Illegale Einbringung von Felsblöcken im Gebiet des Sylter Außenriffs
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 12. August 2008 hat Greenpeace begonnen, im Gebiet des Sylter Außenriffs Felsblöcke zu versenken mit dem von den Aktivisten genannten Ziel, in dem Gebiet legale Nutzungen wie die Fischerei und den Kiesabbau unmöglich zu machen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat Greenpeace am selben Tag aufgefordert, die weitere Einbringung von Gegenständen in die Hohe See zu unterlassen. Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Sigmar Gabriel, hat in der „taz“ vom 16. August 2008 erklärt: „Ich kann die Motive von Greenpeace verstehen, aber ich kann nicht akzeptieren, dass Naturschutzrecht gebrochen wird.“ Am 20. August 2008 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg Greenpeace auf dem Weg der einstweiligen Verfügung verboten, Steine in dem betroffenen Seegebiet zu versenken und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 000 Euro angedroht. Vom 18. bis 29. August 2008 wurde die Aktion von Greenpeace unterbrochen, am 30. August 2008 wurde wieder begonnen, Steine zu versenken. Am 9. September 2008 hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord auf Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit einer Untersagungsverfügung das weitere Ausbringen von Steinen gestoppt. Der von Greenpeace gecharterten Reederei wurde untersagt, weitere Steine an Greenpeace auszuliefern. In einer ddp-Meldung vom 6. September 2008 heißt es: „Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD), Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) seien sich zwar einig darin, dass Greenpeace damit gesetzeswidrig handele, schreibt das Nachrichtenmagazin. Doch keiner der drei Politiker wolle anscheinend gegen die populären Ökoaktivisten vorgehen.“
Das Sylter Außenriff liegt in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Insel Sylt. In der Region ist die fischereiliche Nutzung erlaubt. 2002 wurde auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Kiesabbau für 30 Jahre genehmigt. Die Errichtung des Offshore-Windparks Butendiek wurde ebenfalls 2002 erstmalig genehmigt. Das Sylter Außenriff ist als FFH-Gebiet (FFH – Fauna Flora Habitat) ausgewiesen.
Fragen und Antworten24
Welche Untersuchungen sind im Sylter Außenriff im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Genehmigung zur Förderung von Sand und Kies durchgeführt worden, und welche Ergebnisse wurden dokumentiert?
Der Rohstoffabbau im deutschen Küstenmeer und der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone bzw. dem deutschen Festlandsockel unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der angrenzenden Bundesländer. Im Falle der Rohstoffgewinnung im Sylter Außenriff ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Hauptsitz in Hannover die zuständige Behörde für Genehmigung und Kontrolle. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurden bei Schiffsausfahrten und Transektbefliegungen Untersuchungen zu den nach § 2 UVPG festgelegten Schutzgütern Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Mensch sowie der Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern durchgeführt.
Wann wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Genehmigung des Kiesabbaus im Sylter Außenriff durchgeführt, wer hat den Kiesabbau genehmigt, wer kontrolliert, ob der Kiesabbau entsprechend der Genehmigung durchgeführt wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Kontrollen durchgeführt werden und welche Ergebnisse die Kontrollen erbrachten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Ist der Kiesabbau nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend der Genehmigung durchgeführt worden?
Die Kontrolle des Abbaus unterliegt dem zuständigen LBEG mit Hauptsitz in Hannover. Der Bundesregierung (Bundesamt für Naturschutz – BfN) liegen jedoch vom LBEG übermittelte Unterlagen des abbauenden Unternehmens vor, aus denen ersichtlich wird, dass in den Jahren 2003 und 2004 offensichtlich außerhalb der genehmigten Abbaufelder im Feld „Weiße Bank“ Sedimente gewonnen wurden.
In welchem Umfang ist bisher im Sylter Außenriff Kies gefördert worden, ist die Fortsetzung der Sandförderung durch das Verbringen der Steine eingeschränkt oder behindert?
In der Nordsee fand der gewerbliche Abbau ausschließlich in der AWZ im Feld „Weiße Bank“ statt. In der Nordsee wurden folgende Mengen gefördert: 2005: Gewerblich: 208 027 t Küstenschutz: 1 157 730 t Gesamt: 1 365 757 t. 2006: Gewerblich: 387 382 t Küstenschutz: 2 046 644 t Gesamt: 2 434 026t. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, inwieweit die Sandförderung durch das Verbringen der Steine eingeschränkt oder behindert ist.
