Beihilferechtliche Prüfung von Hilfen für deutsche Kreditinstitute
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Eigentümer der WestLB haben einen Risikoschirm in Höhe von 5 Mrd. Euro dargestellt. Das dadurch abgesicherte Wertpapierportfolio in Höhe von rund 23 Mrd. Euro umfasst etwa 15 Mrd. Euro aus einem Engagement bei den Zweckgesellschaften Harrier, Kestrel und Greyhawk sowie ca. 8 Mrd. Euro aus originärem Bilanzgeschäft der WestLB. Der Risikoschirm wurde bei der Europäischen Kommission angemeldet und als Rettungsbeihilfe genehmigt. Für die Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die WestLB wurde eine Frist bis zum 8. August 2008 gesetzt. Die zuständige Kommissarin der Europäischen Kommission für Wettbewerb, Neelie Kroes, hat den vorgelegten Sanierungsplan in einem Zeitungsinterview zurückgewiesen und die Vorlage eines neuen Plans bis zum 8. Oktober 2008 gefordert.
Fragen und Antworten15
Wie lautet jeweils der Sachstand der beihilferechtlichen Prüfung der Hilfen für die WestLB, SachsenLB (jetzt Sachsen Bank) und BayernLB nach Kenntnis der Bundesregierung?
Im Falle der WestLB hat die Europäische Kommission am 1. Oktober 2008 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Damit will die Kommission eingehend untersuchen, ob mit der geplanten Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der WestLB wiederhergestellt werden kann. Der bislang als Rettungsbeihilfe angemeldete Risikoschirm bleibt rechtmäßig, bis die Kommission die geplante Umstrukturierung abschließend beurteilt hat.
Die Bundesregierung hat die Maßnahmen für die BayernLB am 29. August 2008 als Nicht-Beihilfen notifiziert. Das vorläufige Prüfverfahren der Kommission dauert an.
Das Beihilfeverfahren zur SachsenLB wurde am 4. Juni 2008 mit einer Genehmigung der Kommission positiv beendet.
Inwieweit nimmt die Bundesregierung auf diese Verfahren Einfluss?
Die Bundesregierung begleitet die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den betroffenen Banken und Landesregierungen.
Wurden gegenüber der Bundesregierung seitens der Kommission offizielle beihilferechtliche Einschätzungen zu diesen drei Kreditinstituten in den vergangenen 18 Monaten übermittelt, und wenn ja, was waren jeweils die konkreten Inhalte?
Die Kommission hat der Bundesregierung in den Fällen WestLB und SachsenLB nur die betreffenden Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsgenehmigungen übermittelt, die die jeweilige offizielle beihilferechtliche Einschätzung der Kommission beinhalten. Im Fall der WestLB ist die Kommission am 1. Oktober 2008 in das Prüfverfahren nach Artikel 88 Abs. 2 EG-Vertrag eingetreten.
Zur BayernLB liegt der Bundesregierung noch keine offizielle beihilferechtliche Einschätzung der Kommission vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Auswirkungen hat eine negative Entscheidung der Kommission jeweils in diesen drei beihilferechtlichen Verfahren nach Ansicht der Bundesregierung?
Im Falle der WestLB müsste die gewährte Beihilfe, der Risikoschirm, zurückgewährt werden.
Im Falle der SachsenLB hat die Kommission positiv entschieden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Im Fall BayernLB geht es um die Frage, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt, was aus Sicht der Bundesregierung nicht der Fall ist.
Verfügt die Bundesregierung, die Bundesbank oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Maßnahmenpläne für den Fall, dass der Restrukturierungsplan für die WestLB seitens der Kommission abgelehnt wird?
Maßnahmepläne für den Fall, dass der Restrukturierungsplan für die WestLB durch die EU-Kommission abgelehnt wird, sind durch die Eigentümer der WestLB aufzustellen.
Wie beurteilt die Bundesregierung öffentliche Maßnahmen und insbesondere öffentliche Äußerungen der Kommission im Beihilfefall der WestLB?
Die Bundesregierung hält die in der Presse getätigten Äußerungen der Kommissarin Kroes während eines laufenden Verfahrens für nicht angebracht.
Hat die Bundesregierung diese Beurteilung an die Kommission adressiert?
Ja
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, die WestLB solle einen Zugang zum Privatkundengeschäft bekommen?
