Überprüfung über das ELSTER-Verfahren abgegebener Steuererklärungen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Rahmen des ELSTER-Verfahrens ist die Einreichung von Belegen nur noch für bestimmte Fälle vorgesehen. Nachweise für Werbungskosten müssen nur auf Nachfrage eingereicht werden. Die Betriebsprüfungsstatistik weist laut Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen im Juni 2008 für Kleinstunternehmer (bis 32 000 Euro Gewinn) eine Prüfdichte von 1,1 Prozent auf. Es ist davon auszugehen, dass die Prüfdichte für über das ELSTER-Verfahren übermittelte Steuererklärungen nicht wesentlich darüber liegen wird.
Vorbemerkung der Bundesregierung
ELSTER (Elektronische Steuererklärung) ist ein Projekt der deutschen Steuerverwaltung, das die sichere elektronische Übermittlung von Steuerdaten zum Ziel hat. Im Übrigen hat die Art der Übermittlung grundsätzlich keine Auswirkung auf die Prüfung von Steuererklärungen.
Fragen und Antworten11
In wie vielen Fällen jährlich wurde das ELSTER-Verfahren zur Einreichung von Steuerdaten seit 2005 von Privatpersonen bzw. Unternehmen genutzt?
* Mehrfachübermittlungen z. B. auf Grund Korrekturlieferungen enthalten – Daten für 2008 zum Stand 31. August 2008
- Steuerdaten*
- 2005 90 452 479
- 2006 123 182 371
- 2007 118 343 152
- 2008 97 477 953
Wie verteilen sich die mittels ELSTER von Unternehmen eingereichten Daten auf die verschiedenen Vorgänge wie Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung, Umsatzsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen bzw. Einkommensteuererklärungen?
* Mehrfachübermittlungen z. B. auf Grund Korrekturlieferungen enthalten – Daten für 2008 zum Stand 31. August 2008 ** Angegeben wurde die Gesamtzahl aller per ELSTER übermittelten Einkommensteuererklärungen. Informationen, wie viele davon von Unternehmern eingereicht wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
- Lohnsteuer-Bescheinigungen*
- 2005 67 459 029
- 2006 58 350 008
- 2007 57 074 707
- 2008 4 007 547
- Lohnsteuer-Anmeldungen*
- 2005 1 942 382
- 2006 2 223 584
- 2007 3 900 306
- 2008 822 267
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen*
- 2005 27 108 066
- 2006 33 865 493
- 2007 35 367 123
- 2008 25 218 924
- Umsatzsteuererklärungen*
- 2005 436 352
- 2006 648 337
- 2007 851 430
- 2008 745 102
- Gewerbesteuererklärungen*
- 2005 147 378
- 2006 221 238
- 2007 303 840
- 2008 271 418
- Einkommensteuererklärungen* **
- 2005 3 588 566
- 2006 4 608 391
- 2007 5 508 874
- 2008 4 935 524
Wie hoch ist der Anteil der von den Finanzämtern einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmensangaben bezogen auf die einzelnen Vorgänge, hält die Bundesregierung diese jeweils für ausreichend, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Alle Steuererklärungen sind – unabhängig von der Übermittlungsart – von den Finanzämtern zu prüfen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Informationen zum Anteil der von den Finanzämtern einer Nachprüfung unterzogenen Einzelvorgänge vor.
In wie vielen Fällen wurden in den einzelnen Jahren seit Einführung des ELSTER-Verfahrens die von Privatpersonen geltend gemachten Werbungskosten tatsächlich überprüft und entsprechende Belege nachgefordert?
Der Vollzug der Steuergesetze erfolgt im Rahmen der Auftragsverwaltung durch die Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine näheren Informationen vor.
Wie hat sich dabei in den einzelnen Jahren seit Einführung des ELSTER-Verfahrens die Anzahl der Steuerfälle geändert, in denen Nachforderungen geltend gemacht wurden, und wie stellen sich diese im Verhältnis zu der Anzahl der Nachforderungen bei auf traditionellem Wege eingereichten Einkommensteuererklärungen dar?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Wie haben sich, bezogen auf die Jahre seit Einführung des ELSTER-Verfahrens, die über das ELSTER-Verfahren verwalteten Steuereinnahmen entwickelt?
ELSTER ist ein Verfahren, das zur elektronischen Übermittlung steuerlich erheblicher Daten entwickelt wurde. Über das ELSTER-Verfahren werden keine Steuereinnahmen verwaltet.
Wie hat sich in den einzelnen Jahren seit Einführung des ELSTER-Verfahrens der Anteil der auf elektronischem Wege eingereichten Steuererklärungen geändert, bei denen die Unterlagen zu geltend gemachten Werbungskosten tatsächlich eingefordert und einer Prüfung unterzogen wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine hinreichende Prüfdichte bei über das ELSTER-Verfahren übermittelten Steuererklärungen sichergestellt, wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Ansicht, und welche Daten liegen dieser Auffassung zugrunde?
Auf die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug der Steuergesetze wird hingewiesen. Alle Steuererklärungen sind – unabhängig von der Übermittlungsart – von den Finanzämtern zu prüfen. Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Prüfdichte der über das ELSTER-Verfahren übermittelten Steuererklärungen.
Wie hoch ist nach Ansicht der Bundesregierung die statistische Wahrscheinlichkeit, bei über das ELSTER-Verfahren übermittelten Steuererklärungen falsch geltend gemachte Werbungskosten im Rahmen einer Prüfung zu entdecken?
Die statistische Wahrscheinlichkeit, falsch geltend gemachte Werbungskosten im Rahmen einer Prüfung zu entdecken, ist bei traditionellen und bei über das ELSTER-Verfahren übermittelten Steuererklärungen gleich hoch. Eine absolute Höhe kann nicht mitgeteilt werden.
In wie vielen Fällen pro Jahr wurden seit Einführung des ELSTER-Verfahrens Bescheide für Arbeitnehmer bei mittels des ELSTER-Verfahrens eingereichten Steuererklärungen vorbehaltlich einer Nachprüfung festgesetzt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Erfolgt bei Veranlagungen im Zusammenhang mit dem ELSTER-Verfahren eine umfassende Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), und wie sichert die Bundesregierung die verfassungsgerichtlich notwendige Verifikation (BVerfGE 84, 239, 271 f.) der Steuererhebung beim ELSTER-Verfahren?
Eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt unabhängig von der Art der Übermittlung. Die verfassungsgerichtlich notwendige Verifikation wird durch Verwaltungsanweisungen und durch den Aufbau bundeseinheitlicher Risikomanagementsysteme in Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder gesichert. Diese Systeme haben die Aufgabe, Steuerfälle zu erkennen, bei denen ein besonderes Risiko einer unzutreffenden Steuerfestsetzung besteht. Traditionell und elektronisch übermittelte Steuererklärungen werden bei der Steuerfestsetzung grundsätzlich gleich behandelt.