[Deutscher Bundestag Drucksache 16/10761
16. Wahlperiode 03. 11. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Höfken, Cornelia Behm, Nicole
Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/10677 –
Melamin in Milchprodukten – Schärfere Lebensmittelkontrollen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Wochen werden in China melaminverseuchte Lebensmittel produziert,
verkauft und exportiert. Auch in Geschäften in Deutschland sind inzwischen
mit Melamin belastete Produkte aufgetaucht.
Seit Jahren werden regelmäßig Schadstoffbelastungen und Pestizidrückstände
bei Importwaren festgestellt. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind
permanent personell unterbesetzt und können nur in sehr geringem Umfang
Kontrollen durchführen. Auch der zuständige Zoll arbeitet nur
stichprobenartig und kann die notwendigen Kontrollen im globalen Warenverkehr nicht
gewährleisten. Lebensmittel werden im großen Umfang über die Flughäfen
Frankfurt am Main und München importiert. Der Verband der
Lebensmittelkontrolleure fordert seit Jahren die Einstellung von weiteren 15 000
Kontrolleuren bundesweit sowie risikoorientierte Probenahmen an den Grenzen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen 3, 4, 5 und 10 beziehen sich auf die Lebensmittelüberwachung. Die
Zuständigkeit für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung liegt bei den
Ländern. Informationen zur Beantwortung dieser Fragen liegen dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
nicht vor. Im Übrigen besteht für die Bundesregierung derzeit keine
Ermächtigung für die Erstellung eines Lagebildes aus den Erkenntnissen der
Lebensmittelüberwachung.
1. Wann hat die Bundesregierung erstmals von der Melaminbelastung bei in
China produzierten Milchprodukten erfahren?
Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten am 15. September 2008 mit dem
EU-Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel über die
Kontamination von Milchpulver mit Melamin in China informiert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/10761 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um
den Import von melaminbelasteten Lebensmitteln aus China nach
Deutschland festzustellen?
Das BMELV hat die relevanten Verbände der Lebensmittelwirtschaft und der
Futtermittelwirtschaft in Deutschland frühzeitig und mehrmals über den
aktuellen Stand der vorliegenden Erkenntnisse informiert und auf ihre
Sorgfaltspflicht beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
hingewiesen. Ebenso wurden die für die Futtermittelüberwachung und die
Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden informiert und
aufgefordert, Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus China hinsichtlich einer
möglichen Kontamination mit Melamin verstärkt zu kontrollieren.
Die beiden Entscheidungen der Kommission (2008/757/EG, 2008/798/EG) mit
gemeinschaftsweiten Schutzmaßnahmen bezüglich melaminbelasteter
Erzeugnisse aus China wurden unverzüglich per Eil-Verordnung in deutsches Recht
umgesetzt. Darin enthalten ist auch ein generelles Einfuhrverbot von
Säuglingsnahrung aus China. Zusätzlich wurden Überwachungsmaßnahmen beschlossen
und ein Melamin-Höchstwert für alle Lebensmittel und Futtermittel festgelegt,
die Milcherzeugnisse enthalten.
6. Welche Aufgaben hat der Zoll bei der Kontrolle von
Lebensmittelimporten, und wie genau erfüllt der Zoll seine Aufgaben zur Kontrolle?
Die Zollbehörden haben bei der Kontrolle von Lebensmitteleinfuhren eine
Mitwirkungsfunktion gemäß § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
(LFGB). Im Rahmen dieser Mitwirkung hat die Zollverwaltung die Befugnis,
relevante Sendungen anzuhalten, die Lebensmittelüberwachungsbehörden der
Länder über diesbezügliche Einfuhren zu informieren und gegebenenfalls
anzuordnen, dass die Sendungen bei diesen vorgeführt werden.
Im Hinblick auf die Einfuhr von Melamin in Milcherzeugnisse enthaltenden
Lebensmitteln aus China wurden die Zollstellen mit Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen über das Einfuhrverbot für zusammengesetzte Lebensmittel,
die Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten,
informiert und aufgefordert, alle Einfuhren (= Überführungen in den zollrechtlich
freien Verkehr) derartiger Waren an die zuständigen
Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß
§ 55 LFGB zu melden. Sowohl die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit einer
solchen Sendung als auch evtl. Maßnahmen wie Sicherstellungen/
Beschlagnahmen sind von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden zu
veranlassen.
7. Inwiefern gewährleistet die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den
Ländern, dass alle kontaminierten Produkte vom Markt genommen worden
sind?
