Die Rolle deutscher Auslandsvertretungen beim Erkennen von Zwangsehen und bei der Unterstützung entsprechender Bemühungen zur Wiedereinreise
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Irmingard Schewe-Gerigk, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
In dieser Kleinen Anfrage geht es um die Verbesserung der Wiedereinreisemöglichkeiten von Migrantinnen, die zum Zwecke einer Zwangsheirat ins Ausland verbracht worden sind.
Im Nationalen Integrationsplan heißt es auf S. 78 ganz allgemein: „Zum Schutz von Migrantinnen vor (…) Zwangsverheiratung kann das Aufenthaltsrecht beitragen“ – eine richtige Feststellung. Ob die geltende Rechtslage diesem notwendigen Schutz Rechnung trägt, ist aus unserer Sicht zu verneinen.
1. Im Juni 2005 hatte das Land Berlin vorgeschlagen, Migrantinnen die Wiedereinreise zu ermöglichen, wenn sie durch List, Gewalt oder Drohung zur Eingehung der Ehe ins Ausland verbracht oder an der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gehindert wurden (Bundesratsdrucksache 436/05). Profitiert hätten hiervon Migrantinnen ab ihrem 16. Lebensjahr, die noch keine 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Ergänzend hierzu hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Bundestagsantrag „Zwangsverheiratung bekämpfen – Opfer schützen“ (Bundestagsdrucksache 16/61) Ende 2005 vorgeschlagen, dass 16-jährigen Migrantinnen, die seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht mehr nur auf eigenen Antrag, sondern von Amts wegen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden sollte. Mit einem solchen Daueraufenthaltsrecht hätten die allermeisten in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Migrantinnen einen effektiven und nachhaltigen Schutz erhalten, da sie auch nach einer längeren Zwangsehe zumindest ohne aufenthaltsrechtliche Probleme wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könnten.
2. In der Arbeitsgruppe 4 des Integrationsgipfels („Lebenssituation von Frauen und Mädchen verbessern, Gleichberechtigung verwirklichen“) wurde die Erörterung aufenthaltsrechtlicher Vorschläge zum Schutz vor Zwangsehen seitens der Großen Koalition „mit Blick auf das fehlende Mandat“ dieser Arbeitsgruppe unterbunden. Dies wurde – so der Bericht zum Nationalen Integrationsplan – von vielen nichtstaatlichen Teilnehmenden (insbesondere von Seiten der Migrantinnen) „bedauert und wiederholt kritisiert“ – ohne Erfolg.
Kein Wunder also, dass die Große Koalition in ihrem so genannten Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahr 2007 keine einzige Maßnahme zur aufenthaltsrechtlichen Verbesserung zugunsten solcher Migrantinnen vorsieht, die von Zwangsehen betroffen oder bedroht sind (Gleiches gilt übrigens auch für die diesbezüglichen Gesetzentwürfe des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 16/1035 (in dem der o. g. Berliner Vorschlag zur Wiedereinreise bewusst herausgehalten wurde) und Bundestagsdrucksache 16/9448).
Blamabel ist, dass die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Prof. Dr. Maria Böhmer, dieses Vorgehen der Bundesregierung während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zum Richtlinienumsetzungsgesetz politisch voll gedeckt hat.
3. Erst nachträglich hat die Integrationsbeauftragte in ihrem 7. Lagebericht – aber auch auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hin – u. a. angekündigt:
- sich um eine „Modifizierung des § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Verbesserung des Rückkehrrechts“ zu bemühen, denn „nur der Fortbestand des Aufenthaltsstitels garantiert den Opfern von Heiratsverschleppung die Möglichkeit der zügigen Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, sobald sie sich aus ihrer Zwangslage befreit haben“ (Bundestagsdrucksache 16/7600, S. 71).
- Zusätzlich wollte sich die Integrationsbeauftragte im Rahmen der Ressortabstimmung zu den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz für eine „Klarstellung einsetzen, dass in Fällen der Verschleppung türkischer Staatsangehöriger die Anwendung des Assoziationsrechts dazu führen kann, dass auch bei einer länger als sechs Monate dauernden unfreiwilligen Abwesenheit vom Bundesgebiet der Aufenthaltstitel nicht erlischt“ (Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 9).