- Vorhaben Datum des Planfeststellungsbeschlusses Weiße Bank 31. Oktober 2002
- OAM III 30. August 2004
- BSK 1 Planfeststellungsbeschluss noch nicht erfolgt. Die Antragsunterlagen wurden im Oktober 2006 beim zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) eingereicht.
Ist die Genehmigung zum Kiesabbau im Sylter Außenriff nach Einschätzung der Bundesregierung zu Unrecht erfolgt, und beabsichtigt die Bundesregierung diese zurückzuziehen, und wenn ja, ist mit Schadenersatzforderungen durch das Unternehmen zu rechnen?
Die Bundesregierung ist weder für die Erteilung noch für eine etwaige Aufhebung bergrechtlicher Zulassungen zuständig. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Sind Schäden durch den bisherigen Kiesabbau dokumentiert, und wenn ja, welche?
Auf Grundlage von Forschungsausfahrten des BfN zwischen 2002 und 2006 sowie im Rahmen von vom BfN finanzierten geologischen Forschungsvorhaben der Universität Kiel wurden im Abbaugebiet „Weiße Bank“ Abbauspuren in Riffen (EU-Code 1170) des FFH-Gebiets „Sylter Außenriff “ (DE 1209-301) festgestellt. Diese Ergebnisse zeigen, dass erstens im genehmigten Abbaufeld auch außerhalb der im Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2002 abgegrenzten und vom Abbau auszunehmenden Steinfelder der nach EU-Recht geschützte Lebensraumtyp „Riffe“ vorkommt und zweitens, dass in diesen besonders geschützten Bereichen abgebaut wurde. Ob eine Dokumentation der Schäden durch das durchführende Unternehmen bzw. das LBEG erfolgt ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Welche Fischerei auf welche Tierarten wird im Gebiet des Sylter Außenriffs durchgeführt?
Die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee wird durch internationale Flotten befischt, wobei viele eine gemischte Fischerei auf mehr als eine Zielart betreiben. Im Sylter Außenriff ist – gemessen am zeitlichen Aufwand – die Befischung durch kleine Baumkurren der Krabbenfischerei am stärksten. Für das Gebiet des Sylter Außenriffs sind nach Fanggewicht die wichtigsten zehn Arten – sieben Fischarten und drei Wirbellose – in der nachfolgenden Tabelle (Daten von 2006) aufgeführt:
Die nach Gewicht häufigsten zehn Arten in den Fischereien im Sylter Außenriff (in absteigender Reihenfolge, nach Anlandungsdaten für 2006 – Wichtigste Fanggeräte sind durch „X“ markiert):
- Art\Fischereigerät Kleine Baumkurren Große Baumkurren Scherbrettnetze Stellnetze Waden Fallen
- Sandaal X
- Sprott X
- Taschenkrebs X
- Scholle X X
- Hering X
- Garnele X
- Kliesche X X
- Roter Knurrhahn X
- Holzmakrele X
- Norwegischer Hummer (Kaisergranat) X
Aus welchen EU-Ländern stammen die Fischereifahrzeuge, die im Gebiet des Sylter Außenriffs fischen?
Nach den vorliegenden Satellitenüberwachungsdaten (Vessel Monitoring System – VMS) sind dies Fischereifahrzeuge aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich.
Gibt es Stellungnahmen von den zur Fischerei berechtigten Ländern zu dem Versenken der Felsblöcke vor Sylt, und wenn ja, welche?
Die für Fischerei zuständige Ministerin der Niederlande, Gerda Verburg, sowie das dänische Landwirtschaftsministerium haben sich beim BMELV gemeldet und nach dem Sachstand hinsichtlich der Greenpeace-Aktion erkundigt.
In welchem Umfang sind Schweinswale als Beifang dokumentiert?
Beifangzahlen für Schweinswale liegen für die Nordsee aus Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Norwegen (einige Fischereien) und Deutschland vor. Keine der Erhebungen ist aktuell, d. h. die Zahlen sind mindestens fünf Jahre alt. Den höchsten Anteil an Beifängen verzeichnete in den 1990er Jahren die dänische Flotte mit 4 000 bis 8 000 Schweinswalen pro Jahr, die Meldungen aus dem Vereinigten Königreich beliefen sich auf 500 bis 700, die von Norwegen auf 100 bis 200 und die von Deutschland (Zahlen von 2003) auf 30 bis 50 Schweinswale pro Jahr.
