[Deutscher Bundestag Drucksache 16/10804
16. Wahlperiode 06. 11. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Nachtwei, Jürgen Trittin, Kerstin
Müller (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/10682 –
Zur Menschenrechtslage und zu den zivilen Opfern in Afghanistan
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in diesem Jahr weiter
verschlechtert. Dabei sind die Unterschiede zwischen den Regionen weiterhin erheblich.
In der ersten Hälfte 2008 ist die Anzahl der Todesopfer in der afghanischen
Zivilbevölkerung im Kontext bewaffneter Konflikte laut einem im September
2008 veröffentlichten Bericht des UNAMA Human Rights Teams (UNAMA –
United Nations Assistance Mission in Afghanistan) im Vergleich zum Vorjahr
um 39 Prozent drastisch angestiegen. Während zwischen Januar und August
2007 1 040 Zivilisten zu Tode kamen, sei diese Zahl 2008 auf 1 445
Todesopfer angewachsen. Der August 2008 war laut UNAMA mit 330 getöteten
Zivilisten der Monat mit der höchsten Anzahl an Zivilopfern seit dem Ende
der Taliban-Herrschaft im Jahr 2001 (vergleiche www2.ohchr.org/SPdocs/
Afg- UNAMAstats10sept08.doc).
Für 55 Prozent der Todesopfer in der afghanischen Zivilbevölkerung sind laut
UNAMA-Bericht Aufständische verantwortlich. Sie nehmen bei Angriffen auf
afghanische Sicherheitskräfte und internationale Truppen zivile Opfer billigend
in Kauf, nehmen Zivilisten als „Schutzschilde“ und greifen
Regierungsvertreter, Schulen, Gesundheitseinrichtungen und zivile Helfer direkt an. 40 Prozent
der Opfer seien trotz der Verschärfung der Einsatzregeln der International
Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2007 durch internationale Truppen,
insbesondere durch Luftangriffe, ums Leben gekommen. Der Anfang August
2008 von Human Rights Watch (HRW) veröffentlichte Bericht „Troops in
Contact – Airstrikes and Civilian Deaths in Afghanistan“ legte etwas andere Zahlen
vor. Er kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl der Zivilopfer
2008 durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen zu Tode
gekommen sei. Gleichzeitig stellt der Bericht jedoch fest, dass die Anzahl der
Zivilopfer durch Luftangriffe von OEF/ISAF (OEF – Operation Enduring
Freedom) zwar immer noch auf einem hohen Niveau, aber im Vergleich zum
Vorjahr zurückgegangen sei. Ausschlaggebend für die noch immer hohen
Zivilopfer bei Luftangriffen seien laut Human Rights Watch vor allem ungeplante
Lufteinsätze zur Unterstützung von in Bedrängnis geratenen Bodentruppen und
dabei insbesondere von OEF-Kräften. Der stellvertretende UN-
Afghanistanbeauftragte, Chris Alexander, führt die hohe Anzahl der Zivilopfer durch
Luftangriffe von OEF/ISAF darauf zurück, dass nicht alle internationalen Truppen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. November 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/10804 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeunter einem Kommando stünden und denselben strengen Einsatzregeln folgen
würden (
www.tagesschau.de/ausland/afghanistan456.html).
Die Einschüchterungskampagne der Aufständischen hat dazu geführt, dass seit
2007 400 000 Menschen ihren Zugang zu Basisgesundheitsdiensten verloren
haben, dass 300 000 Kinder ihre Schulen nicht besuchen können und immer mehr
Distrikte auch für humanitäre Hilfe nicht mehr zugänglich sind. Besonders in
den betroffenen Gebieten im Süden und Osten des Landes hat die hohe Anzahl
an Zivilopfern durch Luftangriffe zu Entrüstung und zu mehreren
Demonstrationen gegen das Vorgehen von OEF/ISAF und afghanischen Sicherheitskräften
geführt. Laut ACBAR (Agency Coordinating Body for Afghan Relief), einem
Zusammenschluss von etwa 100 Hilfsorganisationen in Afghanistan, werde
dieser Unmut in der Bevölkerung noch durch die meist nur schleppenden und
nicht transparenten Untersuchungen der Vorfälle bestärkt (
www.tagesschau.de/
ausland/afghanistan456.html). Der UNAMA-Bericht äußerte sich ebenfalls
kritisch zur fehlenden Transparenz von ISAF, OEF und ANSF (Afghan National
Security Forces) Kommandostrukturen. Dies erschwere die Aufklärung der
Verantwortlichkeit für die Vorfälle erheblich, so der Bericht (vergleiche
www2.ohchr.org/SPdocs/Afg-UNAMAstats10sept08.doc).
Die Bundeswehr legt in der Ausbildung und im Einsatz ganz besonderen Wert
darauf, bei ihren Operationen Zivilopfer unbedingt zu vermeiden. Am 29.
September 2008 ereignete sich ein tödlicher Zwischenfall unter Beteiligung der
Bundeswehr. Bei einem Checkpoint in der Provinz Kunduz eröffnete Ende
August ein deutscher Soldat das Feuer auf ein sich näherndes Fahrzeug,
nachdem es auf Stoppsignale und Warnschüsse nicht reagiert hatte. Eine Frau und
zwei Kinder wurden dabei getötet. Der Familie der Opfer wurde von der
Bundesregierung eine Entschädigung gezahlt, die zuständige Staatsanwaltschaft in
Potsdam leitete Ermittlungen gegen einen der beteiligten Soldaten ein. Die
Ermittlungen dauern an.
Die Verschärfung der Sicherheitslage und die Zunahme der Sicherheitsvorfälle
haben deutlich negative Auswirkungen auch auf die Menschenrechtssituation
in Afghanistan. Im Menschenrechtsbericht der Bundesregierung 2008 heißt es:
„Im siebten Jahr nach dem Sturz der Taliban überschattet die Entwicklung der
Sicherheitslage in Afghanistan auch die Fortschritte bei der
Menschenrechtslage. Der Arm der Zentralregierung erreicht weite Teile des Landes –
insbesondere den Süden und Osten – nicht ausreichend. Damit kann der Staat dort auch
nicht ein hinreichendes Maß an Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz
garantieren.“ (Bundestagsdrucksache 16/10037).
Amnesty International (ai) berichtet im Jahresbericht 2008 ebenfalls über
schwere Menschenrechtsverletzungen. Die Schwäche der afghanischen Polizei
und Justiz trügen dazu ebenso bei wie eine „Kultur der Straflosigkeit“ für
vorangegangene Menschenrechtsverbrechen. Die afghanischen
Sicherheitskräfte, darunter der afghanische Geheimdienst NDS, werden mit schweren
Vorwürfen über Folter und Misshandlungen konfrontiert. 2007 wurde erstmals in
Afghanistan die Todesstrafe wieder aufgenommen. Pressefreiheit und Rechte
von Frauen sind weiterhin bedroht.
Dies beklagen auch Frauen-Non-Governmental Organizations (NGO) und
Vertreterinnen/Vertreter der demokratischen Zivilgesellschaft in Afghanistan. Sie
kritisieren, dass die Menschenrechte in Afghanistan seitens der afghanischen
Regierung und der internationalen Gemeinschaft keine ausreichende Priorität mehr
habe und die Lage der Frauen inzwischen weitgehend aus dem Blick geraten sei.
Die in London ansässige NGO „Womankind Worldwide“ kommt in einem
Bericht zur Situation von Frauen in Afghanistan von 2008 zu dem Ergebnis, dass
insbesondere in den Provinzen die Situation von Frauen problematisch sei und
Frauen dort meist ihrem Schicksal überlassen blieben. Zwangsehen, häusliche
Gewalt, Ehrenmorde, sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigungen gehörten zu
den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Trotz regionaler Unterschiede
sei die Bewegungsfreiheit für Frauen generell stark eingeschränkt (vergleiche
www.womankind.org.uk/upload/Taking%20Stock%20Report%2068p.pdf).
Zusätzlich gefährdet sind Frauen in öffentlichen Positionen. Sie müssen mit
Gewaltandrohungen und Anschlägen auf ihr Leben rechnen. Die Direktoren
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10804der Departmente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah,
Uruzgan, Wardak und Nuriestan erhielten bereits Gewaltandrohungen
(vergleiche United States Department of State, 11. März 2008). Täter sind meist
bewaffnete Aufständische oder Führer des konservativ-religösen Establishments
(vergleiche Freedom House, Juli 2008). Am 27. September 2008 wurde Malalai
Kakar, ranghöchste Polizistin in Kandahar, von Talibanattentätern vor ihrem
Haus erschossen (
www.tagesspiegel.de/politik/afghanistan/Afghanistan-taliban).
