Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Andreae, Jerzy Montag, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 1. November 2008 tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Aus den Wirtschaftsverbänden wird von einer Verunsicherung der Interessierten an der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) berichtet. Wesentliche Umsetzungsschritte des MoMiG zur Ausgestaltung der neuen Gesellschaftsform scheinen noch unklar.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH. Sonderbestimmungen für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) finden sich ausschließlich in § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an einer anderen Gesellschaft gelten keine Besonderheiten.
Fragen und Antworten7
Wie wird bei Umsetzung des MoMiG geklärt, ob die Gründerinnen und Gründer einer Unternehmergesellschaft private Personen, juristische Personen oder beides sein können?
Es wird davon ausgegangen, dass Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Für die Gesellschafterstellung gelten keine Besonderheiten gegenüber der GmbH.
Wie wird geklärt, ob die Unternehmergesellschaft ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft wie z. B. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder Co. KG werden kann?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden kann. Hinsichtlich der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an einer anderen Gesellschaft gelten keine Besonderheiten gegenüber der GmbH.
Wie wird das mit dem Gesetz angekündigte Musterprotokoll für eine solche Gesellschaft aussehen, und welche Arbeitshilfen sind in diesem Zusammenhang vorgesehen?
Das Musterprotokoll ist für Standardgründungen als Anlage dem GmbHG angefügt. Es handelt sich um einen vorgegebenen Lückentext, in welchen die konkreten Angaben eingesetzt werden müssen. Da das Musterprotokoll aus sich heraus verständlich ist und zudem notariell beurkundet werden muss, also der Beratungspflicht des Notars unterliegt, bedarf es keiner weiteren Arbeitshilfen.
Welche Kosten werden bei der Anmeldung der Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls beim Notar entstehen, und werden diese günstiger als eine andere Unternehmensanmeldung ohne Musterprotokoll sein?
Es fallen Kosten für die Beurkundung des Musterprotokolls und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister an. Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des konkreten Stammkapitals. Der Mindestgeschäftswert von 25 000 Euro gilt bei Verwendung des Musterprotokolls nicht (§§ 39 Abs. 4, 41a Abs. 1 Nr. 1, 41d KostO in der Fassung des MoMiG).
Wie wird die Namenspflicht konkret geregelt, und wie genau nimmt sie auf die im Gesetz genannte Bezeichnung Bezug?
Die Bezeichnung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in § 5a Abs. 1 GmbHG geregelt. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss abweichend von § 4 GmbHG in der Firma anstelle des Rechtsformzusatzes „GmbH“ die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Im Übrigen gilt das allgemeine Firmenrecht gemäß §§ 17 ff. HGB.
Wie, bis wann und durch welche Stelle sollen die Effekte des MoMiG auf Unternehmensgründungen evaluiert werden?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der gewohnten Gesetzesfolgenkontrolle die zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ergehende Rechtsprechung, die erscheinende Literatur und die veröffentlichten empirischen Untersuchungen verfolgen. Sollte danach noch Bedarf nach weiterer Rechtstatsachenforschung bestehen, wird dies zu gegebener Zeit entschieden werden.
Wie soll der mögliche Übergang einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine GmbH über die Thesaurierungsvorschrift von Gewinnen bis zur Erreichung der 25 000 Euro Eigenkapital konkret erfolgen?
Die besonderen Verpflichtungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG gelten nicht mehr, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital im Wege einer Kapitalerhöhung (aus Gesellschaftsmitteln oder gegen Einlagen) auf mindestens 25 000 Euro erhöht hat (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Der Gesellschaft steht es frei, dann umzufirmieren oder die besondere Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.