BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Durchführung von Sprachtests im Zuge des Ehegattennachzuges

<span>Nichtanerkennung der von der telc gGmbH durchgeführten Sprachprüfungen durch deutsche Auslandsvertretungen, Anerkennung der Sprachzertifikate des Goethe-Instituts und des TestDaF-Instituts, weitere visumsrechtlich anerkannte Partnerorganisationen des Goethe-Instituts</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

12.11.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1071728. 10. 2008

Durchführung von Sprachtests im Zuge des Ehegattennachzuges

der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Durch die Änderung des Ehegattennachzugs im Rahmen des sog. Richtlinienumsetzungsgesetzes ist es für Staatsangehörige vieler Länder zum Zwecke der Einreise notwendig geworden, ausreichende Deutschkenntnisse (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; GER) nachzuweisen.

I.

In den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Richtlinienumsetzungsgesetz (S. 55, RZ 220) heißt es: „Grundsätzlich wird nur das Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern/Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests ‚Start Deutsch 1‘ als Nachweis des Sprachstandniveaus ‚A1‘ GER anerkannt. Zulässig ist auch der Nachweis durch eine anerkannte Sprachprüfung des GI und des TestDaF-Instituts bzw. deren Lizenznehmern auf höherem Sprachstandsniveau (Stufen ‚A2‘ bis ‚C2‘).“

Das Auswärtige Amt (AA) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2007 alle deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, dass in den Ländern, in denen das Goethe- Institut tätig ist der Nachweis der Deutschkenntnisse „grundsätzlich nur über das Sprachprüfungszertifikat ,Start Deutsch 1‘ des Goethe-Instituts (oder seiner Partnerorganisationen bzw. Lizenznehmer) erbracht werden kann“ (nur in den „eng begrenzten Ausnahmefällen“, in denen „gleichwertige andere Sprachzeugnisse“ vorgelegt würden wie z. B. Zeugnisse von Oberschulen mit deutschem Abitur; Sprachzeugnisse der Stufe „A1“ der Kulturinstitute der Schweiz und Österreichs) wäre der Verweis auf das Sprachzertifikat des Goethe-Instituts unverhältnismäßig und daher nicht erforderlich. In Herkunftsstaaten ohne jegliches Prüfungsangebot des Goethe-Instituts (bzw. dessen Lizenznehmer) sollte die Sprachkenntnis „im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Visastelle im individuellen Gespräch festgestellt werden“.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verweist in seinem Faltblatt „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ ebenfalls nur auf das Goethe-Institut und dessen Infrastruktur.

Und das Goethe-Institut (bzw. seine Lizenzpartner) gehen ebenfalls davon aus, dass nur ein Zertifikat des Goethe-Instituts von den deutschen Visastellen im Ausland als Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im Sinne des Ehegattennachzuges anerkannt werde.

II.

  • Von den deutschen Auslandsvertretungen nicht anerkannt werden Sprachnachweise z. B. der telc gGmbH, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Volkshochschulverbands e. V. Dabei wurde die Prüfung „Start Deutsch 1“ bzw. die einzelnen Prüfungsversionen mit Bundesmitteln in gleichberechtigter Kooperation zwischen dem Goethe-Institut und der telc gGmbH entwickelt.
  • Die telc gGmbH hat inzwischen auch – im Auftrag des Bundesministeriums des Innern – einen sog. Deutsch-Test für Zuwanderer entwickelt, der ab dem kommenden Jahr als Abschlussprüfung in Integrationskursen des Zuwanderungsgesetzes eingesetzt werden soll.
  • Die telc gGmbH bietet Sprachtests in über 3 300 Prüfungsinstituten an (so z. B. in Volkshochschulen, Fachhochschulen bzw. in privaten Sprachschulen). International verfügt die telc gGmbH über ca. 35 Lizenznehmer.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Ist es zutreffend, dass die Prüfung „Start Deutsch 1“ bzw. die einzelnen Prüfungsversionen mit Bundesmitteln nicht nur vom Goethe-Institut allein, sondern in gleichberechtigter Kooperation auch mit der telc gGmbH entwickelt worden sind?

2

Gab es bislang (im In- oder Ausland) begründete Beanstandungen im Hinblick auf die Durchführung, Auswertung bzw. Ausstellung der „Start Deutsch“-Prüfungen bzw. entsprechender Prüfungszeugnisse durch die telc gGmbH (bzw. ihrer Lizenzpartner)?

3

Ist es zutreffend, dass „Start Deutsch 1“-Zertifikate, die durch die telc gGmbH ausgestellt worden sind, von den deutschen Auslandsvertretungen nicht anerkannt werden?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass das Auswärtige Amt lediglich Sprachzertifikate des Goethe-Instituts und des TestDaF-Instituts (einem sog. An-Institut an der FernUniversität in Hagen und der Ruhr- Universität Bochum) – bzw. von deren Lizenznehmern und Partnerorganisationen anerkannt werden?

4

Welches sind die visumsrechtlich anerkannten Partnerorganisationen des Goethe-Instituts?

Berlin, den 28. Oktober 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen