Auswirkungen von Wehr- und Zivildienst
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Winfried Nachtwei, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach der aktuellen Studie des Helsinki Center of Economic Research (HECER) hat die Wehrpflicht einen deutlich negativen Einfluss auf die volkswirtschaftliche Entwicklung eines Landes: „For OECD countries, we show that military conscription indeed has a statistically significant negative impact on economic performance“, zitiert nach HECER, Military Draft and Economic Growth in OECD Countries, 2008. Einen Viertel Prozentpunkt des Wirtschaftswachstums koste die Wehrpflicht jährlich eine entwickelte Volkswirtschaft. Zu einer ähnlichen Einschätzung kam bereits 2004 das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW): „Aus ökonomischer Sicht ist eine Berufsarmee einer Wehrpflichtarmee vorzuziehen“ (Wochenbericht des DIW Berlin 4/04).
Die Wehrpflicht und der aus ihr abgeleitete Zivildienst stellen einen gravierenden Einschnitt in die Bildungs- und Erwerbsbiographien junger Männer dar. Wehr- und Zivildienstleistende sind gegenüber der großen Zahl derer, die ausgemustert werden, benachteiligt. Laut HECER-Studie entstehen ihnen und auch der gesamten Volkswirtschaft materielle Verluste und Nachteile. Den Pflichtdienstleistenden gehe zum Beispiel ein in der Regel hohes letztes Jahresgehalt verloren und sie haben auf das Leben hochgerechnet niedrigere Einkommen. Die Volkswirtschaft verzichte damit auf Kaufkraft, Steuern und Sozialabgaben.
Die Zahl der Wehrdienstleistenden ist in den letzten 15 Jahren um nahezu drei Viertel gesunken. Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland überwiegend von Kriegsdienstverweigerern erfüllt und ist durch die Einberufungspraxis der Bundesregierung zu einer allgemeinen Dienstpflicht für Kriegsdienstverweigerer geworden. Wer tauglich gemustert worden ist, kann zum Wehrdienst herangezogen werden, wer verweigert hat, muss dienen. Laut Angaben des Bundesamtes für den Zivildienst leisten derzeit 66 517 junge Männer Zivildienst (Quelle: www.bmfsfj.de) und 36 418 den Grundwehrdienst (Quelle: www.bundeswehr.de). Bei durchschnittlichen Jahrgangsstärken von ca. 430 000 drängt sich in der Öffentlichkeit die Frage nach der Wehrgerechtigkeit ebenso auf wie die grundsätzliche Frage nach der Akzeptanz und der Legitimität von Wehrpflicht und Zivildienst.
Die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegesdienstverweigerer“ (Zentralstelle KDV) kritisierte zuletzt in einer Pressekonferenz am 2. September 2008 eine massive Benachteiligung von Kriegsdienstverweigerern gegenüber Wehrdienstwilligen. Demnach würden dieses Jahr insgesamt 90 000 Zivildienstleistende einberufen, während 60 000 Wehrpflichtige Wehrdienst leisten müssten. Neben diesem Missverhältnis kritisierte die Zentralstelle die Ungleichbehandlung von Wehrdienst- und Zivildiensteinberufenen. Während die Kreiswehrersatzämter jeden fünften Einberufungsbescheid nach Eingaben des Einberufenen aufheben würden, würde dass Bundesamt für den Zivildienst nur ca. jede hundertste Einberufung aufheben. Mehrere Tausend Wehrpflichtige würden nur deshalb als tauglich eingestuft, weil sie bereits vor der Musterung einen KDV-Antrag gestellt hätten. Dies ergäbe sich aus einem statistischen Vergleich mit Ausgemusterten, die vor ihrer Musterung keinen KDV-Antrag gestellt hätten (vgl. www.zentralstelle-kdv.de/pdf/presse-2-9-2008.pdf).
Diese neuen Untersuchungsergebnisse werfen erneut grundsätzliche Fragen zu Auswirkungen und Effekten von Wehr- und Zivildienst in Deutschland auf.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage stehende Studie des Helsinki Center of Economic Research (HECER-Studie), die im Juni 2008 als sog. Diskussionspapier herausgegeben wurde, befasst sich mit den volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Bestehens einer Wehrpflichtarmee und betrachtet dazu 21 der OECD-Staaten. Wegen ihrer besonderen politischen und geschichtlichen Situation innerhalb des Untersuchungszeitraumes (Wiedervereinigung) wurde die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich ausgenommen.
Die Bundesregierung stimmt weder mit dem Ausgangspunkt noch mit dem Ergebnis der Studie überein. Die Bewertung der Lebenszeit junger Menschen wird in der Studie allein an dem potenziellen Gehalt gemessen, das sie am Ende ihres Berufslebens zu erwarten haben. Abgesehen von den zahlreichen Unsicherheitsfaktoren, nicht zuletzt angesichts der sehr langen Zeiträume, um die es für heute 20 Jahre alte Männer geht, muss die Bewertung der Lebenszeit junger Menschen grundsätzlich anders ausfallen. Deutlich wird dies an der Parallele einer freiwilligen Dienstleistung: Nach der vermeintlichen Logik der Studie ist jede Form der freiwilligen Dienstleistung junger Menschen ein volkswirtschaftlicher Schaden, der sich noch gravierender als die Folgen der Ableistung des Pflichtdienstes auswirkt.
Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ist im Regelfall auf zwölf Monate ausgelegt. Während dieser Zeit erhalten die Freiwilligen lediglich ein Taschengeld (153 Euro). Dieses sowie eventuell gewährte Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) bilden die Grundlage für die pauschale Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung, die deutlich niedriger liegen als die Beiträge, die für Wehr- und Zivildienst Leistende abgeführt werden. Freiwilligendienste im Ausland sind zum Teil nicht sozialgesetzlich abgesichert. Insgesamt führt die Ableistung eines Pflichtdienstes zu deutlich geringeren volkswirtschaftlichen und individuellen "Nachteilen" als die Ableistung eines Freiwilligendienstes.
Zudem dauert der Pflichtdienst mit nur neun Monaten Dienstzeit weniger lang als der Freiwilligendienst.
Dieser Vergleich zeigt die Absurdität der Logik dieser Studie: Selbstverständlich ist ein Freiwilligendienst ein großer Gewinn nicht nur für jeden jungen Menschen, sondern auch für die gesamte Gesellschaft. Deshalb unterstützt die Bundesregierung alle jungen Menschen, die eine bestimmte Zeit ihres Lebens nicht auf die Erzielung materieller Güter ausrichten, sondern sich für einen Dienst am Nächsten, an der Natur oder zur Hilfeleistung in unterentwickelten Regionen unserer Erde zur Verfügung stellen. Weder der volkswirtschaftliche noch der individuelle Wert eines solchen Dienstes kann dadurch ermessen werden, dass er mit „Null“ angesetzt und der vermeintliche Einkommensausfall in einem hypothetischen letzten Berufsjahr dagegen gerechnet wird.
Genau dies gilt auch für den Effekt der allgemeinen Wehrpflicht, ob sie nun in Form von Grundwehrdienst oder Zivildienst erfüllt wird: Auch ihr volkswirtschaftlicher und individueller Wert kann nicht durch eine solche Gegenüberstellung erfasst werden. Vielmehr ist auch hier – neben der entscheidenden Funktion für die Sicherheit unseres Landes – die positive Prägung der jungen Männer, die Möglichkeit der Persönlichkeitsbildung, der Berufswahl, der Motivation und der Erwerb von Sozialkompetenzen zu berücksichtigen.
Auch unter diesen zuletzt genannten Gesichtspunkten hat sich die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland unter wechselnden sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen bewährt und wesentlich zum hohen Ansehen der Bundeswehr beigetragen. Die Wehrpflicht bildet eine wichtige Klammer zwischen den Streitkräften und der Gesellschaft.
Die Entscheidung für eine bestimmte Wehrform beruht in erster Linie bewusst nicht auf ökonomischen Überlegungen. Der Gesetzgeber hat mit seiner Entscheidung für eine Wehrpflichtarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung getroffen, bei der neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemein-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von unterschiedlichem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen waren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Oktober 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten39
Wie bewertet die Bundesregierung die fachlichen Ergebnisse der HECER-Studie, wonach Länder mit Wehr- und Zivildienst im Vergleich zu Ländern mit einer Freiwilligenarmee und professionellen Sozialdiensten eine niedrigere Wirtschaftsleistung und ein geringeres Wachstum haben, und die vergleichbaren Ergebnisse der DIW-Studie, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt, wertet die HECER-Studie Ergebnisse aus 21 OECD-Staaten aus, wobei die Bundesrepublik Deutschland wegen der besonderen Situation der Wiedervereinigung ausgenommen wurde. Eine Übertragung der Einzelbewertungen der Studie auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland ist über die eingangs gemachten Bemerkungen hinaus deshalb weder angezeigt noch möglich.
Teilt die Bundesregierung die Aussage der Studie, dass durch die Wehrpflicht volkswirtschaftliche Kosten von etwa einem Viertel Prozentpunkt Wirtschaftswachstum entstünden? Falls nein, welche volkswirtschaftlichen Kosten verursacht nach Einschätzung der Bundesregierung die Wehrpflicht?