Die Bundesregierung hat sich in den entsprechenden EU-Gremien dafür
eingesetzt, dass die Entscheidung der Kommission 2008/798/EG vom 14. Oktober
2008 eine präzise Regelung über den Umgang mit melaminbelasteten
Erzeugnissen im Vollzug enthält. Diese Regelung wurde per Eil-Verordnung in
deutsches Recht umgesetzt.
Dabei wurde festgelegt, dass bei allen Sendungen von zusammengesetzten
Erzeugnissen einschließlich Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China
ist und die Milcherzeugnisse enthalten, Kontrollen durchgeführt werden. Alle
Erzeugnisse, bei denen ein Melamingehalt von über 2,5 mg/kg festgestellt wird,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10761werden vom Markt genommen und unverzüglich vernichtet. Die Durchführung
dieser Überwachungsmaßnahmen liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt als
nationale Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem für
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (RASFF) Meldungen der Länder über
Produkte entgegen, von denen Gefahren für Verbraucherinnen und Verbraucher
ausgehen können. Diese Meldungen werden an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union weitergeleitet. Schnellwarnungen anderer Mitgliedstaaten
werden vom BVL an die zuständigen obersten Landesbehörden gesendet.
8. Welche Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher, insbesondere für
Kinder, ältere und kranke Menschen, gehen von einer Melaminbelastung
von Lebensmitteln aus?
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kommt in ihrer
Stellungnahme vom 24. September 2008 zu Melamin in zusammengesetzten
Lebensmitteln aus China zu dem Schluss, dass für Verbraucher in Europa nach
derzeitigem Kenntnisstand keine akute Gefahr besteht. Lediglich bei hohen
Verzehrsmengen von besonders belasteten Produkten könnten Kinder die
täglich tolerierbare Melaminmenge überschreiten.
Die Stellungnahme der EFSA vom 24. September 2008 ist verfügbar unter
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_
1211902098433.htm
Darüber hinaus weise ich hin auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR) zu melaminbelasteten Weichkaramellen aus China vom
2. Oktober 2008
(
http://www.bfr.bund.de/cm/208/mit_melamin_belastete_weichkaramellen_
white_rabbit_creamy_candies_aus_china_sind_nicht_sicher.pdf).
9. Wann hat die Bundesregierung erstmals Kenntnis davon erhalten, dass
melaminbelastete Lebensmittel in die EU importiert wurden?
Am 30. September 2008 wurden die Mitgliedstaaten über das EU-
Schnellwarnsystem darüber informiert, dass die EU von melaminbelasteten Lebensmitteln
aus China betroffen ist. Es wurde mitgeteilt, dass bei Marktkontrollen in den
Niederlanden bei bestimmtem Gebäck aus China erhöhte Gehalte an Melamin
nachgewiesen wurden (4,98 mg/kg). Die betroffenen Produkte wurden aus dem
Handel genommen. Die niederländischen Behörden wurden gebeten, mögliche
Vertriebswege zu übermitteln.
11. Welche Standarduntersuchungen werden bei Lebensmittelimporten
durchgeführt (bitte genaue Angaben zu Verdachtsstoffen geben)?
Im Hinblick auf die Verfahren bei der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln
muss zwischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Lebensmitteln nicht
tierischen Ursprungs unterschieden werden.
Bei jeder Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs muss grundsätzlich
bei der Einfuhr eine Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und eine
Warenuntersuchung durchgeführt werden. Allgemeine und spezielle
Anforderungen an die Warenuntersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
werden in § 7 Abs. 1 und Anlage 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vorgeschrieben. Die allgemeinen Anforderungen zur Warenuntersuchung (Anlage 4
Kapitel I der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung) regeln, dass solche Lebensmittel
Drucksache 16/10761 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodebei der Einfuhr stichprobenweise, soweit nicht in den speziellen Vorschriften zur
Warenuntersuchung bei einzelnen Erzeugnissen etwas anderes bestimmt ist, auf
Rückstände gemäß den Vorgaben des Einfuhrrückstandskontrollplanes und auf
die Einhaltung bestimmter mikrobiologischer Kriterien (gemäß Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel) zu
untersuchen sind. Darüber hinaus schreiben spezielle Anforderungen an die
Warenuntersuchung bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Anlage 4 Kapitel III
bis VIII) weitere Untersuchungen nach festgelegten Stichprobenplänen vor,
z. B. die Untersuchung einer Partie jeder 30. Sendung von Milcherzeugnissen
auf polychlorierte Biphenyle, Pflanzenschutzmittelrückstände, Aflatoxine und
auf Rückstände von Stoffen, die in Anhang IV der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt sind, und die Untersuchung einer Partie jeder 20.
