Das Bundesministerium der Justiz bereitet eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, die als ein Ziel die Beschränkung der Tätigkeit von Abmahn- und Gebührenvereinen hat.
Begründet wird die Novellierungsabsicht mit dem Mißbrauch der Klagebefugnis nach § 13 UWG durch private Klagevereine. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen werde teilweise als Geschäft betrieben.
Viele Abmahn- und Klagevereine finanzierten sich über Abmahngebühren und Vertragsstrafen. Verbreitet seien Verfahren ohne Auftrag und gegen Bagatellverstöße.
Das UWG soll daher dahin gehend ergänzt werden, daß Aufwendungsersatz ohne Auftrag nicht mehr geltend gemacht und die Zahlung von Vertragsstrafen nur an gemeinnützige Dritte verlangt werden kann.
Eine Verfolgung von Verstößen gegen § 1 UWG soll nur im Fall einer spürbaren oder erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs möglich sein. Außerdem soll die örtliche Zuständigkeit der Gerichte eingeschränkt werden.
Präzise Daten über das Ausmaß der Mißbräuche liegen der Öffentlichkeit jedoch nicht vor. Der Novellierungsbedarf kann daher gegenwärtig nicht abgeschätzt werden.
Dies ist insofern problematisch, als bei dieser Novelle die Gefahr besteht, daß die Tätigkeit seriöser Abmahnvereine und des Verbraucherschutzvereins beeinträchtigt und behindert werden.
Vorbemerkung
Die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird entscheidend von den Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt. Hierzu gehört auch das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, das seinen Ausdruck im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seinen Nebengesetzen gefunden hat. Nach der allgemeinen Generalklausel des § 1 UWG sind alle Handlungen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs untersagt, die gegen den Grundsatz der Lauterkeit (gegen die „guten Sitten") verstoßen. Diese Generalklausel wird durch die „kleine Generalklausel" des § 3 UWG, das Verbot irreführender Werbung, ergänzt. Darüber hinaus enthält das UWG eine Reihe von Sondertatbeständen, die teils irreführende, teils unlautere Wettbewerbspraktiken regeln.
Das UWG weist eine außerordentliche Kontinuität auf, da die Generalklauseln weitgehend unverändert seit Anfang dieses Jahrhunderts gelten. Natürlich haben sich die Maßstäbe für die Auslegung der einzelnen Tatbestände des UWG im Laufe der Zeit immer wieder gewandelt. Heute wird das UWG neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als der zweite Grundpfeiler unserer sozialen Marktwirtschaft angesehen. Das UWG dient nicht nur dem partikularen Interesse einzelner Wettbewerber, sondern auch dem Schutz der Verbraucher und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Bestand eines Systems lauteren Wettbewerbs.
Diese Kontinuität hat allerdings dazu geführt, daß heute ein engmaschiges Netz von teils geschriebenen, teils ungeschriebenen Verbotstatbeständen besteht, in denen sich die Unternehmer immer wieder verfangen. Es ist zumindest fraglich geworden, ob dieses Netz von Verbotstatbeständen wirklich den heutigen Bedürfnissen der Wirtschaft und der Verbraucher in allen Fällen noch gerecht wird.
Zu dieser Entwicklung haben nicht nur die Ausgestaltungen des materiellen Rechts, sondern auch die Regeln über die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche beigetragen, die zu einer sehr hohen Verfolgungsintensität geführt haben. Dies beruht darauf, daß die Rechtsprechung in neuerer Zeit zur Klagebefugnis von Wettbewerbern und insbesondere von gewerblichen Vereinigungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG Regeln entwickelt hat, die zu einer Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche häufig mehr der damit verbundenen Vorteile wegen ermuntern, ohne daß es um die Unterbindung von wettbewerbswidrigen Handlungen geht. Dies führt dazu, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche weit über das Maß des Erforderlichen hinaus geltend gemacht werden. Hierfür gibt es weder in der deutschen Rechtsordnung noch im Ausland etwas Vergleichbares.
