Vereinbarkeit des § 122 des Landeshochschulgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 1994 mit dem Einigungsvertrag
des Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat am 9. Februar 1994 ein Landeshochschulgesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, S. 293) beschlossen, dessen § 132 festlegt, daß alle Professoren und Dozenten, die nach dem 9. November 1989 aus dem Dienst ausgeschieden sind, die Bezeichnung Professor, Dozent oder Hochschuldozent nur führen dürfen, wenn für sie ein Ehrenverfahren nach § 130 durchgeführt worden ist.
Der Antrag war bis zum 31. Juni 1994 als Ausschlußfrist zu stellen. Die zentrale Personalabteilung soll dann feststellen, ob ein politisches Fehlverhalten vorliegt. Die endgültige Entscheidung trifft die Kultusministerin.
In Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages heißt es abschließend in bezug auf die DDR: „Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt."
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß § 132 des Landeshochschulgesetzes dem Einigungsvertrag und damit Bundesrecht widerspricht?
Wenn nein, worauf stützt sich dabei die Rechtsauffassung der Bundesregierung?
Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zur Gewährleistung des Einigungsvertrages zu tun?