundesministerium des Innern die Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung verneint, und wird dieser Betrag dann gesperrt, verfällt er, fließt er als Minderausgabe zurück oder wird er auf die übrigen Stiftungen verteilt (bitte die haushalterische Behandlung darstellen)?