der Abgeordneten Dr. Apel, Dr. Penner, Büchner (Speyer), Poß, Amling, Becker-Inglau, Bernrath, Börnsen (Ritterhude), Brück, Daubertshäuser, Dr. Emmerlich, Gerster (Worms), Graf, Hämmerle, Dr. Hauchler, Heistermann, Huonker, Kastning, Klein (Dieburg), Lambinus, Lohmann (Witten), Matthäus-Maier, Dr. Mertens (Bottrop), Dr. Nöbel, Oesinghaus, Renger, Reschke, Schmidt (Salzgitter), Seidenthal, Steinhauer, Dr. Struck, Tietjen, Westphal, Dr. Wieczorek, Wimmer (Neuötting), Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Bundeskanzler hat mit Schreiben vom 1. Juni 1988 gegenüber dem Deutschen Sportbund verschiedene Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Sportvereinen angekündigt. Dabei sind auch Änderungen bei der Besteuerung der sportlichen Veranstaltungen und der wirtschaftlichen Betätigungen von Sportvereinen angesprochen worden. Da die Ankündigungen jedoch unklar sind und zu einer Verunsicherung der Sportvereine geführt haben, fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
1
Was bedeutet die Einführung einer „Zweckbetriebsgrenze" von 60 000 DM?
Führt dies dazu, daß Sportvereine, deren Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen 60 000 DM im Kalenderjahr übersteigen, künftig
— mit ihrem Gewinn aus der sportlichen Veranstaltung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen sollen;
— mit dem der sportlichen Veranstaltung zuzurechnenden Vermögen der Vermögensteuer unterliegen sollen und
— mit ihren Umsätzen aus sportlichen Veranstaltungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen sollen?
2
Können im Rahmen der Gewinnermittlung der hiernach Steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen sämtliche Kosten des gemeinnützigen Bereichs oder nur die direkt mit der Durchführung der sportlichen Veranstaltung zusammenhängenden Kosten abgesetzt werden?
3
Können für die hiernach steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen auch in Zukunft noch Spenden verwendet werden, die vom Spender mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht wurden?
4
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Neuregelung eher zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung oder zu einer Entlastung der Sportvereine führen wird?
5
Bedeutet die von Bundeskanzler Kohl angekündigte Änderung, daß die im Bundesrat gemachten Vorschläge, die Körperschaftsteuer bzw. den Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf der Basis des Umsatzes zu pauschalieren, von der Bundesregierung abgelehnt werden?
Deutscher BundestagDrucksache 11/264911.07.88
Antwort der Bundesregierung
Steuerliche Behandlung von Sportvereinen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Apel, Dr. Penner, Büchner (Speyer), Poß, Amling, Becker-Inglau, Bernrath, Börnsen (Ritterhude), Brück, Daubertshäuser, Dr. Emmerlich, Gerster (Worms), Graf, Hämmerle, Dr. Hauchler, Heistermann, Huonker, Kastning, Klein (Dieburg), Lambinus, Lohmann (Witten), Matthäus-Maier, Dr. Mertens (Bottrop), Dr. Nöbel, Oesinghaus, Renger, Reschke, Schmidt (Salzgitter), Seidenthal, Steinhauer, Dr. Struck, Tietjen, Westphal, Dr. Wieczorek, Wimmer (Neuötting), Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 8. Juli 1988 — IV B 4 — S 0170 — 133/88 — die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Die Bundesregierung stimmt mit allen Fraktionen des Deutschen Bundestages und den Spitzenverbänden des Sports darin überein, daß — entgegen den Vorschlägen der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeitsrechts — Sportvereine gemeinnützig bleiben sollen. Das bedeutet naturgemäß auch, daß die Sportvereine in die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts eingebunden bleiben. Hier gilt zum Beispiel das Gebot der Selbstlosigkeit. Steuervergünstigungen für die Förderung des bezahlten Sports sind damit ausgeschlossen. Ebenso können schon aus Wettbewerbsgründen Steuervergünstigungen nur für die gemeinnützige Tätigkeit selbst gewährt werden. Wirtschaftliche Betätigungen unterliegen der Besteuerung. Spenden und andere Mittel des ideellen Bereichs dürfen auch nur für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins, nicht aber für wirtschaftliche Betätigungen ausgegeben werden.