I. Zur Menschenrechtslage in Afghanistan:
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat in der aktualisierten Fassung des Afghanistan-
Konzepts vom 9. September 2008 zu Rechtsstaatlichkeit und zur Situation der
Menschenrechte in Afghanistan Stellung genommen:
„Die Menschenrechtslage in Afghanistan hat sich verbessert, bleibt allerdings
problematisch. Schwere Menschenrechtsverletzungen sind noch immer an der
Tagesordnung. Obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für einen effektiven
Menschenrechtsschutz geschaffen wurden, gibt es bei seiner Umsetzung
gravierende Probleme. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von
lokalen Machthabern und manchen Kommandeuren der afghanischen
Sicherheitskräfte aus. Polizei und Nachrichtendiensten werden vielfach willkürliche
Festnahmen und Folter vorgeworfen. Mangelnde Ausbildung und eine
unzureichende staatliche Kontrolle über die Polizeikräfte sind hierfür ursächlich.
Zunehmend Sorge bereiten Tendenzen zur Beschränkung der Meinungsfreiheit,
ferner die noch immer ausstehende Verabschiedung des Mediengesetzes und die
schleppende Umsetzung des ,Transitional Justice Action Plan‘ zur Aufarbeitung
der Verbrechen der Bürgerkriegsjahre durch die afghanische Seite. Die
afghanische Regierung ist nicht für systematische Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich, kann allerdings noch keinen ausreichenden Schutz vor
Menschenrechtsvergehen bieten. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Bewusstsein für
die Rechte des Individuums in weiten Teilen der Bevölkerung noch
unterentwickelt ist“.
Im Afghanistan-Konzept werden auch die Schwerpunkte des Engagements der
Bundesregierung zur Verbesserung der Menschenrechtslage und der
Rechtsstaatlichkeit aufgeführt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Sachstand
und Perspektiven des Justizsystems in Afghanistan“ auf Bundestagsdrucksache
16/10575 vom 14. Oktober 2008 verwiesen.
1. Wie stellt sich nach Erkenntnis der Bundesregierung die
Menschenrechtssituation in Afghanistan allgemein und wie für Frauen im Besonderen
konkret dar?
Zur Bewertung der allgemeinen Menschenrechtslage wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung zu I. verwiesen. Die dort aufgeführten Bedrohungen
für die Menschenrechte gelten in besonderem Maße für die Situation der
afghanischen Frauen. Afghaninnen sind weiterhin erheblichen
geschlechtsspezifischen Diskriminierungen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich
ausgesetzt. Die in der Verfassung verankerten Frauenrechte konnten bisher nur
in Teilen umgesetzt werden, wobei sich die Lage der Frauen je nach regionalem
und sozialem Hintergrund stark unterscheidet. Die meisten Frauen sind sich
weiterhin ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Staatliche
Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund
konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt – Frauenrechte zu schützen oder
umzusetzen.
Drucksache 16/10804 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Ursachen für die
Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Afghanistan?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu I. verwiesen.
3. Welche Personengruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
besonderen Gefährdungen durch Verfolgung, Gewaltandrohungen etc. ausgesetzt,
und von welchen Gruppen gehen diese Gewaltakte nach Kenntnis der
Bundesregierung aus?
Als besonders gefährdet gelten Einzelpersonen und Gruppen wie rückkehrende
Flüchtlinge oder benachteiligte ethnische Minderheiten, die versuchen, ihre
Rechte durchzusetzen, beispielsweise die Rückerstattung von illegal
entwendetem Eigentum und Boden. Auch Frauen und Einzelpersonen, die ihre
verfassungsmäßigen Rechte wie freie Meinungsäußerung oder Zugang zu Justiz
einfordern oder selbst als Angehörige von Polizei oder Justiz für die
Rechtsstaatlichkeit eintreten, sind wiederholt Opfer von Repressionen und Gewalt
geworden. Diese Aktionen gehen meist von lokalen Machteliten aus, wobei sich
ideologische, politische und wirtschaftliche Interessen verwischen. Mit besonderer
Brutalität verletzen die Taliban und andere bewaffnete Gruppen die
Menschenrechte. Sie versuchen, der Bevölkerung ihre fundamentalistischen
verfassungsfeindlichen Vorstellungen mit extremer Gewalt aufzuzwingen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Menschenrechtssituation von religiösen und sexuellen Minderheiten?
Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 Prozent der afghanischen
Bevölkerung Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung, ca. 15 Prozent sind Schiiten.
Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs,
Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Laut
afghanischer Verfassung ist der Islam Staatsreligion, erlaubt allerdings
„Anhängern anderer Religionen“ Glaubensfreiheit. Die Situation der religiösen
Minderheiten, insbesondere der Schiiten, hat sich in den letzten Jahren merklich
verbessert. Das Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten ist jedoch auch heute noch
nicht gänzlich spannungsfrei.
Im Alltagsleben – nicht jedoch offiziell von Seiten des Staates – existiert soziale
Diskriminierung sexueller Minderheiten, da diese Formen sexueller
Orientierung von der Mehrheit der sehr konservativen afghanischen Gesellschaft
abgelehnt werden. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche
gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im
afghanischen Strafgesetzbuch nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach
Artikel 130 der afghanischen Verfassung genommen werden, wenn in der
Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind.
Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen wurden bisher
nicht bekannt.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über systematische
Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Afghanistan?
Die afghanische Verfassung stellt Frauen und Männer gleich. Die wichtigsten
internationalen Menschenrechtsabkommen haben Verfassungsrang.
Traditionelle Formen der Unterdrückung wie Zwangsehen oder Ehrenmorde sind
gesetzlich verboten. Die umfassende Verwirklichung dieser Rechte scheitert bisher
allerdings nicht selten an der unzureichenden Fähigkeit der staatlichen Institu-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10804tionen, diese wirksam durchzusetzen. Einer Verwirklichung der Rechte der
Frauen stehen ferner tief verwurzelte kulturelle Traditionen entgegen.
Die afghanische Regierung versucht dieser Situation zu begegnen und hat im
Rahmen der Nationalen Afghanischen Entwicklungsstrategie (ANDS) einen
umfassenden Aktionsplan für Frauen (NAPWA, National Action Plan for the
Women of Afghanistan) entwickelt, dessen Umsetzung konkrete
Verbesserungen für Frauen in den Schwerpunktbereichen Sicherheit, (Menschen-)
Rechtsschutz, politische Beteiligung, Wirtschaft, Gesundheit und Bildung erwirken
soll.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Aufbau von
Vertretungen des Department of Women Affairs in den einzelnen Distrikten und
welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den Aufbau
entsprechender Distriktbüros zu fördern?
Das Ministry of Women Affairs ist wie die anderen wichtigen Ministerien in den
Provinzen mit eigenen Büros („Departments“ – DoWAs) vertreten. Die
Bundesregierung unterstützt das Ministry of Women Affairs über das Vorhaben im
Rahmen der Technischen Zusammenarbeit (TZ) „Gender Mainstreaming“ (bislang
3,2 Mio. Euro). Durch die Errichtung von Gender-Budgetierungseinheiten wird
„Gender Mainstreaming“ auch in weitere wichtige Sektorministerien (bislang:
Finanzen, ländliche Entwicklung, Bildung, Arbeit und Soziales, Handel)
hineingetragen. Zudem arbeitet das Vorhaben eng mit der im Finanzministerium
angesiedelten Gruppe für die Budgetierung von Entwicklungsmaßnahmen in den
Provinzen zusammen. Das Vorhaben unterhält ein Büro in Badakhshan und
fördert die Direktoren aller Provinzdepartments durch Trainingsmaßnahmen.
Dadurch sollen die Belange der DoWAs gefördert werden. Zusätzlich unterstützt
das TZ-Vorhaben „Förderung der Rechtsstaatlichkeit“ (bislang in mehreren
Provinzen) die Departments of Women Affairs durch das Angebot kostenloser
Rechtsberatung.
Im ressortgemeinsamen „Provinzentwicklungsfonds“ hat das jeweilige
Department of Women Affairs eine von vier afghanischen Stimmen im zwischen
Afghanen und Deutschen paritätisch besetzten Entscheidungsgremium inne. Die
deutschen Wiederaufbauteams haben durch eine Reihe von kleineren Projekten
die Departments of Women Affairs in Kunduz, Faisabad und Taloqan
unterstützt.
Das Regionale Wiederaufbauteam (Provincial Reconstruction Team, PRT)
Kunduz hat mit dem DoWA im Jahr 2007 Projekte zur Einkommensverbesserung
durch Kurse im Teppichweben in den Distrikten Kunduz und Qal’y Zal
durchgeführt. Mit Hilfe des Provincial Development Fund werden Projektanträge des
DoWA regelmäßig unterstützt. Für 2009 werden weitere Projekte zur
Einkommensverbesserung für Frauen angestrebt (z. B. Hühnerhaltung, Gemüseanbau).
Das PRT in Faisabad hat zusammen mit der GTZ ebenfalls im Jahr 2008 ein vom
DoWA betriebenes Projekt zur Einkommensverbesserung unterstützt. Im
Rahmen dieses Projekts stellen Frauen Gabions (Körbe aus Metalldraht, die zum
Bau von Flutschutzmaßnahmen verwandt werden) her.
Mit dem DoWAs in Taloqan (Provinz Takhar) sind für 2009 Projekte im Bereich
Alphabetisierung armer Frauen und Einkommensverbesserung vorgesehen.
Auch der Bau eines Frauenhauses (womens’ shelter) in Taloqan mit einem
zugehörigen Kindergarten bzw. einer Schule und ggf. Erwerbsmöglichkeiten für
die Frauen wird geprüft.
Drucksache 16/10804 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode7. Welche Maßnahmen unterstützt bzw. plant die Bundesregierung konkret,
um die Menschenrechtssituation generell und die von Frauen speziell zu
verbessern?
Hierzu wird auf die im aktualisierten Afghanistan-Konzept der Bundesregierung
vom 9. September 2008 aufgeführten Maßnahmen verwiesen.
Im Sonderprogramm Ziviler Friedensdienst arbeiten Friedensfachkräfte z. B.
mit Partnerorganisationen zusammen, die Beratung für Frauen im Gefängnis
anbieten und Frauenhäuser für misshandelte Frauen unterhalten. Durch das
Programm Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung werden u. a. Arbeitsplätze für
Frauen geschaffen (z. B. in der Fertigung von Baumaterialen, Solaranlagen, etc.)
bzw. Einkommensschaffung im informellen Sektor unterstützt (Frauenmarkt in
Imam Sahib in der Provinz Kunduz, Obstanbau, etc.). Die Förderung der
Ausbildung von Lehrerinnen sowie der Bau von Mädchenschulen sind ein
Schwerpunkt der deutsch-afghanischen Zusammenarbeit im Bildungssektor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung afghanische
Sicherheitskräfte, der afghanische Geheimdienst NDS oder andere Behörden für
systematische Menschenrechtsverletzungen verantwortlich?
Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen
durch afghanische Sicherheitskräfte (Militär, Polizei, NDS) kommt. Der
Bundesregierung liegen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um
systematische Menschenrechtsverletzungen handelt. Des Weiteren wird auf die
Vorbemerkung zu I. verwiesen.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die massiven
Foltervorwürfe gegenüber dem NDS?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung den Zustand afghanischer Gefängnisse,
und wie setzt sie sich für eine Verbesserung ein?
Der bauliche Zustand der Einrichtungen des Strafvollzuges variiert, entspricht
aber meist nicht internationalen Standards. Im Übrigen wird auch auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP
„Sachstand und Perspektiven des Justizsystems in Afghanistan“ auf
Bundestagsdrucksache 16/10575 vom 14. Oktober 2008 verwiesen.
11. Wie viele Hinrichtungen wurden seit 2001 in Afghanistan von staatlicher
Seite durchgeführt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtsstaatlichkeit der jeweiligen
Strafverfahren, in denen ein Todesurteil gefällt wurde, sowie den Vollzug
der Strafe?
Die Todesstrafe ist in der Verfassung sowie im Strafgesetzbuch von 1976 für
Kapitalverbrechen vorgesehen, kann aber nur mit Einwilligung des
Staatspräsidenten vollstreckt werden. Nach dem Sturz der Taliban wurde die Todesstrafe
erstmals am 20. April 2004 durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde
von der VN-Sonderberichterstatterin, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.
Am 8. Oktober 2007 wurden 15 weitere Todesurteile vollstreckt. Weitere ca.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10804100 Todesurteile liegen derzeit dem Staatspräsidenten gemäß Artikel 129 der
afghanischen Verfassung zur Gegenzeichnung vor.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit ihren europäischen Partnern wiederholt
gegenüber der afghanischen Regierung demarchiert mit dem Petitum, die
Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, solange die
Einhaltung der Verfahrensrechte in den Strafverfahren nicht garantiert werden könne.
12. Inwieweit wird seitens der Bundesregierung und der NATO sichergestellt,
dass von der Bundeswehr und der ISAF überstellte Gefangene bei der
Befragung und in Haft durch afghanische Sicherheitskräfte keinen
Misshandlungen ausgesetzt werden?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Grundgesetz und Völkerrecht bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr: Behandlung von Personen, die in Gewahrsam
genommen werden“ auf Bundestagsdrucksache 16/6282 vom 29. August 2007 wird
verwiesen.
13. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Vorbereitung eines Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan, um
sicherzustellen, das von deutschen Soldatinnen und Soldaten an afghanische
Stellen übergebene Personen nicht gefoltert und die Todesstrafe nicht an
ihnen vollstreckt wird?
Die Bundesregierung bemühte sich seit März 2007 aktiv um ein bilaterales
Abkommen mit Afghanistan, in dem Regeln für die Übergabe von Personen, die
von deutschen Streitkräften in Afghanistan in Gewahrsam genommenen
wurden, an die afghanischen Stellen festgelegt werden sollten. Der afghanische
Außenminister, Dr. Rangin Dadfar Spanta, hat im Juli 2008 mitgeteilt, dass seine
Regierung mit dem Inhalt des von deutscher Seite vorgeschlagenen Textes
einverstanden ist. Damit besteht politisch Einigkeit, dass diese Regeln
eingehalten werden müssen; zu ihnen gehören u. a. die Gewährleistung der
einschlägigen Menschenrechte und der Verzicht auf die Verhängung oder jedenfalls
Vollstreckung der Todesstrafe.
14. Welche Personen in der Regierung und im Parlament stehen nach Kenntnis
der Bundesregierung im Verdacht Drogenbarone, ehemalige
Kriegsverbrecher und Drahtzieher krimineller Netzwerke zu sein?
Entsprechende, auch öffentlich geäußerte Vorwürfe gegen Mitglieder der
Regierung und des Parlaments sind der Bundesregierung bekannt. Es ist jedoch
Aufgabe der afghanischen Regierung und Justiz, diese Vorwürfe zu bewerten und
die notwendigen strafrechtlichen Maßnahmen einzuleiten.
15. Was unternimmt die Bundesregierung, um die demokratischen Kräfte in
der Regierung und im Parlament gegen diesen Personenkreis zu stärken,
und wie geht die Bundesregierung in ihrem Verantwortungsbereich mit
afghanischen Repräsentanten um, die sich nach ihrer Kenntnis in der
Vergangenheit oder aktuell schwere Menschenrechtsverletzungen haben zu
Schulden kommen lassen?
Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit ihren europäischen Partnern
gegenüber der afghanischen Regierung wiederholt für ein Ende der Straffreiheit
für Kriegsverbrecher und Drogenbarone eingesetzt und darauf gedrängt, dass in
Drucksache 16/10804 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeFällen, bei denen die afghanische Regierung begründete Verdachtsmomente auf
Menschenrechtsverletzungen und kriminelle Verwicklungen besitzt, diese
Personen keine öffentlichen Ämter übernehmen dürfen. Darüber hinaus fördert die
Bundesregierung Justiz, Verwaltung und Parlament im Rahmen der
Rechtsstaatlichkeitsprogramme und beim Aufbau von eigenen Kapazitäten. Damit soll die
Grundlage für die Verwaltung, Parlament und Justiz gelegt werden, Vorwürfe
von Menschenrechtsverletzungen mit mehr Nachdruck aufzuklären und, wo
notwendig, justiziell zu verfolgen.
Grundsätzlich werden Kontakte mit Personen, denen schwere
Rechtsverletzungen vorgeworfen werden, vermieden. Es gibt jedoch Notwendigkeiten für einen
Umgang mit diesem Personenkreis, beispielsweise wenn diese Personen
einflussreiche Ämter inne haben, in die sie rechtmäßig gelangt sind, und dieser
Umgang der Sicherheit der im Einsatzland tätigen Soldatinnen und Soldaten dient.
16. Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Umsetzung des Action
Plan for Peace, Reconciliation and Justice, und welche Maßnahmen ergreift
die Bundesregierung, um die Umsetzung des Aktionsplans voranzubringen?
Die Umsetzung des im Dezember 2006 von Staatspräsident Hamid Karzai
vorgestellten „Transitional Justice Action Plan“ (TJAP) ist ins Stocken geraten. Mit
ausschlaggebend hierfür war das vom Parlament Anfang 2007 beschlossene
Amnestiegesetz, das Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen zusicherte,
die in den letzten drei Jahrzehnten in Zusammenhang mit bewaffneten
Auseinandersetzungen in Afghanistan begangen wurden. Nach der Ablehnung durch
den Staatspräsidenten wurde eine überarbeitete Version beschlossen, nach der
individuelle Strafverfolgung nach wie vor möglich ist. Bislang ist es aber in
keinem Fall zu einem entsprechenden Verfahren gekommen.
Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit ihren europäischen Partnern,
Drittstaaten sowie der Unabhängigen Menschenrechtskommission gegenüber
der afghanischen Regierung regelmäßig für eine Wiederbelebung des TJ-
Prozesses ein und fordert die Umsetzung des Aktionsplanes ein. In Kabul ist die
Bundesrepublik Deutschland, gemeinsam mit dem Büro des EU-
Sonderbeauftragten, den Niederlanden, Kanada, der EU-Kommission und UNAMA Mitglied
der so genannten TJ-Kerngruppe.
Zur besseren Umsetzung des Action Plan for Peace, Reconciliation and Justice
wurde das Programm des Zivilen Friedensdienstes neben dem Handlungsfeld
„Stärkung lokaler Konfliktregelungsstrukturen“ durch Maßnahmen im Bereich
„Bildungs- und Versöhnungsarbeit durch Medien“ erweitert. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist es noch zu früh für eine abschließende Bewertung dieser Maßnahme.
17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Straffreiheit und
Korruption in Afghanistan zu minimieren?
Die Bundesregierung hat ihren Ansatz zur Bekämpfung der Korruption in der
aktualisierten Fassung des Afghanistan-Konzepts vom 9. September 2008
dargestellt: „Die afghanische Regierung hat mit der diesjährigen Ratifizierung der
United Nations Convention Against Corruption (UNCAC) und der Entwicklung
einer Nationalen Anti-Korruptionsstrategie als Teil der ANDS wichtige erste
Schritte in der Korruptionsbekämpfung unternommen. Korruptionsbekämpfung
war auch ein wichtiges Thema der Pariser Konferenz. Die afghanische
Regierung hat sich dabei zu entschlossenerem und nachhaltigerem Handeln
verpflichtet. Allerdings sind noch stärkere Anstrengungen nötig, um konkrete
Verbesserungen zu erreichen: Legislative Reformen zur Umsetzung von UNCAC,
Erstellung eines Anti-Korruptions-Aktionsplans, Erhöhung von Transparenz
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10804und Rechenschaftspflicht der Polizei, Verbesserung von Revisionen und
finanziellen Kontrollen, eine generelle Stärkung des Justizsektors zur juristischen
Aufarbeitung größerer Korruptionsfälle, insbesondere im Zusammenhang mit
der Drogenbekämpfung“.
Straffreiheit kann nur im Rahmen eines umfassenden Ansatzes der Stärkung der
Justiz begegnet werden. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Sachstand und
Perspektiven für den Aufbau des Justizsystems in Afghanistan“ auf
Bundestagsdrucksache 16/10575 vom 14. Oktober 2008 verwiesen.
18. Inwieweit ist das deutsche Einsatzkontingent berechtigt bzw. verpflichtet
akut Verfolgten Schutz zu gewähren?
Ein Recht der deutschen ISAF-Truppen, Personen Zuflucht vor den
afghanischen Behörden zu gewähren, existiert im allgemeinen Völkerrecht oder im
Sicherheitsratsmandat nicht. Dennoch würden deutsche Truppen bei Gefahr für
Leib und Leben niemanden an staatliche Stellen übergeben.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung das Spannungsverhältnis zwischen
staatlichem, traditionellem und islamischem Recht in Afghanistan, und wie
bewertet sie die Anwendungspraxis der konkurrierenden Rechtssysteme in
den unter deutschem Regionalkommando stehenden Nordprovinzen?
Die afghanische Verfassung enthält einen Vorbehalt, wonach Gesetze nicht
„dem Glauben und den Bestimmungen“ des Islam zuwiderlaufen dürfen.
Artikel 130 der Verfassung sieht ferner die Anwendung religiösen Rechts (Scharia)
in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm
anwendbar ist.
In der Praxis stellt das gleichzeitige Vorhandensein eines formellen und
informellen (religiösen) Rechtssystems die afghanische Justiz vor große
Herausforderungen.
Nach Aussage des im November 2007 veröffentlichten „Afghan National
Human Development Report“ werden nach wie vor ca. 80 Prozent aller
Rechtsstreitigkeiten durch traditionelle Gerichtsbarkeit geregelt. Insbesondere auf dem
Land wird die Richterfunktion noch immer weitgehend von lokalen Räten
(Shuren) übernommen. Dies ist auch in der Tatsache begründet, dass der
Justizapparat sich in vielen Regionen noch im Aufbau befindet. Dabei stützen sich die
Shuren eher auf Gewohnheitsrecht und/oder auf Vorschriften des islamischen
Rechts (Scharia) denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Gelegentlich stehen die
Urteile der traditionellen Gerichtsbarkeit in direktem Widerspruch zu den
Vorgaben des formellen Rechts. Davon sind im besonderen Maße die Rechte
von Frauen betroffen.
In Kunduz und Takhar wird durch das Peace Building Department des
Educational and Training Center for Poor Women and Girls of Afghanistan das Projekt
„Shuren für den Frieden“ unter Anleitung einer Friedensfachkraft umgesetzt.
Dabei werden die religiösen Shuren sowie die Frauenshuren in Techniken der
Konfliktanalyse und Mediation geschult. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt
werden, in Konflikten zu vermitteln und diese friedlich und gewaltfrei zu lösen.
Neben den Hauptthemen Konfliktanalyse und Konfliktbearbeitung enthält das
Training auch Einheiten zu Rechten und Pflichten des Einzelnen, häuslicher
Gewalt und Kommunikation.
Das oben ausgeführte Spannungsverhältnis zwischen formellem und
informellem Rechtssystem besteht auch im deutschen Verantwortungsgebiet im Norden
des Landes.
Drucksache 16/10804 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode20. In welchem Ausmaß werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Gerichtsverfahren in Afghanistan nach islamischem Recht durchgeführt?
Inwieweit finden andere informelle Konfliktlösungsmechanismen
Anwendung?
Welche Probleme sind damit verbunden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Inwieweit kommt es bei Urteilen nach islamischer oder traditioneller
Rechtsprechung zu Menschenrechtsverletzungen, die von Afghanistan
unterzeichneten Abkommen widersprechen oder gegen die Grundwerte
der afghanischen Verfassung verstoßen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand im
Verfahren gegen den zum Tode verurteilten Journalistikstudenten Sayed
Parviz Kambakhsh, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung,
um auf eine Freilassung Kambakhsh hinzuwirken?
Im Oktober 2007 wurde in Masar-i-Sharif der Student Sayed Parviz Kambakhsh
verhaftet. Es wird ihm zur Last gelegt, gegen den Islam gerichtete Propaganda
verbreitet zu haben. Kambakhsh bestreitet diese Vorwürfe. Ende Januar 2008
wurde Kambakhsh erstinstanzlich in einem umstrittenen Gerichtsverfahren zum
Tode verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das
Berufungsgericht in Kabul hat das Todesurteil am 22. Oktober 2008 in eine
Gefängnisstrafe von 20 Jahren wegen Gotteslästerung umgewandelt. Sayed Parviz
Kambakhsh hat dagegen Revision beim Obersten Gerichtshof angekündigt. Die
Bundesregierung hat gemeinsam mit den europäischen Partnern gegenüber der
afghanischen Regierung während des gesamten Verfahrens auf ein
rechtstaatliches Verfahren gedrängt. Im Anschluss an die Entscheidung des
Berufungsgerichts hat sich die Bundesregierung für eine erneute hochrangige Demarche
der EU-Troika gegenüber der afghanischen Regierung eingesetzt. Diese wird in
den kommenden Tagen erfolgen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über von Taliban
eingerichtete Sharia-Gerichte, und inwiefern trifft es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu, dass die Taliban in von ihnen besetzten Gebieten parallele
Administrationen aufbauen?