Sendung auf den Erreger Listeria monocytogenes.
Zusätzlich können auch weitere Standard-Untersuchungen vorgeschrieben sein,
in Fällen, in denen ein gesundheitliches Risiko durch bestimmte Lebensmittel
erkennbar ist und die Europäische Gemeinschaft daher eine sog.
Schutzmaßnahme erlassen hat, die den Schutz der Verbraucher vor risikobehafteten
Erzeugnissen sicherstellt.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde im Verdachtsfall im Rahmen der
Einfuhruntersuchung alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel
erforderlichen Untersuchungen durchführen.
Bei Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs werden routinemäßige
Einfuhruntersuchungen in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 15 und 16
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung
der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz risikoorientiert durchgeführt. In
die Risikoorientierung fließen nicht nur das ggf. vorhandene,
lebensmittelimmanente Risiko, welches sich auf der Grundlage der Zusammensetzung des
Lebensmittels ergibt, sondern auch weitere Anhaltspunkte ein
(Fertigungsprozesse etc.), welche die konkreten Untersuchungsziele bestimmen. Damit ist
es abhängig vom Einzelfall, auf welche Verdachtsstoffe untersucht wird.
12. Wie hoch ist der Anteil an importierten Lebensmitteln auf dem deutschen
Lebensmittelmarkt?
Nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist unter Einfuhr
(Import) die Abfertigung von Futtermitteln und Lebensmitteln zum
zollrechtlich freien Warenverkehr zu verstehen. Innergemeinschaftlicher Handel stellt
daher keine Einfuhr im Sinne des Gemeinschaftsrechtes dar.
Die in Deutschland angebotenen Lebensmittel stammen überwiegend aus
inländischer Erzeugung. Der Importanteil dürfte rund ein Viertel des
Gesamtangebots umfassen. Genauere Angaben sind auf Grund von
Marktabgrenzungsproblemen nicht möglich. Je nach Warengruppe sind die Importanteile
unterschiedlich hoch. Sie liegen etwa bei Obst und Gemüse sehr viel höher als bei
Milcherzeugnissen.
13. Welche sind die Hauptexportländer für Lebensmittel nach Deutschland?
Deutschland hat im Jahr 2007 nach vorläufigen Angaben des Statistischen
Bundesamtes Lebensmittel im Wert von 46,2 Mrd. Euro von Staaten innerhalb
und außerhalb der Europäischen Union bezogen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10761Nachstehend die wichtigsten Drittstaaten, aus denen Deutschland Lebensmittel
importierte:
Brasilien 2,2 Mrd. Euro
USA 1,2 Mrd. Euro
14. In welchem Umfang sind der Bundesregierung in den letzten vier Jahren
Fälle bekannt geworden, in denen Lebensmittel importiert und zum
Verkauf angeboten wurden, obgleich sie nach den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften nicht importiert und nicht zum Verkauf angeboten werden
durften?
Für die Beantwortung dieser Frage hat das BMELV auf eine aktuelle
Datenabfrage und Auswertung des EU-Schnellwarnsystems (RASFF)
zurückgegriffen, die den Zeitraum 2006 bis Oktober 2008 umfasst. Die nachstehenden
Ausführungen beziehen sich auf Lebensmittel, die dem Anwendungsbereich des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen:
Im EU-Schnellwarnsystem sind für das Jahr 2006 insgesamt 118 Meldungen,
für das Jahr 2007 insgesamt 23 Meldungen und für das laufende Jahr 2008
insgesamt 16 Meldungen (Stand: 10. Oktober 2008) über illegale Einfuhren von
Lebensmitteln in die EU eingestellt worden. Die Mehrzahl dieser Meldungen
betrifft genetisch veränderte Organismen in Lebensmitteln, insbesondere Reis
und Reisprodukte aus den Ursprungsländern China und Vereinigte Staaten.
