Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/1815
12.02.88
Sachgebiet 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Weiss (München) und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/1615 —
Flugzeugabsturz in München-Trudering am 11. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr — LR 17/60.87.10/7 F 88 — hat mit
Schreiben vom 9. Februar 1988 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
I. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesverkehrsminister, der
Bundesanstalt für Flugsicherung, dem Luftfahrtbundesamt oder
der DFVLR über Ursache und Hergang des Flugzeugabsturzes vor?
Der Unfall des Flugzeuges D-ILRA des Musters PA 31 T am
11. August 1987 ereignete sich bei der Durchführung eines Fluges
in Vollzug des § 41 Abs. 5 und des § 42 Abs. 3 der Betriebsordnung
für Luftfahrtgerät, der die Überprüfung ausreichender
fliegerischer Fähigkeiten, einschließlich der Durchführung von
Notverfahren, des bei dem in Gründung befindlichen
Luftfahrtunternehmens „Lech Air" tätigen Flugzeugführers T. zum Inhalt hatte. Der
Flug war von der Flugsicherung für einen Instrumentenanflug auf
Landebahn 07 des Flughafens München mit anschließendem
Fehlanflug freigegeben worden. Kurz vor Erreichen des
Haupteinflugzeichens drehte das Flugzeug abrupt nach rechts weg,
sackte durch und prallte mit unter Leistung laufenden
Triebwerken in fast Normalfluglage auf einer Straße auf, wobei es Feuer
fing. Aufgrund des Zerstörungsgrades gestalten sich die noch
nicht abgeschlossenen Untersuchungen sehr schwierig. Die Frage
der Unglücksursache kann daher bislang nicht beantwortet
werden. Weitere Untersuchungen beim Flugzeughersteller sind
vorgesehen, mit deren Abschluß nicht vor Herbst 1988 gerechnet
werden kann.
II. Kann die Bundesregierung die Vorwürfe des „stern" gegen das
Luftamt Südbayern und den Prüfer P. H. bestätigen?
Nein.
III. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem
Flugzeugabsturz gezogen, um ähnliche Unfälle zukünftig
auszuschließen? Sind weitere Konsequenzen seitens der Bundesregierung in
Planung oder Vorbereitung? Ist der Bundesregierung bekannt, ob
seitens der Bayerischen Staatsregierung Maßnahmen zur
Vermeidung ähnlicher Unfä lle getroffen worden sind oder sich in Planung
befinden?
Unabhängig von der noch nicht festgestellten Unglücksursache
wurde die Durchführung von Überprüfungsflügen auf einer
Sondersitzung des Bund/Länder-Fachausschusses Luftfahrt
behandelt. Unter grundsätzlicher Betonung der weiteren Notwendigkeit
der Übung und Prüfung von Notverfahren im Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt wurden Maßnahmen zur Erhöhung der
Sicherheit beschlossen wie
— Durchführung der Notverfahren unter besonderen
Sicherheitsvorkehrungen,
— verstärkte Standardisierung der Durchführung der
Überprüfungen,
— Erweiterung der Zahl der Flugplätze, an denen Überprüfungen
gemäß § 41 Abs. 5 i.V.m. § 42 Abs. 3 LuftBO durchgeführt
werden dürfen,
— höhere Anforderungen an die Sachverständigen.
Darüber hinaus wird z. Z. geprüft, inwieweit Flugsimulatoren für
kleinere Flugzeuge kostengünstig eingesetzt werden können.
Im einzelnen sind insbesondere folgende Detailfragen von
Interesse:
1. Welche unabweisbare Notwendigkeit bestand, daß die
Prüfungsaufgabe „Instrumenten-Anflug, manuell mit
simuliertem Ausfall eines Triebwerkes" über dem
dichtbesiedelten Stadtgebiet geflogen werden mußte, zumal eine Landung
(und damit die Notwendigkeit der Flughafennähe) ohnehin
nicht vorgesehen war, da nur ein Absinken auf 60 m und ein
anschließendes Durchstarten durchgeführt werden sollte?
2. Hätte es, selbst wenn die Übung notwendigerweise oder aus
Zweckmäßigkeitsgründen in der Nähe eines Flugplatzes
hätte durchgeführt werden müssen, nicht andere Flughäfen
oder Landeplätze in Bayern gegeben, deren Umgebung keine
dichte Besiedelung aufweist, und warum wurden sie nicht
benutzt?
Ob bei dem Unfallflug der Ausfall eines Triebwerkes simuliert
wurde, ist bislang nicht erwiesen. Im übrigen dient die Prüf
aufgabe im Rahmen der Überprüfung nach § 41 Abs. 5 LuftBO i.V.m.
der Bekanntmachung vom 10. April 1984 – LR 17/60. Januar 39/83
Va 83 (C), veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer Teil II –
36/84 – dem Nachweis, daß der Flugzeugführer unter
„schwierigen Verkehrsverhältnissen" das Luftfahrzeug allein sicher
beherrscht. In Bayern zählte zur Zeit des Unfallfluges nur der
Verkehrsflughafen München zu den Flughäfen mit „schwierigen
Verkehrsverhältnissen".