Die internationale Militärpräsenz und die afghanischen Sicherheitskräfte sind
weiterhin in der Lage, ein flächendeckend koordiniertes Vorgehen der
regierungsfeindlichen Kräfte zu unterbinden. Diesen ist es deshalb bisher nicht
gelungen, Städte oder größere Regionen dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Die
Führung der Taliban hat zwar für einige Provinzen im Süden und Osten
„Schattenprovinzgouverneure“ ernannt; die Behauptung, auch eine parallele
Verwaltung in diesen Provinzen eingerichtet zu haben, erscheint jedoch nicht glaubhaft.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eigene Gefängnisse der
Taliban, beispielsweise in Musa Qala, zu denen weder das Internationale
noch das Afghanische Rote Kreuz Zugang haben sollen?
Über die Existenz von illegalen Gefängnissen der Taliban in Musa Qala liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1080425. Welche näheren Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis von
Kinderehen und so genannten Kompensationen in Afghanistan?
Inwieweit trifft es zu, dass insbesondere in ländlichen Regionen, etwa im
deutschen Verantwortungsbereich in der Provinz Kundus, diese Praxis
weiterhin üblich ist, und welche Maßnahmen ergreift bzw. unterstützt die
Bundesregierung dagegen?
Zwangsheirat bereits im Kindesalter ist insbesondere in ländlichen Regionen
weiterhin üblich. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen in
Afghanistan liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich
verankert ist. Dabei handelt es sich um ein landesweites Problem.
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Tradition des „Austauschs“
weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden in ländlichen
Regionen weiter fort. Es liegen jedoch keine belastbaren Hinweise vor, dass
diese Form der Konfliktbeilegung im deutschen Verantwortungsbereich in
besonderem Maß praktiziert wird.
Die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Rechtsabteilung des Ministry
of Women Affairs im Bereich des allgemeinen sowie des Frauenrechts wird vom
GTZ Rechtsstaatlichkeitsprojekt (GTZ RoL) in Zusammenarbeit mit der Afghan
Women Judges Assosciation (AWJA) unterstützt. So soll sichergestellt werden,
dass DoWA zukünftig Fragen des Frauenrechts unabhängig behandeln kann.
Die über das TZ-Vorhaben „Förderung der Rechtsstaatlichkeit“ angebotene
kostenlose Rechtsberatung v. a. für Frauen beinhaltet Rechtsaufklärung zu
Familienrecht und Rechten der Frauen (wie z. B. das Recht, den Ehepartner
selbst zu wählen). Zivilgesellschaftliche Organisationen werden zudem vom
Zivilen Friedensdienst darin unterstützt, die Bevölkerung zu diesem Thema zu
sensibilisieren.
26. Welche Möglichkeiten und Pflichten zur Einflussnahme auf die
afghanische Rechtspraxis hat die Bundesregierung unter Beachtung der
afghanischen Souveränität und Eigenverantwortung, und welche Maßnahmen
ergreift sie, um das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der staatlichen
Justiz abzubauen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP „Sachstand und Perspektiven des Justizsystems in Afghanistan“
auf Bundestagsdrucksache 16/10575 vom 14. Oktober 2008 verwiesen.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Gefangenenlager der
USA in Afghanistan und in dem von der afghanischen Regierung
kontrollierten Gefangenenlager Pul-i-Charki nahe Kabul?
a) Wie viele Personen werden dort jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung aus welchen Gründen festgehalten?
b) Hält nach Kenntnis der Bundesregierung deren Inhaftierung einer nach
rechtsstaatlichen Prinzipien genügenden Überprüfung stand?
Die Haftanstalt Pul-e Charki dient einerseits als Zentralgefängnis von Kabul und
andererseits als Durchgangs-Haftanstalt für bestimmte Häftlingskategorien aus
den Provinzen. Die Haftanstalt ist mit mehreren Tausend Inhaftierten weit
überbelegt. Die schlechten Haftbedingungen haben in der Vergangenheit einerseits zu
Häftlingsaufständen und Hungerstreiks geführt, allerdings dadurch die
Haftanstalt auch in den Fokus des Interesses der Internationalen Gemeinschaft
gestellt. IKRK und UNAMA beobachten die Lage in Pul-e Charki. Die
Bundesregierung fordert, gemeinsam mit europäischen Partnern, die afghanische
Regierung regelmäßig zur Verbesserung der Haftbedingungen in Pul-e Charki auf.
Drucksache 16/10804 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeZu Gefangenenlagern der USA in Afghanistan liegen der Bundesregierung
keine belastbaren Erkenntnisse vor.
28. Welche näheren Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Einflussnahme von Warlords und Drogenbaronen, die offenbar versuchen, ihre
Gefolgsleute in traditionellen Jirgas unterzubringen, um ihre Interessen
beispielsweise in Landstreitigkeiten durchzusetzen, und welche
Konsequenzen hat dies für die deutschen Maßnahmen im Bereich von
Polizeiausbildung und Justizaufbau?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Gerade auf dem Land wird
weiterhin die Mehrzahl der Rechtsstreitigkeiten im Rahmen informeller
Strukturen (Shuren) geregelt. Die „Richter“ dieser Shuren sind häufig Dorfälteste und
religiöse Würdenträger ohne ausreichende Kenntnisse des formellen
Rechtssystems. Sie sind außerdem in besonderem Maße dem Einfluss lokaler
Machthaber ausgesetzt. Das Risiko willkürlicher Entscheidungen zugunsten der
lokalen Machthaber und der Besetzung der Shuren mit willfährigen Richtern ist
deshalb im Rahmen dieser informellen Strukturen besonders groß.
29. Was leistet die Bundesregierung bzw. die EU zum Justizaufbau in
Afghanistan?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP „Sachstand und Perspektiven des Justizsystems in Afghanistan“
auf Bundestagsdrucksache 16/10575 vom 14. Oktober 2008 verwiesen.
30. Welche Maßnahmen ergreift bzw. welche Unterstützung leistet die
Bundesregierung, um zwischen staatlichen, traditionellen und religiösen
Führern in ihrem Verantwortungsbereich ein einheitliches Rechtsbewusstsein
zu fördern?
Im deutschen Verantwortungsgebiet im Nordosten (Kunduz, Takhar und
Badakhshan) zielt eine Reihe von Justizprojekten auf die Förderung des
Rechtsbewusstseins ab. Die „Rechtsstaatsinitiative Nordost-Afghanistan“, ein
Gemeinschaftsprojekt mit der Europäischen Kommission und IOM, beinhaltet neben
der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten auch Seminare zur
Verbesserung der Rechtskenntnisse traditioneller und religiöser Führer und zur besseren
Vernetzung mit dem formellen Rechtssystem. Im Rahmen des TZ-Vorhabens
„Förderung der Rechtsstaatlichkeit“ werden Dialogrunden und Runde Tische
organisiert. Ferner der Austausch in gemeinsamen Trainingseinheiten wird
gefördert. Der Zivile Friedensdienst ist außerdem in der Aus- und Weiterbildung
traditioneller „Shuren“ und „Friedens-Shuren“ in der Handhabung lokaler
Konfliktregelungsstrukturen tätig.
Seit Juli 2008 hat in Kunduz der von der Bundesregierung finanzierte
Koordinator (Provincial Justice Coordinator, PJC) für das UNDP geführte „Provincial
Justice Coordination Mechanism“ seine Tätigkeit aufgenommen. Er ist
beauftragt, die laufenden Hilfsprojekte im Rechtsbereich in den nordöstlichen
Provinzen zu koordinieren. Er soll außerdem die Erstellung regionaler
Bewertungsprofile, Bedarfsermittlung und Defizitfeststellung im Justizsektor übernehmen. Ziel
ist die Erstellung einer belastbaren Datenbasis für Geber und Legislative, um
Informationen und Daten aus verschiedenen lokalen, nationalen und
internationalen Quellen besser auswerten zu können.