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es keinerlei bundesgesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Hemmnisse, die der WestLB AG den Zugang zum Privatkundengeschäft verwehren. Insoweit ist die WestLB AG frei, sich einen Zugang aus eigener Kraft zu schaffen, zu intensivieren oder darauf zu verzichten.
Welche vor allem gesetzlichen Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig, damit die WestLB ihr Privatkundengeschäft außerhalb des Geschäftsbereichs Weberbank Aktiengesellschaft intensivieren kann?
Die Bundesregierung hält keine bundesgesetzlichen Änderungen oder andere Maßnahmen des Bundes für erforderlich. Ob Änderungen von Landesgesetzen erforderlich sind, muss das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Kommission nach einer mehrheitlichen Veränderung der Eigentümerstruktur?
Die Bundesregierung steht dieser Forderung der Kommission aufgeschlossen gegenüber.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Kommission nach einer Vertikalisierung von WestLB und Sparkassen?
Die Entscheidung über diese Forderung der Kommission obliegt dem Land Nordrhein-Westfalen, den dortigen Gebietskörperschaften und Landschaftsverbänden.
Welche Maßnahmen der Solvenzsicherung der IKB Deutsche Industriebank AG hat die Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet?
Die förmliche Notifizierung der Rettungsmaßnahmen erfolgte am 15. Januar 2008. In dieser Notifizierung wurden die Maßnahmen des ersten Rettungspaketes von Juli 2007 (Eintritt der KfW in die Liquiditätslinien für Rhineland, Abschirmung bilanzieller Risiken) sowie die Maßnahmen des zweiten Rettungspaketes von November 2007 (Aufstockung Havenrock) angemeldet.
Im dann laufenden Beihilfeverfahren wurden der Kommission die folgenden weiteren Maßnahmen im Wege der ergänzenden Notifizierungsmitteilung bekannt gemacht:
- Am 6. Februar 2008 die Liquiditätslinie der KfW an die IKB von Januar 2008 in Höhe von 1,5 Mrd. Euro.
- Am 14. März 2008 die Maßnahmen des dritten Rettungspaketes (Kapitalmaßnahmen zur Wiederherstellung der Kapitalmarktfähigkeit der IKB und Darlehen des Bundes in Höhe von 1,2 Mrd. Euro).
- Am 25. Juli 2008 die Liquiditätslinie der KfW an die IKB von Juli 2008 in Höhe von 1,5 Mrd. Euro.
- Am 26. August 2008 der Verkauf der Anteile an Lonestar sowie die Übernahme des Portfolios durch die KfW.
Wie ist der Sachstand der beihilferechtlichen Prüfung der Solvenzsicherungsmaßnahmen für die IKB nach Kenntnis der Bundesregierung?
Das Verfahren befindet sich bis 10. Oktober 2008 in der Inter-Service- Consultation, d. h. der internen Abstimmung des Entscheidungsvorschlags der GD Wettbewerb innerhalb der Kommission, mit dem Ziel einer Entscheidung der Kommission am 21. Oktober 2008.
Hat oder plant die Bundesregierung eine Ex-ante-Notifizierung der Veräußerungskonditionen der Anteile der KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau an der IKB, und wenn nein, warum nicht?
Die Veräußerungskonditionen der Anteile der KfW an der IKB sind der Kommission im Rahmen des laufenden Beihilfeverfahrens durch Mitteilung vom 26. August 2008 im Detail bekannt gemacht worden. Eine förmliche Nachnotifizierung muss dazu nicht erfolgen.
Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfe Nr. C 56/2006 zur Privatisierung der Bank Burgenland (IP/08/667), wonach bekräftigt wird, „dass ein staatlicher Verkäufer seine Rolle als Verkäufer eines Vermögenswerts auf dem freien Markt einerseits und als Träger der öffentlichen Gewalt, der der Bank Burgenland eine staatliche Beihilfe in Form einer Bürgschaft gewährt hat, andererseits strikt voneinander trennen muss“?
Aus Sicht der Bundesregierung führen die in der Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfe im Rahmen der Privatisierung Bank Burgenland (IP/08/667) getroffenen Aussagen nicht zu einer anderen Beurteilung des Verfahrens bei der IKB. Der Kommission sind sämtliche Details des Verkaufsprozesses sowie die Vertragskonditionen des Verkaufs der IKB-Anteile bekannt. Ein Bezug zur Entscheidung Burgenland zum Fall IKB wurde auch von der Kommission nicht gesehen.