Vor- und Nachteile einer Entscheidung für eine bestimmte Wehrform lassen sich nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten messen. Dies wurde eingangs bereits festgestellt. Die für die Einführung einer bestimmten Wehrform maßgeblichen Gründe können zwangsläufig nicht alle gleich gewichtet, sondern müssen gegeneinander abgewogen werden. Dass dabei Kompromisse eingegangen werden müssen, liegt auf der Hand. Der Bundesregierung liegen jedoch keine Untersuchungen vor, die den Schluss zuließen, die Wehrpflicht verursache Kosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Wirtschaftswachstums.
Welche volkswirtschaftlichen und individuellen Kosten sieht die Bundesregierung durch die Unterbrechung von Bildungs- und Erwerbsbiografien durch die Ableistung der Pflichtdienste?
Die Frage ließe sich nur durch einen systematischen Vergleich abgeschlossener Erwerbsbiografien ermitteln. Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Untersuchungen bekannt.
Die Frage nach durch die Wehrpflicht verursachten Effekten auf Bildungs- und Einkommenschancen ist kaum zu beantworten, weil es schwierig ist, eine geeignete Vergleichsgruppe zu finden.
In der Literatur (Bauer, Bender und Schmidt: Evaluating the Labour Market Effects of Compulsory Military Service – 2004) wird versucht, diese Selektionsprobleme abzuschwächen, indem sie die kumulierten jährlichen Einkommen der Jahre 1962 bis 1987 von den ersten Wehrpflichtigen (ab dem Geburtsdatum 1. Juli 1937), mit Personen des Jahrgangs 1937 verglichen, die entweder vor diesem Stichtag geboren wurden, oder nach dem Stichtag geboren, aber nicht eingezogen wurden. Diese Ergebnisse stehen jedoch unter dem starken Vorbehalt, dass sie durch eine nicht zufällige Selektion verzerrt sein dürften.
Welche kalkulatorischen Kosten für den Bundeshaushalt verursacht im Schnitt a) ein Grundwehrdienstleistender, b) ein freiwillig längerdienender Wehrdienstleistender, c) ein Zivildienstleistender, d) ein Freiwilliger im Inland (FSJ, FÖJ), e) ein Freiwilliger im Ausland (ADiA, weltwärts, u. a.), und wie groß ist im Schnitt die Summe, die netto bei den jeweiligen ankommt?
a) Die kalkulatorischen haushalterischen Kosten für einen Grundwehrdienst Leistenden (GWDL) betragen im Jahr 2008 rd. 16 540,– Euro/pro Jahr; davon verbleiben rd. 7 035,– Euro/pro Jahr beim GWDL selbst.
b) Die kalkulatorischen haushalterischen Kosten für einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden (FWDL) betragen im Jahr 2008 rd. 21 453,– Euro/pro Jahr; rd. 11 948,– Euro/pro Jahr davon verbleiben beim FWDL.
c) Die kalkulatorischen haushalterischen Kosten für einen Zivildienst Leistenden betragen im Haushaltsjahr 2008 rd. 8 500,– Euro/pro Jahr, davon verbleiben rd. 3 500,– Euro/pro Jahr beim Zivildienst Leistenden selbst. Darüber hinaus erhält der Zivildienst Leistende weitere finanzielle Zuwendungen entsprechend § 6 Abs 1 und Abs. 2 des Zivildienstgesetzes durch seine Dienststelle.
d) Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) sind soziale Bildungsjahre. Um die qualitative Zielerreichung abzusichern, ist die Durchführung innerhalb eines pädagogischen Gesamtrahmens zu gestalten. Die zugewiesenen Bundesmittel sind im FSJ und FÖJ als pauschale teilnehmerbezogene Festbeträge zur Abgeltung der Ausgaben für die pädagogische Begleitung (päd. Personal, Seminar- und Bildungsausgaben sowie Koordinierung und Steuerung der pädagogischen Begleitung) abzurechnen. In der Richtlinie zum Kinder- und Jugendplan des Bundes sind die Pauschalen wie folgt verankert: ● im FSJ Inland 72,00 Euro pro gefördertem Teilnehmenden/Monat ● im FSJ Ausland 92,00 Euro pro gefördertem Teilnehmenden/Monat ● im FÖJ In- und Ausland 153,00 Euro pro gefördertem Teilnehmenden/Monat.
Die Förderung der pädagogischen Begleitung im FSJ erfolgt über das Zentralstellenverfahren an die sieben im Bundesarbeitskreis FSJ zusammengeschlossenen bundeszentralen Träger. Im FÖJ besteht das Zuweisungsverfahren zu den Ländern; die Haushaltsmittel werden den Ländern zur Bewirtschaftung zugewiesen, welche die Mittel an die FÖJ-Träger im Zuwendungsverfahren weiterleiten. Die engagierten Jugendlichen profitieren von der Bundesförderung im Rahmen des Erwerbs von personalen, sozialkommunikativen, interkulturellen und demokratischen Kompetenzen. Während der Ableistung eines freiwilligen Dienstes haben die Eltern der oder des Freiwilligen weiterhin Anspruch auf Zahlung von Kindergeld in Höhe von mindestens 154 Euro. Darüber hinaus kann als Folgeanspruch eines Kindergeldbezuges auch ein Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags entstehen, welcher der Höhe nach einkommensabhängig ist.
Weiterhin fördert die Bundesregierung in 2008 ca. 5 700 Kriegsdienstverweigerer (KDV), die ein FSJ/FÖJ als Ersatz für den Zivildienst ableisten (§ 14c Zivildienstgesetz) in Höhe von bis zu 421,50 Euro pro Teilnehmer/Monat. Diese Förderung, welche beim Bundesamt für den Zivildienst zu beantragen ist, umfasst die Ausgaben im Jugendfreiwilligendienst für die pädagogische Begleitung, ein angemessenes Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Das Taschengeld im FSJ/FÖJ ist angemessen, wenn es nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 JFDG 6 Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Nach der Evaluation des FSJ und FÖJ aus dem Jahr 2004 zeigt sich, dass die Freiwilligen durchschnittlich 180,00 Euro im FSJ und 155,00 Euro im FÖJ Taschengeld pro Monat erhalten.
e) Im Schnitt verursachen „weltwärts-Freiwillige“ pro Kopf im Monat 620 Euro Kosten für den Bundeshaushalt (580 Euro projektbezogene Zuwendung pro Person und Monat plus Auslandskrankenversicherung). Auf das Jahr umgerechnet sind dies im Schnitt 7 440 Euro pro Person.
Der Bundeszuschuss erreicht die „weltwärts-Freiwilligen“ in verschiedenen Formen: Direkt erhalten sie monatlich 100 Euro Taschengeld; die übrigen Zuwendungsmittel werden für Unterkunft, Verpflegung, Versicherungen, Reisekosten und fachlich-pädagogische Begleitung (25 Tage Seminarprogramm als verpflichtendes Mindestangebot) des/der Freiwilligen eingesetzt. Eine Verwaltungspauschale ist bei der Zuwendungsvergabe nicht vorgesehen. Die Träger müssen einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erbringen.
Für den Anderen Dienst im Ausland (ADiA – § 14b Zivildienstgesetz) entstehen keine Kosten.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung der Ableistung von Pflichtdiensten auf die Ausbildungschancen junger Männer, insbesondere vor dem Hintergrund massenhaft fehlender Ausbildungs- und Studienplätze und der daraus resultierenden schwierigen Zugangsbedingungen zum Ausbildungssystem?
Die Bundesregierung sieht keine negativen Auswirkungen der Ableistung von Pflichtdiensten auf die Ausbildungschancen junger Männer. Dadurch entstehende Wartezeiten wirken sich nicht grundsätzlich nachteilig auf die Möglichkeit zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums aus. Darüber hinaus ergreift die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und der Wirtschaft z. B. im Rahmen des Hochschulpakts 2020 und des Nationalen Paktes für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs Maßnahmen, um die Ausbildungs- und Studienchancen der jungen Generation insgesamt zu verbessern.
Bei Arbeitgebern ist anerkannt, dass sowohl Wehr- als auch Zivildienst Leistende in ihrem Dienst wichtige Sozialkompetenzen erwerben und stärken. Ein abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst kann als positives indirektes Qualifikationsmerkmal dienen und damit die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt erhöhen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung der Ableistung von Pflichtdiensten auf die Arbeitsmarktchancen junger Männer in der Konkurrenz zu Mitbewerberinnen und nicht einberufenen Mitbewerbern auf dem nationalen und internationalen Arbeitsmarkt mit Blick auf den späteren Berufseintritt?
Die individuellen Arbeitsmarktchancen sind von einer Vielzahl von subjektiven und objektiven Faktoren wie Qualifikation, persönliche Verhaltensweisen, Geschlecht, Alter, Arbeitskräfteangebot und der Aufnahmefähigkeit des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abhängig. Zur Frage, ob und in welcher Weise Pflichtdienste die individuellen Arbeitsmarktchancen beeinflussen, gibt es keine Untersuchungen. Die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützen Jugendliche, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes einen Ausbildungsplatz suchen, durch Beratung und Vermittlung sowie gegebenenfalls Förderung.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung durchschnittlich den durch die Pflichtdienste verursachten Wegfall des letzten Jahresgehaltes eines zum Pflichtdienst einberufenen und den dadurch entstehenden volkswirtschaftlichen Ausfall von Kaufkraft, Steuern und Sozialabgaben in den vergangenen zehn Jahren ein, und wie bewertet sie diesen?
Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen vor, die einen Verlust an Kaufkraft, Steuern und Sozialabgaben wegen des Wegfalls von neun Monaten Erwerbsvergütung querschnittlich ermitteln. Unabhängig von den in den Vorbemerkungen bereits erwähnten positiven Auswirkungen der Ableistung von Pflichtdiensten auch für den Dienstpflichtigen selbst müssten Gegenstand einer solchen Untersuchung auch die Ersparnisse für die Volkswirtschaft sein, die sich z. B. aus der Einberufung junger Arbeitsloser oder Abiturienten mit Wartezeit auf einen gewünschten Studienplatz ergäben.
Welche gesamtstaatlichen und volkswirtschaftlichen Kosten entstehen zurzeit jährlich durch Wehr- und Zivildienst, und wie setzen sich diese zusammen?
Im Haushaltsjahr 2007 beliefen sich die für die GWDL/FWDL im Einzelplan 14 ermittelbaren bzw. zuordbaren Ausgaben auf rund 1 051 Mio. Euro. Diese teilen sich auf in Leistungen, die direkt an die Betroffenen ausgezahlt werden (Wehrsold, Entlassungsgeld, Mobilitätszuschlag etc.) in Höhe von rd. 487 Mio. Euro und Betriebskostenanteile (Sozialversicherung, Liegenschaftsbewirtschaftung, Berufsförderung, Verpflegung, Bekleidung etc.) in Höhe von rd. 564 Mio. Euro.
Die Gesamtkosten für den Zivildienst in Kapitel 17 04 beliefen sich im Haushaltsjahr 2007 auf rund 594 Mio. Euro. Die Kosten für Zivildienst Leistende betrugen ca. 501 Mio. Euro (ca. 50 Prozent dieser Ausgaben entfallen auf die Sozialversicherung), ca. 44 Mio. Euro wurden für die Aus- und Fortbildung Zivildienst Leistender, weitere 5,8 Mio. Euro für die Informationstechnik ausgegeben. Die restlichen 43,2 Mio. Euro sind für Personal- und Sachkosten des Bundesamtes für den Zivildienst einschließlich der Kosten für übertragene Verwaltungsaufgaben angefallen. Den Dienststellen des Zivildienstes entstehen Kosten von ca. 4 000,00 Euro (ohne Unterkunft) für jeden Zivildienst Leistenden.
Inwiefern hält es die Bundesregierung – gerade auch unter dem Aspekt der Wehrgerechtigkeit – für gerechtfertigt, dass ein Pflichtdienstleistender, auf das gesamte Leben hochgerechnet, ein niedrigeres Einkommen hat, als jemand der für nicht tauglich erklärt wird, und wie will sie dem entgegenwirken?
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, dass ein Pflichtdienst Leistender grundsätzlich ein niedrigeres Lebensarbeitseinkommen hat als ein junger Mann, der im Rahmen der Musterung als „nicht wehrdienstfähig“ beurteilt worden ist. Oft dürfte gerade das Gegenteil der Fall sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Einzelfall zu Einschränkungen bei den Verdienstmöglichkeiten, kürzerer Lebensarbeitszeit und höheren Krankenkassen- oder Versicherungsbeiträgen führen. Außerdem können sich während des Wehr- oder Zivildienstes erworbene Qualifikationen durchaus positiv auf berufliche Entwicklungen und – damit verbunden – auf Verdienstmöglichkeiten auswirken.
Unabhängig davon erachtet es das Grundgesetz (GG) als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Dienst erfüllt und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Interesse an der Ableistung des Pflichtdienstes zurück. Der Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Bürgers ist durch Artikel 12a Abs. 1 GG speziell verfassungsrechtlich legitimiert. Die Nachteile des Wehrdienst Leistenden haben daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2004, 2 BvR 821/04). Dass ein Pflichtdienst Leistender danach gegebenenfalls gewisse Nachteile hinnehmen muss, ergibt sich somit unmittelbar aus dem Grundgesetz.
Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Um das daraus folgende Gebot der Wehrgerechtigkeit aufrechtzuerhalten bzw. zu gewährleisten, ist eine enge und überschaubare normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht erforderlich (BVerfGE 48, 127, 162). Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) enthält hierzu detaillierte Bestimmungen über diejenigen Gründe, die einer Heranziehung zur allgemeinen Wehrpflicht entgegenstehen. Dazu zählt u. a. die Einstufung als „nicht wehrdienstfähig“ i. S. d. § 8a Abs. 1 WPflG. Mit der Entscheidung, dass jemand, der seinen Wehrdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht ableisten kann, nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, hat der Gesetzgeber eine mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbare Ausnahmeregelung getroffen. Das BVerwG (Beschluss vom 26. Juni 2006, NzWehrr 2007, 39 ff.) hält die gesetzlichen Wehrdienstausnahmen dementsprechend für sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenklich.
Soweit bei einer vergleichenden Betrachtung in Einzelfällen ggf. doch finanzielle Nachteile bei dem Pflichtdienst Leistenden auftreten sollten, wäre dies vor dem Hintergrund der sachgerechten gesetzlichen Regelungen und der Werteentscheidung des Grundgesetzes zumutbar.
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Expertise des DIW, wonach die Differenz zwischen gezahltem Wehrsold samt empfangenen Sachleistungen und dem entgangenen Anteil am Lebensarbeitseinkommen als implizite Einkommensteuer gelten kann, und inwiefern sieht die Bundesregierung durch die Differenz das Gebot der Allgemeinheit einer Steuer durch die Wehrpflicht verletzt (vgl. Wochenbericht des DIW Berlin 4/04)?
Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei der von den Verfassern der Publikation angesprochenen Differenz zwischen gezahltem Wehrsold samt empfangenen Sachleistungen und dem entgangenen Anteil am Lebensarbeitseinkommen nicht um eine Steuer. Die Abgabenordnung (AO) definiert, was Steuern sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AO ist der Steuerbegriff durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Es muss sich um eine Geldleistung handeln, der keine Gegenleistung gegenübersteht. Ferner kommt nur ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen als Steuergläubiger in Betracht, das die Steuern allen auferlegt, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen, um Einnahmen zu erzielen. Die Frage nach einem möglichen Verstoß gegen das Allgemeinheitsprinzip stellt sich daher nicht.
Wie bewertet die Bundesregierung das in der HECER-Studie kritisierte ungünstige Verhältnis von Ausbildungszeit zu Einsatzzeit und die hohe Fluktuationsrate nach Beendigung des Wehrdienstes?
Die Bundesregierung bewertet weder die Situation noch die Maßnahmen anderer Staaten; die HECER-Studie befasst sich, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht mit der Situation in der Bundesrepublik Deutschland.
Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der HECER-Studie, wonach die teilweise weniger ausgeprägte Motivation der Rekruten insgesamt zu geringerer Produktivität gegenüber freiwilligen Soldaten führe?
GWDL und FWDL nehmen wichtige Aufgaben in allen militärischen Organisationsbereichen wahr. Sie sind motiviert und führen die ihnen übertragenen Aufgaben engagiert aus. Unabhängig von der Tatsache, dass die genannte Studie sich nicht auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht, liegen den Streitkräften keine Erkenntnisse über eine angeblich weniger ausgeprägte Motivation von wehrpflichtigen Rekruten vor. Bereits im Rahmen der Musterung wird darauf geachtet, welche zivilberuflichen Qualifikationen und zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für einen späteren militärischen Einsatz genutzt werden können. So werden die Wehrpflichtigen eignungsgerecht und berufsbezogen einberufen und entsprechend im Wehrdienst eingesetzt. Dies trägt zu ihrer Motivation bei. Eine unterschiedlich ausgeprägte Motivation von GWDL/ FWDL und Soldaten auf Zeit (SaZ) ist in den Streitkräften nicht festzustellen.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die höheren Opportunitätskosten, die laut der HECER-Studie bei Wehrpflichtarmeen entstehen, wie bewertet sie diese, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die allgemeine Wehrpflicht entspricht unserem Demokratieverständnis. Sie ist Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung aller Bürgerinnen und Bürger für das Gemeinwesen. Sie fördert das Verständnis für die deutsche Sicherheits- und Verteidigungspolitik, das Interesse an den Streitkräften sowie die Identifikation mit dem Auftrag der Streitkräfte. Die allgemeine Wehrpflicht sichert eine unmittelbare Teilhabe der Gesellschaft an einem wesentlichen Teil der Exekutive. Unsere Soldatinnen und Soldaten sind Staatsbürger in Uniform. Die jungen Wehrpflichtigen entsprechen in besonderer Weise diesem Leitbild. Sie garantieren zudem einen permanenten Austausch zwischen den Streitkräften und der Gesellschaft. Die allgemeine Wehrpflicht gewährleistet ein umfangreiches Potenzial schnell verfügbarer Kräfte für alle denkbaren Aufgaben zum Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Landesverteidigung – einschließlich der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus – und zum Schutz der Menschen vor den Folgen natürlicher und technischer Katastrophen.
Diese Merkmale einer Wehrpflichtarmee lassen sich volkswirtschaftlich nicht ohne Weiteres messen, müssten in entsprechende Berechnungen aber einbezogen werden. Dies geschieht in der angesprochenen Studie nicht.
Inwiefern sind die steigende Komplexität der Aufgaben der Bundeswehr und die steigenden Anforderungen an die Soldatinnen und Soldaten mit dem Einsatz von in kurzer Zeit ausgebildeten Wehrdienstleistenden zu vereinbaren?
