Vorbemerkung
Die Konferenz der Justizminister und -senatoren hatte im Jahre 1973 beschlossen, daß die Staatsanwälte ab dem 1. Januar 1974 verschiedene Angaben über Besondere Wirtschaftsstrafverfahren auf einem Erhebungsbogen festhalten. Mit der Auswertung dieser “Erhebung über Wirtschaftsstrafverfahren bei den Staatsanwaltschaften”, früher als “Bundesweite Erfassung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten (BWE)” bezeichnet, hatte die Konferenz der Justizminister und -senatoren den Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht und Leiter der dortigen Forschungsgruppe Kriminologie, Prof. Dr. Günther Kaiser, beauftragt. Die jährlichen Kosten dieser Auswertung in Höhe von 16 000 DM haben je zur Hälfte der Bund und die Länder getragen. Das Bundesministerium der Justiz hat Ergebnisse der Erhebung jährlich in Form einer ausführlichen Pressemitteilung veröffentlicht.
In der Sitzung vom 18. bis 20. September 1984 hat die Konferenz der Justizminister und -senatoren, bei der das BMJ bekanntlich kein Stimmrecht hat, beschlossen, daß die Erhebung in ihrer bestehenden Form nur bis zum 31. Dezember 1985 fortgeführt wurde. Statt dessen wurde ab dem 1. Januar 1986 die Erhebung durch die Ergänzung der “Zählkartenerhebung in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)” um den Punkt “Besondere Wirtschaftsstrafsache” fortgeführt; außerdem sollte geprüft werden, wie ab dem 1. Januar 1986 die StA-Statistik um weitere Angaben angereichert werden könnte. Die Entschließung sah ferner vor, daß die Auswertung der StA-Zählkarten von den Statistischen Ämtern unter dem Blickwinkel “Besondere Wirtschaftsstrafsache” vorgenommen werden sollte.
Gemäß diesem Beschluß wird seit dem 1. Januar 1986 auf den Zählkartenvordrucken für die StA-Statistik gesondert erfaßt, ob es sich bei dem Ermittlungsverfahren um eine Besondere Wirtschaftsstrafsache handelt. Über die Anreicherung des Zählkartenvordrucks bei Besonderen Wirtschaftsstrafsachen hat der hierfür zuständige Ausschuß für Justizstatistik noch nicht abschließend entschieden.
I. Fragen zur BWE
1. Aus welchen Gründen wurde die BWE abgeschafft?
Die Umstellung auf die StA-Statistik hatte das Ziel, das Erhebungsverfahren zu vereinfachen und die Staatsanwälte zu entlasten. Zudem hat die Umstellung den Vorteil, daß die Erhebung über Besondere Wirtschaftsstrafsachen in das Programm der Rechtspflegestatistik integriert wurde.
2. Welche Merkmale (Variablen) wurden durch die BWE statistisch erfaßt?
Die Erhebungsmerkmale ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Erhebungsbogen.
3. Welche Bedeutung hatte die BWE für die rechtswissenschaftliche Erforschung der Wirtschaftskriminalität?
Trotz einiger Kritik im einzelnen hatte die Erhebung für die Erforschung der Wirtschaftskriminalität eine beachtliche Bedeutung. Ihre Ergebnisse wurden vielfach in einschlgigen Veröffentlichungen zitiert.
Die Ergebnisse für die Jahre 1974 bis 1981 wurden in einer Veröffentlichung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg, ausführlich dargestellt und kommentiert (Liebs, Die Bundesweite Erfassung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten, Freiburg 1984).
Darüber hinaus diente die Erhebung auch als Grundlage für die vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen „Anschluß- und Vertiefungsuntersuchungen zur Bundesweiten Erfassung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten". Die Anschluß- und Vertiefungsuntersuchungen befaßten sich mit der Anwendung des § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz in der Praxis, mit der Anwendung der Vorschriften zum Subventionsbetrug und zum Kreditbetrug sowie mit der Praxis der Erledigung von Ermittlungsverfahren nach § 153a Strafprozeßordnung. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. Weitere Veröffentlichungen von Mitarbeitern des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht gehen auf diesen Forschungsauftrag des Bundesministeriums der Justiz zurück.