Seit einer Reihe von Jahren hat es strukturelle Veränderungen in der dänischen und englischen Fischerei gegeben, die vermuten lassen, dass der Schweinswalbeifang zurückgegangen ist. Beobachterprogramme, die das belegen können, fehlen allerdings. Zwei Erhebungen für Schweinswale in der Nordsee und angrenzenden Gewässern ließen keine Abnahme der Schweinswale in der Nordsee erkennen, wohl aber eine Verlagerung innerhalb der Nordsee, d. h. die Zahl der Schweinswale in der nördlichen Nordsee hatte in dem Zeitraum von 1994 bis 2005 abgenommen, während sie in der südlichen Nordsee, also auch in der Deutschen Bucht und im Gebiet Sylter Außenriff, zugenommen hatte.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass von den vor Sylt versenkten Steinen künftig eine Gefahr für Fischereifahrzeuge und andere Schiffe ausgehen wird, und wenn ja, wären bei solchen Unfällen ggf. auch Menschenleben bedroht?
Es besteht keine Gefahr, solange die Fischereifahrzeuge das Seegebiet lediglich befahren, ohne Grundschleppnetze einzusetzen. Die Steine können aber eine Gefahr für Fischereifahrzeuge darstellen, die Grundschleppnetzfischerei betreiben. Es gehen dabei von den eingebrachten Steinblöcken aus fangtechnischer Sicht insbesondere zwei Gefährdungspotenziale für die Fischerei aus:
- 1. Grundschleppnetzfischerei Falls das Schleppnetz an einem stationären, schweren Hindernis hängen bleibt, kann entweder das Netz zerreißen oder eine Schlepptrosse brechen. Letzteres kann dazu führen, dass die Trosse zurückschnellt und so für an Deck sich aufhaltende Seeleute eine erhebliche Gefährdung darstellt.
- 2. Baumkurrenfischerei Falls eine der Kurren an einem stationären, schweren Hindernis hängen bleibt, kann dies insbesondere bei kleinen Krabbenkuttern zu Instabilität und zum Kentern mit unmittelbarem Sinken führen. Die Problematik verstärkt sich bei heftigem Wellengang, da mit einem einseitigen „Hänger“ und dem plötzlich einsetzenden Kurswechsel das Schiff quer zu den Wellen versetzt wird und kentern kann.
Wie ist der Stand von Genehmigung und Bau von Offshore-Windkraftanlagen im Gebiet des Sylter Außenriffs?
Im Bereich des Sylter Außenriffs wurde lediglich das Vorhaben „Butendiek“ Ende 2002 genehmigt. Die Genehmigung ist bestandskräftig. Noch nicht genehmigt ist das stromabführende Kabel.
Mit welcher Begründung ist das Sylter Außenriff als FFH-Gebiet ausgewiesen worden?
Das FFH-Gebiet „Sylter Außenriff “ wurde aufgrund der repräsentativen Vorkommen der gemäß FFH-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Lebensraumtypen 1110 „Sandbänke“ (ca. 8 716 ha) und 1170 „Riffe“ (ca. 15 350 ha) sowie aufgrund des in der deutschen Nordsee größten repräsentativen Vorkommens der gemäß Anhang II und Anhang IV (FFH-RL) geschützten Schweinswale (1351) ausgewiesen. Zusätzlich werden die im Gebiet nachgewiesenen Kegelrobben, Seehunde, Finten und Flußneunaugen als Arten des Anhang II der FFH-RL geschützt.
Widersprechen nach Einschätzung der Bundesregierung die während der rot-grünen Regierungszeit erteilten Genehmigungen zum Kies- und Sandabbau sowie zum Betrieb von Offshore-Windkraftanlagen den Zielen des FFH-Gebietes, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keinen Anlass zu der Annahme, dass Genehmigungen zum Bau und Betrieb von Offshore-Windkraftanlagen nicht dem jeweils geltenden Recht entsprechend erteilt worden sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Gegen welche Gesetze haben die Aktivisten von Greenpeace beim Versenken der Steine im Sylter Außenriff verstoßen, und wer ist für die Kontrolle der Einhaltung dieser Gesetze verantwortlich?
Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) vor. Danach ist das Einbringen von Steinen in die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) verboten. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord kann im Rahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrtatbestandes in der AWZ auf der Grundlage des Seeaufgabengesetzes geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit treffen, die der Bundespolizei und der Zollverwaltung im Bereich der AWZ im Hinblick auf Vollzugsmaßnahmen nach den von der zuständigen Behörde erteilten fachlichen Weisungen zur Ausübung übertragen sind. Diese Befugnis besteht nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen auch im Hinblick auf Verstöße gegen das Einbringungsverbot, die von fremdflaggigen Schiffen ausgehen.
Aus welchem Grund hat es über drei Wochen gedauert, bis das von einem Mitglied der Bundesregierung als illegal bewertete Einbringen von Steinen im Gebiet des Sylter Außenriffs beendet wurde?
Das staatliche Vorgehen war bereits aus völkerrechtlichen Gründen mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Das Sylter Außenriff befindet sich in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), also außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes. Zudem führte das von Greenpeace genutzte Schiff die Flagge von Antigua und Barbuda. Außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, die sorgfältig zu prüfen sind, gegen fremdflaggige Schiffe vorgegangen werden. Außerdem muss zuvor der in erster Linie zuständige Flaggenstaat informiert werden. Antigua und Barbuda musste daher zunächst auf diplomatischem Weg über die High Commission of Antigua und Barbuda mit Sitz in London kontaktiert und über den mit dem Schiff begangenen Verstoß unterrichtet werden.
Mit welcher Begründung beeinflusst die Popularität der Organisation Greenpeace die Unterbindung von widerrechtlichen Handlungen durch die Behörden, wie dies in dem Artikel in der Zeitschrift „DER SPIEGEL“ vom 8. September 2008 „Regierung kneift vor Greenpeace“ berichtet wird?
Die Unterbindungsmaßnahmen erfolgten unabhängig davon, welche Organisation die widerrechtlichen Handlungen begangen hat. Nach Prüfung der Rechtsgrundlagen und der einzuleitenden Maßnahmen wurde zügig eingeschritten.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der bestehende gesetzliche Rahmen zur Unterbindung einer solchen eindeutig gesetzeswidrigen Aktion ausreichend ist, und wenn nein, welche Gesetzesänderungen sieht die Bundesregierung gegenbenfalls als erforderlich an?
Aufgrund von Änderungen sowohl des Protokolls von 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) als auch des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxydströmen in geologischen Formationen wird das HSEG überarbeitet. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, inwieweit der vorliegende Fall auch im Hinblick auf die Durchführungsregelungen weitere Änderungen erforderlich macht.
Welche weiteren Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang, um künftig solche illegalen Maßnahmen zügig beenden zu können?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Ist der Beschluss der 10. Zivilkammer des Hamburger Landgerichts umgesetzt worden, der Greenpeace verboten hat, Steine in dem Seegebiet zu versenken und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 000 Euro angedroht hat?
Das Landgericht Hamburg hatte der Organisation Greenpeace in einer einstweiligen Verfügung verboten, Steine innerhalb des Seegebietes zu versenken, in dem der genehmigte Abbau von Kies und Sand betrieben wird. Zu einer Zuwiderhandlung dieser Verfügung kam es nicht. Greenpeace versenkte jedoch weitere Steine außerhalb der Koordinaten des Bewilligungsfeldes.
Hat Greenpeace das Zwangsgeld bezahlt, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
Trifft es zu, dass das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die Genehmigungsfähigkeit für das Versenken der Steine im FFH-Gebiet, das nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) illegal ist, prüft?
Nein. Das Versenken der Steine ist nach § 4 Satz 1 HSEG verboten und daher nicht genehmigungsfähig. Das Bundesamt für Naturschutz hat von Greenpeace Informationen und Daten angefordert, um die Auswirkungen der Aktion auf Arten und Lebensräume beurteilen zu können. Die Prüfung der übermittelten Unterlagen ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Sollte durch das Versenken der Steine ein Umweltschaden eingetreten sein, hat der Verursacher nach § 6 des Umweltschadensgesetzes (USchadG) die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Wie bewertet das Bundesamt für Naturschutz den Eingriff in das FFH-Gebiet Sylter Außenriff?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Welche Schritte hat die Bundesregierung eingeleitet, um die widerrechtliche Veränderung des Natura-2000-Gebietes rückgängig zu machen und den alten Zustand wieder herzustellen, und wer finanziert dies?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.