4. Am 21. Mai 2008 hat im Berliner Roten Rathaus die Auftaktveranstaltung „FERIENBRÄUTE – nicht mit uns!“ stattgefunden. Mit dieser Kampagne möchten die Berliner Volkshochschulen dem Phänomen entgegenwirken, dass jedes Jahr Mädchen und junge Frauen aus dem islamischen Kulturkreis zu Ferienbeginn in die Herkunftsländer ihrer Eltern bzw. Großeltern geschickt werden und anschließend entweder gar nicht oder als verheiratete, vielfach noch minderjährige Frauen in die Bundesrepublik Deutschland zurückkommen.
Dieses Phänomen der so genannten Ferienbräute bzw. wie diesen Mädchen und jungen Frauen am effektivsten geholfen werden kann, ist zwar verschiedentlich in dem im letzten Jahr vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) herausgegebenen Forschungsband „Zwangsverheiratung“ thematisiert worden (vgl. Strobl/Lobermeier, S. 55; Joo-Schauen/Najafi, S. 291; Bläser, S. 303f und 311f sowie Ter-Nedden, S. 356 und 371) – als eigenständiges Problem ist diese Frage bzw. das dazu gehörige Dunkelfeld bislang aber noch nicht wissenschaftlich untersucht worden.
5. Vorschläge – wie von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – zur Verbesserung einer unbürokratischen Wiedereinreisemöglichkeit von zwangsverheirateten Migrantinnen setzen Verbesserungen der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den deutschen Auslandsvertretungen voraus. Benötigt werden nämlich vor Ort – das heißt im Konsulat selber –
- diskrete bzw. einfach und unkompliziert erreichbare, niedrigschwellige Anlaufstellen für die betroffenen und ratsuchenden Frauen;
- entsprechend geschultes Fachpersonal, das imstande ist, Formen von Zwangsehen zu erkennen und die Frauen bei der Wiedereinreise zu unterstützen;
- eine verbindliche Festlegung, derzufolge es eine vorrangige Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen ist, Migrantinnen, die zum Zwecke einer Zwangsheirat aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verbracht worden sind, bei ihrer Wiedereinreise zu unterstützten.
Corinna Ter-Nedden, von der anerkannten Berliner Hilfsorganisation „Papatya“, ist sich sicher: „Für Betroffene, die vor Zwangsverheiratung fliehen müssen, lässt sich ein besserer unmittelbarer Schutz erreichen“:
- 1. Die deutschen Konsulate sollten aus ihrer Sicht ● „über ein Vorwissen in Bezug auf Zwangsverheiratungen verfügen, ● für Betroffene erreichbar sein und ● sich für sie einsetzen“.
- 2. Möglicherweise wären auch zwischenstaatliche Abkommen (wie z. B. das zwischen Großbritannien und Pakistan) hilfreich.
- 3. Zudem sollte den betroffenen Frauen auch nach einem 6-monatigen Aufenthalt im Ausland eine Rückkehroption eingeräumt werden (vgl. „Zwangsverheiratung“ a. a. O. S. 371).
6. Bislang ist der Wille, die fachliche Kompetenz bzw. die praktische Fähigkeit der deutschen Auslandsvertretungen unklar, Fälle von Zwangsehen zu erkennen:
- Auf der einen Seite erklärte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sie hätte keine validen Erkenntnisse, wie viele Frauen aufgrund der Verschärfung des Ehegattennachzugs davor bewahrt worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland in einer Zwangsehe leben zu müssen (Bundestagsdrucksache 16/9722, S. 4). Die Bundesregierung widersprach damit einer gegenteiligen Behauptung des Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU, Reinhard Grindel, MdB (vgl. Bundestagsplenarprotokoll vom 9. Mai 2008, S. 16992).
