Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 16. Mai 1988 — 4630/11 — 7 — 45 0793/88 — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkungen
Der Bundesregierung stehen Informationen über die Todesfälle von Konsumenten illegaler Drogen während des Strafvollzuges, der Untersuchungshaft, während eines Strafverfahrens sowie im Laufe einer Drogentherapie nicht zur Verfügung. Die Anfrage ist deshalb den Landesjustizverwaltungen mit der Bitte um Auskunft übermittelt worden. Die Landesjustizverwaltungen haben die ihnen zur Verfügung stehenden oder mit vertretbarem Aufwand zu ermittelnden Informationen mitgeteilt und dabei auf folgendes hingewiesen:
Die Frage nach der Anzahl der verstorbenen Konsumenten illegaler Drogen läßt offen, ob der bei der Erhebung zu berücksichtigende Drogenkonsum in einem ursächlichen oder zumindest zeitlichen Zusammenhang mit dem Todesfall stehen soll oder ob von der Fragestellung sämtliche Todesfälle erfaßt werden sollen, in denen der Verstorbene jemals Drogen konsumiert hat. Den Antworten sind möglicherweise unterschiedliche Interpretationen der Fragestellung zugrunde gelegt worden.
Es ist ferner zweifelhaft, ob die nachstehend aufgeführten Zahlen in ihrer Gesamtheit mit dem Drogenkonsum in Verbindung gebracht werden können. In nicht wenigen der mitgeteilten Todesfälle war kein Zusammenhang des Todes mit dem Drogenkonsum zu erkennen.
In mehreren Antworten der Landesjustizverwaltungen wird außerdem darauf hingewiesen, daß die Erfassung der Konsumenten illegaler Drogen in den Justizvollzugsanstalten nicht lückenlos ist. Die Information der Vollzugsbehörden über den Drogenkonsum der Gefangenen ist nicht vollständig. Die registrierte Verurteilung wegen eines BtM-Delikts schließt nicht notwendig den Drogenkonsum des Täters ein, ebensowenig wie die Verurteilung wegen einer anderen Straftat bedeutet, daß der Täter kein Drogenkonsument ist. Dies gilt namentlich in den Fällen der Beschaffungskriminalität. Es muß deshalb von einer großen Dunkelziffer ausgegangen werden.
Die Landesjustizverwaltungen weisen ferner sämtlich darauf hin, daß sie von einer vollständigen Beantwortung der Fragen wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes absehen mußten. Es sind daher nur jeweils diejenigen Zahlen übermittelt worden, die zur Verfügung standen oder sich mit vertretbarem Aufwand ermitteln ließen. Die nachfolgenden Zahlen sind daher nur von geringer Aussagekraft. Sie geben namentlich kein repräsentatives Bild wieder. Dies ist bei einer Verwertung der Zahlen zu berücksichtigen.