Die Auswertung der RASFF-Meldungen ergibt, dass illegale Importe von
Milcherzeugnissen aus China nach Deutschland im Zeitraum von 2006 bis 2008
nicht gemeldet wurden. Im Hinblick auf illegale Importe von
Milcherzeugnissen aus China in andere Staaten der EU ergingen in dem o. g. Zeitraum zwei
Informationsmeldungen im Schnellwarnsystem. Dabei handelte es sich um die
Einfuhr eines Joghurts nach Italien und um eine Einfuhr eines Milchgetränks
nach Österreich. Die Einfuhr dieser Erzeugnisse ist bereits nach Veterinärrecht
untersagt.
Hinweis: Bei den seit 30. September 2008 über das Schnellwarnsystem
gemeldeten melaminbelasteten Erzeugnissen aus China handelt es sich nicht um
Milcherzeugnisse, sondern um zusammengesetzte Lebensmittel, die
Milcherzeugnisse enthalten. Die Einfuhr solcher zusammengesetzten Lebensmittel
aus China, ist nach der Entscheidung der Kommission 2008/798/EG vom
14. Oktober 2008 verboten.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die finanzielle und personelle
Ausstattung der Lebensmittelüberwachung auch auf Grundlage des gerade
vorgestellten Lebensmittel-Monitoring?
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Hierzu
halten sie die erforderlichen personellen und finanziellen Mittel vor, um die
Überwachung der Rechtsvorschriften in angemessener Weise sicherzustellen.
Die Bundesregierung hat diesbezüglich eine Anfrage an die Länder gerichtet.
Ihr liegen derzeit jedoch keine Daten über die finanzielle und personelle
Ausstattung der Lebensmittelüberwachung vor, die eine Beurteilung auf einer
belastbaren Datengrundlage ermöglichen würde.
Drucksache 16/10761 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode16. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die
Lebensmittelüberwachung zu stärken?
Die Bundesregierung wird auch weiterhin im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihren
Beitrag zu einer Stärkung der Lebensmittelüberwachung leisten. Dies wird sich
insbesondere auf die Schaffung einheitlicher Verfahrensregeln und Grundsätze
konzentrieren, wie sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung
lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften getroffen worden sind.
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um künftig den Import
belasteter und nicht verkehrsfähiger Lebensmittel nach Deutschland zu
verhindern?
Für die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Europäischen Union sind
bei der Einfuhr von Lebensmitteln die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
für die Einfuhrkontrolle maßgebend.
Für die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gibt es in der
Europäischen Gemeinschaft ein lückenloses und striktes gemeinschaftliches
Regelungswerk. Einschlägige Einfuhrkontrollverfahren wurden mit der
Richtlinie 97/78/EG festgelegt. Für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind
Regelungen zum Risikomanagement bei der Einfuhr in der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 festgesetzt. Grundlegendes Element ist die in den Artikeln 15
und 16 der Verordnung vorgesehene stichprobenartige risikoorientierte
Einfuhrkontrolle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft oder am Ort der
Überführung in den freien Warenverkehr.
Sofern sich Anzeichen ergeben, dass bestimmte Lebensmittel ein erhöhtes
Risiko für den Verbraucher aufweisen, können diese Lebensmittel einer
verstärkten amtlichen Kontrolle unterzogen werden.
Nach Artikel 15 Abs. 5 kann zudem eine Liste von Lebensmitteln nicht
tierischen Ursprungs, die aufgrund bekannter oder neu aufgetretener Risiken einer
verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind, erstellt werden. Ein
Entwurf für eine Durchführungsverordnung der Gemeinschaft für eine derartige
Liste wird derzeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission erörtert. Vorgesehen ist, dass ein festgesetzter Anteil an Sendungen
bestimmter Lebensmittel aus näher bezeichneten Ursprungsländern auf
vorgegebene Parameter an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu untersuchen
ist. Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können ferner
gemeinschaftsrechtliche Sofortmaßnahmen in Bezug auf aus Drittländern eingeführte
Lebensmittel erlassen werden.
Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die bestehenden Regelungen aber
noch weiter verbessert werden können, wird derzeit in den Gremien des
Europäischen Rates unter französischer Präsidentschaft diskutiert. Ziel ist die
Erarbeitung einer integrierten neuen EU-Rahmenstrategie für Importkontrollen,
die alle lebens- und futtermittelrechtlichen, veterinärrechtlichen und
phytosanitären Kontrollen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse abdecken soll.
Die Bundesregierung begrüßt diesen übergreifenden Ansatz grundsätzlich und
befürwortet insbesondere die Forderung nach einer systematischen
Risikoanalyse bei der Einfuhr von Lebensmitteln.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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