GWDL und FWDL werden grundsätzlich unter Beachtung ihrer militärisch nutzbaren Qualifikationen und Erfahrungen für vielfältige Aufgaben in nahezu allen Bereichen der Streitkräfte eingesetzt. Bei Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes bilden dabei Stabsdienstfunktionen, der Sicherungsdienst sowie unterstützende Aufgaben im Ausbildungs- und Übungsbetrieb die Schwerpunkte. Aufbauend auf den mitgebrachten Qualifikationen und Erfahrungen erwerben GWDL und FWDL im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung sowie der sich anschließenden fachlichen Ausbildung die zur sachgerechten Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten. Unter aktiver Mitwirkung aller Vorgesetzten, der Ausbilder und aller anderen Soldaten am Ausbildungsprozess, wird so die erforderliche Ausbildung im Hinblick auf die konkret wahrzunehmende Tätigkeit sichergestellt.
Welche Mehrkosten entstehen in Hinblick auf die langfristige Reduzierung der Truppe durch die Differenz zwischen der Zahl der einberufenen Wehrpflichtigen und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten bei der Bundeswehr (vgl. z. B. DER TAGESSPIEGEL, 18. Juli 2008)?
Das Grundgesetz legt in Artikel 87a fest, dass sich die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte und die Grundzüge ihrer Organisation aus dem Haushaltsplan ergeben müssen. Grundsätzlich leisten insgesamt nur so viele Soldaten Dienst in den Streitkräften, wie finanzielle Mittel vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Streitkräfte stellen sicher, dass der vorgegebene Finanzrahmen nicht überschritten wird.
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Wehrgerechtigkeit als gewährleistet an, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass mit der heutigen und in Zukunft vorgesehenen Ausgestaltung der allgemeinen Wehrpflicht der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit gewahrt ist. Maßstab für Wehrgerechtigkeit ist dabei nicht die Stärke eines Geburtsjahrgangs, sondern ausschließlich die Zahl der tatsächlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehenden jungen Männer. Außer Betracht bleiben dabei diejenigen Wehrpflichtigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Wehrdienst geeignet sind oder wegen einer sonstigen gesetzlichen Wehrdienstausnahme nicht zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer; sie stehen zur Ableistung des Zivildienstes heran.
Darüber hinaus ersetzen verschiedene andere Dienste – insbesondere bei der Polizei und dem Katastrophenschutz – den Wehrdienst gleichwertig.
Inwiefern und innerhalb welches Zeitrahmens plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Wehrgerechtigkeit zu verbessern?
Um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu erhöhen und auf Dauer zu erhalten, mithin den neuen Anforderungen gerecht zu werden, wurde der Weg der Transformation eingeschlagen. Diese geht einher mit grundlegenden Strukturveränderungen, deren Ergebnis wesentlich auch vom Fortbestehen der allgemeinen Wehrpflicht bestimmt ist. GWDL und FWDL sind und bleiben dabei integraler Bestandteil der Streitkräfte. Das derzeitige Personalstrukturmodell 2010 sieht einen Umfang für GWDL in Höhe von 30 000 und einen Umfang für FWDL in Höhe von 25 000 vor.
Die Anzahl der jährlichen Einberufungen richtet sich somit nicht nach den verfügbaren Wehrpflichtigen, sondern ausschließlich nach den für den Erhalt dieser Soll-Größen notwendigen Regenerationsumfängen. Allerdings darf nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Schere zwischen dem verfügbaren Aufkommen an Wehrpflichtigen und dem Regenerationsbedarf nicht zu groß werden. Dieser höchstrichterlichen Vorgabe wird durch die derzeitige Einberufungspraxis Rechnung getragen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bundesminister Dr. Jung zur Stärkung der Wehrgerechtigkeit eine Erhöhung der Umfänge für GWDL für die Jahre 2006 bis 2010 angewiesen hat. Hierdurch können bis zu 6 700 Wehrpflichtige pro Jahr zusätzlich zum Grundwehrdienst einberufen werden. Diese Steigerung der Einberufungsmöglichkeiten trägt wesentlich zur Stabilisierung der Ausschöpfungsquote und damit der Wehrgerechtigkeit bei den aktuell zum Grundwehrdienst heranstehenden Geburtsjahrgängen bei.
Bei den künftig in das Wehrpflichtalter hineinwachsenden Geburtsjahrgängen wird die Ausschöpfungsquote nochmals spürbar ansteigen, weil der Anteil der für den Wehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen infolge der demografischen Entwicklung weiter zurückgehen wird.
Bezogen auf den Personenkreis der verfügbaren Wehrpflichtigen wird damit auch in Zukunft der weitaus überwiegende Anteil als GWDL/FWDL einberufen bzw. als SaZ eingestellt.
Wie kommt die hohe Zahl derer zustande, die – z. B. im Jahrgang 1984 knapp 60 Prozent des Jahrgangs – weder Wehr- noch Zivildienst leisten, wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Das Aufkommen an für den Wehrdienst verfügbaren jungen Männern ist bei den jüngeren Geburtsjahrgängen stark rückläufig. Ursache hierfür sind insbesondere die deutlich höheren Anteile der aus Tauglichkeitsgründen nicht für den Wehrdienst geeigneten Wehrpflichtigen. Aufgrund der konzeptionellen Neuausrichtung der Bundeswehr und dem neu gewichteten Aufgabenprofil benötigen die Streitkräfte verstärkt sowohl schulisch als auch beruflich gut ausgebildete und technisch versierte Wehrpflichtige mit hohem körperlichen Leistungsvermögen. Vor diesem Hintergrund entfiel im Rahmen einer Gesetzesänderung zum Wehrpflichtgesetz zum 1. Oktober 2004 der Verwendungsgrad T3. Die zuvor T3-gemusterten Wehrpflichtigen werden seither als „nicht wehrdienstfähig“ eingestuft und stehen für einen Dienst aufgrund der Wehrpflicht nicht mehr zur Verfügung. Der Anteil der aus Tauglichkeitsgründen nicht bzw. zeitweise nicht heranziehbaren Wehrpflichtigen (T4 und T5) stieg – bezogen auf die durchgeführten Musterungen – von 14,2 Prozent im September 2004 auf 41,9 Prozent im Durchschnitt des Jahres 2007. Die Bundesregierung zieht aus dieser Entwicklung derzeit keine Konsequenzen.
a) Teilt die Bundesregierung die von der Zentralstelle KDV genannten Zahlen und Argumente zur Ungleichbehandlung von Kriegsdienstverweigerern (vgl. www.zentralstelle-kdv.de/pdf/presse-2-9-2008.pdf)? b) Falls nein, in welchen Punkten nicht, und mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung teilt die von der „Zentralstelle für KDV“ aufgestellten Behauptungen nicht. Sowohl die Zahlen als auch die Sachverhalte sind objektiv falsch, aus dem Zusammenhang gerissen oder bewusst irreführend dargestellt. Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass diese Organisation aufgrund ihrer satzungsmäßigen Mitglieder keine Interessenvertretung von Zivildienst Leistenden und Kriegsdienstverweigerern ist und diese in keiner Weise repräsentiert.
Für die Heranziehung zum Zivildienst gelten aus Verfassungsgründen dieselben Tauglichkeitskriterien wie für die Heranziehung zum Grundwehrdienst. Infolgedessen legt § 7 Zivildienstgesetz fest, dass sich die Tauglichkeit für den Zivildienst nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst bestimmt. Die Tauglichkeitskriterien, nach denen gemustert wird, sind zwingend einheitlich, denn die Musterungen werden nur in der Verantwortung der Kreiswehrersatzämter durchgeführt. Es steht jedem jungen Mann frei, vor oder erst nach der Musterung einen KDV-Antrag zu stellen. Wer dies vorher tut, spart sich die auf ganz gezielte Verwendungen innerhalb der Streitkräfte ausgerichtete Eignungsprüfung und Eignungsfeststellung. Wer aber Sorge hat, ungleich behandelt zu werden, kann selbstverständlich mit seinem Antrag bis nach Abschluss des Musterungsverfahrens warten. In der Praxis möchten jedoch sehr viele junge Männer unmittelbar nach Abschluss der schulischen Ausbildung den Zivildienst ableisten und die Zeit als Möglichkeit nutzen, neue Erfahrungen zu sammeln. Dieser Personenkreis ist nicht daran interessiert, ausgemustert zu werden.
Die behaupteten prozentualen Unterschiede im Tauglichkeitsergebnis zwischen wehrwilligen Wehrpflichtigen und KDV-Antragstellern sind nicht nachvollziehbar. Derjenige, der sicher davon ausgeht, als „wehrdienstunfähig“ beurteilt zu werden, weil er z.B. Diabetiker ist, wird sich vor der Musterung nicht die Mühe machen, einen KDV-Antrag zu stellen und zu begründen, der ohnehin keine Konsequenzen hätte, weil nur KDV-Anträge von „wehrdienstfähig“ beurteilten Wehrpflichtigen bearbeitet werden. Wer hingegen davon ausgeht, wehrdienstfähig zu sein, wird sich schon vor dem Tag der Musterung Gedanken darüber gemacht haben, ob er verweigern will. Daher sind unter denen, die nicht verweigert haben, mehr Untaugliche und unter denen, die vor der Musterung verweigern, mehr Taugliche. Wenn man davon ausgeht, dass junge Männer ihren eigenen Gesundheitszustand einigermaßen korrekt beurteilen können, überrascht es, dass der prozentuale Unterschied nur so gering ist.