Durch den flankierenden Aufbau eines Netzwerks innerhalb der Justizstrukturen
auf regionaler und Distriktebene kann er die Institutionen bei Arbeit und Orga-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10804nisation beraten und damit Effizienz und Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit
fördern.
Die Hauptanliegen des GTZ Rechtsstaatlichkeitsprojekts (Rule of Law; GTZ
RoL) sind Aus- und Weiterbildung im Justizbereich, gesellschaftlicher Dialog
und Öffentlichkeitsarbeit. Weiteres Ziel ist die Unterstützung lokaler Partner
beim Aufbau von Organisationsstrukturen sowie die Erleichterung des Zugangs
zum Justizsystem, wobei insbesondere Frauen im Mittelpunkt des Projekts
stehen. GTZ RoL ist auch in der Grundlagenvermittlung zum Verständnis
juristischer Abläufe tätig.
In Zusammenarbeit mit dem Justizministerium werden
Kooperationsmechanismen erarbeitet, um die oft unzureichenden Kenntnisse der Justizbeamten zu
verbessern. Vor allem der Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren der Justiz
(ANP, Staatsanwaltschaft, Richter, Verteidiger, auch Zivilgesellschaft), der in
Afghanistan nicht selbstverständlich ist, soll gefördert werden, um eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Bevölkerung aufzubauen.
31. Wie sieht konkret die universitäre Ausbildung und wie die Bezahlung von
Richtern und Juristen in Afghanistan aus?
a) Welche juristischen Studiengänge mit welcher inhaltlichen
Ausrichtung existieren an welchen Universitäten?
b) Inwiefern wurde auf die Entwicklung eines gemeinsamen Curriculums
hingewirkt, und wie ist der konkrete Stand?
c) Wie viele Absolventen eines juristischen Studienganges gibt es bislang
in Afghanistan, und wie viele von Ihnen sind im Staatsdienst als Richter
etc. angestellt?
d) Wie viele weibliche Absolventen eines juristischen Studiums gibt es
bisher, und wie viele Juristinnen sind derzeit im Staatsdienst?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor.
II. Zu den Zivilopfern:
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Einsatz der internationalen Gemeinschaft für Afghanistan und – darin
eingebettet – das Engagement Deutschlands beruht unverändert auf der
Entschlossenheit, Afghanistan in einem schwierigen regionalen Umfeld zu stabilisieren
und aufzubauen.
Ungeachtet der dabei erreichten Erfolge bleibt die Sicherheitslage weiterhin
angespannt. Dies betrifft in erster Linie den Süden und den Osten des Landes, auf
den sich 90 Prozent aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle konzentrieren.
Regierungsfeindliche Kräfte, vor allem Taliban, können schon seit längerem kaum
mehr den afghanischen Sicherheitsorganen, ISAF oder OEF in offenen
militärischen Auseinandersetzungen entgegentreten. Sie sind daher zum verstärkten
Einsatz von Sprengfallen, Hinterhalten und Selbstmordanschlägen
übergegangen. Solche sicherheitsrelevanten Vorfälle haben im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum zugenommen, allerdings mit regional unterschiedlicher Ausprägung.
Während im Norden die Zahl der Vorfälle nur leicht anstieg, war landesweit eine
Zunahme um 50 Prozent zu verzeichnen. Unterschiedlich sind auch die Gegner
des Wiederaufbaus: Im Süden und Osten sind regierungsfeindliche Kräfte der
militanten Opposition für die Mehrzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle
verantwortlich. Im Norden des Landes – mit Ausnahme in der Region um Kunduz/
Baghlan – fehlt diesen Kräften weitgehend die Basis. Dort wird die Sicherheit
Drucksache 16/10804 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodehauptsächlich von der Organisierten Kriminalität (inkl. der Drogenkriminalität),
durch Konflikte zwischen lokalen Machthabern sowie von Machtkämpfen mit
der afghanischen Administration und den afghanischen Sicherheitskräften
gefährdet.
Der Strategie der militanten regierungsfeindlichen Kräfte liegt ein
asymmetrischer Ansatz zugrunde, der auf eine Zermürbung und Einschüchterung der
Bevölkerung und der in den Provinzen tätigen afghanischen Staatsbediensteten
abzielt. Sie wenden sich darum gegen Zivilisten, töten Regierungsvertreter und
regierungstreue Persönlichkeiten, verüben Bomben- und Brandanschläge oder
bringen nachts Drohbriefe an Moscheen und Schulen an, in denen sie Anschläge
ankündigen.
Zivile Opfer sind ein ernstes Problem für die Glaubwürdigkeit des Einsatzes der
internationalen Gemeinschaft in Afghanistan. Die internationale Militärpräsenz
hat durch entsprechende Befehle („Tactical Directives“) am 28. Juni 2007 für
ISAF und am 4. August 2007 für OEF reagiert. Diese Tactical Directives wurden
seitens ISAF am 2. September 2008 und seitens OEF am 12. September 2008
erneuert. Jede Operation mit zivilen Opfern wird durch die Kommandeure
untersucht. Die bereits im Jahr 2007 eingeleiteten Maßnahmen haben Wirkung
gezeigt. Dennoch sind auch in den zurückliegenden Monaten durch tragische
Irrtümer und Fehleinschätzungen zivile Opfer zu beklagen gewesen, wie die
Zwischenfälle am 28. August 2008 und am 24. Oktober 2008 bei Kunduz im
deutschen Verantwortungsbereich gezeigt haben.
Die verlässliche statistische Erfassung von zivilen Opfern in Afghanistan ist
unmöglich. Es gibt keine konsistente, gemeinsame Datenquelle zu zivilen Opfern
in Afghanistan, so dass überprüfbare Angaben über die Anzahl
sicherheitsrelevanter Zwischenfälle nicht gemacht werden können.
Ursächlich dafür sind darüber hinaus auch folgende Umstände:
– So müssen nach islamischen und lokalen Bräuchen Tote umgehend
beigesetzt werden, wodurch oftmals eine Identifizierung der Toten vor
Eintreffen der afghanischen Sicherheitskräfte nicht mehr möglich ist.
– Die afghanische Regierung zahlt für zivile Opfer von Kampfhandlungen eine
Entschädigung. Es gibt verlässliche Hinweise, dass lokale Behörden (Polizei,
Armee, Provinzverwaltung) bewusst zu hohe Opferzahlen gemeldet haben,
um das für die Angehörigen bewilligte Geld zu veruntreuen.
– Aufgrund der Bekleidung ist eine Unterscheidung zwischen
regierungsfeindlichen Kräften und Zivilisten grundsätzlich nicht möglich. So waren
beispielsweise die Angreifer auf eine deutsche Patrouille in Faisabad wie Hirten
gekleidet. In den Agenturmeldungen wurde deshalb von „einem von der
Bundeswehr erschossenen Hirten“ gesprochen.
– Die Taliban erhöhen in ihren Meldungen systematisch Opferzahlen zu
Propagandazwecken.
– Unter den Aufständischen befinden sich häufig Minderjährige, die von den
Taliban für Hilfsdienste herangezogen werden. Sie werden, obwohl bei
Kampfhandlungen getötet, in Pressemeldungen häufig als zivile Opfer
bezeichnet.
Die regierungsfeindlichen Kräfte sind bestrebt, zivile Opfer durch eine bewusst
verfälschende Berichterstattung für eigene Zwecke zu nutzen. Die Mehrzahl der
zivilen Opfer ist auf das rücksichtslose Vorgehen der regierungsfeindlichen
Kräfte zurückzuführen, die – trotz anderslautender Ankündigungen – immer
häufiger größere Verluste in der Zivilbevölkerung in Kauf nehmen. Hier ist
der Anschlag auf eine deutsche Patrouille am 20. Oktober 2008 bei Kunduz zu
nennen, dem neben zwei deutschen Soldaten auch fünf afghanische Kinder zum
Opfer fielen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/1080432. Wie bewertet die Bundesregierung die Sicherheitslage in Afghanistan
insgesamt, und wie jeweils in den einzelnen Provinzen?
Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Berichte von
UNAMA und Human Rights Watch?
Der Bundesregierung sind die Berichte von UNAMA und Human Rights Watch
bekannt. Da die Bundesregierung nicht über eine eigene belastbare Datenbasis
verfügt, können die Aussagen der Berichte nicht im Sinne einer Bestätigung
oder Korrektur bewertet werden.
34. Wie erklärt die Bundesregierung die Verschärfung der Sicherheitslage und
die Zunahme der Zivilopfer?
Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
Im Übrigen werden als Grund für die starke Zunahme der sicherheitsrelevanten
Zwischenfälle inzwischen nicht nur von der afghanischen Seite die Zustände im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet angeführt. Die etwa 2 500 km lange
gemeinsame Grenze wird praktisch nicht kontrolliert und ermöglicht es
regierungsfeindlichen Kräften, sich in Pakistan zu regenerieren, neu zu organisieren
und die eigenen Kräfte mit Personal und Waffen zu ergänzen. Dabei häufen sich
Berichte über ausländische Kämpfer, die die Taliban unterstützen sollen. Die seit
kurzem verstärkten pakistanischen Bemühungen, auf eigenem Staatsgebiet
militärisch gegen Aufständische vorzugehen, werden bei ISAF begrüßt. Die
Auswirkungen müssen abgewartet werden.
35. Zu welchen Ergebnissen kommt die von einer zivilen Stelle im
Hauptquartier der ISAF seit September 2008 geführte Datenbank zu den
Verantwortlichkeiten von Zivilopfern (CIFCas)?
Die „NATO HQ Civilian Casualties Tracking Cell“ wurde erst am 2. September
2008 eingerichtet, sodass etwaige Erkenntnisse mit den Feststellungen der
genannten Berichte nicht verglichen werden können.
36. Welche Konsequenzen müssen nach Auffassung der Bundesregierung aus
der aktuellen Sicherheitslage und dem Anstieg der Zivilopfer gezogen
werden, und auf welche Maßnahmen will die Bundesregierung innerhalb der
NATO konkret hinwirken, um einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung
zu gewährleisten?
Die Bundesregierung setzt sich für eine Vermeidung von zivilen Opfern v. a.
auch unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der
Gewaltanwendung ein. Die Vorstellungen der Bundesregierung fließen in die Befehlsgebung
für die internationale Militärpräsenz in Afghanistan ein. Bei der konkreten
Operationsführung geht es jetzt um eine optimale Umsetzung der in der
Vorbemerkung zu II. beschriebenen Befehle zur Vermeidung ziviler Opfer.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung zu II.
verwiesen.
Drucksache 16/10804 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode37. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des stellvertretenden
UN-Afghanistanbeauftragten, Chris Alexander, wonach die hohe Anzahl
ziviler Opfer durch Luftangriffe von OEF/ISAF darauf zurückzuführen sei,
dass nicht alle internationalen Truppen unter einem Kommando stünden
und denselben strengen Einsatzregeln folgen würden?
Bei den Äußerungen des stellvertretenden VN-Afghanistanbeauftragten, Chris
Alexander, handelt es sich um eine Einzelmeinung, die von der Bundesregierung
nicht kommentiert wird.
38. Was wurde im vergangen Jahr an den Rules of Engagement (ROE) a) für
ISAF und b) für OEF geändert, und wie hat sich dies in der Praxis nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils ausgewirkt?
Die Rules of Engagement (ROE) für ISAF wurden seit 12. April 2006 nicht
geändert. Die Operation Enduring Freedom (OEF) basiert auf nationalen Rules of
Engagement. Seit 2005 gab es keine Beteiligung Deutschlands mehr an OEF in
Afghanistan.
39. Warum sind die Rules of Engagement in diesem Jahr erneut geändert
worden, und was konkret soll in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr
a) für ISAF und b) für OEF geändert werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
40. Inwieweit werden die Rules of Engagement der Bundeswehr im Gegensatz
zu den ROE’s im Operationsplan der NATO eingeschränkt, und inwieweit
unterscheiden sie sich?
Der NATO-Operationsplan für ISAF enthält Regeln über die Anwendung von
Gewalt („use of force“) durch ISAF-Kräfte. Sowohl der NATO-Operationsplan
als auch die dort enthaltenen ROE sind keine eigenständigen Rechtsgrundlagen,
sondern bilden bestehendes Recht unter Berücksichtung politischer Ziele sowie
militärischer Gegebenheiten ab und passen es dem militärischen
Sprachgebrauch an. Die ISAF-ROE konkretisieren damit den vom Völkerrecht
vorgegebenen Rahmen. Verbindlichkeit erhalten die ISAF-ROE für das Deutsche
Einsatzkontingent ISAF über das nationale Befehlsrecht.
41. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung innerhalb
der NATO, um auf eine einheitliche militärische Strategie von ISAF und
OEF und auf eine einheitliche Anwendung der Rules of Engagement
„am Boden“ hinzuwirken?
ISAF und OEF sind Missionen mit unterschiedlichem Auftrag. Die Aufgabe von
ISAF ist es, Afghanistan so zu unterstützen, dass sowohl die afghanischen
Staatsorgane als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes
internationales Zivilpersonal, insbesondere solches, das dem Wiederaufbau und
humanitären Aufgaben nachgeht, in einem sicheren Umfeld arbeiten können. Der
Auftrag von OEF ist die Terrorismusbekämpfung. Beide Missionen ergänzen
sich in Afghanistan. OEF ist keine NATO-Mission, sondern steht unter US-
amerikanischer Führung. Der Kreis der an ISAF und OEF teilnehmenden Staaten ist
nicht deckungsgleich.
Die Bundesregierung hat in den NATO-Gremien immer darauf hingewiesen,
dass von OEF getroffene Maßnahmen mittelbar Auswirkungen auf ISAF haben
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10804können. Gemäß dem Afghanistan Compact (in der Folge der Londoner
Konferenz vom 31. Januar/1. Februar 2006) werden alle OEF-Operationen zur
Terrorismusbekämpfung in enger Koordinierung mit der afghanischen Regierung
und mit ISAF durchgeführt. Eine einheitliche Strategie ist aufgrund der
Unterschiedlichkeit der Aufträge aus Sicht der Bundesregierung nicht
wünschenswert, da dies faktisch die Aufgabenunterscheidung von ISAF und OEF
verwischen würde.
42. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung über die Entwicklung der
Sicherheitsvorfälle in Afghanistan in diesem Jahr, und wie haben sich
diese im Vergleich zu den Vorjahren entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach
Anzahl, Monat, Jahr, Region)?
Informationen zur Entwicklung der Anzahl der sicherheitsrelevanten
Zwischenfälle können folgenden Darstellungen entnommen werden:
Drucksache 16/10804 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBei der Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ist festzustellen, dass sie
im Betrachtungszeitraum stetig gestiegen ist. Dabei konzentrieren sich – wie
auch schon in den Vorjahren – mehr als 90 Prozent der Vorfälle auf den Süden
und Osten.
Die Bereiche Regional Command (RC) South und RC East, hier insbesondere
die afghanischen Grenzprovinzen zu Pakistan, gehören unverändert zu den
Kernoperationsgebieten der feindlichen Kräfte („Opposing Militant Forces“ –
OMF). Hier verfügen sie über ein hohes Maß an Aktionsfreiheit. Im Bereich
RC West haben sich OMF-Kräfte vereinzelt, insbesondere im Süden, festsetzen
können.
Im Bereich RC Capital entsteht die Hauptbedrohung unverändert durch die
Aktivitäten verschiedener OMF-Gruppierungen im Raum um Kabul und den
angrenzenden Provinzen.
Im RC North nahm die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle in der
Provinz Kunduz zu. Insgesamt bewegt sich die Anzahl der sicherheitsrelevanten
Zwischenfälle im RC North aber auf dem Niveau des Vorjahres.
43. Wie hat sich die Anzahl der Selbstmordattentate und Sprengstoffanschläge
seit 2002 entwickelt, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung
über Veränderungen im operativen Vorgehen der Aufständischen?
Die Anzahl der Selbstmordattentate und Sprengstoffanschläge in Afghanistan
können den folgenden Darstellungen entnommen werden. Die Angaben für
2002 und 2003 sind nicht aussagekräftig und vergleichbar, da in diesen
Zeiträumen noch keine durchgehende statistische Erfassung der Vorfälle erfolgte.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10804Als Gründe für den anhaltenden Anstieg der Zwischenfallszahlen können die
kontinuierliche Erhöhung der Anzahl internationaler und afghanischer Soldaten,
die daraus resultierende höhere Präsenz in der Fläche, und die gestiegene Anzahl
der Operationen angeführt werden.