Bei Beachtung dieser Grundsätze bestehen folgende Möglichkeiten für die künftige steuerliche Behandlung der sportlichen Veranstaltungen:
Das geltende Recht (§ 67 a der Abgabenordnung) wird unverändert beibehalten. Danach ist eine sportliche Veranstaltung ein Zweckbetrieb, wenn an ihr kein bezahlter Sportler teilnimmt. Alle anderen sportlichen Veranstaltungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Der Deutsche Sportbund wünscht eine Vereinfachung dieser Regelung.
Sportliche Veranstaltungen werden stets als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe behandelt. Dies würde die (schwierige) Abgrenzung zwischen unbezahltem und bezahltem Sport überflüssig machen und eine uneingeschränkte Verrechnung zwischen Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen und Überschüssen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ermöglichen, wie sie der Deutsche Sportbund seit langem fordert. Die Regelung würde allerdings bei Sportvereinen, die ihre Verluste aus sportlichen Veranstaltungen nicht mit Überschüssen aus anderen wirtschaftlichen Betätigungen ausgleichen können, also besonders bei kleineren Sportvereinen, zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Der Deutsche Sportbund, der dazu gehört worden ist, hat eine solche Regelung deshalb abgelehnt.
Es wird eine betragsmäßige Zweckbetriebsgrenze geschaffen, die sowohl den kleineren Sportvereinen die Erhaltung ihrer Gemeinnützigkeit als auch den größeren Vereinen die Verrechnung ihrer Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit den Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen ermöglicht und die zudem Grundlage für eine vereinfachte Abgrenzung zwischen unbezahltem und bezahltem Sport sein kann. Es kann nämlich angenommen werden, daß Sportvereine, die nur verhältnismäßig geringe Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen erzielen, in der Regel nur den unbezahlten Sport fördern.
Die Bundesregierung wird die dritte Möglichkeit vorschlagen, weil diese für die Sportvereine insgesamt am günstigsten ist. Dabei soll eine auf die Höhe der Einnahmen bezogene Grenze festgelegt werden, weil die Einnahmen am einfachsten zu berechnen sind. Eine Grenze von 60 000 DM Einnahmen im Jahr, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe gelten sollen, dürfte den unterschiedlichen Zielen, die mit der Regelung verfolgt werden, am ehesten gerecht werden. Sie soll sich auch nur auf die unmittelbaren Einnahmen der sportlichen Veranstaltungen beziehen, also zum Beispiel nicht Einnahmen aus der Werbung oder aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei den Veranstaltungen umfassen.
Die vorgesehene Zweckbetriebsgrenze für sportliche und kulturelle Veranstaltungen darf nicht losgelöst von den anderen Vorschlägen der Bundesregierung gesehen werden, mit denen sie die Besteuerung der wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine weiter verbessern und vereinfachen will. Vor allem soll durch die Einführung einer Besteuerungsgrenze, nach der bei Einnahmen bis zu insgesamt 60 000 DM im Jahr aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine Körperschaft- und Gewerbesteuer mehr erhoben werden, eine erhebliche Vereinfachung erreicht werden. Für die gemeinnützigen Vereine, die höhere Einnahmen aus ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen und die deshalb nach wie vor die Überschüsse daraus ermitteln müssen, soll die Besteuerung durch die folgenden Maßnahmen erleichtert werden:
Bei der Körperschaftsteuer soll der Freibetrag nach § 24 des Körperschaftsteuergesetzes von gegenwärtig 5 000 DM um 50 vom Hundert auf 7 500 DM angehoben und dabei zusätzlich die Einkommenshöchstgrenze von 20 000 DM, bis zu der der Freibetrag gewährt wird, abgeschafft werden. Bei der Gewerbesteuer soll die gegenwärtige Freigrenze von 5 000 DM in einen Freibetrag von ebenfalls 7 500 DM umgewandelt werden.