Von der Musterungsuntersuchung zu unterscheiden ist die Einstellungsuntersuchung, die zu Beginn des Dienstes durchgeführt werden muss. Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung von Zivildienst Leistenden sind auch hier die Bestimmungen der Bundeswehr nach der ZDv 46/1 aus Gleichbehandlungsgründen maßgebend.
Bei der Schlussfolgerung aus den unterschiedlich hohen Zahlen von Aufhebungen von Einberufungsbescheiden zum Wehrdienst einerseits und zum Zivildienst andererseits hat die „Zentralstelle für KDV“ tatsächliche Unterschiede in den beiden Heranziehungsverfahren nicht berücksichtigt. Ein wesentlicher Grund für die höhere Zahl von zurückstellungsbedingten Ausfällen im Einberufungsverfahren zum Grundwehrdienst ist darin zu sehen, dass viele Wehrpflichtige nach der Musterung aufgetretene neue Tatbestände für eine Wehrdienstausnahme nicht sofort, sondern oft erst nach Erhalt eines Einberufungsbescheides geltend machen. Mit dem Einberufungsbescheid erfährt der Wehrpflichtige zudem in der Regel erstmals Standort und Zeitpunkt seines Diensteintritts in die Bundeswehr. Dies ist bei den zum Zivildienst einberufenen Zivildienstpflichtigen anders. Die Zivildienstpflichtigen können sich, insbesondere nach einem regelmäßig erfolgenden Aufforderungsschreiben, gegebenenfalls sogar nach einer zusätzlichen Erinnerung des Bundesamtes für den Zivildienst, ihre Dienststelle selbst aussuchen und den Dienstbeginn mit der Dienststelle einvernehmlich festlegen, wobei kurzfristige Hinderungsgründe berücksichtigt werden können. Auf diese Art kommen über 95 Prozent aller Einberufungen zum Zivildienst zustande. Ausschließlich aus diesen Gründen liegt die Zahl der Aufhebung von Einberufungsbescheiden zum Zivildienst erheblich unter denjenigen zum Wehrdienst.
Wie viele Grundwehrdienstleistende können nicht an allen Teilen der Grundausbildung teilnehmen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nur am Wohnort eingesetzt werden dürfen? Wie viele Grundwehrdienstleistende dürfen ausschließlich auf ebenem Gelände eingesetzt werden? Sind für sie spezielle Grundausbildungsgänge vorgesehen, und wenn ja, welche?
Einberufene GWDL und FWDL nehmen grundsätzlich an allen Teilen der Grundausbildung teil. Eine sehr geringe Anzahl von „wehrdienstfähig mit Einschränkungen – T2“ gemusterten Wehrpflichtigen werden wegen kieferorthopädischen Behandlungen mit Kontrollbedarf (nur in der Retentionsphase, d. h. in der sogenannten Haltephase) heimatnah zur Grundausbildung einberufen. Ihnen soll damit die Einhaltung der erforderlichen Termine bei dem behandelnden Kieferorthopäden ermöglicht werden. Eine Teilnahme an der gesamten Grundausbildung ohne Fehlzeiten und Ausfälle wegen der Kontrolltermine ist somit sichergestellt.
Ein Tauglichkeitskriterium oder Verwendungsausschluss, wonach GWDL/ FWDL ausschließlich auf ebenen Gelände eingesetzt werden, wird in der Bundeswehr nicht vergeben. Insoweit existieren auch keine speziellen Grundausbildungsgänge.
Es wird kein Verwendungsgrad vergeben, der eine grundsätzliche Einschränkung der Verwendungsfähigkeit mit Einschränkungen in der Grundausbildung festlegt.
Wie hoch war jeweils in den vergangenen zehn Jahren die Zahl der Dienstleistenden, und wie war die Relation zwischen Wehr- und Zivildienstleistenden sowie deren Anteil an einem Geburtsjahrgang?
Die in einem Kalenderjahr zu Wehrdienst bzw. Zivildienst einberufenen Wehrpflichtigen gehören verschiedenen Geburtsjahrgängen an und können im Falle der Verfügbarkeit grundsätzlich bis zum Erreichen der für sie geltenden Regelheranziehungsgrenze (Vollendung des 23. Lebensjahres) zum Grundwehrdienst/ Zivildienst herangezogen werden. Um diese in eine Relation zum jeweiligen Geburtsjahrgang setzen zu können, beziehen sich die in folgender Tabelle genannten Zahlen auf die letzten zehn aus der Grundwehrdienstpflicht/ Zivildienstpflicht hinausgewachsenen Geburtsjahrgänge.
- 1 entspricht 100 Prozent
- 2 Wehr-/Zivildienstdienst (ohne Surrogatdienste wie z. B. Katastrophenschutz, Polizei etc.)
- 3 einschließlich der Einstellung von SaZ
GebJg | Jahrgangsstärke1 | Dienstleistung2 | davon: Wehrdienst3 | Zivildienst 1975 377 213 255 097 151 363 103 734 1976 391 832 272 117 158 645 113 472 1977 409 835 275 785 159 595 116 190 1978 410 610 270 115 154 038 116 077 1979 415 467 261 179 143 398 117 781 1980 440 158 257 089 137 531 119 558 1981 439 725 242 457 124 213 118 244 1982 445 564 216 129 107 047 109 082 1983 437 465 193 779 90 487 103.292 1984 435 898 174 203 81 561 92 642
Warum ist die Zahl der Zivildienstleistenden in der Regel höher als die der Grundwehrdienstleistenden, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand vor dem Hintergrund, dass der Zivildienst einen aus der Wehrpflicht heraus abgeleiteter und begründeter Ersatzdienst darstellt?
Wehrgerechtigkeit gebietet die umfassende und gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung und ist nur gewährleistet, wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derjenigen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt (BVerwG vom 19. Januar 2005 – Az: 6 C 9.04). Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BVerwG derzeit erfüllt. Maßgeblich ist danach, wer für den Wehrdienst tatsächlich zur Verfügung steht. Dies ist bei Wehrpflichtigen, die sich erfolgreich auf ihr Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, nicht der Fall. Voraussetzung für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit der nachfolgenden Verpflichtung, ersatzweise Zivildienst leisten zu müssen, ist die durch das Grundgesetz anerkannte und respektierte Geltendmachung von Gewissensgründen. Diese steht einer Heranziehung zum Wehrdienst entgegen. Eine Verfügbarkeit für den Wehrdienst kommt in diesen Fällen von vornherein nicht in Betracht.
Das Grundgesetz gibt im Grundsatz die Ableistung des Wehrdienstes vor (§ 12a Abs. 1 GG). Der in Artikel 12a Abs. 2 GG geregelte Ersatzdienst stellt keine alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht dar. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Wehrdienst und dem Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 GG. Die Gebote der Wehrgerechtigkeit sowie der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit verlangen im diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber sicherzustellen, dass nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst einberufen werden, die nach Artikel 12a Abs. 2 i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 GG berechtigt sind, den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern (BVerfGE 48, 127, 165 f.). Ein hohes Aufkommen an Verweigerungen des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen muss notwendigerweise mit einer hohen Anzahl an Zivildienst Leistenden einhergehen. Eine Vergleichbarkeit von Wehrdienst- und Zivildienst Leistenden ist daher in Hinsicht auf ihre jeweilige Anzahl nicht zielführend. Maßgeblich ist, dass jeweils die Einberufungsgerechtigkeit gewahrt bleibt. Dies ist nach den Feststellungen des BVerwG, a. a. O. der Fall.
Wie hoch ist die Zahl der als untauglich Gemusterten, und wie hat sich deren Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Die Zahl der nicht wehrdienstfähig (untauglich) gemusterten Wehrpflichtigen ist in letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Die wesentlichen Ursachen hierfür sind in der Antwort zu Frage 18 dargestellt. Bezogen auf die in den den letzten fünf Jahren abgeschlossenen Musterungsverfahren zeigt die nachstehende Tabelle die entsprechende Entwicklung:
Kalenderjahr 2003 2004 2005 2006 2007 Anzahl „Untaugliche“ 13,7 % 18,4 % 31,4 % 31,5 % 41,9 %
Wie viele aller tauglich Gemusterten stellten nach ihrer Musterung in diesem Zeitraum einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung?
Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Alle Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer werden von den Kreiswehrersatzämtern in der Statistik der Antragseingänge gezählt. Eine Unterscheidung zwischen „wehrdienstfähig“ und „nicht wehrdienstfähig“ gemusterten KDV-Antragstellern wird nicht vorgenommen.
Welche konkreten Maßnahmen über die Vergabe von Zeugnissen hinaus plant die Bundesregierung, um den Zivildienst zu einem „Lerndienst“ weiterzuentwickeln?