- Dessen ungeachtet hat der innenpolitische Sprecher der Fraktion der CDU/ CSU, Hans-Peter Uhl, MdB, im Bayern-Kurier vom 21. Juni 2008 erneut behauptet: „,Der Rückgang beim Familiennachzug von türkischen Ehefrauen nach Deutschland belegt, dass in vielen Fällen Familien von der Durchführung einer Zwangsehe offenbar abgesehen haben.‘ Nach Auskunft der Visastellen in Ankara und Istanbul dürfte mindestens in der Hälfte der Fälle von einer Zwangs- oder Scheinehe auszugehen sein.“
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung weist die unter Ziffer 2 der Vorbemerkung aufgestellten Behauptungen zurück. Parallel zur Erarbeitung des Nationalen Integrationsplans im Rahmen des Integrationsgipfels wurde der Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vorgelegt. Die Bundesregierung hat auf Ebene der Staatssekretäre beschlossen, die Frage erweiterter Integrationsanforderungen und -unterstützung von Migrantinnen und Migranten und eines daraus folgenden Änderungsbedarfs im Aufenthaltsgesetz unmittelbar in diesem parallelen Gesetzgebungsverfahren zu behandeln.
Fragen und Antworten13
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass deutsche Visastellen in der Türkei dem Bundestagsabgeordneten Hans-Peter Uhl oder anderen Abgeordneten Informationen bzw. Erfahrungswerte darüber mitgeteilt haben, inwiefern bei Anträgen auf Ehegattennachzug von einer Zwangs- oder Scheinehe auszugehen sei?
Die Bundesregierung kann bestätigen, dass der Bundestagsabgeordnete Dr. Hans-Peter Uhl und andere Abgeordnete an den genannten Auslandsvertretungen in den vergangenen Monaten Gespräche auch zu Fragen des Familiennachzugs geführt haben.
Kann die Bundesregierung die Angaben des Abgeordneten Hans-Peter Uhl bestätigen, dass u. a. die Visastellen in Ankara und Istanbul über Informationen darüber verfügen, in wie vielen Fällen bei Anträgen auf Ehegattennachzug von einer Zwangs- oder Scheinehe auszugehen sei? Wenn ja, wie und über welchen Zeitraum wurden diese Daten erhoben; wie wurde die Validität dieser Daten sichergestellt; wurden hierbei auch personenbezogene Informationen erhoben, gespeichert bzw. verarbeitet (und wenn ja, welche, und auf welcher gesetzlichen Grundlage); wie lauten diese Informationen?
Die genannten Auslandsvertretungen führen keine derartigen Erhebungen durch. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Sofern die Bundesregierung die in Rede stehenden Ausführungen des Abgeordneten Hans-Peter Uhl nicht bestätigen kann, ist zu fragen, ob innerhalb der Bundesregierung anders geartete Informationen/Datenerhebungen/Untersuchungen existieren über das Ausmaß vermuteter/tatsächlicher Zwangs- und Scheinehen im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisevisums für den Ehegattennachzug in die Bundesrepublik Deutschland, und wenn ja, bezogen auf welche Herkunftsländer?
Eine statistische Erhebung zu Fällen, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 und nach Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes versagt wird, findet nicht statt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereitet derzeit die Vergabe einer wissenschaftlichen Untersuchung zu Umfang und Ausmaß von Zwangsverheiratung in Deutschland vor, deren Abschluss für das Jahr 2010 vorgesehen ist. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf Frage 14c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10052 vom 24. Juli 2008 und auf Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/8175 vom 18. Februar 2008 verwiesen.
Gibt es Informationen/Datenerhebungen/Untersuchungen über das Ausmaß vermuteter oder tatsächlicher Zwangs- und Scheinehen, die bisher nur den die Regierung tragenden Fraktionen bekannt sind und die o. g. Äußerungen der MdBs Hans-Peter Uhl und Reinhard Grindel zugrunde liegen könnten?
Die Bundesregierung kann hierzu keine Angaben machen.
Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse – oder aber z. B. Berichte von Schulaufsichtsbehörden der Länder – über das Ausmaß des o. g. Phänomens, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Schülerinnen bzw. Auszubildende aus dem islamischen Kulturkreis in den Schulferien in den Herkunftsländern ihrer Eltern oder Großeltern verheiratet werden, und wenn ja, welche? Wenn nein, ist sie bereit, diese bei den Ländern anzufordern?
Der Bundesregierung liegen hierzu bisher keine eigenen Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang darüber, wie viele dieser Mädchen und jungen Frauen anschließend aus ihren „Ferien“ nicht wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren oder nach der Rückkehr die Schule abbrechen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine näheren Erkenntnisse vor.
Welche Präventions- und Interventionsangebote bzw. welche anderen Maßnahmen hält die Bundesregierung für sinnvoll, um derartige Ehen von so genannten Ferienbräuten zu verhindern bzw. ihnen nach einer solchen Zwangsverheiratung eine unbürokratische und gefahrlose Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen?