II. Zur jetzigen Form der Erfassung
1. Was wird unter dem Beg riff „Besondere Wirtschaftsstrafsachen" verstanden?
Bei der jetzigen Form der Erhebung wurden die früheren Erhebungskriterien beibehalten. Es werden - nach Angabe in der Schlußverfügung des Dezernenten — jene Ermittlungsverfahren erfaßt, die Vergehen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Gerichtsverfassungsgesetz oder Vergehen gegen die §§ 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und 283 a (Verletzung der Buchführungspflicht) des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben. Diese Verfahren werden allerdings nicht als Besondere Wirtschaftsstrafsachen angesehen, wenn allein Anklagen zum Strafrichter oder Strafbefehlsanträge, falls bei diesen nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen. Bei Einstellungen ist für die Einstufung als Besondere Wirtschaftsstrafsache maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte.
2. Werden besondere Tatbestandskombinationen statistisch abgefragt? Wenn ja, um welche handelt es sich hierbei?
In der jetzigen Form der Erhebung werden die Tatbestände, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, nicht erhoben. Derzeit wird jedoch von dem Ausschuß für Justizstatistik geprüft, ob die Erfassung noch um einige zusätzliche Merkmale, u. a. um einige Tatbestände, angereichert werden kann (vgl. auch Vorbemerkung).
3. Gibt es Anweisungen für diejenigen, die die Zählkarten auszufüllen haben, was unter dem Beg riff „Wirtschaftskriminalität" zu verstehen ist? Falls ja, wie sehen die Anweisungen aus?
Die Anweisungen entsprechen der in der Antwort zur Frage II.1. enthaltenen Abgrenzung.
4. Ist sichergestellt, daß unter Wirtschaftskriminalität nicht nur Schädigungen der Wirtschaft verstanden werden, sondern auch Schädigungen durch die Wirtschaft? Wie geschieht das im einzelnen?
Aus der in der Antwort auf Frage II. 1. gegebenen Abgrenzung von Besonderen Wirtschaftsstrafsachen ergibt sich, daß auch bei der jetzigen Form der Erhebung vor allem Ermittlungsverfahren wegen Straftaten berücksichtigt werden, die im Bereich der Wirtschaft begangen wurden.
5. Erfaßt die Registrierung nach der Zählkartenstatistik a) die Unternehmensformen, b) die Branchen, c) die Schadenshöhe, d) die Art des Schadens, aa) als tatbestandlich festgestellten Schaden, bb) als geschätzten Schaden, e) die Zahl der Geschädigten, f) die Art der Geschädigten?
Nein.
6. Welche Merkmale (Variablen), die in der BWE enthalten waren, sind von der Zählkartenstatistik nicht mit umfaßt?
Außer den in Frage II.5. erwähnten Merkmalen werden auch die folgenden nicht mehr erfaßt: Vorstrafen bei den Beschuldigten, Eintragung im Gewerberegister, Zahl der Einzelfälle, überprüfte Strafvorschriften, bei Anklagen und Anträgen auf Erlaß eines Strafbefehls die Zahl der Einzelfälle, die Höhe des Gesamtschadens, die Zahl der geschädigten Einzelpersonen und die anzuwendenden Tatbestände. Auch die besonderen Angaben entfallen (vgl. den Erhebungsbogen, Anlage).
III. Auswirkungen und Maßnahmen
1. Wie wirken sich die Änderungen in der statistischen Erfassung auf die Rechtstatsachenforschung aus?
a) Ist es der Rechtstatsachenforschung hiernach noch möglich, die für die Untersuchungen erforderlichen Wirtschaftsstrafverfahren aktenzeichenmäßig festzustellen und dadurch die Grundlage für die Auswertung zu schaffen, und wenn ja, wie soll das geschehen?
Es besteht die Möglichkeit bei den Statistischen Landesämtern, die Aktenzeichen der Ermittlungsverfahren, die eine Besondere Wirtschaftsstrafsache zum Gegenstand hatten, aus den Angaben zu der StA-Statistik zusammenzustellen.
b) Erfaßt die Zählkartenstatistik alle Tatbestände, die durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 eingeführt worden sind, etwa die Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)?
Gemäß der in der Antwort auf die Frage II.1. gegebenen Abgrenzung von Besonderen Wirtschaftsstrafsachen werden neben den Tatbeständen des § 266 a Strafgesetzbuch auch die übrigen Tatbestände des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität erfaßt, soweit sie in dem in diesem Gesetz auch neu gefaßten § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz aufgeführt sind.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, daß es der Rechtstatsachenforschung künftig ermöglicht wird zu überprüfen, ob sich das 2. WiKG bewährt hat?