Das Bundeskabinett hat am 15. August 2008 den Entwurf eines Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes (3. ZDGÄndG) beschlossen, der dem Deutschen Bundestag in Kürze vorgelegt werden wird. Ziel ist es dabei nicht, den Zivildienst zu einem Lerndienst zu entwickeln, sondern ihn als Lerndienst weiterzuentwickeln, denn der Zivildienst ist schon immer Lerndienst gewesen. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es u. a.: „Aus dem Pflichtcharakter des Zivildienstes erwächst eine besondere staatliche Verantwortung gegenüber den Dienstleistenden, die in Zukunft verstärkt in Form einer verbesserten Ausrichtung des Zivildienstes auf das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und des Qualifikationserwerbs wahrgenommen werden soll. Den Anforderungen eines Lerndienstes entsprechend werden die bisherigen Einführungslehrgänge flexibler strukturiert, zu dienstbegleitenden Seminaren weiterentwickelt und durch neue Seminarangebote ergänzt. Hierzu sind insbesondere das eintägige Informationsseminar zeitnah zum Dienstantritt, das einwöchige Seminar zur Förderung der sozialen Kompetenz sowie die Reflexionsseminare zu nennen. Darüber hinaus sollen Möglichkeiten einer Anrechnung der im Zivildienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Ausbildungs- und Studienzeiten weiterentwickelt werden. Hier werden insbesondere die Zertifizierung zum Helfer für soziale Dienste sowie zum Helfer für Natur und Umweltschutz erprobt. Darüber hinaus wird – zunächst innerhalb eines Modellprojektes im Benehmen mit drei Bundesländern – die Möglichkeit angeboten, im Rahmen des Zivildienstes eine Ausbildung zum Alten- bzw. Krankenpflegehelfer zu absolvieren.“
Womit begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Zivildienstes als Lerndienst“ die im Haushaltsentwurf vorgesehene Kürzung des Ansatzes für die Förderung von Maßnahmen und Modellvorhaben zur Ausgestaltung des Zivildienstes als Lerndienst (Haushaltsstelle 17 04 Gruppe 02 Titel 684 01) um 400 000 Euro für 2009?
Der Haushaltsansatz wurde ausschließlich wegen der geringeren als ursprünglich prognostizierten Kosten für das Forschungsprojekt „Zivildienst als Sozialisationsinstanz für junge Männer“ an das Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung angepasst.
Womit begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Zivildienstes als Lerndienst“ die im Haushaltsentwurf vorgesehene Kürzung des Ansatzes für die Kosten der Durchführung von Einführungslehrgängen (Haushaltsstelle 17 04 Gruppe 04 Titel 671 41) um 3 000 000 Euro für 2009 und welche Einsparungen sollen konkret vorgenommen werden?
Zum 31. Dezember 2008 werden auf Grund eines Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages drei Zivildienstschulen geschlossen. Die damit freiwerdenden Mittel ergeben die Kürzung im Haushaltsentwurf 2009. Eine Verringerung von Lehrgangskapazitäten ist damit nicht verbunden, da durch die Schließungen die Bettenkapazität an die bestehende Dozentenkapazität angeglichen wird.
Plant die Bundesregierung, über den Zivildienst hinaus auch den Wehrdienst zu einem „Lerndienst“ weiterzuentwickeln? a) Falls nein, warum nicht? b) Falls ja, bis wann?
Die Bundesregierung plant nicht, den Wehrdienst zu einem Lerndienst weiterzuentwickeln. Die Streitkräfte setzen die GWDL und FWDL entsprechend ihrer zivilberuflichen Qualifikationen ein, soweit dies möglich ist. Dadurch wird erreicht, dass die zivil(beruflich)en Qualifikationen auch im Dienst bei der Bundeswehr zum beiderseitigen Nutzen zum Einsatz kommen. Darüber hinaus bleiben diese Kenntnisse so auch auf aktuellem Stand und werden weiterentwickelt.
Im Sinne der Inneren Führung fließen über den gesamten Ausbildungszeitraum Elemente zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen ein. Dies wird den GWDL/FWDL bereits heute am Ende ihrer Dienstzeit mit einem qualifizierten und zivilberuflich verwertbaren Dienstzeugnis bescheinigt.
Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr ermöglicht darüber hinaus auch GWDL und FWDL, von seinen Angeboten Gebrauch zu machen und sich auch auf diesem Wege weiter zu bilden und zu qualifizieren.
Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass die bisherige Zivildienstpraxis vollkommen arbeitsmarktneutral erfolgt, und falls ja, wie kann sie diese Annahme belegen?
Die Voraussetzung der Arbeitsmarktneutralität wird vor jeder Anerkennung eines neuen Zivildienstplatzes gesondert geprüft. Sie ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Zivildienst Leistenden die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten in diesem Tätigkeitsbereich erfolgt. Für bereits anerkannte Einsatzbereiche erfolgt eine Überprüfung in unregelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für den Zivildienst.
Laut gängiger Rechtsprechung (z. B. VG Köln vom 21. März 1985 und 5. Mai 1988) kann es bei sachgerechter Auslegung des Begriffes der arbeitsmarktpolitischen Neutralität nicht darauf ankommen, ob – abstrakt gesehen – eine von einem Zivildienst Leistenden zu übernehmende Tätigkeit auch z. B. von einem Arbeitslosen durchgeführt werden könnte. Zivildienst Leistende erfüllen in der Regel immer Tätigkeiten, für die keine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Ferner müssen im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung mit dem Wehrdienst Zivildienst Leistende in gleicher Weise belastend beschäftigt werden (BVerfGE vom 24. April 1985). Entscheidend ist nur die Feststellung, dass die Dienststelle ohne Zivildienst Leistende nicht mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einstellen würde. Für diese Feststellung gibt es eine Reihe von Gründen, sei es, dass Zivildienst Leistende Aufgaben übernehmen, die ansonsten ersatzlos entfallen könnten und deren Wegfall „nur“ zu einer Verringerung der Zuwendung zu hilfebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen führen würde, sei es, dass es an Refinanzierungsmöglichkeiten für wichtige Tätigkeiten fehlt. Bei einem Wegfall von Zivildienst Leistenden würde sich zweifellos die Arbeitslast für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sozialer Einrichtungen spürbar erhöhen, ohne dass dadurch Neu- oder Mehreinstellungen möglich wären.
Im Übrigen sind derzeit ca. 50 Prozent der anerkannten Zivildienstplätze nicht besetzt. Die Besetzungsquote liegt wegen der Dienstzeit von 9 Monaten in den Monaten April bis Juni noch deutlich darunter. Da sich die anerkannten Kriegsdienstverweigerer ihre Einsatzbereiche im Einvernehmen mit den Dienststellen (sog. Einverständniserklärung) selbst suchen, haben die Einrichtungen keine verlässliche Planungssicherheit hinsichtlich der Nachfolge von Zivildienst Leistenden, da keine Einberufungssteuerung durch das Bundesamt für den Zivildienst erfolgt. Jede Dienststelle muss daher damit rechnen, schon im kommenden Sommer keinen Zivildienst Leistenden mehr einsetzen zu können. Dass dies gelingt, ohne dass es zu erkennbaren Störungen bei den sozialen Leistungen der Dienststellen kommt, ist ein zentrales Indiz dafür, dass Zivildienst Leistende tatsächlich zusätzliche Aufgaben übernehmen und der Zivildienst arbeitsmarktneutral durchgeführt wird.
Zivildienst Leistende erfüllen nach § 1 des Zivildienstgesetzes Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Dies ist nicht nur in gemeinnützigen, sondern ggf. auch in privatwirtschaftlichen Einrichtungen möglich. Diese können Zivildienst Leistende dann einsetzen, wenn sie nachweisen, dass sie Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeinwohl dienen und die übrigen Voraussetzungen der Anerkennung als Zivildienststelle vorliegen. Dies war und ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung und wird vom Bundesamt für den Zivildienst im Einklang mit der steuerrechtlichen Bewertung und der zur Allgemeinwohlorientierung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft und insbesondere bei Krankenhäusern, die zu den zugelassenen Krankenhäusern i. S. d. § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – gehören, bejaht.
Im Rahmen der sich aus Nr. 3.1 der Anerkennungsrichtlinien ergebenden Einzelanerkennungspflicht ist jede rechtlich selbstständige Einrichtung auch gesondert als eigenständige Zivildienststelle anzuerkennen. Werden z. B. Teilaufgaben einer anerkannten Zivildienststelle verselbstständigt, muss der Übernehmer dieser Teilaufgabe als eigenständige Zivildienststelle anerkannt werden und in diesem Zusammenhang den oben beschriebenen Nachweis der Allgemeinwohlorientierung erbringen.
Es werden gelegentlich Einzelfälle bekannt, in denen Unternehmen Zivildienst Leistende für privatwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Allerdings ist die Anzahl so gering, dass diese statistisch nicht erfasst werden. Festgestellter Missbrauch wird durch Versetzung des Zivildienst Leistenden zu einer anderen Dienststelle unverzüglich abgestellt und das Widerrufsverfahren durchgeführt.
Durch welche konkreten Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung die Arbeitsmarktneutralität künftig sicherzustellen bzw. weiterhin sicherzustellen?
Die Voraussetzung der Arbeitsmarktneutralität wird vor jeder Anerkennung eines neuen Zivildienstplatzes gesondert geprüft. Sie ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Zivildienst Leistenden die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten in diesem Tätigkeitsbereich erfolgt. Für bereits anerkannte Einsatzbereiche erfolgt eine Überprüfung in unregelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für den Zivildienst.