Außerdem will die Bundesregierung das Gemeinnützigkeitsrecht so ändern, daß künftig die Gemeinnützigkeit eines Vereins nur dann berührt wird, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt nicht kostendeckend arbeiten und deshalb Spenden und andere Mittel des ideellen Bereichs zum Ausgleich der Verluste verwendet werden. Nach geltendem Recht führt es bereits zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn ein einzelner steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb, zum Beispiel eine Veranstaltung des bezahlten Sports, sich nicht trägt. Auch diese Änderung wird eine spürbare Erleichterung für die Sportvereine bedeuten.
Fragen und Antworten5
1
Was bedeutet die Einführung einer „Zweckbetriebsgrenze" von 60 000 DM? Führt dies dazu, daß Sportvereine, deren Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen 60 000 DM im Kalenderjahr übersteigen, künftig — mit ihrem Gewinn aus der sportlichen Veranstaltung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen sollen; — mit dem der sportlichen Veranstaltung zuzurechnenden Vermögen der Vermögensteuer unterliegen sollen und — mit ihren Umsätzen aus sportlichen Veranstaltungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen sollen?
Eine Zweckbetriebsgrenze bedeutet, daß ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nur vorliegt, wenn die Grenze nicht überschritten wird. Sportliche Veranstaltungen, bei denen höhere Einnahmen als 60 000 DM im Jahr erzielt werden, sind nach der vorgesehenen Regelung also als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln und unterliegen somit bei allen Steuerarten der normalen Besteuerung.
Es ist aber darauf hinzuweisen, daß nach den Angaben des Deutschen Sportbunds bei sportlichen Veranstaltungen in der großen Mehrzahl der Fälle keine Überschüsse erzielt werden und sich die Behandlung der sportlichen Veranstaltungen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wegen der damit verbundenen Verrechnungsmöglichkeit mit Überschüssen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben meist günstig für die Sportvereine auswirken wird.
2
Können im Rahmen der Gewinnermittlung der hiernach steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen sämtliche Kosten des gemeinnützigen Bereichs oder nur die direkt mit der Durchführung der sportlichen Veranstaltung zusammenhängenden Kosten abgesetzt werden?
Nach den Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen von den Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Kosten, nicht aber sämtliche Kosten des gemeinnützigen Bereichs, abgezogen werden. Das gilt auch schon nach geltendem Recht für sportliche Veranstaltungen, die steuerpflichtige Geschäftsbetriebe sind. Eine Aufgabe dieses Grundsatzes würde einen weitgehenden Verzicht auf die Besteuerung wirtschaftlicher Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften bedeuten.
3
Können für die hiernach steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen auch in Zukunft noch Spenden verwendet werden, die vom Spender mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht wurden?
Die Verwendung von Spenden für steuerpflichtige wirtschaft liche Geschäftsbetriebe soll, wie nach geltendem Recht, auch künftig nicht zulässig sein. Entgegen den Vorschlägen der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeitsrechts sollen aber Spenden für den gemeinnützigen Bereich der Sportvereine auch in Zukunft steuerlich abziehbar sein.
4
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Neuregelung eher zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung oder zu einer Entlastung der Sportvereine führen wird?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, daß die vorgesehenen Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts insgesamt zu einer erheblichen Entlastung der weit überwiegenden Zahl der Sportvereine führen werden.
5
Bedeutet die von Bundeskanzler Kohl angekündigte Änderung, daß die im Bundesrat gemachten Vorschläge, die Körperschaftsteuer bzw. den Gewinn aus wirtschaft lichen Geschäftsbetrieben auf der Basis des Umsatzes zu pauschalieren, von der Bundesregierung abgelehnt werden?
Anstelle der im Bundesrat vorgeschlagenen Pauschalierung bei der Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer soll eine Besteuerungsgrenze eingeführt werden. Dies entspricht einem Vorschlag der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeitsrechts, die in ihrem Gutachten überzeugend dargelegt hat, daß durch die im Bundesrat vorgeschlagene Pauschalierung keine Vereinfachung zu erreichen sei.
Die vorgesehene Besteuerungsgrenze, nach der bei Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaft lichen Geschäftsbetrieben bis zu 60 000 DM im Jahr keine Körperschaft- und Gewerbesteuer mehr erhoben werden sollen, wird dagegen bei der großen Masse der kleineren gemeinnützigen Vereine zu einer erheblichen Vereinfachung der Besteuerung führen.