Die Möglichkeit, solche Untersuchungen durchzuführen, bleibt auch bei der jetzigen Form der Erfassung erhalten. Der Aufwand, der für das Auffinden der Akten über die entsprechenden Ermittlungsverfahren erforderlich ist, dürfte sich jedoch erhöhen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß nunmehr die Erfassung von Wirtschaftsstraftaten allein mittels der Zählkartenstatistik erfolgt, rechtspolitisch?
Aus der über zehnjährigen Erhebung haben sich Erkenntnisse über die Struktur der Wirtschaftskriminalität, über ihre Folgen und über ihre staatsanwaltschaftliche Erledigung ergeben, die sich in den nächsten Jahren nicht grundlegend ändern dürften. Es ist daher rechtspolitisch vertretbar, daß die Erhebung mit einer geringeren Zahl von Angaben fortgeführt wird. Die Bundesregierung respektiert die Gründe, die die Länder zu dieser Umstellung bewogen haben. Sie sieht in der Integration dieser Erhebung in die StA-Statistik auch eine Verbesserung ihrer Stellung in dem System der Rechtspflegestatistiken. Die Entwicklung der Wirtschaftskriminalität kann mit Hilfe der jetzigen Form der Erhebung, aber auch unter Heranziehung der Ergebnisse der Polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistik, weiter beobachtet werden.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung, es bei dem jetzigen Verfahren der Erfassung von Wirtschaftsstraftaten zu belassen?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Konferenz der Justizminister und -senatoren beabsichtigt, von ihrem Beschluß vom Herbst 1984 abzuweichen.
Anlage
Erhebungsbogen über Wirtschaftsstraftaten
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aktenzeichen
1. Datum der Erledigung des gesamten Ermittlungs-verfahrens (bei Erledigung in Teilen Datum der letzten Verfügung)
2. Angaben zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
2.1 Zahl der Beschuldigten darunter Vorbestrafte — darunter einschlägig Vorbestrafte Keine Feststellungen zu Vorstrafen bei Beschuldigten
2.2 Eintragung im Gewerbezentralregister: ja q nein q nicht festgestellt q
2.3 Die Tat(en) wurde(n) ganz oder teilweise im Rahmen eines Unternehmens begangen ja q nein q Wenn ja (Mehrfachnennungen möglich): Rechtsform(en) Branche(n)
2.4 Zahl der Einzelfälle (bei fortgesetzten Taten Zahl der Teilakte)
2.5 Art der Geschädigten (bitte alles Zutreffende ankreuzen); Arbeitgeber q fremdes Unternehmen q Unternehmen, an dem ein Täter beteiligt ist oder das er (mit-)beherrscht oder -leitet q Einzelperson(en) q Zahl der geschädigten Einzelpersonen Staat, juristische Personen des öffentlichen Rechts q darunter Einrichtungen der sozialen Sicherung q Sonstige q
2.6 Höhe des Gesamtschadens (anzugeben ist der unmittelbare Schaden, auch wenn sein Eintritt nicht Tatbestandsmerkmal ist) Schaden von 1000,— DM oder mehr (in vollen 1000,— DM) ,000 DM (insgesamt) festgestellt q (ganz oder teilweise) geschätzt q Schaden unter 1000,— DM q auf der Grundlage der Ermittlungen Schaden nicht schätzbar kein Schaden q
2.7 Überprüfte Strafvorschriften (nur Wirtschaftsstraftaten i.S. der Erhebung; genaue Angaben nach Gesetzen, §§, Absätzen und Nummern)
3. Angaben zum Gegenstand von Anklage(n)/Strafbefehl(en) (ausgenommen Anklagen zum Strafrichter und Strafbefehlsanträge, falls bei Einspruch der Strafrichter entscheiden soll)
3.1 Zahl der Beschuldigten
3.2 Zahl der Einzelfälle (bei fortgesetzten Taten Zahl der Teilakte)
3.3 Höhe des Gesamtschadens (i. S. der Nr. 2.6) sofern 1000,— DM oder mehr (in vollen 1000,— DM) ,000 DM darunter tatbestandlicher Schaden ,000 DM
3.4 Zahl der geschädigten Einzelpersonen
3.5 Anzuwendende Tatbestände (nur Wirtschaftsstraftaten i. S. der Erhebung) (genaue Angaben nach Gesetzen, §§, Absätzen und Nummern)
4. Angaben zu Einstellungen Das Verfahren wurde gegenüber Beschuldigten ausschließlich abgeschlossen durch (vorläufige) Einstellungen nach § 153 StPO q § 154 StPO q § 153 a StPO q § 205 StPO q (Mehrfachnennungen möglich)
5. Besondere Angaben (in Stichworten)
5.1 Kennzeichnung der Tat(en) (z. B. Adreßbuchschwindel, Wechselreiterei)
5.2 Besondere Ermittlungsschwierigkeiten (z. B. spezielle Branchenkenntnisse erforderlich, Auslandsberührung, Verhalten von Verfahrensbeteiligten)
5.3 Hinweise in rechtlicher Hinsicht (z. B. Gesetzeslücke, mangelnde Praktikabilität von Vorschriften)
Datum Unterschrift
A. Allgemeines
Die Erhebung erfaßt diejenigen Ermittlungsverfahren, die Vergehen i. S. des § 74 c Abs. 1 Nr. 1-3 sowie Nr. 5 und 6 GVG, ferner Vergehen gemäß § 283 b StGB, § 130 b und § 177 a HGB zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind die Verfahren, in denen allein in Betracht kommen Anklagen zum Strafrichter und Strafbefehlsanträge, falls bei diesen nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll. Bei Einstellungen ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte.