Laut gängiger Rechtsprechung (z. B. VG Köln vom 21. März 1985 und 5. Mai 1988) kann es bei sachgerechter Auslegung des Begriffes der arbeitsmarktpolitischen Neutralität nicht darauf ankommen, ob – abstrakt gesehen – eine von einem Zivildienst Leistenden zu übernehmende Tätigkeit auch z. B. von einem Arbeitslosen durchgeführt werden könnte. Zivildienst Leistende erfüllen in der Regel immer Tätigkeiten, für die keine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Ferner müssen im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung mit dem Wehrdienst Zivildienst Leistende in gleicher Weise belastend beschäftigt werden (BVerfGE vom 24. April 1985). Entscheidend ist nur die Feststellung, dass die Dienststelle ohne Zivildienst Leistende nicht mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einstellen würde. Für diese Feststellung gibt es eine Reihe von Gründen, sei es, dass Zivildienst Leistende Aufgaben übernehmen, die ansonsten ersatzlos entfallen könnten und deren Wegfall „nur“ zu einer Verringerung der Zuwendung zu hilfebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen führen würde, sei es, dass es an Refinanzierungsmöglichkeiten für wichtige Tätigkeiten fehlt. Bei einem Wegfall von Zivildienst Leistenden würde sich zweifellos die Arbeitslast für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sozialer Einrichtungen spürbar erhöhen, ohne dass dadurch Neu- oder Mehreinstellungen möglich wären.
Im Übrigen sind derzeit ca. 50 Prozent der anerkannten Zivildienstplätze nicht besetzt. Die Besetzungsquote liegt wegen der Dienstzeit von 9 Monaten in den Monaten April bis Juni noch deutlich darunter. Da sich die anerkannten Kriegsdienstverweigerer ihre Einsatzbereiche im Einvernehmen mit den Dienststellen (sog. Einverständniserklärung) selbst suchen, haben die Einrichtungen keine verlässliche Planungssicherheit hinsichtlich der Nachfolge von Zivildienst Leistenden, da keine Einberufungssteuerung durch das Bundesamt für den Zivildienst erfolgt. Jede Dienststelle muss daher damit rechnen, schon im kommenden Sommer keinen Zivildienst Leistenden mehr einsetzen zu können. Dass dies gelingt, ohne dass es zu erkennbaren Störungen bei den sozialen Leistungen der Dienststellen kommt, ist ein zentrales Indiz dafür, dass Zivildienst Leistende tatsächlich zusätzliche Aufgaben übernehmen und der Zivildienst arbeitsmarktneutral durchgeführt wird.
Zivildienst Leistende erfüllen nach § 1 des Zivildienstgesetzes Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Dies ist nicht nur in gemeinnützigen, sondern ggf. auch in privatwirtschaftlichen Einrichtungen möglich. Diese können Zivildienst Leistende dann einsetzen, wenn sie nachweisen, dass sie Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeinwohl dienen und die übrigen Voraussetzungen der Anerkennung als Zivildienststelle vorliegen. Dies war und ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung und wird vom Bundesamt für den Zivildienst im Einklang mit der steuerrechtlichen Bewertung und der zur Allgemeinwohlorientierung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft und insbesondere bei Krankenhäusern, die zu den zugelassenen Krankenhäusern i. S. d. § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – gehören, bejaht.
Im Rahmen der sich aus Nr. 3.1 der Anerkennungsrichtlinien ergebenden Einzelanerkennungspflicht ist jede rechtlich selbstständige Einrichtung auch gesondert als eigenständige Zivildienststelle anzuerkennen. Werden z. B. Teilaufgaben einer anerkannten Zivildienststelle verselbstständigt, muss der Übernehmer dieser Teilaufgabe als eigenständige Zivildienststelle anerkannt werden und in diesem Zusammenhang den oben beschriebenen Nachweis der Allgemeinwohlorientierung erbringen.
Wie genau beugt die Bundesregierung Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Ersatzdienstleistenden gegenüber anderen Marktteilnehmern, die keine Ersatzdienstleistenden beschäftigen, vor?
Die Voraussetzung der Arbeitsmarktneutralität wird vor jeder Anerkennung eines neuen Zivildienstplatzes gesondert geprüft. Sie ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Zivildienst Leistenden die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten in diesem Tätigkeitsbereich erfolgt. Für bereits anerkannte Einsatzbereiche erfolgt eine Überprüfung in unregelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für den Zivildienst.
Laut gängiger Rechtsprechung (z. B. VG Köln vom 21. März 1985 und 5. Mai 1988) kann es bei sachgerechter Auslegung des Begriffes der arbeitsmarktpolitischen Neutralität nicht darauf ankommen, ob – abstrakt gesehen – eine von einem Zivildienst Leistenden zu übernehmende Tätigkeit auch z. B. von einem Arbeitslosen durchgeführt werden könnte. Zivildienst Leistende erfüllen in der Regel immer Tätigkeiten, für die keine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Ferner müssen im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung mit dem Wehrdienst Zivildienst Leistende in gleicher Weise belastend beschäftigt werden (BVerfGE vom 24. April 1985). Entscheidend ist nur die Feststellung, dass die Dienststelle ohne Zivildienst Leistende nicht mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einstellen würde. Für diese Feststellung gibt es eine Reihe von Gründen, sei es, dass Zivildienst Leistende Aufgaben übernehmen, die ansonsten ersatzlos entfallen könnten und deren Wegfall „nur“ zu einer Verringerung der Zuwendung zu hilfebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen führen würde, sei es, dass es an Refinanzierungsmöglichkeiten für wichtige Tätigkeiten fehlt. Bei einem Wegfall von Zivildienst Leistenden würde sich zweifellos die Arbeitslast für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sozialer Einrichtungen spürbar erhöhen, ohne dass dadurch Neu- oder Mehreinstellungen möglich wären.
Im Übrigen sind derzeit ca. 50 Prozent der anerkannten Zivildienstplätze nicht besetzt. Die Besetzungsquote liegt wegen der Dienstzeit von 9 Monaten in den Monaten April bis Juni noch deutlich darunter. Da sich die anerkannten Kriegsdienstverweigerer ihre Einsatzbereiche im Einvernehmen mit den Dienststellen (sog. Einverständniserklärung) selbst suchen, haben die Einrichtungen keine verlässliche Planungssicherheit hinsichtlich der Nachfolge von Zivildienst Leistenden, da keine Einberufungssteuerung durch das Bundesamt für den Zivildienst erfolgt. Jede Dienststelle muss daher damit rechnen, schon im kommenden Sommer keinen Zivildienst Leistenden mehr einsetzen zu können. Dass dies gelingt, ohne dass es zu erkennbaren Störungen bei den sozialen Leistungen der Dienststellen kommt, ist ein zentrales Indiz dafür, dass Zivildienst Leistende tatsächlich zusätzliche Aufgaben übernehmen und der Zivildienst arbeitsmarktneutral durchgeführt wird.
Zivildienst Leistende erfüllen nach § 1 des Zivildienstgesetzes Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Dies ist nicht nur in gemeinnützigen, sondern ggf. auch in privatwirtschaftlichen Einrichtungen möglich. Diese können Zivildienst Leistende dann einsetzen, wenn sie nachweisen, dass sie Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeinwohl dienen und die übrigen Voraussetzungen der Anerkennung als Zivildienststelle vorliegen. Dies war und ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung und wird vom Bundesamt für den Zivildienst im Einklang mit der steuerrechtlichen Bewertung und der zur Allgemeinwohlorientierung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft und insbesondere bei Krankenhäusern, die zu den zugelassenen Krankenhäusern i. S. d. § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – gehören, bejaht.
Im Rahmen der sich aus Nr. 3.1 der Anerkennungsrichtlinien ergebenden Einzelanerkennungspflicht ist jede rechtlich selbstständige Einrichtung auch gesondert als eigenständige Zivildienststelle anzuerkennen. Werden z. B. Teilaufgaben einer anerkannten Zivildienststelle verselbstständigt, muss der Übernehmer dieser Teilaufgabe als eigenständige Zivildienststelle anerkannt werden und in diesem Zusammenhang den oben beschriebenen Nachweis der Allgemeinwohlorientierung erbringen.
Es werden gelegentlich Einzelfälle bekannt, in denen Unternehmen Zivildienst Leistende für privatwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Allerdings ist die Anzahl so gering, dass diese statistisch nicht erfasst werden. Festgestellter Missbrauch wird durch Versetzung des Zivildienst Leistenden zu einer anderen Dienststelle unverzüglich abgestellt und das Widerrufsverfahren durchgeführt.
Wie viele als Beschäftigungsstellen des Zivildienstes anerkannte Einrichtungen gibt es? Wie viele davon sind als AG oder GmbH ohne das Merkmal „gemeinnützig“ organisiert, und wie viele Zivildienstplätze entfallen auf diese Einrichtungen?
Mit Stichtag 1. September 2008 waren 37 805 Zivildienststellen mit 170 393 Zivildienstplätzen anerkannt. 28,22 Prozent aller Zivildienststellen mit 32,97 Prozent aller Zivildienstplätze stehen in Trägerschaft einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder eines Einzeleigentümers (KG, GbR). Von diesen Einrichtungen wiederum gehören rund 30 Prozent keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an. Daraus ergibt sich, dass ca. 70 Prozent aller Zivildienststellen, die von der Rechtsform her einem Einzeleigentümer oder einer Kapitalgesellschaft angehören, gleichzeitig einem der großen Wohlfahrtsverbände angeschlossen sind. Dies unterstreicht, dass allein die Rechtsform des Trägers nur bedingt auf die Allgemeinwohlorientiertheit der jeweiligen Zivildienststelle schließen lässt. Als Aktiengesellschaft sind derzeit 23 der am 1. September 2008 beim Bundesamt vermerkten 21 681 Träger konzipiert. Sie führen zusammen 113 Zivildienststellen in denen derzeit 313 Zivildienst Leistende beschäftigt sind.