3. Kann die Bundesregierung die Aussage des Münchner
Flugunternehmers und Sachverständigen A. F. bestätigen, daß der
Prüfer P. H. verantwortlicher Auslöser der Katastrophe war?
Seriöse Aussagen zur Ursache des Flugzeugabsturzes sind erst
möglich, wenn das Ergebnis der Untersuchung des Flugunfalles
durch die Flugunfalluntersuchungsstelle beim Luftfahrt-
Bundesamt vorliegt. Die von verschiedenen Personen aufgestellten
Behauptungen zur Unfallursache stellen Spekulationen und bloße
Vermutungen dar, die durch Tatsachen nicht belegt werden
können.
4. Trifft es zu, daß der direkte Vorgesetzte von P. H. beim
Luftamt Südbayern, der die Arbeit von P. H. überprüfen sollte,
selbst überhaupt keinen Flugschein besitzt?
Die im Vollzug der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Luft-PersV)
und der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) tätigen
Prüfer und Sachverständigen werden zwar durch die jeweils
zuständige Luftfahrtbehörde berufen bzw. bestimmt. Ihre Tätigkeit üben
sie jedoch selbständig und eigenverantwortlich aus. Die Aufsicht
hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die für die
Prüftätigkeit geltenden Vorschriften eingehalten werden. Ein
Weisungsrecht, eine bestimmte fachliche Entscheidung zu treffen, besteht
nicht. Weder der unmittelbare noch die weiteren Vorgesetzten
von Prüfern und Sachverständigen müssen deshalb über einen
Luftfahrerschein verfügen.
5. Trifft es zu, daß P. H. die Berechtigung dazu besaß, auf 36
verschiedenen Flugzeugtypen Prüfungen abzunehmen, und
teilt die Bundesregierung die Bedenken, daß damit die
Grenze des eigentlich Machbaren überschritten war, da kein
Prüfer so viele verschiedene Flugzeugtypen alle mit der
nötigen Sicherheit beherrschen kann?
Ist es richtig, daß P. H, mit 36 Musterberechtigungen nicht
„Rekordhalter" ist, und daß es in der Bundesrepublik
Deutschland sogar Prüfer mit 47 Musterberechtigungen gibt?
Im Gegensatz z. B. zu den USA, wo für alle propellergetriebenen
Flugzeugmuster bis 5 700 kg Höchstmasse eine
zusammenfassende Berechtigung erteilt wird, sind in der Bundesrepublik
Deutschland nur gleichwertige Muster zu Sammeleintragungen
zusammengefaßt. Ein Sammeleintrag wird nur erteilt, wenn die
sichere Beherrschung eines unter die Sammeleintragung fa
llenden Flugzeugmusters nachgewiesen wurde.
Herr H. war bei der Regierung von Oberbayern — Luftamt
Südbayern — für eine Tätigkeit als Sachverständiger auf acht
Sammeleintragungen anerkannt.
Wie zu Frage III (allgemein) bereits ausgeführt, werden die
Anforderungen an Sachverständige weiter erhöht. Dabei wird die Zahl
der Sammeleintragungen, auf denen Sachverständige tätig
werden dürfen, beschränkt.
6. Ist es üblich, daß Prüfer der Luftfahrtämter wie P. H. gleichzei
-
tig bei zu prüfenden Firmen als freie Mitarbeiter tätig sind
oder gar — wie P. H. zeitweise bei einer Müncher Privatfirma —
im Nebenberuf als stellvertretende Flugbetriebsleiter
arbeiten?
Die Behauptung, daß Prüfer der Luftämter bei von ihnen zu
prüfenden Luftfahrtunternehmen als freie Mitarbeiter tätig sind,
trifft nicht zu. Von einer Bestellung des Herrn H. zum
stellvertretenden Flugbetriebsleiter bei einer Münchner Privatfirma ist
nichts bekannt.
7. Wie konnte P. H. mit nur 60 Stunden Flugerfahrung als Co
Pilot auf dem „Cita tion-I"-Jet eine Kapitänslizenz für diesen
Flugzeugtyp erwerben, obwohl normalerweise niemand unter
1 000 Flugstunden eine Lizenz erhält?
Stimmt es, daß sich ein Nürnberger Prüfer „des
Behördenmannes erbarmt" hat?
Der Erwerb einer Musterberechtigung als verantwortlicher
Flugzeugführer auf einem Flugzeug des Musters Citation I setzt eine
Einweisung nach § 67 LuftPersV voraus. Bei Flugzeugführern, die
erstmalig die Musterberechtigung für ein mehrmotoriges
Flugzeugmuster bis 5 700 kg erwerben wollen, beträgt die praktische
Einweisung entsprechend den Richtlinien für die Ausbildung und
Prüfung des Luftfahrtpersonals mindestens zehn Stunden. Im
übrigen war Herr H. im Besitz der Erlaubnis für
Verkehrsflugzeugführer, für deren Erwerb eine Gesamtflugerfahrung von 2 200
Stunden vorgeschrieben ist.