Die OMF haben u. a. auch hierdurch seit 2007 neben einigen namhaften
Feldkommandeuren große Teile ihrer mittleren „Führungsebene“ verloren. Als
Reaktion haben die OMF ihre Vorgehensweise in vielen Landesteilen,
insbesondere im Süden und Osten, angepasst. So werden auch hier verstärkt indirekte
und asymmetrische Angriffe durchgeführt.
44. Wie viele Distrikte sind unter Kontrolle der afghanischen Regierung, und
wie viele unter Kontrolle der Taliban oder anderen militanten Gruppen?
Wie viele Distrikte sind aufgrund der Gefährdungslage für
Hilfsmaßnahmen unzugänglich?
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord (RC North) gibt es
keine Gebiete, die von den Taliban/OMF kontrolliert werden.
Teilbereiche der Gebiete im Süden und Osten Afghanistans unterliegen jedoch
einem starken Einfluss der OMF. In den Hauptoperationsgebieten der OMF im
Süden und Osten Afghanistans kommt es bisweilen auch zu wechselnden
„Vorherrschaften“, auch wegen der zahlenmäßig begrenzten Stärke der afghanischen
Sicherheitskräfte und der nicht statischen Operationsführung von ISAF.
Insbesondere auf der Ebene der Dörfer und Unterstämme kann auch in anderen
Bereichen Afghanistans, besonders in den paschtunischen Siedlungsgebieten, in
begrenztem Umfang zumindest zeitweise ein solcher Einfluss durch OMF
ausgeübt werden.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht automatisch, dass die temporäre
Abwesenheit afghanischer Sicherheitskräfte oder von ISAF in einem bestimmten
Gebiet gleichzusetzen ist mit Kontrolle durch OMF oder umgekehrt.
Der Bundesregierung sind keine Distrikte bekannt, die aufgrund der
Gefährdungslage für Hilfsmaßnahmen unzugänglich sind.
Drucksache 16/10804 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode45. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Luft-
Nahunterstützungseinsätze (close-air-support) von ISAF und OEF seit 2006
entwickelt?
Für 2006 liegt keine Statistik vor. Im Jahr 2008 ist gegenüber 2007 ein Anstieg
der Close Air Support-Einsätze zur Unterstützung von ISAF-Bodentruppen um
etwa 60 Prozent ausgewiesen. Insbesondere während der Sommermonate hat
sich die Zahl derartiger Einsätze bei ISAF nahezu verdoppelt. Zu OEF liegen
hier keine belastbaren Zahlen vor.
46. Wie viele Zivilisten kamen nach Erkenntnis der Bundesregierung dieses
Jahr bisher in Afghanistan bei Terror- und Selbstmordanschlägen,
Luftangriffen etc. ums Leben (bitte aufgeschlüsselt nach Anzahl, Monat,
Region)?
a) Durch aufständische und militante Kräfte?
b) Durch OEF-Truppen?
c) Durch ISAF-Truppen?
d) Durch afghanische Sicherheitskräfte?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
47. Durch welche Gewaltakte (Improvised Explosive Devices; summarische
Exekutionen durch die Taliban; geplante Luftangriffe durch internationale
Truppen; Luftnahunterstützung für in Bedrängnis geratene Bodentruppen;
search and seizure Aktionen; Vorfälle bei Sicherheitskontrollen etc.) sind
jeweils wie viele Ziviltote zu beklagen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
48. Wie viele Zivilisten kamen nach Erkenntnis der Bundesregierung im
Rahmen so genannter black operations von US-Special Forces in Afghanistan
und Pakistan ums Leben (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Monat, Region
und Provinz)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
49. Wie verhalten sich die Opferzahlen zu denen der vorhergehenden Jahre seit
Ende der Taliban-Herrschaft (bitte Angaben auch in Prozent)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
50. Was sind die genauen Umstände der fünf opferintensivsten Vorfälle dieses
Jahr?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
51. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Angriffe und Anschläge auf Hilfsorganisationen, einschließlich UN-
Organisationen, auf Schulen und Gesundheitseinrichtungen, und wie hat sich die
Anzahl der Vorfälle im Vergleich zu den Vorjahren entwickelt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 42 bis 45 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/1080452. Wann, wo, wie viele, und unter welchen Umständen waren afghanische
oder internationale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen humanitärer
Einrichtungen oder Organisationen unter den Opfern, und was wird getan, um die
Arbeitsfähigkeit der Hilfsorganisationen aufrechtzuerhalten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
53. Wie viele zivile Opfer gab es bisher im deutschen Verantwortungsbereich,
und unter welchen Umständen ereigneten sich diese Vorfälle?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Es wird dazu auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. verwiesen.
54. Bei wie vielen Vorfällen mit zivilen Opfern waren deutsche Einsatzkräfte
direkt oder indirekt beteiligt?
Die Hauptursache für Opfer unter der afghanischen Bevölkerung in der
Nordregion sind Verkehrsunfälle. Es sind seit 2003 insgesamt 27 Verkehrsunfälle mit
deutscher Beteiligung bekannt, bei denen verletzte oder getötete afghanische
Zivilisten zu beklagen waren.
55. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Vorfälle aufzuklären?
Unabhängig von der Ursache für zivile Opfer in Afghanistan, die auf eine
direkte Beteiligung deutscher Einsatzkräfte zurückzuführen sind, ist jeder dieser
Fälle auf der Grundlage der erneuerten Tactical Directive vom 2. September
2008 unverzüglich an das ISAF-Hauptquartier in Kabul zu melden. Durch die
zuständigen deutschen Vorgesetzten werden die Vorfälle vor Ort nach der
Wehrdisziplinarordnung untersucht und dokumentiert.
Liegt der Verdacht strafbaren Verhaltens vor, trifft die Staatsanwaltschaft in
Potsdam die unaufschiebbaren Erstmaßnahmen und gibt die Sache dann an die
zuständige Staatsanwaltschaft ab. Dabei ist über die Einleitung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu entscheiden.
Unabhängig davon ist es eine freie und unabhängige Entscheidung der örtlich
zuständigen afghanischen Behörden, eigene Ermittlungen einzuleiten bzw.
durchzuführen. Allerdings genießen die Soldatinnen und Soldaten der ISAF
strafrechtliche Immunität gegenüber den afghanischen Behörden.
56. Gibt es eine einheitliche Strategie von ISAF/OEF zur Untersuchung von
Vorfällen mit zivilen Opfern und zu ihrer öffentlichen Kommunikation?
Wenn ja, worin besteht diese?
Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine
transparente und einheitliche Untersuchung der Vorfälle zu gewährleisten?
Jede Operation mit zivilen Opfern wird durch den Befehlshaber ISAF
untersucht, sofern es sich nicht um eine ISAF- sondern eine OEF-Operation handelt.
Bei ISAF Operationen führt die jeweils betroffene Nation die Untersuchung
durch. Der Befehlshaber von ISAF wird durch die Nationen über die
Untersuchungen unterrichtet und berichtet wöchentlich an den Nordatlantikrat.
Operationen mit zivilen Opfern werden seit dem 2. September 2008 in der
„NATO HQ Civilian Casualties Tracking Cell“ erfasst.
Drucksache 16/10804 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode57. Wie wird die afghanische Regierung an Untersuchungen zur Klärung
ziviler Todesfälle von ISAF/OEF beteiligt?
Zwischen der afghanischen Armee (ANA) und ISAF findet auf allen Ebenen ein
beständiger Austausch statt. Die ANA ist mittlerweile bei fast allen ISAF-
Operationen präsent. Vertreter der ANA und des ISAF HQ prüfen derzeit die
Möglichkeit gemeinsamer Untersuchungen. Eine erste gemeinsame Untersuchung zu
einem Zwischenfall am 16. Oktober 2008 wurde am 20. Oktober 2008 mit einem
gemeinsamen Bericht abgeschlossen.
58. Gibt es innerhalb der Verbündeten von ISAF/OEF eine einheitliche
Regelung zum Umgang mit Hinterbliebenen von zivilen Opfern von Angriffen
internationaler Truppen, zum Beispiel bei Entschädigungsmaßnahmen?
Wenn ja, worin besteht diese?
Wenn es keine einheitliche Regelung gibt, welche
Entschädigungsmaßnahmen wurden in den Einzelfällen jeweils getroffen?
Der Umgang mit Hinterbliebenen ziviler Opfer wird durch die jeweiligen
Truppensteller auf nationaler Grundlage geregelt. Die Bundesregierung leistet
Zahlungen nach Einzelfallprüfung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. wird verwiesen.
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