Dieses unter dem Stichwort „Abmahn- und Gebührenvereine" bekanntgewordene Phänomen bringt die Gefahr einer Diskreditierung des gesamten Rechtsgebiets mit sich, weil das massenhafte Abmahnen und auch die massenhafte klageweise Verfolgung von häufig nur marginalen Wettbewerbsverstößen („Bagatellverstößen") in Kreisen der Wirtschaft zunehmend zu einem Unverständnis über die deutsche Praxis geführt hat. Typisch für diese Entwicklung ist die Verfolgung von Verstößen gegen gesetzliche Verbote außerhalb des UWG, die häufig als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen werden („Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch"), ohne daß die Unlauterkeit des Handelns ersichtlich wäre oder daß Interessen der Verbraucher ernsthaft beeinträchtigt wären.
Die Bundesregierung hat daher in dem am 2. September 1993 beschlossenen Bericht zur Zukunftssicherung des Standortes Deutschland (Drucksache 12/5620) nicht nur Maßnahmen zur Deregulierung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, sondern auch eine Novellierung des UWG zur Bekämpfung mißbräuchlicher „Abmahn- und Gebührenvereine" angekündigt.
Das Bundesministerium der Justiz hat demgemäß den am Recht gegen den unlauteren Wettbewerb interessierten Verbänden, Organisationen und Institutionen sowie den Landesjustizverwaltungen am 15. September 1993 anhand einer Aufzeichnung Überlegungen zu einer noch in dieser Legislaturperiode zu verwirklichenden ,,kleinen" UWG-Novelle vorgelegt.
Soweit es dabei um Maßnahmen gegen eine übermäßige Ausweitung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und die mißbräuchliche Ausnutzung der Abmahn- und Klagebefugnis geht, sah das Novellierungsprogramm des Bundesministeriums der Justiz insbesondere eine Beseitigung des von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag zuerkannte Aufwendungsersatzes für Abmahnungen vor und enthielt außerdem Überlegungen zu Vertragsstrafen, insbesondere dazu, ob die Zahlung von Vertragsstrafen an gemeinnützige Organisationen vorgesehen werden sollte.
Dieses Novellierungsvorhaben fand, soweit es die Problematik der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche betrifft, insbesondere bei den Unternehmen der Wirtschaft im Ansatz ungeteilte Zustimmung. Einige der ins Auge gefaßten Maßnahmen wurden allerdings als unangebracht angesehen. Dies gilt insbesondere für die Abschaffung des Aufwendungsersatzes für Abmahnungen und auch für Regelungen über Vertragsstrafen, da weitgehend befürchtet wurde, daß durch solche Regelungen auch die Tätigkeit der legitimen Wirtschafts- und Wettbewerbsvereine, die sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmen, ungebührlich beeinträchtigt werden könnte.
Im weiteren Verlauf der Beratungen über die UWG-Novelle ist daher auf Regelungen über den Aufwendungsersatz für Abmahnungen und über Vertragsstrafen verzichtet worden. Dies wurde auch dadurch ermöglicht, daß die sonst vorgesehenen Maßnahmen als zur Eindämmung der Mißbräuche ausreichend angesehen wurden, ohne daß die Tätigkeit der seriösen Verbände beeinträchtigt würde.