8. Wer war nach Ansicht der Bundesregierung der
verantwortliche Pilot der Unglücksmaschine, der Prüfer P. H. oder der
Prüfling H. J. T.?
Verantwortlicher Flugzeugführer bei dem Flug am 11. August
1987 war der Flugzeugführer H. J. T. Im Flugplan war Herr T. als
verantwortlicher Flugzeugführer angegeben. Er hatte den für den
verantwortlichen Flugzeugführer vorgeschriebenen linken Sitz im
Flugzeug eingenommen. Bei dem Überprüfungsflug sollte Herr T.
nachweisen, daß er das Flugzeug auch als ggf. allein an Bord
befindlicher Flugzeugführer sicher führen und bedienen konnte.
9. Nach der „Verordnung über Luftfahrtpersonal" muß ein Pilot
mit Fluggästen an Bord (in diesem Fall die Regierungsamtfrau
G. S.) innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens
drei Starts und drei Landungen mit demselben oder einem
ähnlichen Flugzeugtyp ausgeführt haben.
Wurde die Einhaltung dieser Vorschrift vor dem Start der
Unglücksmaschine überprüft? Wenn ja, von wem?
Wer, P. H. oder H. J. T., erfüllte die Voraussetzung?
Der verantwortliche Flugzeugführer hatte innerhalb der
vorhergehenden 90 Tage vor dem Unfallflug 30 Sta rts und Landungen
mit dem Flugzeugmuster ausgeführt.
10. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß
Sicherheitsbedenken bei P. H. als Prüfer bei verschiedenen
oberbayerischen Flugfirmen bestanden haben? Ist der Bundesregierung
bekannt, daß Münchner Flugfirmen Piloten zur
Lizenzerneuerung in andere Bundesländer geschickt haben, weil sie ihnen
aus Sicherheitsgründen P. H. als Prüfer nicht zumuten
wollten?
Nein. Auch dem Luftamt Südbayern liegen keine Erkenntnisse
hierzu vor.
11. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß P. H. bei früheren
Prüfungsflügen bereits höchst riskante Manöver verlangt hat?
Sind den Behörden die im „stern " geschilderten Fälle
bekannt, wonach P. H. 1981 von einem Piloten verlangt haben
soll, die Augen zu schließen und das Steuer loszulassen und
anschließend das Flugzeug, eine Cessna 340, in eine kritische
Fluglage gebracht haben soll?
Ist den Behörden der Fall der Fliegerin M. C. bekannt, bei der
P. H. bei schlechten Sichtverhältnissen den künstlichen
Horizont und den Kurskreisel abgedeckt haben und dann eine
Landung verlangt haben soll?
Welche Konsequenzen wurden bzw. werden daraus gezogen?
Es liegen keinerlei Hinweise vor, daß Herr H. bei seiner
Prüftätigkeit sich nicht an die Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung
des Luftfahrtpersonals gehalten hat. Die genannten Personen sind
nie bei den zuständigen Luftfahrtbehörden vorstellig geworden.
Folglich konnten die behaupteten Vorgänge und auch, ob und
ggf. welche Konsequenzen zu ziehen gewesen wären, nicht
geprüft werden.
12. Trifft es zu, daß P. H. bereits früher einen Flugunfall gehabt
hatte und bei Landshut mit einer Cessna 150 abgestürzt ist?
Bestanden bei den Behörden dennoch keine Zweifel, daß P.
H. als Prüfer für Piloten tätig werden durfte?
Herr H. war am 30. Juni 1971 am Unfall eines einmotorigen
Flugzeuges als Fluglehrer beteiligt, bei dem lediglich
Sachschaden entstand. Aus dem Unfall waren keine Zweifel an der
fachlichen Qualifikation des Herrn H. abzuleiten.
13. Wird untersucht, ob die Regierung von Oberbayern
möglicherweise fahrlässig ihre Aufsichtspflicht gegenüber den
Prüfern allgemein und insbesondere gegenüber P. H. verletzt
hat?
Wenn ja, von wem?
Wenn nein, warum nicht?
Für eine Verletzung bestehender Aufsichtspflichten der Behörden
gegenüber Herrn H. ist keinerlei Anhaltspunkt gegeben.
14. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als
notwendig an, um die Bevölkerung vor weiteren Flugzeugunglücken
aufgrund möglicherweise nachlässiger Überwachungspraxis
zu schützen?
Der hohe Sicherheitsstand bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen
mit mehrmotorigen Flugzeugmustern (von 2 bis 5,7 t) wird u. a.
dadurch belegt, daß sich der letzte Unfall dabei vor sechs Jahren
ereignete. Inwieweit bei dem Unfa ll am 11. August 1987 die Art
der Durchführung von Notverfahren oder musterspezifische
Eigenschaften ursächlich waren, kann, wie ausgeführt, derzeit
nicht beurteilt werden. Die in der Antwort zu Frage III (allgemein)
bereits genannten Maßnahmen sind geeignet, das ohnehin
geringe Risiko bei diesen Flügen weiter zu verringern.]