Aufenthaltsrechtlich haben die Betroffenen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ein Recht auf Wiederkehr nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes. Für die Schaffung von präventiven Beratungs- und Unterstützungsangeboten sind in erster Linie die Länder und Kommunen zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
In welcher Form hat die Bundesregierung derartige Maßnahmen unterstützt?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert für eine Dauer von drei Jahren das Modellprojekt einer Internetberatung für von Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt Betroffene. Das Projekt wird von „Papatya“, einer Kriseneinrichtung für junge Migrantinnen in Berlin, durchgeführt. Neben der Beratung der Betroffenen sollen dabei Beratungsangebote für deren Freundeskreis, für professionelle Helfer und Helferinnen und für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren geschaffen werden. Das Projekt wird evaluiert. Des Weiteren hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung eines Nothilfe-Faltblatts durch den Verein „Terre des Femmes“ unterstützt, der sich an von Zwangsverheiratung Betroffene oder Bedrohte wendet. Unter Leitung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird derzeit von einer Arbeitsgruppe, die sich im Rahmen der Erarbeitung des Nationalen Integrationsplans gegründet hat, eine Handreichung für Jugendämter zum Thema der Zwangsverheiratung erarbeitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für sinnvoll, mit denen deutsche Auslandsvertretungen im Ausland zwangsverheirateten Mädchen und Frauen bei einer unbürokratischen und gefahrlosen Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland unterstützen können?
Die deutschen Auslandsvertretungen handeln im jeweiligen Empfangsstaat im Einklang mit dem geltenden völkerrechtlichen Gesandtschaftsrecht und dem Konsularrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen (WÜD), dem Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen (WÜK) und dem Konsulargesetz. In diesem Rahmen leisten die Auslandsvertretungen deutschen und nichtdeutschen Betroffenen Unterstützung, wenn sie – zumeist von Angehörigen und von Bekannten – auf Fälle einer Zwangsverheiratung aufmerksam gemacht werden. Allerdings ist die Unterstützung von nichtdeutschen Betroffenen, auf welche die Bestimmungen über den konsularischen Schutz grundsätzlich keine Anwendung finden, nur in eingeschränktem Maße und nicht gegen den Willen der Behörden des jeweiligen Empfangsstaates möglich. Je nach Einzelfall kommen vor allem in Betracht: Nachforschungen und Unterrichtung von Behörden und einschlägigen Nothilfeeinrichtungen im Empfangsstaat zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit bzw. der Bewegungsfreiheit von Betroffenen und zur etwaigen strafrechtlichen Verfolgung; Begleitung von Maßnahmen der genannten Stellen im Empfangsstaat durch die Auslandsvertretung; Benachrichtigung von Behörden, einschlägigen Unterstützungseinrichtungen und Bezugspersonen in Deutschland auch hinsichtlich einer etwaigen internationalen Strafverfolgung; konsularische Unterstützung bei der Heimreise und Begleitung von Betroffenen während der Ausreise insbesondere bei Gefahr für deren Leib und Leben.
Was hat die Bundesregierung (z. B. das Auswärtige Amt (AA), das Bundesministerium des Innern (BMI) oder das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)) in dieser Sache bislang unternommen? a) Inwiefern gibt es verbindliche Festlegungen, denen zufolge es eine vorrangige Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen ist, Migrantinnen, die zum Zwecke einer Zwangsheirat aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verbracht worden sind, bei ihrer Wiedereinreise zu unterstützten? b) Mit welchen Drittstaaten wurden zu diesem Zweck Kooperationsabkommen welchen Inhalts geschlossen? c) Mit welchen deutschen oder ausländischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurden zu diesem Zweck Kooperationsabkommen welchen Inhalts geschlossen? d) Wurden an deutschen Auslandsvertretungen infrastrukturelle (z. B. bauliche) oder organisatorische Veränderungen vorgenommen, um für betroffene bzw. ratsuchende Frauen unkompliziert erreichbare, niedrigschwellige Anlaufstellen zu schaffen, und wenn ja, welche Veränderungen wurden an welchen Auslandsvertretungen vorgenommen, und wenn nein, warum nicht? e) Wird in deutschen Auslandsvertretungen entsprechend geschultes Fachpersonal eingesetzt bzw. werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Angelegenheit fortgebildet, und wenn ja, seit wann werden in welchen Auslandsvertretungen wie viele derartige Fachkräfte bzw. wie viele fortgebildete Arbeitskräfte beschäftigt? Wer führt diese Fortbildungen durch?