Hervorzuheben ist, daß von den Überlegungen zur Novellierung des UWG im Bereich der Mißbräuche bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche die nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugten Verbraucherverbände von Anfang an nicht betroffen waren. Da insoweit Mißbräuche nicht bekanntgeworden sind, ist an eine Änderung dieser Vorschrift nicht gedacht worden, ebensowenig wie bei der Vorschrift zur Klagebefugnis der Kammern (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
Das Novellierungsvorhaben sieht insgesamt folgendes vor:
An die Stelle des heute bedeutungslosen § 2 UWG soll ein neuer § 2 UWG treten. Danach sollen Verstöße gegen Rechtsvorschriften außerhalb des UWG nur dann nach § 1 UWG als „sittenwidriger Wettbewerbsverstoß" verfolgt werden können, wenn durch die Zuwiderhandlung ein wesentlicher Wettbewerbsvorsprung erzielt wird oder der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Regelung zielt darauf ab, die heute weit verbreitete massenhafte Verfolgung von marginalen Verstößen gegen gesetzliche Geoder Verbote wesentlich einzuschränken.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG, der die Klagebefugnis der „abstrakt" betroffenen Mitbewerber und gewerblichen Verbände regelt, soll dahin gehend geändert werden, daß Voraussetzung für das Klagerecht der Mitbewerber künftig die Tätigkeit auf demselben Markt und außerdem eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs sein soll. Voraussetzung für das Klagerecht von Wettbewerbsvereinen soll die Zugehörigkeit einer erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden sein, die als Mitbewerber klagebefugt wären. Auch für das Klagerecht dieser Verbände wird eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gefordert. Die Klagebefugnis des durch einen Wettbewerbsverstoß Verletzten wird dadurch nicht berührt.
Mit diesen Vorschlägen soll erreicht werden, daß nur „abstrakt" als Mitbewerber in Betracht kommende Gewerbetreibende oder Verbände nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs überhaupt klagen können. Weiterhin soll durch die Voraussetzung der Zugehörigkeit einer erheblichen Zahl von auf demselben Markt tätigen Gewerbetreibenden erreicht werden, daß Verbände im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur dann klagen können, wenn eine wirkliche Beeinträchtigung von Mitgliederinteressen gegeben ist.
§ 24 Abs. 2 UWG soll dahin gehend ergänzt werden, daß die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UWG Klagebefugten am Gerichtsstand des Begehungsortes nur dann klagen können, wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß das „forum shopping" der lediglich „abstrakt" Klagebefugten künftig nicht mehr möglich ist. Das Recht des unmittelbar Verletzten, am Verletzungsort zu klagen, bleibt dadurch unberührt.
Dieses Novellierungsvorhaben hat die volle Unterstützung der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT), der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben am 28. Februar 1994 in einer gemeinsamen Erklärung zur beabsichtigten UWG-Novelle Stellung genommen. Nach dieser Erklärung haben es Abmahnvereine — im Gegensatz zu seriösen Wettbewerbsvereinen — lediglich darauf abgesehen, mit der Verfolgung angeblicher Wettbewerbsverstöße Geld zu verdienen.
Nach Ansicht der Spitzenverbände sind die vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmen grundsätzlich sinnvoll und dringend notwendig. Nach ihrer Auffassung wäre durch eine Ergänzung des UWG künftig ausgeschlossen, daß das Wettbewerbsrecht für Fälle mißbraucht wird, in denen die wettbewerblichen Verhältnisse gar nicht beeinflußt werden. Nach Auffassung der Spitzenverbände muß der Gesetzentwurf noch in der laufenden Legislaturperiode durchgesetzt werden.
Aus dieser Darstellung ergibt sich, daß die der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden Annahmen, die in der Vorbemerkung zu den Fragen an die Bundesregierung aufgeführt sind, weitgehend nicht oder jedenfalls nicht mehr zutreffen.
Weder soll das UWG dahin gehend ergänzt werden, daß Aufwendungen für Abmahnungen nicht mehr geltend gemacht werden können, noch sind Regelungen zu Vertragsstrafen vorgesehen.
Auch geht es nicht darum, die Vorschrift des § 1 UWG generell einzuschränken, sondern nur darum, daß eine Neuregelung zur Beurteilung von Gesetzesverstößen als „Sittenverstößen" getroffen werden soll.
Eine Einschränkung der Tätigkeit seriöser Wirtschaftsverbände, zu deren Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, ist daher ebensowenig vorgesehen wie eine Einschränkung der nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugten Verbraucherverbände.
Bei dieser im Vergleich zu den der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden Annahmen wesentlich geänderten Ausgangslage ist ein Eingehen auf viele der im einzelnen gestellten Fragen nach Auffassung der Bundesregierung weitgehend gegenstandslos, so daß sich die Antworten auf die nachfolgenden Ausführungen beschränken.