Für jedes einschlägige Ermittlungsverfahren füllt der sachbearbeitende Staatsanwalt zugleich mit der abschließenden Verfügung einen Erhebungsbogen aus (nicht bei Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft oder an eine andere Staatsanwaltschaft). Abgetrennte und in einem gesonderten Verfahren weitergeführte Teilkomplexe bleiben dabei unberücksichtigt; für sie ist zu gegebener Zeit ein eigener Erhebungsbogen anzulegen.
Die Erhebungsbogen, denen eine Ablichtung der für das Ermittlungsverfahren ausgefüllten Zählkarte beizuheften ist, werden bei den Geschäftsstellen gesammelt und halbJährlich bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli dem Justizministerium vorgelegt.
B. Zu den einzelnen Fragen
Zu 2.3: Verzeichnis der in Betracht kommenden Rechtsformen und Branchen
Rechtsformen
- 1. Einzelfirma (einschließlich stiller Gesellschaft)
- 2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- 3. Kommanditgesellschaft (KG) - insbesondere GmbH u. Co. KG und Abschreibungsgesellschaft
- 4. Aktiengesellschaft (AG)
- 5. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- 6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- 7. Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Reederei
- 8. Verein oder Stiftung des privaten Rechts
- 9. Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
- 10. BGB-Gesellschaft
- 11. Gründungsgesellschaft
- 12. Gesellschaft ausländischen Rechts
- 13. Sonstige (stichwortartige Angabe)
Branchen
- 1. Bank- und sonstiges Kreditwesen - insbesondere Kreditvermittlung -
- 2. Bau- und Immobilienwesen - insbesondere Immobilienvermittlung -
- 3. Handel und zwar Export/Import Kfz-Handel Versandhandel Wertpapierhandel - insbesondere mit ausl. Wertpapieren -
- 4. sonstiges Maklerwesen
- 5. Transport und Reisewesen
- 6. Versicherungswesen
- 7. Warenherstellung
- 8. Werbeunternehmen
- 9. Sonstige (stichwortartige Angabe)
Zu 2.7 und 3.5: Verzeichnis der einschlägigen Strafvorschriften
- 1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- 2. Aktiengesetz
- 3. Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
- 4. GmbH-Gesetz
- 5. Genossenschaftsgesetz
- 6. Gesetz über das a) Bankwesen b) Depotwesen c) Börsenwesen d) Kreditwesen
- 7. Versicherungsaufsichtsgesetz
- 8. Wirtschaftsstrafgesetz 1954
- 9. Außenwirtschaftsgesetz
- 10. Devisenbewirtschaftungsgesetze
- 11. Finanzmonopolgesetz
- 12. Steuer- und Zollrecht (nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht bei Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen)
- 13. Strafgesetzbuch in den Fällen des § 74 c Abs. 1 Nr. 5 GVG: Subventionsbetrug (§ 264 StGB) Kreditbetrug (§ 265 b StGB) Bankrott (§§ 283, 283 a StGB, § 240 KO a. F.) Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB)
- 14. Strafgesetzbuch in den Fällen des § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG, d. h. jeweils, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind: Betrug (§ 263 StGB) Untreue (§ 266 StGB) Wucher (§ 302 a StGB) Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) Bestechung (§ 334 StGB)
- 15. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
- 16. Nichtbeantragung des Konkurs- oder des gerichtlichen vergleichtsverfahrens in bestimmten Fällen (§§ 130b, 177 a HGB)