a) Derartige Festlegungen bestehen nicht. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
b) Es wurden keine entsprechenden Abkommen geschlossen.
c) Es wurden keine entsprechenden Abkommen geschlossen.
d) Die deutschen Auslandsvertretungen sind für Betroffene telefonisch erreichbar, außerhalb der Öffnungszeiten über den jeweiligen Bereitschaftsdienst.
e) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretungen sind im Rahmen der laufenden Beobachtung und Berichterstattung zur politischen, sozialen und insbesondere menschenrechtlichen Lage im Empfangsstaat mit dem Phänomen der Zwangsverheiratung von Frauen und Mädchen befasst, soweit dies im jeweiligen Empfangsstaat von Bedeutung ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Anwendung des § 27 Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes im Visumverfahren. Dies findet Berücksichtigung in der Weisungslage und in der Aus- und Fortbildung des Auswärtigen Amts.
Welche Vorteile würden sich aus Sicht der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, für die betroffenen Frauen aus dem Gesetzentwurf des Landes Berlin ergeben, die §§ 37 und 51 des Aufenthaltsgesetzes so zu ändern, dass Migrantinnen wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können, wenn sie durch List, Gewalt oder Drohung zur Eingehung der Ehe ins Ausland verbracht oder an der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gehindert wurden (Bundesratsdrucksache 436/05)? Erwachsen aus Sicht der Bundesregierung bei einer wie vom Land Berlin vorgeschlagenen Änderung des Aufenthaltsrechts rechtliche oder tatsächliche Probleme (z. B. Beweisprobleme auf Seiten der hilfesuchenden Migrantinnen) bei der Rechtsanwendung durch die deutschen Auslandsvertretungen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung nimmt zu Gesetzentwürfen der Länder in den dafür vorgesehenen Rechtssetzungsverfahren Stellung.
Welche Vorteile würden sich aus Sicht der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, Prof. Dr. Maria Böhmer, für im Ausland zwangsverheiratete Frauen aus dem Vorschlag von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergeben, den § 35 des Aufenthaltsgesetzes so zu ändern, dass 16-jährigen Migrantinnen, die seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, künftig von Amts wegen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden soll (Bundestagsdrucksache 16/61)? Was spräche aus Sicht der Bundesregierung gegen eine solche von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagene Änderung des § 35 des Aufenthaltsgesetzes?
Eine derartige Änderung des § 35 des Aufenthaltsgesetzes würde keinen Vorteil im Sinne der Fragestellung bedeuten, da nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes auch die Niederlassungserlaubnis nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Ausland erlischt.
Die Bundesregierung hält die bestehenden Vorschriften für ausreichend.
Welche Schritte hat die Integrationsbeauftragte bislang unternommen, um ihren Ankündigungen nachzukommen, a) sich für eine „Modifizierung des § 51 des Aufenthaltsgesetzes zur Verbesserung des Rückkehrrechts“ (Bundestagsdrucksache 16/7600, S. 71) bzw. b) sich im Vorgriff auf gesetzliche Maßnahmen im Rahmen der Ressortabstimmung zu den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz für eine „Klarstellung einzusetzen, dass in Fällen der Verschleppung türkischer Staatsangehöriger die Anwendung des Assoziationsrechts dazu führen kann, dass auch bei einer länger als sechs Monate dauernden unfreiwilligen Abwesenheit vom Bundesgebiet der Aufenthaltstitel nicht erlischt“ (Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 9), und wann soll die Ressortabstimmung abgeschlossen sein?
Zu Frage 13a
Die Beauftragte hat angekündigt, sich im Rahmen eines künftigen Änderungsgesetzes zum Aufenthaltsgesetz für eine Anpassung des § 51 des Aufenthaltsgesetzes einzusetzen (Bundestagsdrucksache 16/8646).
Zu Frage 13b
Die Beauftragte wird in der bevorstehenden Ressortabstimmung zu den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz entsprechend Stellung nehmen.