In welcher Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass Zivildienstleistende nur bei Einrichtungen beschäftigt sind, die dem Allgemeinwohl dienen?
Zivildienst Leistende erfüllen nach § 1 des Zivildienstgesetzes Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Dies ist nicht nur in gemeinnützigen, sondern ggf. auch in privatwirtschaftlichen Einrichtungen möglich. Diese können Zivildienst Leistende dann einsetzen, wenn sie nachweisen, dass sie Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeinwohl dienen und die übrigen Voraussetzungen der Anerkennung als Zivildienststelle vorliegen. Dies war und ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung und wird vom Bundesamt für den Zivildienst im Einklang mit der steuerrechtlichen Bewertung und der zur Allgemeinwohlorientierung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft und insbesondere bei Krankenhäusern, die zu den zugelassenen Krankenhäusern i. S. d. § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – gehören, bejaht.
Im Rahmen der sich aus Nr. 3.1 der Anerkennungsrichtlinien ergebenden Einzelanerkennungspflicht ist jede rechtlich selbstständige Einrichtung auch gesondert als eigenständige Zivildienststelle anzuerkennen. Werden z. B. Teilaufgaben einer anerkannten Zivildienststelle verselbstständigt, muss der Übernehmer dieser Teilaufgabe als eigenständige Zivildienststelle anerkannt werden und in diesem Zusammenhang den oben beschriebenen Nachweis der Allgemeinwohlorientierung erbringen.
In welcher Weise wird sichergestellt, dass bei Auslagerung von Arbeitsfeldern an privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen Zivildienstleistende nicht für Aufgaben dieser Unternehmen eingesetzt werden?
Im Rahmen der sich aus Nr. 3.1 der Anerkennungsrichtlinien ergebenden Einzelanerkennungspflicht ist jede rechtlich selbstständige Einrichtung auch gesondert als eigenständige Zivildienststelle anzuerkennen. Werden z. B. Teilaufgaben einer anerkannten Zivildienststelle verselbstständigt, muss der Übernehmer dieser Teilaufgabe als eigenständige Zivildienststelle anerkannt werden und in diesem Zusammenhang den oben beschriebenen Nachweis der Allgemeinwohlorientierung erbringen.
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Zivildienstleistende für privatwirtschaftlich übernommene Aufgaben eingesetzt wurden? Wenn ja, wie viele, und wurde der Missbrauch geahndet?
Es werden gelegentlich Einzelfälle bekannt, in denen Unternehmen Zivildienst Leistende für privatwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Allerdings ist die Anzahl so gering, dass diese statistisch nicht erfasst werden. Festgestellter Missbrauch wird durch Versetzung des Zivildienst Leistenden zu einer anderen Dienststelle unverzüglich abgestellt und das Widerrufsverfahren durchgeführt.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Rechtsrahmen des Zivildienstes sich (z. B. durch die Möglichkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen im Falle unentschuldigten Fernbleibens von der Dienststelle) deutlich von anderen Arbeitsverhältnissen unterscheidet, und wie beurteilt sie die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Regelungen?
Wehr- und Zivildienst Leistende leisten ihren Pflichtdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab. Die Dienstverhältnisse sind aus Gründen der Gleichbehandlung im Wesentlichen gleich ausgestaltet. So gelten auch für die eigenmächtige Abwesenheit vom Dienst einheitliche Regelungen. Diese finden sich für Wehrdienst Leistende in den §§ 15 und 16 des Wehrstrafgesetzes und für Zivildienst Leistende in den §§ 52 und 53 des Zivildienstgesetzes. Diese Regelungen des Wehr- und Zivildienstes unterscheiden sich selbstverständlich von den Regelungen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse. Dem Pflichtcharakter von Wehr- und Zivildienst stehen dabei auch Schutz- und Sicherungselemente für die Dienstpflichtigen gegenüber: (vollständige Alimentierung, Unterhaltssicherung, Begleitung vor Ort durch Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer des Bundesamtes für den Zivildienst).
Welche Staaten der EU bzw. NATO haben inzwischen die Wehrpflicht abgeschafft bzw. deren Abschaffung oder Aussetzung beschlossen? Wie lange dauert der Wehrdienst bzw. der entsprechende Ersatzdienst in den jeweiligen Ländern?
Die entsprechenden Antworten liegen in der nationalen Zuständigkeit der EU- bzw. NATO-Mitgliedstaaten. Eine Übersicht aus öffentlich zugänglichen Daten ergibt sich aus u. a. Tabelle.
- DNK: Wehrdienst 4 Monate, danach weitere 8 Monate als FWDL möglich.
- EST: Abhängig von der freiwilligen Ausbildung zum Reserveoffizier/Reserveunteroffizier.
- FIN: Festlegung der Wehrdienstdauer je nach Verwendung des Wehrpflichtigen.
- LTU: Zum 15. September 2008 erfolgte die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht. Letzter Wehrpflichtiger verlässt zum 1. Juli 2009 die Armee.
- NOR: 6 Monate bei Einberufung in Heimwehr, 12 Monate bei Einberufung in die Streitkräfte.
- POL: Regelersatzdienst 18 Monate, für Akademiker 6 Monate.
- TUR: Hochschulabsolventen, die Reserveoffizier werden wollen: 12 Monate, sonst: 6 Monate.
- CYP: ab 2009 ggf. 19; je nach Familienstatus.
Land | Armeeform (Dauer des Wehrdienstes in Monaten) | Dauer des Ersatzdienstes bei Wehrpflicht in Monaten Belgien | Freiwilligenarmee | Bulgarien | Freiwilligenarmee | Dänemark | Wehrpflicht (4, 12)1 | 4, 12 Estland | Wehrpflicht (8, 11)2 | 8, 11 Finnland | Wehrpflicht (8, 10, 11)3 | 13 Deutschland | Wehrpflicht (9) | 9 Frankreich | Freiwilligenarmee | Griechenland | Wehrpflicht (12) | 30 Großbritannien | Freiwilligenarmee | Irland | Freiwilligenarmee | Island | keine Streitkräfte | Italien | Freiwilligenarmee | Kanada | Freiwilligenarmee | Lettland | Freiwilligenarmee | Litauen | Wehrpflicht (noch 12)4 | noch 18 Luxemburg | Freiwilligenarmee | Malta | Freiwilligenarmee | Niederlande | Freiwilligenarmee | Norwegen | Wehrpflicht (6 bis 12)5 | 16 Österreich | Wehrpflicht (6) | 9 Polen | Freiwilligenarmee ab 2009 (bis Ende 2008: 9)6 | 6 bis 18 Portugal | Freiwilligenarmee | Rumänien | Freiwilligenarmee | Schweden | Wehrpflicht (11) | 11 Slowakei | Freiwilligenarmee | Slowenien | Freiwilligenarmee | Spanien | Freiwilligenarmee | Tschechien | Freiwilligenarmee | Türkei | Wehrpflicht (2/6 bis 15)7 | kein Ersatzdienst Ungarn | Freiwilligenarmee | USA | Freiwilligenarmee | Zypern | Wehrpflicht (13 bis 25; je nach Familienstatus)8 | 20 bis 34 (je nach Familienstatus)
a) Welchen Umfang hat der Geburtsjahrgang der heute 18-jährigen Männer bzw. Frauen (Geburtsjahr 1990) in den einzelnen EU-Staaten? b) Wie viele Wehrpflichtige wurden im vergangenen Jahr in den einzelnen Ländern der EU zum Grundwehrdienst, wie viele zum Ersatzdienst herangezogen?
a) Der Umfang des Geburtsjahrgangs der heute 18-jährigen Männer bzw. Frauen in den einzelnen EU-Staaten ergibt sich aus den Daten von Eurostat (vgl. die als Beilage angeführte Tabelle). Da Eurostat die Bevölkerung nicht nach Geburtsjahr, sondern nach Altersjahrgang nachweist, kann der Geburtsjahrgang nicht exakt in der gewünschten Form dargestellt werden. Der Umfang des Geburtsjahrgangs 1990 entspricht heute aber weitgehend der Zahl der 16-jährigen am 1. Januar 2007 in der Tabelle. Geringfügige Abweichungen zum aktuellen Wert dürften sich durch Bevölkerungsbewegungen im Jahr 2007 ergeben haben.
b) Die entsprechenden Antworten liegen in der nationalen Zuständigkeit der EU- Mitgliedstaaten und liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie bewertet die Bundesregierung die Benachteiligung deutscher Wehrpflichtiger gegenüber Gleichaltrigen anderer EU-Staaten, die keine Wehrpflicht haben und dadurch auf dem europäischen Bildungs- und Beschäftigungsmarkt deutliche ökonomische und beschäftigungsrelevante Vorteile haben? Welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Die vom Verfassungs-/Gesetzgeber getroffenen Erwägungen/Abwägungen im Rahmen der Entscheidung für eine Wehrpflichtarmee bzw. für eine Wehrdienstpflicht gelten im Vergleich zu Bürgern anderer EU-Staaten gleichfalls. Unabhängig davon bestreitet die Bundesregierung, dass deutsche Wehrpflichtige gegenüber Gleichaltrigen anderer EU-Staaten ohne Wehrpflicht auf dem europäischen Bildungs- und Beschäftigungsmarkt ökonomische und beschäftigungsrelevante Nachteile haben sollen. Daten, die eine solche Benachteiligung belegen würden, liegen der Bundesregierung nicht vor.